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{'item': 'LVwG-S-3408/001-2015'}

Obsah (13)§§ 50§ 9§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 103Art. 130§ 42§ 101§ 5§ 45Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3408/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen, wobei im ersten Satz des Spruches das Wort „Verantwortlicher“ durch die Wortfolge „verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unbegründet abgewiesen, wobei im ersten Satz des Spruches das Wort „Verantwortlicher“ durch die Wortfolge „verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG“ ersetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 390,00 und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 390,00 und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. März 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  2. August 2014 erließ die belangte Behörde gegen Herrn MB (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Strafverfügung vom
  3. August 2015, Zl. VStV/915300278635/2015, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass dieser als Verantwortlicher der Firma G GmbH nicht dafür Sorge getragen hat, dass das auf die Firma zugelassene KFZ den Vorschriften des KFG entspricht, da dieses das höchst zulässige Gesamtgewicht um 2.700 kg überschritten hat. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am
  4. August 2015 Einspruch. Nachdem ihm die belangte Behörde ein Einvernahmeersuchen vom
  5. September 2015 übermittelt hatte, führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom
  6. Oktober 2015 im Wesentlichen aus: Die Firma G GmbH habe zur Vermeidung von Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz ein effektives Kontrollsystem eingeführt, wodurch Vorfälle, wie der vom
  7. August 2014, erfolgreich hintangehalten werden könnten. Im Betrieb würden Erstschulungen und danach laufende regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal erfolgen. Die Mitarbeiter würden hinsichtlich aller zu beachtenden Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Tätigkeit geschult. Die Kraftfahrer der Fa. G GmbH würden über alle gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen und Weiterbildungen verfügen. Diese Schulungen würden grundsätzlich von Fahrschulen und externen Experten abgehalten. Zusätzlich würden die Mitarbeiter auch von der Geschäftsführung auf die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen geschult und über das erforderliche Wissen verfügen, dass das Gesamtgewicht der von ihnen gelenkten Fahrzeuge nicht überschritten werden dürfe. Die Fahrer seien geschult, den Zustand und die Ladung ihres Kraftwagens genau zu kontrollieren, bevor sie eine Fahrt antreten würden. Das Wissen der Mitarbeiter werde nach jeder Schulung sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und von ihm überprüft. Über die Schulungen hinaus sei in der Firma G GmbH ein effektives Kontrollsystem eingeführt worden, die die Überwachung der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sicherstelle. Der Fuhrpark werde täglich vom Geschäftsführer JG auf sichtbare Beschädigungen und Mängel sowie zur Ladungssicherheit überprüft. Von ihm werde zudem jedes Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und seine Beladung sowie hinsichtlich der Ladungssicherung überprüft, bevor es das Betriebsgelände verlasse. Durch diese doppelte Kontrolle könne ausgeschlossen werden, dass Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des KFG entsprechen würden, das Firmengelände verlassen würden. Fahrzeuge, die außerhalb des Firmengeländes beladen würden, seien von den Fahrern abzuwiegen, bevor sie die Fahrt antreten würden. Für den Fall, dass keine Möglichkeit zur Abwaage auf einer Baustelle bestehe, seien die Fahrer angewiesen, im Zweifel weniger Material aufzuladen und zwecks Abwaage zum nächsten örtlich verfügbaren Wiegeplatz zu fahren. Die Wiegezetteln würden vor Fahrtantritt entweder vor Ort durch einen Mitarbeiter der Geschäftsführung kontrolliert oder im Telekommunikationsweg durch ihn. Er vergewissere sich dabei mittels Kontrollanrufen über das aufgeladene Gewicht oder würden die Fahrer ihm ein Foto des Wiegezettels via Tablet übermitteln. Hinsichtlich des Vorfalls vom
  8. August 2014 führte er aus, dass das Fahrzeug von Herrn HM am Vorfallstag mit Schüttmaterial beladen worden sei. Es habe kein Wiegesystem zur Verfügung gestanden, weshalb das Gewicht des ausgehobenen Materials geschätzt worden sei. Aufgrund von Niederschlag habe sich das Schüttgut in einem durchfeuchteten Zustand befunden und sei besonders schwer zu schätzen gewesen. Dem Fahrer sei von ihm eigens die Anweisung erteilt worden, im Zweifel weniger vom feuchten Material aufzuladen. Grundsätzlich seien die Fahrer angewiesen, den nächstgelegenen Wiegeplatz anzufahren, wenn an der Baustelle keine Wiegemöglichkeit bestehe. Da der nächste Wiegeplatz in *** gelegen sei und der Transport des Schüttgutes innerhalb von *** stattgefunden habe, sei eine Abwaage im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen. Aufgrund der jahrelangen Erfahrung der Kraftfahrer könne jedoch grundsätzlich auf deren Schätzungen vertraut werden, weshalb nicht zwingend eine Abwaage geboten sei. Bevor Herr HM die Fahrt angetreten habe, habe er sich bei diesem vergewissert, ob er seine Anweisung, eine geringere Menge aufzuladen, befolgt habe. Der Fahrer habe dies ausdrücklich bestätigt und ihm versichert, dass keinesfalls eine Überladung vorliege. Dieser habe daraufhin die Fahrt angetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien vom Unternehmer alle Maßnahmen zu treffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen würden. Die Geschäftsführung der G GmbH unternehme alles, um eine lückenlose Kontrolle zu gewähren. Im Sinne dieser Rechtsprechung habe er alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, weshalb ihn an der Überladung keine Schuld treffe. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer sodann folgendes Straferkenntnis vom
  9. November 2015, Zl. VStV/915300278635/2015, in welchem diesem folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt wurde: „
  10. Sie haben als Verantwortlicher der Firma G GesmbH in ***, *** etabliert, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weshalb bei der am 13.08.2014 um 07:35 Uhr in ***, *** Str.km ***, Fahrtrichtung *** durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 8,44 % = 2.700 kg überschritten wurde. Lenker: HM Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:

§ 134Abs.

