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{'item': 'LVwG-AV-314/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-314/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden der TM und des WM, beide vertreten durch die Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2015, Aktenzeichen 1310-9/0802454, betreffend baupolizeilicher Auftrag zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, in Stattgebung der Beschwerde der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  3. Oktober 2015, AZ 1310-9/0802454, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin im dort angefochtenen Umfang ersatzlos aufgehoben wird.Der angefochtene Bescheid wird, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, in Stattgebung der Beschwerde der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  4. Oktober 2015, AZ 1310-9/0802454, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet ist, in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin im dort angefochtenen Umfang ersatzlos aufgehoben wird.,
  5. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I.
  6. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  7. Oktober 2015, AZ 1310-9/0802454, mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzte Erfüllungsfrist bis Ende September 2016 erstreckt wird.Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt römisch eins.
  8. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  9. Oktober 2015, AZ 1310-9/0802454, mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzte Erfüllungsfrist bis Ende September 2016 erstreckt wird., Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.,
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Ablauf des Verwaltungsverfahrens: Die angefochtenen Spruchpunkte des baupolizeilichen Auftrags erster Instanz betreffen das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und lauten:
  11. „Die im Einreichplan vom 29.07.2011, Plan Nr. 2008/109/7, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellten Streifenfundamente des mit Bescheid vom 12.01.2012, AZ 1310-9/0802454 bewilligten Nebengebäudes sind entsprechend dem bewilligten Projekt mit einer frostfreien Tiefe von mind. 80 cm unter der Geländeoberkante des niedrigeren Geländes herzustellen.“„Die im Einreichplan vom 29.07.2011, Plan Nr. 2008/109/7, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellten Streifenfundamente des mit Bescheid vom 12.01.2012, AZ 1310-9/0802454 bewilligten Nebengebäudes sind entsprechend dem bewilligten Projekt mit einer frostfreien Tiefe von mind. 80 cm unter der Geländeoberkante des niedrigeren Geländes herzustellen.“,
  12. „Die westliche Außenmauer des Nebengebäudes ist entsprechend der Baubewilligung vom 12.01.2012, AZ 1310—9/0802454 und der Detaildarstellung der Firma R vom 19.05.2010, die dem Plan mit der Nummer 2008/109/6 vom 29.07.2011 beigelegt war und gleichfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, als öffnungslose Brandwand herzustellen.“„Die westliche Außenmauer des Nebengebäudes ist entsprechend der Baubewilligung vom 12.01.2012, AZ 1310—9/0802454 und der Detaildarstellung der Firma R vom 19.05.2010, die dem Plan mit der Nummer 2008/109/6 vom 29.07.2011 beigelegt war und gleichfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, als öffnungslose Brandwand herzustellen.“, Als Erfüllungsfrist wurden drei Monate ab Rechtskraft festgelegt. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zu Punkt
  13. seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie hoch die Geländekante zum Zeitpunkt der Bewilligung am
  14. Jänner 2012 gewesen sei. Wenn es nach Durchführung der Arbeiten zu geringfügigen Geländeveränderungen bis 50 cm gekommen sei, so bedürften derartige Geländeveränderungen keiner Bewilligung, hätten aber eine Auswirkung auf die frostfreie Tiefe. Anhand des Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, bis zu welcher Tiefe tatsächlich das Streifenfundament hergestellt werden müsse. Grundsätzlich sei eine statisch richtige Fundamentplatte errichtet worden und sei die ordnungsgemäße Ausführung vom Bauführer auch bestätigt worden. Aufgrund dieser Bestätigung könne nicht nachträglich eine Erweiterung der Fundamentplatte auf eine Frosttiefe von 80 cm verlangt werden. Es obliege tatsächlich dem Bauführer, eine technisch richtige Lösung für das Fundament zu finden. Alleine nur, weil im Einreichplan das Streifenfundament einer frostfreien Tiefe von 80 cm eingezeichnet gewesen sei, bedeute nicht, dass es nicht eine technisch gleichwertige Lösung gebe, die die gleichen Voraussetzungen erfülle. Die