RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-604/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
- RJ, ***, ***, sowie
- EH und
- SH, beide ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, WTW2-WA-0672/001, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Mai 2016, WTW2-WA-0672/001, wird hinsichtlich der Zurückweisung eines Ansuchens ersatzlos behoben. Die Kostenentscheidung bleibt unberührt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2 und 103 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2 und 103 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 27 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend eine Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, räumte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den Verfahrensparteien mit Schreiben vom
- März 2016 Parteiengehör ein, wobei die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Fischerei wiedergegeben wurden. Auf Grund dieser Gutachten sei nunmehr beabsichtigt den Konsenswerbern (als solche sind RJ sowie EH und SH angeführt) die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen. Dazu erklärten J und CT in einem Schreiben vom
- April 2016, der Errichtung und dem Betrieb des Fischteichs auf ihrem Grundstück Nr. *** nicht zuzustimmen. Weiters erheben sie Forderungen insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Wasserkraftanlage. Mit Schreiben vom
- April 2016, gerichtet an RJ und EH, übermittelte die Behörde die Stellungnahme von J und CT und teilte eine Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mit, worin dieser die Auffassung vertreten hatte, dass der Antragsteller, falls die Forderungen der Familie T berechtigt wäre, zu einer Neuprojektierung aufzufordern wäre, bei der die Anrainerrechte und bestehenden Wasserbenutzungs-rechte berücksichtigt werden müssten. Schließlich forderte die Behörde die Adressaten auf, bis
- Mai 2016 schriftlich mitzuteilen, ob der Bewilligungsantrag aufrecht bliebe; gegebenenfalls wären die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste. Als Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 AVG angeführt.Schließlich forderte die Behörde die Adressaten auf, bis
- Mai 2016 schriftlich mitzuteilen, ob der Bewilligungsantrag aufrecht bliebe; gegebenenfalls wären die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste. Als Rechtsgrundlage ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG angeführt. Mit Schreiben vom
- April 2016 teilten RJ und EH der Behörde mit, dass der Antrag aufrecht bliebe und die nötigen Zustimmungserklärungen noch vorgelegt würden. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den Bescheid vom
- Mai 2016, WTW2-WA-0672/001, gerichtet an die nunmehrigen Beschwerdeführer RJ, EH und SH, mit dem das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vom
- Jänner 2016 für das Projekt „Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***“ zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Adressaten zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 1.095,60 verpflichtet. Begründend verwies die Behörde kurz auf die Vorgeschichte sowie das aktuelle Projekt, welches am
- Jänner 2016 eingereicht und den Amtssachverständigen zur Begutachtung vorgelegt worden sei. Die Begutachtung sei positiv verlaufen. Allerdings hätten die Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, keine Zustimmung zur Teilüberlassung dieses Grundstücks erteilt. Schließlich zitiert die Behörde das Schreiben des EH vom
- April 2016, wonach der Antrag aufrecht bliebe, und führt an, dass bisher keine Einigung und auch kein neues Projekt vorgelegt worden sei. Da für die projektsgemäß vorgesehene Fremdgrundinanspruchnahme keine Zustimmungserklärung vorgelegt und auch kein neues Projekt eingereicht worden wäre, sei das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist zurückzuweisen.Da für die projektsgemäß vorgesehene Fremdgrundinanspruchnahme keine Zustimmungserklärung vorgelegt und auch kein neues Projekt eingereicht worden wäre, sei das Ansuchen in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung verweist die Behörde auf die im Spruch angeführten Bestimmungen.
- Beschwerde Mit Schriftsatz vom
- Juni 2016 erhoben RJ sowie EH und SH Beschwerde „gegen den zurückgewiesenen Bescheid“. Begründend wird ausgeführt, dass die Einschreiter der Auffassung wären, sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt zu haben. Weiters verweisen sie auf die in einer Verhandlungsschrift vom
- Juni 2012 protokollierten Forderungen der Familie T und bringen zum Ausdruck, dass die neuerlichen Forderungen schwer nachvollziehbar wären. Man werde sich bemühen, um „einen positiven Bescheid“ zu erlangen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
- (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 103.
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisenParagraph 103,
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
- a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
- b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
- c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
- d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
- e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
- f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
- g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
- h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
- i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
- j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
- k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
- l)bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
- m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
- n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
- o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2)Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden. AVG § 13. (…)Paragraph 13, (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der oben beschriebene Sachverhalt, nämlich die dargestellten Verfahrensabläufe und Inhalte von Schriftstücken, wird auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts festgestellt. 3.