1 KFG Geldstrafe von EUR 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe von EUR 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden. Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 330,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige vom

  1. August 2014 aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung von zwei Exekutivorganen als erwiesen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe gegen die Strafverfügung vom
  2. August 2015 fristgerecht Einspruch erhoben. Dieser habe angegeben, dass die Lenker regelmäßig von Fachkräften geschult würden und die Firma G GmbH zur Vermeidung von Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz ein effektives Kontrollsystem eingeführt habe.

§ 103Abs.

1 KFG 1967 habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er durch regelmäßige Schulungen und durch ein effektives Kontrollsystem für die Ausbildung der Lenker sorge. Erwiesen sei jedoch, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens durch die Beladung um 2.700 kg überschritten worden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entschieden gewesen. Da die Überladung des KFZ selbst nicht in Zweifel gezogen worden sei, hätten weitere Einvernahmen unterbleiben können. Die verhängte Strafe erscheine in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst. Auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können, es sei daher von einem monatlichen Durchschnittseinkommen bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden. Erschwerend bzw. mildernd sei nichts zu werten gewesen. Die Entscheidung über die Kosten gründe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er durch regelmäßige Schulungen und durch ein effektives Kontrollsystem für die Ausbildung der Lenker sorge. Erwiesen sei jedoch, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens durch die Beladung um 2.700 kg überschritten worden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entschieden gewesen. Da die Überladung des KFZ selbst nicht in Zweifel gezogen worden sei, hätten weitere Einvernahmen unterbleiben können. Die verhängte Strafe erscheine in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst. Auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können, es sei daher von einem monatlichen Durchschnittseinkommen bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen worden. Erschwerend bzw. mildernd sei nichts zu werten gewesen. Die Entscheidung über die Kosten gründe sich auf die angeführte Gesetzesstelle. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom

  1. Dezember 2015 wiederholte der Beschwerdeführer das in der Rechtfertigung Vorgebrachte und führte zusätzlich im Wesentlichen aus, dass durch seine sowie jene zum Beweis angebotenen Einvernahmen des Geschäftsführers JG und des Kraftfahrers HM der Beweis gelungen wäre, dass bei der Fa. G GmbH ein effektives Kontrollsystem eingerichtet sei und er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, sodass er von den Vorwürfen exkulpiert sei. Die beantragten Einvernahmen seien von der belangten Behörde unterblieben, da nach deren Ansicht die Überladung des KFZ nicht in Zweifel gezogen worden sei. Ein Beweisantrag dürfe jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich sei. Am
  2. März 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde teil und wurden in dieser auch Herr JG und Herr HM als Zeugen einvernommen. Die Niederschrift über diese öffentliche mündliche Verhandlung weist für das durchgeführte Beweisverfahren folgenden Wortlaut auf: „… Der Beschwerdeführer, Herr MB,…, gibt über Befragung zu den persönlichen Verhältnissen an: Er habe ein mtl. Nettoeinkommen von 2.100.00 Euro, besitze ein Haus und habe einen Kredit über 130.000,00 Euro noch offen. Des Weiteren habe er Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Zur Sache selbst gibt der Beschwerdeführer über Befragung des Verhandlungsleiters an: Bei der gegenständlichen Baustelle handelt es sich um eine Baustelle in ***, diese ist ziemlich weit entfernt von unserem Firmensitz in ***. Daher werden die LKW über Nacht auf der Baustelle abgestellt und die LKW-Fahrer dann mit Firmen-PKW´s zum Firmensitz zurückgeführt. Herrn JG kommt als Geschäftsführer der G GesmbH die Kontrolle über die Baustellen zu, d.h. er überprüft in der Früh die Baustellen bzw. die Ladung der LKW´s. Über den Tag hinweg führe er selbst dann die Kontrollen über die LKW-Ladungen durch, und zwar mittels Kontrollanrufe. Wenn die Baustelle über keine Wiegemöglichkeit verfügt, dann führe er jedes Mal vor der Losfahrt des LKW´s einen Kontrollanruf durch bzw. werde er vom Lenker, bevor dieser die Fahrt tätigt, angerufen. Er weise den Fahrer sodann darauf hin, dass er darauf schauen soll, dass er nicht überladen ist und dass die Gosse nicht verschmutzt ist, da wir schon öfters Probleme mit Steinschlägen hatten. Am gegenständlichen Tag, am 13.8.2014, habe er mit Herrn M telefoniert und hat dieser ihm gesagt, dass er das Gewicht des LKW geschätzt hat und dass er nicht glaube, dass er zu viel beladen ist. Auf die Frage des Gerichtes, ob er sich darauf verlassen muss, was ihm der Lenker des LKW´s sagt, gibt der Beschwerdeführer an, dass das so ist. Herr M hatte damals gesagt, dass er nicht überladen ist, sodass er dann wegfahren konnte. Der Lenker, Herr M, hat ihn dann gleich bei der Anhaltung durch die Polizei angerufen und bekanntgegeben, dass