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{'item': 'LVwG-S-1445/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1445/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn DG, ***, ***, vertreten durch Hetsch & Paulinz, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Mai 2016, GZ: TUS2-V-15 13603/5, betreffend eine Bestrafung wegen Übertretung der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.
  4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50, 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50, 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
  5. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt: Eine Abfrage der belangten Behörde zu etwaigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergab mehr als 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, die rechtskräftig in den Jahren 2014 und 2015 verhängt wurden, sich jedoch nicht auf denselben Tatbestand wie die aktuelle Übertretung beziehen. Es handelte sich vielmehr um Übertretungen nach der StVO, dem KFG sowie der Gewerbeordnung. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom
  6. Mai 2016, Zahl TUS2-V-15 13603/5, wurde Herrn DG (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom
  7. Mai 2016, , Zahl TUS2-V-15 13603/5, wurde Herrn DG (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Zeit: 09.03.2015 Ort: *** Grundstück Nr. ***, KG *** Tatbeschreibung: Sie haben auf dem oben angeführten Grundstück ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt oder ausführen lassen, und zwar die Aufstellung von drei Stück Stahlblechcontainern, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorlag. Eine Baubewilligung wäre für die Aufstellung dieser Container, welche am 9.3.2015 festgestellt wurde, gemäß § 14 Ziffer 1 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich gewesen, da solche Container aufgrund ihrer Größe als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes zu beurteilen sind. Sie haben auf dem oben angeführten Grundstück ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt oder ausführen lassen, und zwar die Aufstellung von drei Stück Stahlblechcontainern, ohne dass eine Baubewilligung hierfür vorlag. Eine Baubewilligung wäre für die Aufstellung dieser Container, welche am 9.3.2015 festgestellt wurde, gemäß Paragraph 14, Ziffer 1 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich gewesen, da solche Container aufgrund ihrer Größe als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes zu beurteilen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs.1 Z.1 iVm § 14 Z.1 NÖ Bauordnung 2014“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014“ Hierfür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass die kurze Aufstelldauer und anschließende Entfernung der Container mildernd sei, erschwerend sei kein Umstand. Da der Beschuldigte im Zuge einer Vernehmung durch der belangten Behörden über seine Einkommens,- Vermögens,- und Familienverhältnisse Auskunft gegeben hatte, wurden diese Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt. Daher sei von einem Einkommen von € 2.000,- netto, von Sorgepflichten für 2 Kinder, einem Einfamilienhaus als Vermögen und ca. € 300.000,- Kreditschulden auszugehen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom
  8. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er auf dem gegenständlichen Grundstück Container aufgestellt hatte, ohne dass er dafür eine Baubewilligung gehabt hätte. Die Container seien nach der Besichtigung am
  9. März 2015 unverzüglich entfernt worden. Über den Beschuldigten sei die Mindeststrafe verhängt worden. Angesichts des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen wurde beantragt, von einer Bestrafung abzusehen und den Beschuldigten nur zu ermahnen, in eventu die Strafe im Wege einer außerordentlichen Milderung auf € 500,- herabzusetzen.
  10. Anzuwendende Rechtsgrundlagen: 2.
  11. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  12. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  13. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  14. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  15. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
  16. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. …
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. … §
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. … § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) 2.3. NÖ Bauordnung 2014: § 37 VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
