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LVwG-AV-863/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-863/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau BD, vertreten durch Mag. (FH) Petra Mayer, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 2.12.2014, Zl. HLJ3-B-14293/001, betreffend Zuerkennung einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Sie erhalten daher eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 725,79 für den Monat Dezember 2014 sowie in der Höhe von € 736,17 ab 1.1.2015 längstens bis 30.11.2015.“ Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: , „Sie erhalten daher eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 725,79 für den Monat Dezember 2014 sowie in der Höhe von € 736,17 ab 1.1.2015 längstens bis 30.11.2015.“ ,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.10.2014, vertreten durch ihre Sachwalterin, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
  5. Mit Bescheid vom 2.12.2014 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 679,99 ab 1.12.2014 längstens bis 30.11.2015 (Spruchpunkt 1). Weiters bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (Spruchpunkt 2). Die Beschwerdeführerin beziehe kein Einkommen. Vom Amt der NÖ Landesregierung erhalte sie einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 134,- monatlich. Dieser werde vom Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 203,50 abgezogen, sodass – neben dem Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 610,49 – ein Gesamtbetrag in Höhe von € 679,99 zuzuerkennen war.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin „den Mindeststandard für alleinstehende Personen in Höhe von € 785,79 (813,99-28,20) zuerkennen“. Durch die Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs bestehe, als durch den Mindeststandard gewährt werde. Die Beschwerdeführerin habe einen monatlichen Wohnaufwand in Höhe von € 309,
  7. Dieser werde durch den vollen Mindeststandard von € 203,50 jedoch nur zum Teil abgedeckt. Maßgeblich für die Berechnung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs sei der tatsächliche Wohnbedarf. Der verbliebene Teil des Wohnungsaufwandes in der Höhe von € 105,80 werde erst vom bewilligten Wohnzuschuss von € 134,- abgedeckt. Es könne daher lediglich der den tatsächlichen Wohnbedarf übersteigende Betrag von € 28,20 des zuerkannten Wohnzuschusses als Einkommen auf die Mindestsicherung angerechnet werden.
  8. Feststellungen: Mit Urkunde vom 13.10.2014 wurde Mag. (FH) Petra Mayer, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für die Beschwerdeführerin vom Verein VertretungsNetz betraut. Die Beschwerdeführerin BD, geb. am ***, stellte am 20.10.2014, vertreten durch ihre Sachwalterin, einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Höhe von € 679,99, gewährt durch Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2014, Zl. HLJ3-B-14293/
  9. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen. Vom Amt der NÖ Landesregierung wurde ihr ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 134,- für den Zeitraum 1.12.2014 bis 30.11.2015 zuerkannt. Die monatliche Miete für die von der Beschwerdeführerin bezogene Genossenschaftswohnung betrug € 249,
  10. Betriebskosten wurden keine geltend gemacht.
  11. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Akt der Verwaltungsbehörde, Zl. HLJ3-B-14293/001, darin inliegend insbesondere das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.12.2014 über die Gewährung eines Wohnzuschusses. Der Akteninhalt erwies sich als unbedenklich und konnte der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Zur Höhe der geltend gemachten Kosten für die Genossenschaftswohnung ist auszuführen, dass diese im Antrag vom 20.10.2014 mit € 249,30 beziffert wurden. Betriebskosten wurden keine geltend gemacht. Dieser Betrag korrespondiert mit der vorgelegten Umsatzübersicht des Bankkontos der Beschwerdeführerin, wo jeweils am 1.10.2014 und 3.11.2014 ein Betrag in der Höhe von € 249,30 für „Baugen Frieden“ abgebucht worden ist. Insofern war dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Wohnungskosten € 309,30 betrügen, kein Glauben zu schenken.
  12. Rechtslage: 5.
  13. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
  14. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der hier relevanten Fassung LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der hier relevanten Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)
(6)[…] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)
(5)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen 2. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]“.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]“. 5.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise:5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende […]: 620,87 Euro; 2. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende […]: 206,95 Euro 2. – 3. […]
(3)[…]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). So ist beispielsweise ein geltend gemachter Anspruch auf Arbeitslosengeld, „sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen“ (vgl. VwGH 11.12.2013, 201/08/0079). Auch handelt es sich bei Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist (vgl. VwGH 24.6.2015, 2012/10/0178). 6.
  3. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist vergleiche VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). So ist beispielsweise ein geltend gemachter Anspruch auf Arbeitslosengeld, „sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen“ vergleiche VwGH 11.12.2013, 201/08/0079). Auch handelt es sich bei Leistungen auf Übernahme der Kosten für Wohnassistenz, "Hilfe zum Lebensunterhalt und Persönliche Assistenz" nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz um nach Zeiträumen trennbare Ansprüche, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist vergleiche VwGH 24.6.2015, 2012/10/0178). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin eine Geldleistung vom 1.12.2014 bis längstens 30.11.2015 gewährt. Somit handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Im Sinne der oben zitierten und insofern vergleichbaren Rechtsprechung des VwGH hat das erkennende Gericht daher die Sach- und Rechtslage anzuwenden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – 1.12.2014 bis 30.11.2015 – in Geltung stand. 6.
  4. Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3, also in der Fassung vor der Novelle LGBl. 24/2016, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass 6.
  5. Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3, also in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass „[n]ach § 11 Abs. 3 erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen (vgl. den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  6. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  7. August 2015, Ra 2015/10/0030).“„[n]ach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen vergleiche den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  8. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  9. August 2015, Ra 2015/10/0030).“ Dies bedeutet, entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde betreffend die Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass ein vom Amt der NÖ Landesregierung gewährter Wohnzuschuss nicht ohne weiteres auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet werden darf. Wie festgestellt, betragen die monatlichen Wohnungskosten der Beschwerdeführerin € 249,30, übersteigen somit den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 203,50 um € 45,
  10. Der Beschwerdeführerin wird ein monatlicher Wohnzuschuss in Höhe von € 134,- gewährt. Ausgehend von den € 249,30, die als angemessener Wohnbedarf zu werten waren, und unter Anrechnung der € 134,- Wohnzuschuss, verblieb ein Betrag in Höhe von € 115,30 an zu deckenden Wohnkosten (€ 249,30 Wohnkosten - € 134 Wohnzuschuss = € 115,30 restlicher, zu deckender Wohnbedarf). Gegenständlich war daher ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 115,30 anzusetzen. 6.
  11. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des § 11 Abs. 3 NÖ MSG mit LGBl. 24/2016 auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle LGBl. 24/2016 liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt gegenständlich diese Bestimmung unangewendet. 6.
  12. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt gegenständlich diese Bestimmung unangewendet. 6.
  13. Mit LGBl. 9205/1-5 erfolgte eine Indexanpassung der NÖ MSV. Die Beschwerdeführerin erhält demnach für den Zeitraum 1.1.2015 längstens bis 30.11.2015 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 620,87 und zur Deckung des Wohnbedarfs weiterhin in Höhe von € 115,30, sohin gesamt € 736,17 monatlich.
  14. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der – in der Beschwerde nicht bestrittene – Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer – auch nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden konnte.
  15. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichts - bisher keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zeitraumbezogenheit bei Ansprüchen aus dem Titel der Mindestsicherung nach NÖ MSG vorliegt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichts - bisher keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zeitraumbezogenheit bei Ansprüchen aus dem Titel der Mindestsicherung nach NÖ MSG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.863.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.