der LKW überladen war. Wir haben sodann beim Baggerfahrer angerufen und sichergestellt, dass er die nächsten LKW´s nicht mehr so schwer beladet. Es wird nach jeder Polizeikontrolle angerufen, auch wenn diese positiv ist. Verpflichtet sind die Lenker aber nicht, bei einer Polizeikontrolle anzurufen. Der belangten Behörde wird die Möglichkeit gegeben, an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls weitere Fragen zu richten und verzichtet die belangte Behörde darauf. Auf Fragen des Gerichts gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit Juni 2013 bei der G GesmbH beschäftigt ist, seit 2014 ist er in der Position des verantwortlichen Beauftragten und hat er seit damals das Kontrollsystem neu installiert. Er kontrolliere die LKW, die in der Früh den Hof verlassen. Dabei kontrolliere er die LKW´s auf sichtbare Schäden von außen, sowie, ob die Ladung richtig durchgeführt worden ist. Wir verfügen über keine Wiegeanlage, jedoch hat unser Radlader ein Wiegesystem eingebaut und funktioniert der Wiegevorgang über den Radlader. Darüber hinaus kontrolliere er noch, ob die LKW-Fahrer die entsprechenden Dokumente mitführen. Es erfolgt in der Früh auch ein Briefing, wo z.B. auf die aktuelle Wetterlage Bezug genommen wird und die Fahrer darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise bei Niederschlag das Material schwerer ist und daher eine Baggerladung weniger in den LKW eingeladen werden soll. Auf die Frage des Gerichts, ob bei Übertretungen wegen Überladung der entsprechende LKW-Fahrer durch die Firma zur Verantwortung gezogen wird, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass in einem solchen Fall ein Gespräch durch Herrn JG und ihn erfolgt. Es erfolgen auch jährlich Mitarbeitergespräche. Im Falle einer Übertretung erfolgt eine Abmahnung des LKW-Fahrers. Im Falle weiterer Übertretungen würde sodann eine schriftliche Ermahnung ergehen und müsste man sich in der Folge dann auch von dem LKW-Fahrer trennen. Befragt zu den Schulungsmöglichkeiten gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass das Ganze so abläuft, dass der Fahrer zunächst bei seinem Dienstantritt ein Gespräch mit ihm (dem Beschwerdeführer) absolviert. Er händigt ihm sodann Unterlagen aus, die von den Schulungen und den Erfahrungen der Mitarbeiter geprägt sind. Der neue Mitarbeiter kann sich sodann in die Unterlagen einlesen und führt er dann mit diesem auch noch einen Rundgang am Firmengelände durch und übergibt ihm Handschuhe und einen Lieferschein. Nach diesem Durchgang geht er mit dem neuen Fahrer eine Checkliste durch und stellt ihn sodann in der Werkstatt dem entsprechenden Mechaniker vor. Dieser Mechaniker schult ihn dann an seinem ersten Arbeitstag auf das jeweilige Kfz ein. Sodann erfolgt eine Halbtagesfahrt mit ihm, indem der neue Mitarbeiter alle Betriebsstandorte kennenlernt und werden dabei auch Ladungen durchgeführt und wird der neue LKW-Fahrer auch insoweit eingeschult, als er darauf hingewiesen wird, wie die Ladungen vorzunehmen sind und wo die Wiegemöglichkeiten bestehen. Auf die Frage des Gerichts, wie nach der Erstschulung vorgegangen wird, gibt der Beschwerdeführer an, dass nach den Weihnachtsferien, in der die Firma drei Wochen geschlossen ist, zunächst einmal alle Fahrer zusammengeholt werden und erfolgt dort eine intensive Schulung, und zwar hinsichtlich der Ladungen, der technischen Vorschriften und auch der rechtlichen Vorschriften, dass diese ihre LKWs ordnungsgemäß führen. Weiters gibt es alle Vierteljahre Teamschulungen, wo eigentlich alle wieder zusammenkommen und daran erinnert werden, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beladungen zu beachten. Des Weiteren wird jedes Jahr ein Modul der 5-teiligen C95 Prüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass bei der Schulung, die nach Weihnachten stattfindet, auch immer Herr JG dabei ist und dass die Schulungen unter dem Jahr durch ihn selbst erfolgen. Inhalt dieser Schulungen ist: Hinweise auf die Vorschriften, ihre Neuerungen und wie das Kontrollsystem funktioniert. Auf die Frage des Gerichts, ob die Firma auch ausländische Fahrer beschäftigt, gibt der Beschwerdeführer bekannt: ja. Er verweist darauf, dass diese alle Deutsch sprechen und diese daher die Unterlagen, die er ihnen überreicht hat, auch verstehen. Zum Kontrollsystem führt der Beschwerdeführer aus, dass er jeden Tag in der Früh die Kraftfahrer instruiert, dass sie die rechtlichen Vorschriften einhalten und dass sie nicht überladen sollen, und bekommt er weiters vor jedem Fahrtantritt telefonisch die Mitteilung der Überladung oder der ordnungsgemäßen Ladung. Auf die Frage des Gerichts, wie oft die Kontrolle durchgeführt wird, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass die LKW-Fahrer ihn vor jeder Fahrt anrufen und ihm mitteilen, ob sie überladen sind oder nicht. Auf die Frage des Gerichts, wie es sein kann, dass ein LKW-Fahrer mitteilt, dass er überladen ist, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies z.B. bei einem Steinbruch sein kann, wo eine Wiegemöglichkeit besteht. Der LKW Fahrer fragt ihn dann, was er tun soll, weil er überladen ist. Auf die Frage des Gerichts, was dann getan wird, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er den LKW-Fahrer auffordert, zurückzufahren und dementsprechend abzuladen, damit eine Überladung nicht stattfindet. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Lieferscheine per Tablet übermittelt werden können, sodass er dies am Computer sofort sieht, und gibt es jeden Freitagnachmittag einen Abgabetermin für alle Lieferscheine. Spätestens dort würde er erkennen, dass jemand überladen hat. Als technische Mittel werden von uns das Telefon und die Übermittlung mittels SMS bzw. Tablet eingesetzt. Auf die Frage des Gerichtes, wie das Sanktionssystem genau aussieht, gibt der Beschwerdeführer an, dass der LKW-Fahrer zuerst einmal belehrt wird, dann ermahnt wird, dann schriftlich zurechtgewiesen wird. Es gibt aber keine Geldstrafe. Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine mündlichen Ermahnungen seht streng sind. Sollte ein LKW-Fahrer dauernd überladen, so würde nichts anderes übrigbleiben, als sich von diesem zu trennen. Auf Frage des Gerichts, ob bei diesen Schulungen regelmäßig Aufzeichnungen geführt werden, gibt der Beschwerdeführer an, dass das so ist. Es wird hier ein Zettel angefertigt, auf dem sich das Schulungsthema befindet, sowie die anwesenden Mitarbeiter, die dieses Dokument sodann auch unterschreiben. Als Beispiel gibt der Beschwerdeführer an, dass jetzt z.B. nach Weihnachten drei LKW-Fahrer, die zuvor arbeitslos waren, wieder neu im Betrieb angefangen haben und wurde sodann durch ihn eine Schulung mit diesen durchgeführt. Bei dieser Schulung wurde auch ein entsprechendes Dokument angefertigt. Seit Jänner 2016 gibt es einen Disponentenstellvertreter in der Firma G, der jetzt zu diesen Schulungen auch Protokolle anfertigt, wo z.B. auch Feedback angegeben wird, vom Baggerfahrer zum LKW-Fahrer z.B. Der Beschwerdeführer gibt weiters bekannt, dass ein neuer Mitarbeiter im Zuge seiner Einstellung ein Formblatt zu unterzeichnen hat, auf dem er bekannt gibt, dass er die Lenk- und Ruhezeiten einhält sowie keine Überladungen durchführt und auch absolutes Alkohol- und Suchtmittelverbot bei Inbetriebnahme des LKW´s herrscht. Dieses wird sodann auch vom neu einzustellenden Mitarbeiter unterfertigt. Auf Frage des Gerichts, warum der Beschwerdeführer glaubt, dass in diesem Fall das Kontrollsystem versagt hat, da ja scheinbar eine Überladung vorliegt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er davon ausgeht, dass das auf Grund der Witterungsverhältnisse zustande gekommen ist. Der Vorfall fand ja in der Früh statt und wurden dann möglicherweise die Witterungsverhältnisse falsch eingeschätzt. Auf die Frage der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, wie er die einzelnen Beladungen kontrolliert, gibt der Beschwerdeführer an, dass er einen Anruf bekommt und dass ihm der Fahrer dies mitteilt. Auf die Frage der belangten Behörde, wie er die Angaben kontrolliert, gibt der Beschwerdeführer an, dass er an diese Angaben glauben muss. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass es einen Fahrer gegeben hat, der der Firma bewusst schaden wollte und daher auch Überladungen vorgenommen hat. Wenn er der Meinung ist, er kann dem Fahrer nicht vertrauen, verlangt er den Wiegeschein, welcher ihm mittels Tablet übermittelt wird und er am Bildschirm sofort sieht, ob der LKW überladen ist oder nicht. Ist er nicht überladen, darf der Fahrer weiter fahren, ist er überladen, so fordert er ihn auf, die restliche Überladung abzuladen und erst dann die Fahrt fortzusetzten. Die übrigen Lieferscheine werden dann am Freitagnachmittag abgeliefert; auf denen sieht er dann, ob eine Überladung am Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er auch die Lieferscheine am Montag aufarbeite. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er am Montag die Lieferscheine von der vorigen Woche aufarbeite. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters an den Beschwerdeführer, ob die Mitarbeiter angewiesen sind, zu einem Wiegeplatz zu fahren, gibt der Beschwerdeführer an: ja, sofern dies zumutbar ist, sind sie verpflichtet, dort hinzufahren. Auf die Frage des Gerichts, was unter zumutbar zu verstehen ist, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass der Fahrer, wenn eine Wiegemöglichkeit auf dem Weg besteht, diese zu benutzen hat, ansonsten darf er aber keinen Umweg fahren. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass in der Nähe des Firmenstandortes in *** eine Wiegemöglichkeit besteht, sodass die LKW´s dort gewogen werden und erst dann ins *** weiterfahren. Auf die Frage der belangten Behörde, ob nur hauseigene oder auch öffentliche Wiegestellen angefahren werden dürfen, gibt der Beschwerdeführer an, dass nur solche Wiegestellen angefahren werden dürfen, die kostenlos zu benützen sind. An den Beschwerdeführer werden keine weiteren Fragen gestellt. Der Zeuge, Herr JG,…, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht Folgendes an: Er ist in der G GesmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er ist im Unternehmen für die Schulung der Mitarbeiter zuständig, auch fährt er täglich in der Früh die Baustellen ab bzw. den größten Teil davon; dies wird auch aufgeteilt. Er bespricht in der Früh mit den Fahrern, ob noch Unklarheiten bestehen bzw. kontrolliert er auch, ob Überladungen bestehen und gibt bekannt, welche Strecken zu fahren sind; z.B. wenn ein Kindergarten in der Nähe ist, dann wird eine andere Strecke ausgewählt. Die Kontrolle hinsichtlich der Überladung fällt so aus, dass, wenn eine Kontrollwiege vorhanden ist, diese sodann ausgenutzt wird und eine