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{'item': 'LVwG-S-1226/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1226/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der DEB GmbH, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Oktober 2015, Zl. WUS2-V-15 32893, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der DEB GmbH, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  2. Oktober 2015, Zl. WUS2-V-15 32893, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Im Zuge einer am
  5. September 2015 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle in ***, ***, wurde gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG gegenüber der Beschwerdeführerin, der DEB GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin ein Zahlungsstopp verfügt und gleichzeitig bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 4.000,-- durch die Auftraggeberin im Sinne von § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt.Im Zuge einer am
  6. September 2015 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle in ***, ***, wurde gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG gegenüber der Beschwerdeführerin, der DEB GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin ein Zahlungsstopp verfügt und gleichzeitig bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 4.000,-- durch die Auftraggeberin im Sinne von , Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. Oktober 2015, Zl. WUS2-V-15 32893, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des § 7m Abs. 3 iVm § 7l AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in Höhe von € 2.000,-- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Oktober 2015, Zl. WUS2-V-15 32893, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 7 l, AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in Höhe von € 2.000,-- als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Begründend wurde nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, beim Auftragnehmer handle es sich um eine Firma mit dem Sitz in ***. Die Slowakei habe nicht das EU Verwaltungsvollstreckungsgesetz ratifiziert. Der Vollzug der Strafe gegen die ausländische Firma UBT s.r.o. erweise sich somit als unmöglich. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei im Sinne des § 7m Abs. 3 AVRAG festgelegt worden. Im Zuge der Kontrolle sei von der Finanzpolizei erhoben worden, dass sich das Auftragsvolumen auf ca. € 20.000,-- belaufe. Die Höhe der offenen Forderungen habe nicht erhoben werden können, es sei daher die jeweilige Mindeststrafe (§ 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG € 500,--, § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG € 500,-- und § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG € 1.000,--) herangezogen worden, insgesamt somit € 2.000,-.Begründend wurde nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, beim Auftragnehmer handle es sich um eine Firma mit dem Sitz in ***. Die Slowakei habe nicht das EU Verwaltungsvollstreckungsgesetz ratifiziert. Der Vollzug der Strafe gegen die ausländische Firma UBT s.r.o. erweise sich somit als unmöglich. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG festgelegt worden. Im Zuge der Kontrolle sei von der Finanzpolizei erhoben worden, dass sich das Auftragsvolumen auf ca. € 20.000,-- belaufe. Die Höhe der offenen Forderungen habe nicht erhoben werden können, es sei daher die jeweilige Mindeststrafe (Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 500,--, Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 500,-- und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 1.000,--) herangezogen worden, insgesamt somit € 2.000,-. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, es sei in keiner Weise festgestellt worden, was Gegenstand des Auftrages der Beschwerdeführerin an die UBT s.r.o. sei. Entsprechende Feststellungen wären aber notwendig, um zu einer Anwendbarkeit der von der Behörde herangezogenen (Straf)Bestimmungen zu gelangen. In Summe reduziere sich die Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin (welchen Auftrages auch immer) anzusehen sei. Tatsächlich habe zwischen der Beschwerdeführerin und der UBT s.r.o. ein Werkvertrag bestanden, welcher zum Gegenstand hatte, dass letztere mit eigenen Mitarbeitern ein abgegrenztes Werk, nämlich die Durchführung von Trockenbauarbeiten, erfülle. Die Beschwerdeführerin sei somit Auftraggeberin eines Werkvertrages, welcher die Durchführung von Bauleistungen durch die UBT s.r.o. mit eigenen Leuten zum Gegenstand habe. Eine Arbeitskräfteüberlassung habe jedenfalls nicht stattgefunden. Es werde daher die Feststellung begehrt: „Die Beschuldigte hat die UBT s.r.o. mit der Durchführung eines abgegrenzten Werkes, nämlich der Vornahme von Trockenbauarbeiten, beim Bauvorhaben ***, ***, beauftragt.“ Unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde eingewendet, dass das Faktum, wonach am
  9. September 2015 eine Kontrolle der Finanzpolizei auf der Baustelle erfolgte und Dienstnehmer der UBT s.r.o., deren Auftraggeberin die Beschuldigte sein solle, angetroffen worden sind, die gegenständlich hinsichtlich € 2.000,-- getroffene Hinterlegungsanordnung nicht trage. Im Übrigen treffe die Beschwerdeführerin keine Meldepflicht im Sinne des § 7b Abs. 3 AVRAG (
  10. Faktum), ebenso nicht die sich aus § 7 Abs. 5
  11. Fall AVRAG (
  12. Faktum) sowie § 7d Abs. 1
  13. und
  14. Satz AVRAG (
  15. Faktum) ergebenden Bereithaltungspflichten, da die Beschuldigte weder Dienstgeberin noch Beschäftigerin der Dienstnehmer der UBT s.r.o. gewesen sei. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Werkvertrages nicht die Überlassung von Mitarbeitern war, sondern sei die UBT s.r.o. mit der Durchführung eines abgegrenzten Werkes beauftragt worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7b Abs. 1 Z 1, 7b Abs. 8 Z 3 sowie 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG sei nicht gegeben. Auch ein Tatbestand, welcher tatbildlich im Sinne des § 7m Abs. 3 AVRAG wäre, sei nicht gegeben.Unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde eingewendet, dass das Faktum, wonach am