aufliegende Bestätigung der ausführenden Firma bestätige, dass die Ausführungen sämtlicher Fundamente den Bauvorschriften entsprächen und ein Verbund mit der Bestandsmauer der Garage erfolgt sei. Nachdem auch keine Setzungen und Haarrisse festgestellt worden seien, sei auch dadurch der Beweis erbracht, dass eine technisch einwandfreie Lösung für das Fundament gefunden worden sei. Alleine die Abweichung von der Baubewilligung reiche noch nicht aus, dass ein baupolizeilicher Auftrag erfolge, weil gleichzeitig festgestellt werden müsste, dass die tatsächlich gewählte technische Ausführung unzulässig sei. Dies sei weder nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung noch nach dem Stand der Technik der Fall. Die Ausführung dieser gewählten Form sei daher zulässig, technisch einwandfrei und entspreche allen gesetzlichen Voraussetzungen. Zu Punkt
  15. wird in der Berufung vorgebracht, Öffnungen in abschnittsbildenden Wänden seien gemäß § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bei an der Grundstücksgrenze unmittelbar aneinander gebauten Gebäuden und bei unterirdischen baulichen Anlagen zulässig, sofern sie mit Abschlüssen mit der entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgestattet seien. Die Frage sei daher nur, ob diese Öffnung entsprechend den Brandschutzvorschriften ausgeführt worden sei. Einerseits sei sowohl die Ausführung der Foliendeckung laut Hersteller flugfeuerbeständig und stelle die Verblechung der Kastenrinne zum Nachbar eine Ausführung der Brandschutzwand dar, welche den Brandschutzanforderungen zur Gänze nachkomme. Es sei bereits im Einreichplan die Ausführung von der ausführenden Firma in dieser Form bestätigt worden. In dieser Hinsicht weise der Bescheid keine ausreichende Begründung auf.Zu Punkt
  16. wird in der Berufung vorgebracht, Öffnungen in abschnittsbildenden Wänden seien gemäß Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 bei an der Grundstücksgrenze unmittelbar aneinander gebauten Gebäuden und bei unterirdischen baulichen Anlagen zulässig, sofern sie mit Abschlüssen mit der entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgestattet seien. Die Frage sei daher nur, ob diese Öffnung entsprechend den Brandschutzvorschriften ausgeführt worden sei. Einerseits sei sowohl die Ausführung der Foliendeckung laut Hersteller flugfeuerbeständig und stelle die Verblechung der Kastenrinne zum Nachbar eine Ausführung der Brandschutzwand dar, welche den Brandschutzanforderungen zur Gänze nachkomme. Es sei bereits im Einreichplan die Ausführung von der ausführenden Firma in dieser Form bestätigt worden. In dieser Hinsicht weise der Bescheid keine ausreichende Begründung auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführer seien Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde
  17. Instanz vom
  18. Jänner 2012, teilweise abgeändert mit Bescheid des Stadtrates vom
  19. Juli 2015, sei den Beschwerdeführern die wesentliche Änderung des mit Bescheid vom
  20. April 2008 bewilligten Zubaus samt Aufstockung und Dachgeschoßausbau erteilt worden. Am
  21. September 2015 habe die Baubehörde erster Instanz im Zuge einer Überprüfung auf dem gegenständlichen Grundstück Abweichungen des Baubestandes von der Baubewilligung festgestellt. Ein Baugebrechen liege schon bei einer Konsenswidrigkeit vor. Die Beschwerdeführer hätten nicht bestritten, dass ihr baubehördlich bewilligtes Projekt die Verlegung von Streifenfundamenten in einer frostfreien Tiefe von mindestens 80 cm vorgesehen habe. Zum Berufungsvorbringen, dass es zu geringfügigen, nicht bewilligungspflichtigen Geländeveränderungen gekommen sei und der Bauführer die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt habe, sei auszuführen dass die Bescheinigung des Bauführers keine Bindungswirkung entfalte und die Streifenfundamente unbestritten nicht mit der im Projekt vorgesehenen frostfreien Tiefe von mindestens 80 cm unter Geländeoberkante verlegt worden seien. Dies stelle eine Konsenswidrigkeit dar. Wie es zu diesem Zustand gekommen sei, sei irrelevant, da ein Instandsetzungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 kein Verschulden des Bauwerkseigentümers voraussetze. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass eine Niveauänderung in dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Ausmaß nicht nach § 14 Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sein solle. Die Berufungsbehauptung, dass der Auftrag nicht verständlich sei, gehe ins Leere, da die notwendige Verlegetiefe sich eindeutig aus dem zitierten Spruch, sowie aus dem in der Natur vorhandenen Zustand ergebe.Am