Kontrollwiege durchgeführt wird. Sollte keine Kontrollwiege zur Verfügung stehen, so schätzt er das Material, wobei er auch auf die Schwere des Materials Rücksicht nimmt, die ja abhängig vom Niederschlag jeweils anders sein kann, sodass der LKW sodann auch nur zur Hälfte oder voll beladen wird. Er weist dann die Mitarbeiter auch darauf hin, wenn es z.B. zwei Tage in Folge geregnet hat, dass dann der LKW nur bis zur Hälfte zu beladen ist. Nach diesen täglichen Kontrollfahrten in der Früh kehrt er an den Firmenstandort zurück und, falls noch Bedarf ist, fährt er noch zu weiteren Baustellen. Er ist an den Schulungen der Mitarbeiter beteiligt, wobei die Details der Beschwerdeführer vornimmt, er behandle nur einige wenige Themen. Diese Schulungen finden meistens quartalsweise statt bzw. wenn neue Themen aufkommen, so werden diese auch sofort besprochen. Die Schulungen werden vom Beschwerdeführer und nicht von ihm angesetzt. Beim verfahrensgegenständlichen Vorfall am 13.8.2014 war er in der Früh an der Baustelle. Er habe Herrn M dann gesagt, dass eher weniger aufzuladen ist, also eher eine Unterladung vorzunehmen ist. Es handelte sich hierbei auch um unterschiedliche Materialien, wobei der Schotterboden auf Grund der Feuchte sehr schwer war. Während er dort war, wurden bereits LKWs beladen und kann es auch sein, dass einige LKWs dann auch schon die Baustelle verlassen haben. Er kann jetzt nicht mehr genau sagen, ob die gegenständliche Ladung noch dann auf der Baustelle war, während er noch dort war bzw. als er dann abfuhr. Er war überrascht, als er von der Überladung Kenntnis erlangte. Auf die Frage des Gerichts, wie er sich erklären kann, dass trotz dieses dichten Kontrollsystems ein Überladung vorgelegen hat, gibt der Zeuge bekannt, dass dies sehr schwierig ist, da es sich hierbei nur um 1 m³ Zuviel oder Zuwenig handelt und dass das sehr schwer abschätzbar ist, nachdem der LKW ja ein sehr großes Volumen hat. Es ist für den LKW-Fahrer daher sehr schwer, über 1 m³ mehr oder weniger wirklich sagen zu können ob das Zuviel oder Zuwenig ist. Auf Frage des Gerichts, ob Folgen für den entsprechenden LKW-Fahrer eintreten, wenn dieser eine Überladung vorgenommen hat, gibt der Zeuge bekannt, dass in einem solchen Fall Gespräche mit dem LKW-Fahrer geführt werden. Im Falle mehrerer Übertretungen wird dann auch der LKW-Fahrer gekündigt werden müssen. Es ist jedoch äußerst schwierig, die genaue Menge zu schätzen. Auch kann der LKW ja nicht nur zu einem Drittel beladen sein, da ansonsten sehr viele LKWs benötigt würden oder die Abladung entsprechend länger dauern würde. Auf Frage des Gerichts gibt der Zeuge bekannt, dass er keine eigenen Schulungen durchführt, er nimmt nur teilweise an Schulungen des Beschwerdeführers teil. Dem Beschwerdeführer wird die Möglichkeit gegeben, Fragen an den Zeugen zu richten; er stellt keine Fragen. Die belangte Behörde stellt an den Zeugen die Frage, wieso es sein kann, dass der LKW überladen war, obwohl er anwesend war. Darauf gibt der Zeuge an, dass er nicht genau weiß, ob er bei jener Fuhre anwesend war, die überladen war. Er verweist darauf, dass die LKWs zehn oder mehrmals am Tag zur Baustelle fahren und er daher nicht immer garantieren kann, dass eine Überladung nicht stattfindet. An diesem Tag hat er den Kraftfahrer darauf hingewiesen, dass er abladen soll, falls er Überladen ist. Die genaue Abschätzung ist gerade an diesem Tag sehr schwierig gewesen, weil das Material einerseits ziemlich verdichtet war und andererseits auch durch die Witterungsverhältnisse etwas schwerer war als sonst. Im Übrigen führt diese Verdichtung dazu, dass bereits 1 m³ ausreicht, um die Überladung von 2,7 t herbeizuführen. Der Zeuge gibt Weiters an, dass 1 m³ rd. 2,2 t haben wird. Auf die Frage der belangten Behörde, wie festgestellt werden kann, wieviel ein LKW-Fahrer überhaupt laden kann, gibt der Zeuge an, dass die Berechnung nach Kubikmeter erfolgt, wobei die Fahrer wissen, dass der LKW z.B. 12 m³ fasst. Die LKW-Fahrer wissen auch ungefähr das Gewicht eines m³ je nach Material, wie z.B. Erde, Kies oder anderes Material wie Ziegel. Danach richtet sich die Beladung, sodass es durchaus vorkommen kann, dass bei leichteren Stoffen der LKW mit 12 m³ vollgefüllt wird, bei schwereren Stoffen aber zur Hälfte leer bleibt. Auf die Frage des Gerichts, welche Wiegeeinrichtungen die LKW-Fahrer anfahren dürfen, gibt der Zeuge an, dass dies die firmeneigenen und die diejenigen von den Partnern sind. Als Partnerwiegen sind z.B. jene in *** und *** oder in *** oder in *** gegeben, sodass ein gewisses Netz an Wiegeeinrichtungen vorhanden ist. … Der Zeuge, Herr HM,…, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht Folgendes an: Befragt durch das Gericht, ob sich der Zeuge an den Vorfall vom 13.8.2013 noch erinnern kann, gibt er an, dass es an diesem Tag einen Aushub in St. Pölten gegeben hat. Er ist durch seinen Chef und auch durch den Disponenten, das ist der Beschwerdeführer, darauf hingewiesen worden, dass er nicht Zuviel laden solle. Er hat sich dann vom Bagger beladen lassen. Nachdem es allerdings geregnet hat und das Aushubmaterial nass war, hat er sich scheinbar verschätzt und kam es dann zu der Überladung. Nachdem die Polizei festgestellt hat, dass er überladen war, hat sie ihm gestattet, noch zur Deponie zu fahren und das Material dann abzuladen. Er habe dann bei den nächsten Fuhren