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{'item': 'LVwG-AV-27/001-2016'}

Obsah (6)§ 12§ 5§ 3§ 2§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-27/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als

§ 12Abs.

1b) und c) NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Erst aus dem im Jahr 2013 bewilligten Einreichplan habe laut Baubehörde der Stadtgemeinde *** eine Aussage über vorhandene Anschlüsse im Kellergeschoß getroffen werden können und sei daher in Hinblick auf die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser auch erst aus diesem Plan ersichtlich gewesen, dass es sich um ein zusätzliches an die Kanalanlage angeschlossenes Geschoß handle und sei daher der Abgabenanspruch mit Fertigstellung dieses Vorhabens entstanden. Der Abgabenanspruch auf die Ergänzungsabgabe entstehe

Paragraph 12, Absatz eins b,) und

  1. c)NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Erst aus dem im Jahr 2013 bewilligten Einreichplan habe laut Baubehörde der Stadtgemeinde *** eine Aussage über vorhandene Anschlüsse im Kellergeschoß getroffen werden können und sei daher in Hinblick auf die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser auch erst aus diesem Plan ersichtlich gewesen, dass es sich um ein zusätzliches an die Kanalanlage angeschlossenes Geschoß handle und sei daher der Abgabenanspruch mit Fertigstellung dieses Vorhabens entstanden. Nach neuerlicher Überprüfung durch die Baubehörde sei festgestellt worden, dass sich die bebaute Fläche entgegen der Berechnung im angefochtenen Abgabenbescheid im Vergleich zu den genehmigten Bestandsplänen aus dem Jahr 2002 nicht geändert habe. Die verbaute Fläche des Wohnhauses sei daher sowohl beim Stand vor der Änderung als auch beim Stand nach der Änderung mit 245,00 m² festzusetzen. Auf Grund dieser Umstände sei die Berechnungsfläche daher wie folgt festzusetzen:
  2. a)nach der Änderung Anteil der bebauten Fläche: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte mal angeschlossene Geschoße Fläche Wohnhaus 245,00 m² 122,50 m² x (3 + 1) 490,00 m² Garage 44,00 m² zählt zur unbebauten Fläche 0,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 467,00 m² (maximal von 500 m²) 70,05 m² ergibt eine Berechnungsfläche von
  3. a)560,05 m²
  4. b)vor der Änderung: Anteil der bebauten Fläche: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte mal zu versorgende Geschoße Fläche Wohnhaus 245,00 m² 122,50 m² x (2 + 1) 367,50 m² Garage 44,00 m² zählt zur unbebauten Fläche 0,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 467,00 m² (maximal von 500 m²) 70,05 m² ergibt eine Berechnungsfläche von
  5. b)437,55 m² Abgabe für den Bestand Berechnungsfl. mal Einheitssatz Betrag nach der Änderung
  6. a)560,05 m² x € 19,12 = € 10.708,16 vor der Änderung
  7. b)437,55 m² x € 19,12 = € 8.365,96 Differenz = Ergänzungsabgabe € 2.342,20 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihre ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass im Einreichplan über den Um- und Dachgeschoßneubau der tatsächliche Bestand des Hauses wie er von den Beschwerdeführern vom Voreigentümer übernommen worden sei (Kaufvertrag vom 28.11.2012), dargestellt sei. Tatsächliche Veränderungen im Keller oder der Nutzfläche seien nicht erfolgt. Die letzten baulichen Maßnahmen durch den Voreigentümer stammten aus dem Jahr 2002. Die Beschwerdeführer hätten keine Bauführung im Keller vorgenommen und keine Veränderungen und sei auch keine Änderung der Berechnungsgrundlage im Sinne des § 12 iVm § 13 NÖ Kanalgesetz erfolgt. Die bebaute Fläche habe sich, wie aus der Berufungsentscheidung zu entnehmen sei, nicht geändert. Im Übrigen sei ein angeschlossenes Kellergeschoß

§ 5NÖ Kanalgesetz bei der Berechnung der Geschoßflächen nicht zu berücksichtigen.