  22. September 2015 habe die Baubehörde erster Instanz im Zuge einer Überprüfung auf dem gegenständlichen Grundstück Abweichungen des Baubestandes von der Baubewilligung festgestellt. Ein Baugebrechen liege schon bei einer Konsenswidrigkeit vor. Die Beschwerdeführer hätten nicht bestritten, dass ihr baubehördlich bewilligtes Projekt die Verlegung von Streifenfundamenten in einer frostfreien Tiefe von mindestens 80 cm vorgesehen habe. Zum Berufungsvorbringen, dass es zu geringfügigen, nicht bewilligungspflichtigen Geländeveränderungen gekommen sei und der Bauführer die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt habe, sei auszuführen dass die Bescheinigung des Bauführers keine Bindungswirkung entfalte und die Streifenfundamente unbestritten nicht mit der im Projekt vorgesehenen frostfreien Tiefe von mindestens 80 cm unter Geländeoberkante verlegt worden seien. Dies stelle eine Konsenswidrigkeit dar. Wie es zu diesem Zustand gekommen sei, sei irrelevant, da ein Instandsetzungsauftrag gemäß , Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 kein Verschulden des Bauwerkseigentümers voraussetze. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass eine Niveauänderung in dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Ausmaß nicht nach Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sein solle. Die Berufungsbehauptung, dass der Auftrag nicht verständlich sei, gehe ins Leere, da die notwendige Verlegetiefe sich eindeutig aus dem zitierten Spruch, sowie aus dem in der Natur vorhandenen Zustand ergebe. Zum Berufungsvorbringen gegen Punkt
  23. führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen des §§ 49 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 lägen nicht vor, da die westliche Außenwand des Nebengebäudes nicht über Dach geführt sei und daher nicht den Anforderungen an eine Brandwand entspreche. Eine wirksame Einschränkung der Brandübertragung durch andere Maßnahmen sei nicht erkennbar. Die Behauptung, dass die vorhandene Konstruktion brandbeständig sei, sei nicht nachvollziehbar und könne sich insbesondere nicht auf die Stellungnahme des ausführenden Unternehmens stützen, worin lediglich davon die Rede sei, dass die Ausführung der Foliendeckung flugfeuerbeständig sei. Der Auftrag zur Herstellung einer öffnungslosen Brandwand sei somit durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sehr wohl ausreichend begründet.Zum Berufungsvorbringen gegen Punkt
  24. führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen des Paragraphen 49, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 lägen nicht vor, da die westliche Außenwand des Nebengebäudes nicht über Dach geführt sei und daher nicht den Anforderungen an eine Brandwand entspreche. Eine wirksame Einschränkung der Brandübertragung durch andere Maßnahmen sei nicht erkennbar. Die Behauptung, dass die vorhandene Konstruktion brandbeständig sei, sei nicht nachvollziehbar und könne sich insbesondere nicht auf die Stellungnahme des ausführenden Unternehmens stützen, worin lediglich davon die Rede sei, dass die Ausführung der Foliendeckung flugfeuerbeständig sei. Der Auftrag zur Herstellung einer öffnungslosen Brandwand sei somit durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sehr wohl ausreichend begründet. Dagegen bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Die belangte Behörde übersehe bei der mehrfachen Zitierung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der Bautechnikverordnung 2014, dass die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung des Zubaus vom
  25. April 2008 stamme, mit
  26. Jänner 2012 eine Änderung bewilligt und mit Bescheid vom
  27. Juli 2015 eine weitere teilweise Änderung bewilligt worden sei. Das Fundament sei ebenso wie die westliche Außenmauer des Nebengebäudes mit Bescheid vom
  28. Jänner 2012 bewilligt worden. Es hätten daher auch die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung zu Grunde gelegt werden müssen. Gelange man zur Ansicht, dass die NÖ Bautechnikverordnung 2014 zur Anwendung komme, dass gemäß § 2 der NÖ Bautechnikverordnung von deren bautechnischen Bestimmungen über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden dürfe, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 gleichwertig erfülle. Daher sei nicht Übereinstimmung mit den planlichen Vorlagen ausschlaggebend, sondern die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Dies werde durch die Bestätigung des Bauführers vom