besser aufgepasst, dass er nicht Überladen war. Vor seiner Ausfahrt von der Baustelle habe er den Beschwerdeführer angerufen und habe er ihm mitgeteilt, dass er nicht glaube, dass er überladen ist, da er mit dem Material unter den Bordwänden war. Er habe dann während des Anhaltevorganges noch den Beschwerdeführer angerufen und ihn in Kenntnis gesetzt, dass der LKW überladen ist. Er schätze normalerweise die Füllmenge des Aushubmaterials an den Bordwänden bzw. am verfüllten Material. An jenem Tag habe er offenbar nicht genug darauf geachtet, wie die Witterung war bzw. ob diese Auswirkungen auf die Schwere des Materials hatte. Am Vorfallstag gab es auch keinen Radlader, der eine Wiegefunktion hatte. Auf die Frage des Gerichts, ob es in diesem Fall keinen Wiegeplatz gegeben hat, gibt der Zeuge an, dass der nächste Wiegeplatz in *** war und sich es nicht auszahle, von *** nach *** zu fahren, da der Ablageplatz für den Aushub nur wenige Kilometer außerhalb von *** gelegen war. Auf die Frage des Gerichts, ob Herr G jede Fuhre extra kontrolliert, gibt der Zeuge an, dass das nicht so ist. Sie sind allerdings geschult und haben das schon im Gefühl, wieviel der LKW beladen sein kann. Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge bekannt, dass, wenn Herr G auf der Baustelle ist, dieser natürlich nachschaut, wie hoch der LKW beladen ist. Auf Frage des Gerichts, welche Schulungen durchgeführt werden, gibt der Zeuge bekannt, dass diese quartalsweise als Fahrerbesprechungen durchgeführt werden. Man hat ja bei den Fuhren auch Wiegezettel oder der Radlader verfügt über ein Wiegesystem, sodass man das dann auch so überprüfen kann. Er gebe diese Wiegezettel auch regelmäßig weiter. Auf die Frage des Gerichts, ob es Konsequenzen hinsichtlich dieser Überladung gegeben hat, gibt der Zeuge bekannt, dass das natürlich der Fall ist. Wenn sich der Fahrer nicht an die Vorschriften hält, dann wird das irgendwann dazu führen, dass er nicht mehr weiter bei der Firma tätig sein wird. Sein Chef, Herr G, hat ihn diesbezüglich natürlich dann auch zurechtgewiesen. Auf die Frage des Gerichts, wie so ein Arbeitstag typischerweise abläuft, gibt der Zeuge an, dass er zur Firma fährt und dort zusammen mit den anderen wartet, damit sie mit dem Firmen-PKW zur Baustelle gefahren werden. Im konkreten Fall hat Herr G darauf hingewiesen, dass auf Grund der Witterungsverhältnisse Bedacht zu nehmen ist, dass das Material heute schwerer ist als sonst. Auf die Frage des Gerichts, wie sonst die Arbeitstage ablaufen, gibt der Zeuge an, dass er zur Firma fährt und dort vom Beschwerdeführer belehrt wird, worauf zu achten ist, und dass auch auf die Überladungen zu achten ist. Auf die Frage des Gerichts, wie überprüft wird, ob er den Inhalt der Schulungen zur Kenntnis genommen hat, gibt der Zeuge an, dass er vom Beschwerdeführer sehr wohl gefragt wird, z.B. wieviel Gewicht 1 m³ Kies oder sonst irgendetwas hat. Auf die Frage des Gerichts, wie er eigentlich abschätzt, wie schwer die Ladung ist, gibt der Zeuge an, dass sein LKW genau 13,3 m³ fasst und er auch die Dichte der einzelnen Materialien und somit auch den m³ Gewicht der einzelnen Materialien kennt. Danach weiß er z.B. auch, wenn bei den Seitenwänden etwas abfällt, dass ungefähr 12 m³ geladen wird. Er gibt bekannt, dass normalerweise die Schätzung relativ leicht ist, wieviel m³ bzw. welches Gewicht man hat, nur ist es insofern schwer, wenn besondere Witterungsverhältnisse dazu kommen. Auf die Frage der belangten Behörde, wie schwer 1 m³ trockene Erde ist, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass dieser rund 1.800 bis 2.000 Kilo hat. Auf die Frage der belangten Behörde an den Zeugen, wie es dann ist, wenn das Material durchfeuchtet ist, gibt der Zeuge an, dass die Abschätzung etwas schwerer ist, weil es davon abhängt, wie lange es geregnet hat, wieviel es geregnet hat und wie das Material den Regen aufgenommen hat. Er kann aber sagen, dass es nicht doppelt so schwer ist. … Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. …“ Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. Juni 2015, Zl. LVwG-S-84/001-2014, zum Beweis des Vorhandenseins eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems in der G GmbH. In diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde der Frau CG gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da sie als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH den Lenker mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln angewiesen hätte, weniger Material zu befördern und der Lenker das Ladungsgewicht falsch kalkuliert habe; dieser Fehler sei dem Lenker zuzurechnen und liege außerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juni 2015, Zl. LVwG-S-84/001-2014, zum Beweis des Vorhandenseins eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems in der G GmbH. In diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde der Frau CG gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da sie als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH den Lenker mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln angewiesen hätte, weniger Material zu befördern und der Lenker das Ladungsgewicht falsch kalkuliert habe; dieser Fehler sei dem Lenker zuzurechnen und liege außerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 42Vw

GVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 101Abs.