  16. September 2015 eine Kontrolle der Finanzpolizei auf der Baustelle erfolgte und Dienstnehmer der UBT s.r.o., deren Auftraggeberin die Beschuldigte sein solle, angetroffen worden sind, die gegenständlich hinsichtlich € 2.000,-- getroffene Hinterlegungsanordnung nicht trage. Im Übrigen treffe die Beschwerdeführerin keine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG (
  17. Faktum), ebenso nicht die sich aus Paragraph 7, Absatz 5,
  18. Fall AVRAG (
  19. Faktum) sowie Paragraph 7 d, Absatz eins,
  20. und
  21. Satz AVRAG (
  22. Faktum) ergebenden Bereithaltungspflichten, da die Beschuldigte weder Dienstgeberin noch Beschäftigerin der Dienstnehmer der UBT s.r.o. gewesen sei. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Werkvertrages nicht die Überlassung von Mitarbeitern war, sondern sei die UBT s.r.o. mit der Durchführung eines abgegrenzten Werkes beauftragt worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, sowie , 7i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG sei nicht gegeben. Auch ein Tatbestand, welcher tatbildlich im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wäre, sei nicht gegeben. Es wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in welcher namentlich genannte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Sachverhalt, insbesondere zum Vorliegen eines echten Werkvertrages über ein abgegrenztes Werk zwischen der Beschwerdeführerin und der UBT s.r.o. einvernommen werden mögen und sodann der bekämpfte Bescheid vom
  23. Oktober 2015 aufgehoben und das gegenständliche Verfahren eingestellt werde. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der Finanzbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Zeugen Mag. ES. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen: Die DEB GmbH mit dem Sitz in ***, ***, hat mit der UBT s.r.o. mit dem Sitz in ***, ***, Slowakei, am 17.12.2014 eine als Werkvertrag überschriebene Rahmenvereinbarung getroffen, beinhaltend die Erteilung von Werkaufträgen im Jahr 2015, als deren Vertragsgrundlagen die Bestimmungen dieses Werkvertrages, die Auftragsschreiben des Auftraggebers an den Auftragnehmer, die Bauzeitpläne und die rechtskräftigen Bewilligungen und Bescheide der Bauherren genannt werden. Dem wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarung zufolge verpflichtet sich die Auftragnehmerin, die übernommenen Arbeiten und Leistungen gemäß Auftragsschreiben zu beginnen und innerhalb einer Frist laut Bauzeitplan durchzuführen bzw. zu erbringen und abzuschließen. Aus Anlass einer Kontrolle der Baustelle ***, ***, wurden am
  24. September 2015 durch Organe der Finanzpolizei Dienstnehmer der Auftragnehmerin angetroffen. Dem auf Rechtsgrundlage des § 7m Abs. 1 AVRAG verfügten Zahlungsstopp wurde seitens der Finanzpolizei der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zugrunde gelegt, und zwar Übertretungen des § 7b Abs. 3 AVRAG, des § 7b Abs. 5 AVRAG sowie des § 7d Abs. 1 AVRAG, jeweils in einem Fall. Der Werklohn war zu diesem Zeitpunkt in Höhe von etwa € 99.000,-- entrichtet und im Ausmaß von € 2.308,50 ausstehend. Aus Anlass einer Kontrolle der Baustelle ***, ***, wurden am
  25. September 2015 durch Organe der Finanzpolizei Dienstnehmer der Auftragnehmerin angetroffen. Dem auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG verfügten Zahlungsstopp wurde seitens der Finanzpolizei der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zugrunde gelegt, und zwar Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG sowie des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, jeweils in einem Fall. Der Werklohn war zu diesem Zeitpunkt in Höhe von etwa € 99.000,-- entrichtet und im Ausmaß von € 2.308,50 ausstehend. Rechtskräftige Entscheidungen über die zugrunde gelegten Verwaltungsübertretungen sind bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht erlassen worden. Der auf Grund der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt (Rahmenvereinbarung-Beilage./2 des Verhandlungsprotokolls; Abrechnungsunterlagen - Teilrechnungen im Zeitraum 13.03.2015 bis 14.09.2015-Beilage./1 des Verhandlungsprotokolls) ist unbestritten. Aus den Angaben des Zeugen ES ergibt sich dazu überdies, dass es sich bei der werkvertraglichen Vereinbarung um einen Rahmenwerkvertrag mit Einzelleistungsbeauftragung handelt, bezogen auf die jeweilige Baustelle. Die Abwicklung der konkreten Baustelle ist vereinbarungsgemäß erfolgt. Nach den weiteren Ausführungen des Zeugen sind die Leistungen vollständig erbracht worden. Im Zeitpunkt der Verfügung des Zahlungsstopps durch die Finanzpolizei waren € 2.308,50 aushaftend. Der gesamte Werklohn ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen. In Berücksichtigung der Skonti war dies auch der vereinbarte Werklohn. Die DEB GmbH war die von der Projektgesellschaft DBSZ GmbH beauftragte Generalunternehmerin. Ein Polier der DEB GmbH war fallweise auf der Baustelle, um die Gewerke zu koordinieren, demgegenüber kein Bauleiter oder Arbeitskräfte. Als Projektleiter fungierte eine namentlich genannte Person der Bauträgergesellschaft.€ 2.308,50 aushaftend. Der gesamte Werklohn ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen. In Berücksichtigung der Skonti war dies auch der vereinbarte Werklohn. Die DEB GmbH war die von der Projektgesellschaft DBSZ GmbH beauftragte Generalunternehmerin. Ein Polier der DEB GmbH war fallweise auf der Baustelle, um die Gewerke zu koordinieren, demgegenüber kein Bauleiter oder Arbeitskräfte. Als Projektleiter fungierte eine namentlich genannte Person der Bauträgergesellschaft., Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 7m AVRAG lautet (auszugsweise):„

(1)liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber den (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung., Paragraph 7 m, AVRAG lautet (auszugsweise):, , „
(1)liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber den (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. […]
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopp nach Abs. 1 binnen 3 Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopp nach Absatz eins, binnen 3 Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. […]
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder , 7k Absatz 4, vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlastung zu leistende Entgelt.