  29. September 2015 bestätigt, weil die Fundamente nur teilweise die gesamte Last der Mauer zu tragen hätten. Die Aufstandsfläche der Mauer liege zur Gänze auf der Bodenplatte des Pools auf. Außerdem sei ein Verbund mit der Bestandsmauer der Garage erfolgt. Es gebe keinen Hinweis, dass das Plattenfundament des Pools nicht vorschriftsgemäß ausgeführt worden sei. Die anschließenden Streifenfundamente seien für die Statik der Mauer nicht wesentlich, weisen eine ausreichende Frostschürze auf und beeinträchtigten daher in keiner Weise die in das Nachbargrundstück angrenzende Wand. Allein die Tatsache, dass nach mehr als 3 Jahren nicht der geringste Riss feststellbar sei, beweise, dass die technischen Anforderungen gegeben seien. Schon die geringste fehlende Standsicherheit würde durch Rissbildung erkennbar sein. Wenn daher ein ordnungsgemäßes Fundament, das zum Teil sogar ein Mehr gegenüber der Planung bedeutete, ausgeführt sei, könne dieses als gleichwertig verwendet werden. Die Bestätigung der ausführenden Firma besage eindeutig, dass zwar kein Streifen Fundament vorliege, allerdings im tragenden Bereich ein Plattenfundament. Es gehe letzten Endes ausschließlich darum, dass die Tragfähigkeit und Frostsicherheit des Fundaments ausreichend gegeben sei, sodass dem Bauführer die technische Ausführung obliege. Wenn diese mit anderen Mitteln den gleichen Zweck erreiche, so sei die Behörde nicht berechtigt, mit aller Gewalt eine Umsetzung des Einreichplanes zu verlangen. Das Plattenfundament stelle eine Mehrleistung dar gegenüber dem Streifen Fundament und nicht eine technisch schlechtere Ausführung, sodass die bessere Ausführung dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen könne.Die belangte Behörde übersehe bei der mehrfachen Zitierung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der Bautechnikverordnung 2014, dass die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung des Zubaus vom
  30. April 2008 stamme, mit
  31. Jänner 2012 eine Änderung bewilligt und mit Bescheid vom
  32. Juli 2015 eine weitere teilweise Änderung bewilligt worden sei. Das Fundament sei ebenso wie die westliche Außenmauer des Nebengebäudes mit Bescheid vom
  33. Jänner 2012 bewilligt worden. Es hätten daher auch die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung zu Grunde gelegt werden müssen. Gelange man zur Ansicht, dass die NÖ Bautechnikverordnung 2014 zur Anwendung komme, dass gemäß Paragraph 2, der NÖ Bautechnikverordnung von deren bautechnischen Bestimmungen über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden dürfe, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 gleichwertig erfülle. Daher sei nicht Übereinstimmung mit den planlichen Vorlagen ausschlaggebend, sondern die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Dies werde durch die Bestätigung des Bauführers vom
  34. September 2015 bestätigt, weil die Fundamente nur teilweise die gesamte Last der Mauer zu tragen hätten. Die Aufstandsfläche der Mauer liege zur Gänze auf der Bodenplatte des Pools auf. Außerdem sei ein Verbund mit der Bestandsmauer der Garage erfolgt. Es gebe keinen Hinweis, dass das Plattenfundament des Pools nicht vorschriftsgemäß ausgeführt worden sei. Die anschließenden Streifenfundamente seien für die Statik der Mauer nicht wesentlich, weisen eine ausreichende Frostschürze auf und beeinträchtigten daher in keiner Weise die in das Nachbargrundstück angrenzende Wand. Allein die Tatsache, dass nach mehr als 3 Jahren nicht der geringste Riss feststellbar sei, beweise, dass die technischen Anforderungen gegeben seien. Schon die geringste fehlende Standsicherheit würde durch Rissbildung erkennbar sein. Wenn daher ein ordnungsgemäßes Fundament, das zum Teil sogar ein Mehr gegenüber der Planung bedeutete, ausgeführt sei, könne dieses als gleichwertig verwendet werden. Die Bestätigung der ausführenden Firma besage eindeutig, dass zwar kein Streifen Fundament vorliege, allerdings im tragenden Bereich ein Plattenfundament. Es gehe letzten Endes ausschließlich darum, dass die Tragfähigkeit und Frostsicherheit des Fundaments ausreichend gegeben sei, sodass dem Bauführer die technische Ausführung obliege. Wenn diese mit anderen Mitteln den gleichen Zweck erreiche, so sei die Behörde nicht berechtigt, mit aller Gewalt eine Umsetzung des Einreichplanes zu verlangen. Das Plattenfundament stelle eine Mehrleistung dar gegenüber dem Streifen Fundament und nicht eine technisch schlechtere Ausführung, sodass die bessere Ausführung dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen könne. Zur Brandschutzwand verweisen die Beschwerdeführer auf § 116 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und bringen dazu vor, dass die Außenwand laut Bestätigung der ausführenden Firma vom