1 lit. a) KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,) KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

§ 103Abs.

1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 ist eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der verfahrensgegenständliche LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** zur Tatzeit am Tatort ein Gesamtgewicht von 34.700 kg aufwies und dadurch das höchst zulässige Gesamtgewicht des LKWs von 32.000 kg durch die Beladung um 2.700 kg überschritten wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass die G GmbH Zulassungsbesitzerin dieses LKWs ist. Auch steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als

§ 9Abs. 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter der G GmbH dafür verantwortlich ist, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin umfassend dafür Sorge trägt, dass die dem Unternehmen zugehörigen und auf dieses Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeuge den einschlägigen gesetzlichen Normierungen des Kraftfahrgesetzes und den hierzu ergangenen Verordnungen entsprechen, sodass ihm auch die Verpflichtungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG betreffend die Verhinderung von Überladungen zukommen. In dieser Hinsicht war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses daher zu präzisieren.Auch steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der G GmbH dafür verantwortlich ist, dass dieses Unternehmen als Zulassungsbesitzerin umfassend dafür Sorge trägt, dass die dem Unternehmen zugehörigen und auf dieses Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeuge den einschlägigen gesetzlichen Normierungen des Kraftfahrgesetzes und den hierzu ergangenen Verordnungen entsprechen, sodass ihm auch die Verpflichtungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG betreffend die Verhinderung von Überladungen zukommen. In dieser Hinsicht war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses daher zu präzisieren. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten und wurde diese in objektiver Hinsicht auch verwirklicht. Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. dazu etwa VwGH vom
  5. Mai 2008, Zl. 2005/03/0125, sowie VwGH vom
  6. April 2010, Zl. 2008/03/0139). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. dazu etwa VwGH vom
  7. April 2008, Zl. 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl. etwa VwGH vom
  8. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen auch VwGH vom
  9. September 2010, Zl. 2009/03/0171).Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche dazu etwa VwGH vom
  10. Mai 2008, Zl. 2005/03/0125, sowie VwGH vom
  11. April 2010, Zl. 2008/03/0139). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen vergleiche dazu etwa VwGH vom
  12. April 2008, Zl. 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen vergleiche etwa VwGH vom
  13. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche zum Ganzen auch VwGH vom
  14. September 2010, Zl. 2009/03/0171). Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens und der Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen aus folgenden Gründen kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht: Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und den Aussagen der beiden vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen JG und HM, die unter Wahrheitspflicht ausgesagt und aufgrund ihres persönlichen Auftretens und ihrer keineswegs formelhaft abgesprochenen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, steht fest, dass die LKW-Fahrer der G GmbH, und somit auch der Zeuge HM als Fahrer des verfahrensgegenständlichen LKWs, Schulungen in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet - Einstellungsschulung, vierteljährliche und jährliche Schulungen sowie bei Bedarf weitere Schulungen - , ebenso entsprechende Anweisungen – auch in Form von Briefings - und Belehrungen erhalten haben und für ihr Fehlverhalten auch zur Verantwortung gezogen werden. Auch werden diese wiederholt auf die Vermeidung von Überladungen, auch unter Berücksichtigung des schwereren Materials im Zuge von Regenfällen, hingewiesen und ist auch der Zeuge JG oft auf Baustellen unterwegs, um Kontrollen vor Ort durchzuführen. Vor jedem Fahrtantritt wird überdies mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und wird diesem vom jeweiligen Fahrer mitgeteilt, ob sein LKW überladen ist oder nicht. Dort, wo Wiegemöglichkeiten bestehen, wird der Wiegezettel mittels Tablet an den Beschwerdeführer übermittelt, dort, wo keine Wiegemöglichkeiten bestehen, wird das Gewicht der Ladung vom jeweiligen Fahrer geschätzt und wird dem Beschwerdeführer diese Schätzung mitgeteilt; die Richtigkeit dieser Schätzungen kann der Beschwerdeführer jedoch nicht überprüfen – vielmehr muss er diesen Angaben vertrauen. Des Weiteren dürfen die LKW-Fahrer zwecks Feststellung des Gewichtes der Ladung, sofern auf den Baustellen keine Wiegemöglichkeit besteht, nur solche Wiegemöglichkeiten anfahren, die keine Umwege verursachen und die kostenlos zu benützen sind. Diese Maßnahmen reichen im gegenständlichen Fall jedoch für ein wirksames Kontrollsystem, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt, nicht. Es mangelt an der Kontrolle der Einhaltung aufgestellter Regeln, zumal der Beschwerdeführer nach seiner übereinstimmenden Aussage mit jenen der beiden Zeugen zwar vor jedem Fahrtantritt vom LKW Fahrer über das Gewicht der Ladung, also ob der jeweilige LKW überladen ist oder nicht, informiert wird, doch beruhen diese Angaben des jeweiligen LKW Fahrers, dort wo es keine Wiegemöglichkeit gibt – wie im gegenständlichen Fall -, einzig und allein auf deren eigenen