RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-288/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn HM (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2016, TUS1-F-163/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B + E und F (jeweils bis 31.08.2016) und Vorschreibung begleitender Maßnahmen zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn HM (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2016, TUS1-F-163/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B + E und F (jeweils bis 31.08.2016) und Vorschreibung begleitender Maßnahmen zu Recht:,
- Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichthofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichthofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom
- Jänner 2016, TUS1-F-163/001, dahingehend entschieden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B + E und F bis 31.08.2016 in vollem Umfang bestätigt wird. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (sowie Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aufrecht bleiben.Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom
- Jänner 2016, , TUS1-F-163/001, dahingehend entschieden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B + E und F bis , 31.08.2016 in vollem Umfang bestätigt wird. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (sowie Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aufrecht bleiben. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln hiezu ausgeführt, dass in der Vorstellung gegen den Bescheid vom 07.01.2016 berufliche Gründe angeführt worden wären, so sei insbesondere die Belassung der Lenkberechtigung für die Klasse F beantragt worden, um die Aufgaben in der Landwirtschaft erfüllen zu können. Die Verwaltungsbehörde hat hiezu ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder private noch berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen wären. Es liege auch eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand vor. Mit der gesetzlichen Mindestdauer könne nicht das Auslangen gefunden werden, da zusätzlich zur extrem hohen Alkoholisierung auch noch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht worden sei. Demnach wäre die Entzugsdauer mit 8 Monaten angemessen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass alle auferlegten begleitenden Maßnahmen fast absolviert worden wären. Abermals wurde auf die wirtschaftliche Situation verwiesen, insbesondere auf den Umstand, dass die Situation für einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Lenkberechtigung der Klasse F als äußerst drastisch zu beurteilen sei. In diesem Zusammenhang werden umfangreiche Ausführungen getätigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten hat der Beschwerdeführer am 31.12.2015 gegen 19:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Bereich der *** (Landesstraße) in *** gelenkt und in diesem Bereich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Des Weiteren war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,8 mg/l = 1,6 Promille). Wegen dieses Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen den Beschwerdeführer auch ein mit 15.02.2016, TUS2-V-16 303/5, datiertes Straferkenntnis wegen Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.Wegen dieses Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen den Beschwerdeführer auch ein mit 15.02.2016, TUS2-V-16 303/5, datiertes Straferkenntnis wegen Übertretung nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bekämpfte im gegenständlichen Fall weder den angelasteten Vorfall noch den Umstand der Entziehung an sich, sondern lediglich die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung. Hiezu bestimmt § 24 Abs. 1 FSG, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitHiezu bestimmt Paragraph 24, Absatz eins, FSG, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung deswegen entzogen, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Demnach stützt sich die Entziehung der Lenkberechtigung auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit. Die in § 25 Abs. 3 festgelegte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wird jedoch durch die Bestimmung von § 26 FSG überlagert, diese Bestimmung sieht für bestimmte Fallkonstellationen gesonderte Mindestentziehungszeiräume vor.Die in Paragraph 25, Absatz 3, festgelegte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wird jedoch durch die Bestimmung von , Paragraph 26, FSG überlagert, diese Bestimmung sieht für bestimmte Fallkonstellationen gesonderte Mindestentziehungszeiräume vor. So bestimmt § 26 Abs. 2 FSG, dass für den Fall, dass beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft aufgrund des Alkoholisierungsgrades von 1,6 Promille eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, sodass alleine schon unter diesem Gesichtspunkt eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zwingend vorzusehen ist. So bestimmt Paragraph 26, Absatz 2, FSG, dass für den Fall, dass beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft aufgrund des Alkoholisierungsgrades von 1,6 Promille eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 vor, sodass alleine schon unter diesem Gesichtspunkt eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zwingend vorzusehen ist. In der genannten Gesetzesstelle wird ausdrücklich von einer „Mindestentziehungsdauer“ gesprochen, d.h. die Behörde hat bei Vorliegen von Umständen, die die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf der Mindestentziehungsdauer ausschließen, die Entzugsdauer eben entsprechend höher anzusetzen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur mit einem erheblichen Alkoholisierungsgrad ein Kraftfahrzeug gelenkt, er hat dabei auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Ein derartiger Verkehrsunfall stellt ohne Zweifel einen Umstand dar, der das Auslangen mit der Mindestentziehungsdauer ausschließt. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat in diesem Zusammenhang die Mindestentziehungsdauer wegen des Verkehrsunfalles mit Sachschaden um zwei Monate höher angesetzt und begegnen diesen Überlegungen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass mit zwei Monaten zusätzlich zur Mindestentziehungsdauer die Bezirkshauptmannschaft Tulln besondere Milde walten hat lassen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessen sind zwar aus praktischer Sicht nachvollziehbar, dürfen jedoch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.).Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessen sind zwar aus praktischer Sicht nachvollziehbar, dürfen jedoch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.). Da sich sohin die Beschwerde insgesamt als unberechtigt erweist, war ihr nicht Folge zu geben. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.288.001.2016