- Rechtliche Beurteilung Der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya enthält zwei voneinander trennbare und daher gesondert zu beurteilende Spruchteile. Einerseits handelt es sich um die Zurückweisung eines Bewilligungsantrags nach § 13 Abs. 3 AVG, andererseits um die Vorschreibung von Verfahrenskosten.Der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya enthält zwei voneinander trennbare und daher gesondert zu beurteilende Spruchteile. Einerseits handelt es sich um die Zurückweisung eines Bewilligungsantrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, andererseits um die Vorschreibung von Verfahrenskosten. Mit der vorliegenden Beschwerde nehmen die Einschreiter nur auf den zurückweisenden Teil des genannten Bescheides Bezug; die Kostenentscheidung wird nicht erwähnt. Da das Gericht gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, beschränkt sich im gegenständlichen Fall die Kognitionsbefugnis auf den zurückweisenden Teil; die Kostenentscheidung unterliegt nicht der Überprüfung und ist daher auch von dieser Entscheidung nicht berührt.Mit der vorliegenden Beschwerde nehmen die Einschreiter nur auf den zurückweisenden Teil des genannten Bescheides Bezug; die Kostenentscheidung wird nicht erwähnt. Da das Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, beschränkt sich im gegenständlichen Fall die Kognitionsbefugnis auf den zurückweisenden Teil; die Kostenentscheidung unterliegt nicht der Überprüfung und ist daher auch von dieser Entscheidung nicht berührt. Der bekämpfte Ausspruch beinhaltet die Zurückweisung eines Bewilligungsantrags mit der Begründung, dass einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen worden sei. Dem halten die Beschwerdeführer erkennbar entgegen, dass sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten. Damit sind sie im Ergebnis im Recht.Der bekämpfte Ausspruch beinhaltet die Zurückweisung eines Bewilligungsantrags mit der Begründung, dass einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen worden sei. Dem halten die Beschwerdeführer erkennbar entgegen, dass sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten. Damit sind sie im Ergebnis im Recht. § 103 WRG 1959 nennt die erforderlichen Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Das Fehlen hinreichender Unterlagen stellt ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, selbst wenn sie im § 103 leg.cit. nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 leg.cit. fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070). Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer von durch die Wasseranlage in Anspruch genommenen fremden Grundstücken bzw. betroffener Wasserberechtigter gehört jedoch nicht dazu. Die Beibringung der Zustimmung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden (vgl. VwGH 24.05.2007, 2007/07/0001; 30.09.2010, 2008/07/0134).Paragraph 103, WRG 1959 nennt die erforderlichen Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Das Fehlen hinreichender Unterlagen stellt ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, selbst wenn sie im Paragraph 103, leg.cit. nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, leg.cit. fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070). Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer von durch die Wasseranlage in Anspruch genommenen fremden Grundstücken bzw. betroffener Wasserberechtigter gehört jedoch nicht dazu. Die Beibringung der Zustimmung kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingefordert werden vergleiche VwGH 24.05.2007, 2007/07/0001; 30.09.2010, 2008/07/0134). Das Vorliegen der Zustimmung der Inhaber im Wasserrechtsverfahren geschützter Rechte (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) ist nämlich nicht Antragsvoraussetzung, sondern Erfolgsvoraussetzung. Das Nichtvorliegen der Zustimmung der Inhaber fremder Rechte hat daher, sofern diese nicht mittels Zwangsrechten überwunden werden können, zur Abweisung des Bewilligungsansuchens zu führen (vgl. zB VwGH 30.09.2010, 2008/07/0134). Auch aus den Bestimmungen über die Zwangsrechte folgt notwendigerweise, dass fehlende Zustimmungen nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden können, da ansonsten jedes Zwangsrechtsverfahren obsolet würde.Das Vorliegen der Zustimmung der Inhaber im Wasserrechtsverfahren geschützter Rechte vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) ist nämlich nicht Antragsvoraussetzung, sondern Erfolgsvoraussetzung. Das Nichtvorliegen der Zustimmung der Inhaber fremder Rechte hat daher, sofern diese nicht mittels Zwangsrechten überwunden werden können, zur Abweisung des Bewilligungsansuchens zu führen vergleiche zB VwGH 30.09.2010, 2008/07/0134). Auch aus den Bestimmungen über die Zwangsrechte folgt notwendigerweise, dass fehlende Zustimmungen nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingefordert werden können, da ansonsten jedes Zwangsrechtsverfahren obsolet würde. Auch eine Projektsänderung kann nicht mittels eines Auftrags nach § 13 Abs. 3 AVG bewirkt werden (vgl. VwGH 27.06.2002, 98/07/0147).Auch eine Projektsänderung kann nicht mittels eines Auftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bewirkt werden vergleiche VwGH 27.06.2002, 98/07/0147). Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zum in Rede stehenden Thema zu erteilen. Daraus folgt aber auch, dass, als die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachkamen, die Zurückweisung des Ansuchens unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässig war. Es brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden, wie der Umstand zu werten ist, dass der Verbesserungsauftrag nur an zwei der drei Bescheidadressaten ergangen war.Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zum in Rede stehenden Thema zu erteilen. Daraus folgt aber auch, dass, als die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachkamen, die Zurückweisung des Ansuchens unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässig war. Es brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden, wie der Umstand zu werten ist, dass der Verbesserungsauftrag nur an zwei der drei Bescheidadressaten ergangen war. Da der angefochtene Bescheid (das heißt, der in Rede stehende Spruchteil) nicht zu ergehen hatte, war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Da diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, die im Übrigen auch nicht widersprüchlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Da diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, die im Übrigen auch nicht widersprüchlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.604.001.2016