(2)Übertretungen nach
  1. Abs. 1 Z 1 … sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, …
  2. Absatz eins, Ziffer eins, … sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen. 2.
  3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Rechtliche Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde eine Ermahnung anstelle einer Bestrafung bzw. eine außerordentliche Strafmilderung. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt zunächst, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht bekämpft. Dies habe er bereits im Rahmen eines Lokalaugenscheins zugegeben. Er habe nicht gewusst, dass eine Baubewilligung notwendig sei. Die Beschwerde richte sich somit lediglich gegen die Strafhöhe. Zwar sei nur die Mindeststrafe verhängt worden, in Ansehung des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen werde beantragt, von einer Bestrafung abzusehen und den Beschuldigten nur zu ermahnen, in eventu die Strafe im Wege einer außerordentlichen Milderung auf € 500,- herabzusetzen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde allerdings von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde allerdings von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" (vgl. VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" vergleiche VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 zur Folge entsprechen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG (erläuternd RV 2009 BlgNR24.GP19).Den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 zur Folge entsprechen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (erläuternd Regierungsvorlage 2009 BlgNR24.GP19). Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (GPXXIV RV 2009) soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nur ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/03/0046).Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, , (GPXXIV Regierungsvorlage 2009) soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nur ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/03/0046). Der Beschwerdeführer hat wohl das Tatbild des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt und Bauausführungsmaßnahmen dadurch gesetzt, dass angelieferte Container auf der Liegenschaft abgestellt wurden. Es wurde somit eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Nach Aufforderung durch die Behörde wurden die Container wieder entfernt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien dadurch keine keine bedeutenden Folgen entstanden. Der Beschwerdeführer hat wohl das Tatbild des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 erfüllt und Bauausführungsmaßnahmen dadurch gesetzt, dass angelieferte Container auf der Liegenschaft abgestellt wurden. Es wurde somit eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Nach Aufforderung durch die Behörde wurden die Container wieder entfernt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien dadurch keine keine bedeutenden Folgen entstanden. Allerdings stellt § 45 Abs. 1 Z.4 VStG nicht nur auf die konkrete Tat, sondern außerdem auf die abstrakte Bedeutung des Rechtsgutes ab. Eine Einstellung oder Ermahnung scheidet demzufolge von vorneherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, mag es im konkreten Fall auch kaum beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann auch bei geringem Verschulden § 45 Abs. 1 Z.4 VStG nicht angewendet werden, wenn das geschützt Rechtsgut abstrakt besonders bedeutsam ist.Allerdings stellt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht nur auf die konkrete Tat, sondern außerdem auf die abstrakte Bedeutung des Rechtsgutes ab. Eine Einstellung oder Ermahnung scheidet demzufolge von vorneherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, mag es im konkreten Fall auch kaum beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann auch bei geringem Verschulden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht angewendet werden, wenn das geschützt Rechtsgut abstrakt besonders bedeutsam ist. § 37 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 1994 schützt öffentliche Interessen und soll sicherstellen, dass Gebäude nicht ohne Einhaltung der einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen errichtet werden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1994 schützt öffentliche Interessen und soll sicherstellen, dass Gebäude nicht ohne Einhaltung der einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen errichtet werden. Die konsenslose Errichtung von Bauwerken kann einerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen und andererseits berechtigte Interessen der Öffentlichkeit bzw. von Privaten (Grundstückseigentümer, Nachbarn) beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse daran, konsenslose Bauführungen hintanzuhalten, liegt in der Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen, welche als Folge unsachgemäßer Bauführungen drohen können und stellt dementsprechend ein besonders bedeutsames Rechtsgut dar. Dies zeigt sich auch an der vom Gesetzgeber für solche Übertretungen vorgesehenen Mindeststrafe. Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 scheidet eine Ermahnung daher von vorneherein aus. Im Anwendungsbereich des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 scheidet eine Ermahnung daher von vorneherein aus. § 37 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1994 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,– vor.Paragraph 37, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1994 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,– vor. Bei der Strafbemessung sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).Bei der Strafbemessung sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im Hinblick darauf, dass seine persönlichen Verhältnisse im Verfahren vom Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden und deren Zugrundlegung für die Strafbemessung durch die belangte Behörde auch in der Beschwerde nicht beanstandet wurden, kann von den diesbezüglichen Annahmen der belangten Behörde entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides (Einkommen von € 2.000,- netto, von Sorgepflichten für 2 Kinder, einem Einfamilienhaus als Vermögen und ca. € 300.000,- Kreditschulden ) ausgegangen werden. Bei der nunmehr festgesetzten Geld- und der als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe sind die Strafbemessungsgründe sowie die allseitigen Verhältnisse bereits im bestmöglichen Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, stellt doch die festgesetzte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe dar. Wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung als mildernd wertete, dass die Container nur kurz aufgestellt und bereits wieder entfernt worden seien, so ist festzuhalten, dass die Entfernung erst nach bzw. aufgrund des behördlichen Einschreitens erfolgt ist. Auch die fahrlässige Unkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften stellt jedenfalls keinen Milderungsgrund dar. Weitere Milderungsgründe wurden auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die Zahl der – wenn auch im Hinblick auf den nunmehrigen Tatvorwurf nicht unbedingt einschlägigen – Verwaltungsstrafvormerkungen doch tendenziell auf eine bedenkliche Einstellung hindeutet, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften nicht allzu genau zu nehmen scheint. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG liegen dementsprechend nicht vor, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe durch außerordentliche Strafmilderung kommt daher nicht in Betracht.Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die Zahl der – wenn auch im Hinblick auf den nunmehrigen Tatvorwurf nicht unbedingt einschlägigen – Verwaltungsstrafvormerkungen doch tendenziell auf eine bedenkliche Einstellung hindeutet, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften nicht allzu genau zu nehmen scheint. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG liegen dementsprechend nicht vor, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe durch außerordentliche Strafmilderung kommt daher nicht in Betracht. Die festgesetzte Strafe erscheint somit tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem erscheint die festgesetzte Strafe in dieser Höhe – gerade noch – geeignet, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten. Gleichzeitig ist die verhängte Strafe gerade noch hoch genug, um auch generalpräventive Wirkung zu entfalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. 3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten: Da das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens - ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen.Da das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens - ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1445.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.