Warum also nun bei der Ergänzungsabgabe das Kellergeschoß als angeschlossenes Geschoß gewertet werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Da somit die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Ergänzungsabgabe fehle, hätte schon aus diesem Grund die Vorschreibung der Abgabe gar nicht erfolgen dürfen.Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihre ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass im Einreichplan über den Um- und Dachgeschoßneubau der tatsächliche Bestand des Hauses wie er von den Beschwerdeführern vom Voreigentümer übernommen worden sei (Kaufvertrag vom 28.11.2012), dargestellt sei. Tatsächliche Veränderungen im Keller oder der Nutzfläche seien nicht erfolgt. Die letzten baulichen Maßnahmen durch den Voreigentümer stammten aus dem Jahr
  2. Die Beschwerdeführer hätten keine Bauführung im Keller vorgenommen und keine Veränderungen und sei auch keine Änderung der Berechnungsgrundlage im Sinne des Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz erfolgt. Die bebaute Fläche habe sich, wie aus der Berufungsentscheidung zu entnehmen sei, nicht geändert. Im Übrigen sei ein angeschlossenes Kellergeschoß

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz bei der Berechnung der Geschoßflächen nicht zu berücksichtigen. Warum also nun bei der Ergänzungsabgabe das Kellergeschoß als angeschlossenes Geschoß gewertet werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Da somit die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Ergänzungsabgabe fehle, hätte schon aus diesem Grund die Vorschreibung der Abgabe gar nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls sei aber der Anspruch auf Festsetzung einer Ergänzungsabgabe verjährt. Die Beschwerdeführer hätten keine relevanten Veränderungen an der Liegenschaft vorgenommen, die die Ergänzungsabgabe auslösen hätten können und sei davon auszugehen, dass diese bereits mit der letzten Bauführung im Jahre 2002 vorgenommen worden seien, dies ungeachtet des Umstandes, dass in den genehmigten Bestandsplänen aus dem Jahr 2002 die tatsächlichen Gegebenheiten gegebenenfalls nicht richtig wiedergegeben seien. Ungeachtet der Kenntnis der Veränderung verjähre der Anspruch auf Festsetzung der Ergänzungsabgabe innerhalb von 10 Jahren. Da die letzte Bauführung aus dem Jahre 2002 stamme, bei der die Veränderungen richtigerweise hätten angezeigt werden müssen, sei daher der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe jedenfalls verjährt. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung der Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2015, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde, gestellt. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: § 2Paragraph 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des , Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 9Paragraph 9 Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12Paragraph 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht …
  1. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  2. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 16. Juli 2015 inhaltlich – durch teilweise Stattgebung der Berufung – abgesprochen. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug betragsmäßig herabgesetzt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft ***, *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Einreichplanes mit eingezeichneten Anschlüssen an die öffentliche Kanalanlage im Kellergeschoß ausreiche, um eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) zu begründen.

§ 2

Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3

Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.2 leg.cit.