(5)[…]
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. […]“ Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf § 7m Abs. 3 AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt. Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der UB s.r.o. auf der Baustelle tätig angetroffen wurden und in einem Fall eine Meldung nach § 7b Abs. 3 AVRAG nicht erstattet, in einem Fall eine Sozialversicherungsmeldung entgegen § 7b Abs. 5 AVRAG und in einem Fall Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG nicht bereitgehalten wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass auch inzwischen eine rechtskräftige strafrechtliche Beurteilung diese Übertretungen betreffend nicht vorliegt, weiters im Hinblick darauf, dass Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, kann auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes der von der Behörde im Zeitpunkt Bescheiderlassung angenommene begründete Verdacht nach wie vor als gegeben angesehen werden.Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt. Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der UB s.r.o. auf der Baustelle tätig angetroffen wurden und in einem Fall eine Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG nicht erstattet, in einem Fall eine Sozialversicherungsmeldung entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG und in einem Fall Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht bereitgehalten wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass auch inzwischen eine rechtskräftige strafrechtliche Beurteilung diese Übertretungen betreffend nicht vorliegt, weiters im Hinblick darauf, dass Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, kann auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes der von der Behörde im Zeitpunkt Bescheiderlassung angenommene begründete Verdacht nach wie vor als gegeben angesehen werden. Weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG ist jedoch, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ist jedoch, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Im Hinblick auf eine allfällige Erschwernis bei der Strafverfolgung ist weiterhin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, und das für die Slowakei in Geltung steht (BGBl III Nr. 28/2008), hinzuweisen, sodass in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist.das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, und das für die Slowakei in Geltung steht Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,), hinzuweisen, sodass in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Konkret stützt die Behörde die Annahme der Unmöglichkeit des Strafvollzuges auf das Nichtbestehen entsprechender Übereinkommen infolge der Nichtratifizierung des EU Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Slowakei. Der Vollzug der Strafe gegen die ausländische Firma erweise sich somit als unmöglich. Dazu ist auszuführen:Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, von der Slowakischen Republik mit Rechtsakt No. 183/2011 vom 1. Juni 2011 mit Wirksamkeit vom 1. August 2011 in deren Rechtssystem transformiert worden und steht die Erklärung der Slowakischen Republik vom 25. Februar 2014 zu diesem Rahmenbeschluss, die die Übersetzung bestimmter Bescheinigungen in die slowakische Sprache betrifft, der Anwendung nicht entgegen. Es ist somit auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweise, unbegründet. Die Voraussetzungen für den Auftrag einer Sicherheitsleistung liegen daher nicht vor. Konkret stützt die Behörde die Annahme der Unmöglichkeit des Strafvollzuges auf das Nichtbestehen entsprechender Übereinkommen infolge der Nichtratifizierung des EU Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Slowakei. Der Vollzug der Strafe gegen die ausländische Firma erweise sich somit als unmöglich. Dazu ist auszuführen:, Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, von der Slowakischen Republik mit Rechtsakt No. 183 aus 2011, vom 1. Juni 2011 mit Wirksamkeit vom 1. August 2011 in deren Rechtssystem transformiert worden und steht die Erklärung der Slowakischen Republik vom 25. Februar 2014 zu diesem Rahmenbeschluss, die die Übersetzung bestimmter Bescheinigungen in die slowakische Sprache betrifft, der Anwendung nicht entgegen. , , Es ist somit auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweise, unbegründet. Die Voraussetzungen für den Auftrag einer Sicherheitsleistung liegen daher nicht vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage von Erschwernis oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Vollzuges die zu §§ 37 und 37a VStG entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung anwendbar ist, somit die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgehend anzusehen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage von Erschwernis oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Vollzuges die zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung anwendbar ist, somit die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgehend anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1226.001.2016

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