Obsah (12)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 130Art. 15aArtikel 15§ 15§ 6§ 11§ 1§ 7§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-748/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 16.6.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, welcher von der belangten Behörde als Folgeantrag für den Zeitraum ab 1.7.2014 gewertet wurde. In ihrem Antrag gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Lebensgefährten, HG, und ihrem Sohn, KG, im gemeinsamen Haushalt zu leben. 1.
- Mit Bescheid vom 2.9.2014, Zl. WBJ3-B-14240/001, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Sie beziehe eine monatliche AMS-Leistung in der Höhe von € 857,70 und erhalte einen monatlichen Wohnzuschuss von € 36,-. Ihr Einkommen liege daher über dem für sie anwendbaren Mindeststandard, weshalb ihr Lebensbedarf gesichert sei. Das Einkommen ihres Sohnes aus seiner Beschäftigung liege über dem Richtsatz für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft und könne daher in der Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Zu der von ihrem Lebensgefährten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung sei auszuführen, dass aus dem erhobenen amtsärztlichen Gutachten hervorgehe, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin arbeitsfähig laut Leistungskalkül sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei nicht beim AMS gemeldet. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine allfällige Leistungsgewährung aus dem Titel der Mindestsicherung.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Lebensgefährte seit ihrem ersten BMS-Antrag beim AMS als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Im Jänner 2013 habe er einen Bandscheibenvorfall gehabt, welcher viele Therapien erforderlich gemacht habe. Darüber hinaus leide er an Depressionen. Aus diesen Gründen sei er nicht arbeitsfähig. 2.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin UF, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 16.6.2014 einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab 1.7.2014 für sich, ihren Sohn und ihren Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin bezog von 1.7.2014 bis 6.8.2014 ein Einkommen in der Form von Krankengeld in der Höhe von € 28,59 täglich, das sind € 857,70 monatlich. Ab 7.8.2014 bezog die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Form von Arbeitslosengeld in der Höhe von ebenfalls € 28,59 täglich / € 857,70 monatlich. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Lebensgefährten HG, geb. am ***, und ihrem Sohn KG, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. Die monatlichen Wohnungsaufwendungen für die Mietwohnung an der Adresse ***, *** betrugen € 331,
- Die Beschwerdeführerin erhielt einen monatlichen Wohnzuschuss für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 36,-. KG bezog ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 718,
- HG bezog kein Einkommen und war nicht beim AMS als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet. Er war für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bedingt arbeitsfähig lt. Leistungskalkül, Schulungsfähigkeit war gegeben.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. WBJ3-B-14240/
- Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des als unbedenklich zu wertenden Akteninhalts. Zur Arbeitsfähigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieser zunächst eine ärztliche Bestätigung von Dr. TGl, Arzt für Allgemeinmedizin, ***, vorgelegt hat, wonach er in ärztlicher Behandlung stehe und seit 6.2.2014 arbeitsunfähig sei. Es wurde daraufhin am 18.8.2014 amtsärztlich untersucht. Daraufhin legte HG erneut eine Bestätigung von Dr. TGl vor, wonach er „seit 6.2.2014 bis lfd. per 22.8.2014“ arbeitsunfähig sei. Die medizinische Amtssachverständige Dr. W bestätigte in einer zu dieser Bestätigung ergangenen Stellungnahme jedoch, dass „aus amtsärztlich-allgemeinmedizinischer Sicht“ der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin „arbeitsfähig ist“. Das erkennende Gericht zweifelt daher nicht am vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Überdies hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich die Behauptung aufgestellt, ihr Lebensgefährte sei arbeitsunfähig, und ist dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf zumindest gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)–
(6)[…] § 7 Paragraph 7,
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]. § 15Paragraph 15
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag […] gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
- a)[…]
- b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, […]“ 6. Erwägungen: 6.1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auch Leistungen für ihren Lebensgefährten und ihren Sohn beantragt, weshalb
§ 15Abs.
2 Z 2 lit. b NÖ MSG auch über deren Ansprüche abzusprechen war.6.1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auch Leistungen für ihren Lebensgefährten und ihren Sohn beantragt, weshalb
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSG auch über deren Ansprüche abzusprechen war. 6.2. Zum Anspruch der Beschwerdeführerin:
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst Krankengeld und dann eine AMS-Leistung jeweils in der Höhe von € 857,70 monatlich. Dabei handelt es sich jedenfalls um ein Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ MSG, welches bei einer allfälligen Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst Krankengeld und dann eine AMS-Leistung jeweils in der Höhe von € 857,70 monatlich. Dabei handelt es sich jedenfalls um ein Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG, welches bei einer allfälligen Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin lebte im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn. Auf sie ist daher der Mindeststandard
§ 11Abs.
1 Z 2 NÖ MSG anzuwenden. Die Höhe des maßgeblichen Mindeststandards beträgt
§ 1Abs.
1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1-4, € 610,49 monatlich. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin über dem Mindeststandard lag, war ihr Bedarf gedeckt. Ihr war keine Leistung zuzuerkennen.Die Beschwerdeführerin lebte im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn. Auf sie ist daher der Mindeststandard
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG anzuwenden. Die Höhe des maßgeblichen Mindeststandards beträgt
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1-4, € 610,49 monatlich. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin über dem Mindeststandard lag, war ihr Bedarf gedeckt. Ihr war keine Leistung zuzuerkennen. 6.
- Zum Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin: Wie festgestellt, bezog der Sohn der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 718,
- Für ihn gilt daher das zur Beschwerdeführerin Ausgeführte. Da auf Grund seiner Beschäftigung bereits Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen war, kommt auf ihn ebenfalls der Mindeststandard
§ 11Abs.
1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Sein Einkommen überstieg den Mindeststandard, weshalb sein Bedarf ebenfalls gedeckt war. Wie festgestellt, bezog der Sohn der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 718,16. Für ihn gilt daher das zur Beschwerdeführerin Ausgeführte. Da auf Grund seiner Beschäftigung bereits Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen war, kommt auf ihn ebenfalls der Mindeststandard
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Sein Einkommen überstieg den Mindeststandard, weshalb sein Bedarf ebenfalls gedeckt war. 6.4. Zum Anspruch des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin: Wie festgestellt, ergibt sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen, dass HG zumindest bedingt arbeitsfähig war. In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin auch kein weiteres medizinischen Gutachten über die Arbeits(un)fähigkeit ihres Lebensgefährten vorgelegt, sodass sie dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen nicht auf zumindest gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dies bedeutet zwar, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden muss; trotzdem bedarf es grundsätzlich einer Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft. Diese kann erst bei einer Meldung bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) angenommen werden. Da für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin keine aufrechte Meldung beim AMS bestand, war eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ MSG nicht gegeben.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dies bedeutet zwar, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden muss; trotzdem bedarf es grundsätzlich einer Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft. Diese kann erst bei einer Meldung bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) angenommen werden. Da für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin keine aufrechte Meldung beim AMS bestand, war eine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ MSG nicht gegeben. 6.5. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer – nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich nicht um eine Frage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich nicht um eine Frage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.748.001.2014