  35. September 2015 brandbeständig ausgeführt sei. Die Ausführung der Foliendeckung sei flugfeuerbeständig, bei der Verblechung der Kastenrinne zum Nachbarn handelt es sich um verzinktes Stahlblech, welches die Brandschutzanforderungen erfülle und zulässig sei. Es sei nicht festgestellt worden, worin nun genau die Abweichung von den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung liegen solle und wo sich genau eine Öffnung befinde, die nicht zulässig wäre. Festgestellt worden sei vielmehr, dass entlang der gemeinsamen Grundgrenze eine öffnungslose Brandwand zu sehen sei, wobei außenseitig ein Vollwärmeschutz in ca. 12 cm Stärke angebracht sei. Ob dahinter ein ausreichender Brandschutz bestehe, habe von der Außenseite nicht festgestellt werden können, es sei daher nicht erwiesen, dass keine öffnungslose Brandwand vorhanden sei.Zur Brandschutzwand verweisen die Beschwerdeführer auf Paragraph 116, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und bringen dazu vor, dass die Außenwand laut Bestätigung der ausführenden Firma vom
  36. September 2015 brandbeständig ausgeführt sei. Die Ausführung der Foliendeckung sei flugfeuerbeständig, bei der Verblechung der Kastenrinne zum Nachbarn handelt es sich um verzinktes Stahlblech, welches die Brandschutzanforderungen erfülle und zulässig sei. Es sei nicht festgestellt worden, worin nun genau die Abweichung von den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung liegen solle und wo sich genau eine Öffnung befinde, die nicht zulässig wäre. Festgestellt worden sei vielmehr, dass entlang der gemeinsamen Grundgrenze eine öffnungslose Brandwand zu sehen sei, wobei außenseitig ein Vollwärmeschutz in ca. 12 cm Stärke angebracht sei. Ob dahinter ein ausreichender Brandschutz bestehe, habe von der Außenseite nicht festgestellt werden können, es sei daher nicht erwiesen, dass keine öffnungslose Brandwand vorhanden sei. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte den Beschwerdeführern die mit der Aktenvorlage von der belangten Behörde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung abgegebene umfangreiche Stellungnahme zu Gehör. Die Beschwerdeführer brachten dazu eine schriftliche Stellungnahme ein. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt samt den Stellungnahmen zum Parteiengehör. Nach erfolgter Einschau in das Grundbuch gab die Stadtgemeinde *** über Anfrage bekannt, dass die belangte Behörde irrtümlich vom Miteigentum der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Liegenschaft ausgegangen sei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nummer ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde
  37. Instanz vom
  38. Jänner 2012, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die wesentliche Änderung des mit Bescheid vom
  39. April 2008 bewilligten Bauvorhaben (Zubau, Aufstockung und Dachgeschoss Aufbau beim Einfamilienhaus sowie Zubau von Nebengebäuden) durch Änderung des Nebengebäudes und des Kellers auf diesem Grundstück erteilt. Am
  40. September 2015 war an der westlichen Grundgrenze eine öffnungslose Brandwand mit einem außenseitigen Vollwärmeschutz in ca. 12 cm Stärke errichtet. Am oberen Ende der Brandwand befand sich eine Kastenrinne mit ca. 10 cm Breite und 10 cm Tiefe, von deren Vorderkante unter 45° eine Verblechung über ca. 50 cm bis zu einem flachgeneigten Foliendach weiterführte. Bei der Folienabdeckung handelt es sich um eine anthrazitfarbige Foliendeckung ohne Besandung und ohne Beschüttung. Die Fundierung des Nebengebäudes wies auf der linken Seite 65 cm und auf der rechten Seite 35 cm auf. Die senkrechte Fundamentfläche war unregelmäßig und es zeigten sich unterschiedliche Baustufen. Eine Fundierung in frostfreier Tiefe war nicht gegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich dieser Zustand zwischen dem
  41. September 2015 und dem Zeitpunkt dieser Entscheidung geändert hat. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der darin enthaltenen Fotodokumentation des Lokalaugenscheins vom