zu ermitteln.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann demgemäß lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein, also z.B. eine tatsächliche Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde habe sich jedoch auf der gegenständlichen Liegenschaft seit zumindest 2002 nichts verändert, indem die letzten baulichen Maßnahmen durch den Voreigentümer aus dem Jahr 2002 stammten. Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, als nur Veränderungen gegenüber einem tatsächlichen früheren Bestand zu einer Ergänzungsabgabe führen. Unter einer solchen Veränderung ist jedenfalls nicht eine bloße Abweichung vom Inhalt des letzten (rechtskräftigen) Kanaleinmündungsabgabenbescheides zu verstehen, sondern ausschließlich eine Veränderung des tatsächlichen Bestandes bzw. der Berechnungsfläche. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Mit anderen Worten: ob der Tatbestand einer abgabepflichtigen Veränderung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Die bescheidmäßige Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft legte offenbar lediglich zwei angeschlossene Geschoße zugrunde. Hinsichtlich der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe liegt somit entschiedene Sache vor, unabhängig davon, ob die in diesem Bescheid festgesetzte Berechnungsfläche den Tatsachen entsprochen hat oder nicht. Vom Tatbestand einer Ergänzungsabgabe sind dementsprechend nur seither tatsächlich erfolgte Änderungen der Berechnungsfläche umfasst. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe, ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides) tatsächlich gegeben war. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Sollten Flächen damals nicht zu berücksichtigen gewesen sein, so hätten doch auch zwischenzeitliche Veränderungen eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe begründen können. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Maßnahmen (wie dem Anschluss eines vorhandenen Geschoßes) wird eine Abgabenschuld bereits durch die tatsächliche Vornahme der Veränderung begründet. Ist nun eine solche – nicht baubewilligungspflichtige – Veränderung vor mehr als fünf Kalenderjahren eingetreten (vgl. § 207 BAO) wäre diesbezüglich Verjährung eingetreten, der entsprechende Anspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe könnte nun nicht mehr zu Recht geltend gemacht werden und die entsprechende Berechnungsfläche wäre bei einer allfälligen Ergänzungsabgabenvorschreibung – nach weiteren Veränderungen – dem Altbestand zuzurechnen. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Maßnahmen (wie dem Anschluss eines vorhandenen Geschoßes) wird eine Abgabenschuld bereits durch die tatsächliche Vornahme der Veränderung begründet. Ist nun eine solche – nicht baubewilligungspflichtige – Veränderung vor mehr als fünf Kalenderjahren eingetreten vergleiche Paragraph 207, BAO) wäre diesbezüglich Verjährung eingetreten, der entsprechende Anspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe könnte nun nicht mehr zu Recht geltend gemacht werden und die entsprechende Berechnungsfläche wäre bei einer allfälligen Ergänzungsabgabenvorschreibung – nach weiteren Veränderungen – dem Altbestand zuzurechnen. Jedenfalls hätten die Abgabenbehörden zu der angenommenen Veränderung durch Anschluss des Kellergeschoßes feststellen müssen, ob und wann diesbezüglich die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe (

§ 12Abs.1 lit.c NÖ Kanalgesetz 1977) entstanden ist, d.h.

wann der Anschluss im Kellergeschoß tatsächlich hergestellt wurde. Jedenfalls hätten die Abgabenbehörden zu der angenommenen Veränderung durch Anschluss des Kellergeschoßes feststellen müssen, ob und wann diesbezüglich die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe (

Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, NÖ Kanalgesetz 1977) entstanden ist, d.h. wann der Anschluss im Kellergeschoß tatsächlich hergestellt wurde. Wurde der Anschluss im Kellergeschoß erst nach Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe hergestellt, so wäre zwar eine Veränderung eingetreten. Ausgehend vom Zeitpunkt dieser Veränderung müsste man jedoch auch der Frage einer allfälligen Verjährung nachgehen. Nicht zuletzt hängt zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben von diesem Zeitpunkt auch die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) bzw. auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ab. Zusammengefasst lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung nur beurteilen, wenn der Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß bekannt ist. Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß wurden von den Abgabenbehörden – entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 115 Abs. 1 BAO („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“) – nicht durchgeführt. Auch die Begründungen der Bescheide beider Instanzen enthalten keinerlei Feststellungen zu der hier entscheidungswesentlichen Frage.Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß wurden von den Abgabenbehörden – entgegen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 115, Absatz eins, BAO („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“) – nicht durchgeführt. Auch die Begründungen der Bescheide beider Instanzen enthalten keinerlei Feststellungen zu der hier entscheidungswesentlichen Frage. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und wann ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe entstanden ist, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 278, Absatz eins, BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anderslautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.27.001.2016

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