RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-571/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn LF, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Mai 2016, Zl. KOA1-P-112753/002, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch an die Stelle der Wortfolge „bis spätestens
- Juni 2016“ die Wortfolge „bis
- August 2016“ zu treten hat; weiters hat der Begriff „Befund“ richtig „Befund (PSD-Bestätigung)“ zu lauten. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch an die Stelle der Wortfolge „bis spätestens
- Juni 2016“ die Wortfolge „bis
- August 2016“ zu treten hat; weiters hat der Begriff „Befund“ richtig „Befund (PSD-Bestätigung)“ zu lauten. ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens
- Juni 2016 einen Befund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen AM und B erstellen könne. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem Jahr 2014 verpflichtet, jährlich einen Befund vorzulegen, der seine psychische Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges bescheinige (PSD-Bestätigung). Die letzten von ihm beigebrachten Bestätigungen würden eindeutig zeigen, dass seine psychische Verfassung stabil sei und keine Bedenken im Hinblick auf das Lenken eines Kfz bestehen würden. Der PSD in *** sehe bei ihm seit April 2015 keine Zuständigkeit mehr, da er dessen Hilfe nicht mehr benötige. Er müsse deshalb eine derartige Bestätigung durch einen Facharzt für Psychiatrie erstellen lassen, wobei er einen für ihn (Pensionist mit € 1.400,-- Monatseinkommen) unverhältnismäßig hohen Preis (etwa € 400,--) zu zahlen habe. In den letzten zwei Jahren habe es bei ihm keinerlei Vorfälle gegeben, es gehe ihm psychisch gut und er habe auch mit dem Alkohol keine Probleme, sodass er denke, dass die Auflage betreffend PSD-Bestätigung nicht mehr erforderlich sei. Er beantrage daher die Streichung der Auflage, eventuell die Einräumung längerer Vorlageintervalle, etwa fünf Jahre. Ebenso beantrage er die Streichung des Codes 05.08 in seinem Führerschein. Sollte die Behörde seinem Antrag auf Streichung der Auflage nicht stattgeben, werde er ein entsprechendes Gutachten vorlegen, was in der kurzen Zeit bis
- Juni 2016 terminlich jedoch nicht möglich sei, weshalb er um Fristerstreckung bis
- August 2016 ersuche. Er sei vor zwei Monaten mit der plötzlichen und leider unheilbaren Krebserkrankung seiner (vor einer Woche verstorbenen) Schwester konfrontiert worden und habe sich um alles Mögliche kümmern müssen, weshalb er die Frist 07.05.2016 zur Vorlage der PSD-Bestätigung völlig vergessen habe und nicht einhalten habe können. Außerdem sei ihm wie oben angeführt der PSD in *** als Gutachter verloren gegangen. Am
- Juni 2016 müsse er sich mit seinem Karzinom (Prostata) selbst in Behandlung begeben, im Krankenhaus werde ein Blutbild erstellt, dieses würde er der Behörde nachreichen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst mit Bescheid vom 08.05.2012 eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse B bis zum 08.05.2014 sowie Auflagen bzw. Beschränkungen dahingehend verfügt, dass der Beschwerdeführer diverse Laborbefunde (MCV, GGT, CDT) alle sechs Monate und einem psychiatrischen Behandlungsbericht (PSD) alle drei Monate vorzulegen hatte; laut Akt ist er diesen Verpflichtungen stets fristgerecht nachgekommen. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.05.2014, in welchem die Verlängerung der Frist auf fünf Jahre (unter der Auflage der jährlichen Vorlage einer PSD-Bestätigung) befürwortet wurde, ist dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben worden. In der Folge hat er am 07.05.2015 fristgerecht den verlangten fachärztlichen Befund (des PSD ***) vorgelegt (welchem zufolge sich der Beschwerdeführer in einem stabilen psychischen Zustand befand). Nunmehr hat der Beschwerdeführer die Streichung der diesbezüglichen Auflage bzw. zumindest die Erstreckung der Frist zur Vorlage des psychiatrischen Behandlungsberichtes bis 01.08.2016 beantragt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich besteht im Hinblick auf die Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 07.05.2014 keine Grundlage für die Streichung der Auflage zur jährlichen Vorlage eines psychiatrischen Behandlungsberichts. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bisher seine Verpflichtungen bezüglich Vorlage von Befunden stets fristgerecht erfüllt hat und die nunmehrige Nichteinhaltung der Frist auf mehrere besondere Umstände (schwere, letztlich tödliche Erkrankung der Schwester, Abhandenkommen des bisherigen Gutachters) zurückzuführen ist, bestehen seitens des Gerichts jedoch keine Bedenken, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des psychiatrischen Behandlungsberichts bis
- August 2016 stattzugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.571.001.2016