  42. September 2015, und wurden seitens der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 1 lediglich insoweit als unvollständig bestritten, als die Beschwerdeführer zusätzlich Feststellungen zum im Bewilligungszeitpunkt bestandenen niedrigeren Geländeniveau als notwendig erachten. Dass das Geländeniveau seit dem Bewilligungszeitpunkt tatsächlich in einem Ausmaß verändert worden sei, das den Auftrag in diesem Punkt als nicht vollstreckbar erscheinen ließe, haben die Beschwerdeführer nicht konkret behauptet. Hinsichtlich der Brandwand sind die Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, wonach dieser Mangel in der fehlenden Führung der Brandwand über Dach erblickt werde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf die Konsenswidrigkeit wird in den Erwägungen einzugehen sein. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  43. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  44. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 34 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Da die belangte Behörde mit der Behörde erster Instanz irrtümlich vom Miteigentum der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Liegenschaft ausgegangen ist, war Ihrer Beschwerde stattzugeben, ohne auf das inhaltliche Vorbringen näher einzugehen. Zu Spruchpunkt 2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer die auftragsgegenständlichen Abweichungen der Bauausführung vom zitierten Bewilligungsbescheid nicht bestreitet. Seine Rechtsrüge beschränkt sich vielmehr auf das Vorbringen, das aufgrund der bautechnischen Gleichwertigkeit der Abweichungen keine Konsenswidrigkeit vorliege. Mit diesem auf § 43 der NÖ Bauordnung 2014 gestützten Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage zu Recht ausführt, das Verhältnis zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung einerseits und den Rechtswirkungen einer solchen andererseits. Während die Bewilligungsfähigkeit der festgestellten Abweichungen nach § 43 NÖ Bauordnung 2014 erst im Rahmen eines entsprechend beantragten Bewilligungsverfahrens zu prüfen wäre, ist im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob es sich bei den festgestellten Abweichungen um anzeige- oder bewilligungspflichtige Abweichungen handelt, wobei jeweils die im Beurteilungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Dass die auf Sachverhaltsebene unbestrittenen Abweichungen von der Baubewilligung hinsichtlich des Fundamentes die Standsicherheit tragender Bauteile und jene hinsichtlich der Brandmauer den Brandschutz beeinträchtigen können, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft angezweifelt werden. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit dieser unbestrittenen Abweichungen ist nicht Verfahrensgegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Mit diesem auf Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 2014 gestützten Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage zu Recht ausführt, das Verhältnis zwischen den Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung einerseits und den Rechtswirkungen einer solchen andererseits. Während die Bewilligungsfähigkeit der festgestellten Abweichungen nach Paragraph 43, NÖ Bauordnung 2014 erst im Rahmen eines entsprechend beantragten Bewilligungsverfahrens zu prüfen wäre, ist im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob es sich bei den festgestellten Abweichungen um anzeige- oder bewilligungspflichtige Abweichungen handelt, wobei jeweils die im Beurteilungszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Dass die auf Sachverhaltsebene unbestrittenen Abweichungen von der Baubewilligung hinsichtlich des Fundamentes die Standsicherheit tragender Bauteile und jene hinsichtlich der Brandmauer den Brandschutz beeinträchtigen können, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft angezweifelt werden. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit dieser unbestrittenen Abweichungen ist nicht Verfahrensgegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Mit seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer somit im Ergebnis einen rechtskräftigen Bescheid. Dazu ist anzumerken, dass die Vollstreckung des gegenständlichen Bauauftrags auf die Dauer eines vom Beschwerdeführer allfällig beantragten Bewilligungsverfahrens aufgeschoben wäre.Mit seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer somit im Ergebnis einen rechtskräftigen Bescheid. Dazu ist anzumerken, dass die Vollstreckung des gegenständlichen Bauauftrags auf die Dauer eines vom Beschwerdeführer allfällig beantragten Bewilligungsverfahrens aufgeschoben wäre., Die Beschwerde erweist sich somit als unberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung ist ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten hat, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung ist ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten hat, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.314.001.2016

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