Schätzungen. Wiederholt musste der Beschwerdeführer in seinen Aussagen eingestehen, dass er sich bei diesen Kontrollanrufen auf die Aussagen der Fahrer verlassen muss und auch verlässt; eine tatsächliche Kontrolle des Gewichtes der Ladung durch Übersendung des Wiegescheines auf das Tablet erfolgt ja nur bei Vorhandensein einer Wiegeeinrichtung. Der Beschwerdeführer hat selbst bestätigt, dass er im gegenständlichen Fall auf die Angabe des Herrn HM, dass der verfahrensgegenständliche LKW nicht überladen sei, vertrauen und somit dessen Angabe glauben musste, ohne diese Aussage auch nur irgendwie einer Kontrolle unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen reicht im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, zumal von einer systematisch ausreichenden Kontrolle eines Fahrers nämlich nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen ist (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Diese Maßnahmen reichen im gegenständlichen Fall jedoch für ein wirksames Kontrollsystem, welches die Schuld des Beschwerdeführers ausschließt, nicht. Es mangelt an der Kontrolle der Einhaltung aufgestellter Regeln, zumal der Beschwerdeführer nach seiner übereinstimmenden Aussage mit jenen der beiden Zeugen zwar vor jedem Fahrtantritt vom LKW Fahrer über das Gewicht der Ladung, also ob der jeweilige LKW überladen ist oder nicht, informiert wird, doch beruhen diese Angaben des jeweiligen LKW Fahrers, dort wo es keine Wiegemöglichkeit gibt – wie im gegenständlichen Fall -, einzig und allein auf deren eigenen Schätzungen. Wiederholt musste der Beschwerdeführer in seinen Aussagen eingestehen, dass er sich bei diesen Kontrollanrufen auf die Aussagen der Fahrer verlassen muss und auch verlässt; eine tatsächliche Kontrolle des Gewichtes der Ladung durch Übersendung des Wiegescheines auf das Tablet erfolgt ja nur bei Vorhandensein einer Wiegeeinrichtung. Der Beschwerdeführer hat selbst bestätigt, dass er im gegenständlichen Fall auf die Angabe des Herrn HM, dass der verfahrensgegenständliche LKW nicht überladen sei, vertrauen und somit dessen Angabe glauben musste, ohne diese Aussage auch nur irgendwie einer Kontrolle unterziehen zu können. Ein solches Vorgehen reicht im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, zumal von einer systematisch ausreichenden Kontrolle eines Fahrers nämlich nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen ist vergleiche u.a. VwGH vom
  16. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Daran ändert auch die an den jeweiligen Freitagen bzw. Montagen durchgeführte Nachkontrolle der Wiegezettel nichts (vgl. u.a. VwGH vom
  17. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie VwGH vom
  18. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben.Daran ändert auch die an den jeweiligen Freitagen bzw. Montagen durchgeführte Nachkontrolle der Wiegezettel nichts vergleiche u.a. VwGH vom
  19. September 1990, Zl. 89/03/0231, sowie VwGH vom
  20. Februar 2011, Zl. 2011/08/0004), zumal es sich dabei um keine begleitende Kontrolle, sondern um eine Maßnahme handelt, die lediglich ex post die Feststellung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erlauben. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kommt das erkennende Gericht daher im Hinblick auf die sich aufgrund der Ermittlungen ergebenden Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen eingerichtet hat, sodass ihm sehr wohl ein Verschulden trifft, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zum vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht übermittelten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  21. Juni 2015, Zl. LVwG-S-84/001-2014, zum Beweis des Vorhandenseins eines wirksamen Kontrollsystems in der G GmbH wird festgehalten, dass aus diesem Erkenntnis für das gegenständliche Verfahren keine Erkenntnisse gewonnen werden können und dieses daher auf das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen hat. Zum einen betrifft dieses Erkenntnis die handelsrechtliche Geschäftsführerin der G GmbH, nämlich Frau CG, wobei diese behauptet, sie habe in der G GmbH ein wirksames Kontrollsystem installiert, wobei nicht zu erkennen ist, ob dieses Kontrollsystem mit jenem des Beschwerdeführers ident ist oder doch einen anderen Unternehmensteil (vgl. u.a. VwGH vom
  22. November 2006, Zl. 2005/02/0324) betrifft, und zum anderen geht aus diesem Erkenntnis aufgrund der unkonkreten rudimentären Feststellungen vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems weder hervor, welche Maßnahmen das Kontrollsystem beinhaltet, um unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten zu lassen, noch, wie die verfahrensgegenständliche Selbstkontrolle der LKW Fahrer bei fehlenden Wiegemöglichkeiten auf den Baustellen verhindert wird.Zum vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht übermittelten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  23. Juni 2015, Zl. LVwG-S-84/001-2014, zum Beweis des Vorhandenseins eines wirksamen Kontrollsystems in der G GmbH wird festgehalten, dass aus diesem Erkenntnis für das gegenständliche Verfahren keine Erkenntnisse gewonnen werden können und dieses daher auf das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen hat. Zum einen betrifft dieses Erkenntnis die handelsrechtliche Geschäftsführerin der G GmbH, nämlich Frau CG, wobei diese behauptet, sie habe in der G GmbH ein wirksames Kontrollsystem installiert, wobei nicht zu erkennen ist, ob dieses Kontrollsystem mit jenem des Beschwerdeführers ident ist oder doch einen anderen Unternehmensteil vergleiche u.a. VwGH vom
  24. November 2006, Zl. 2005/02/0324) betrifft, und zum anderen geht aus diesem Erkenntnis aufgrund der unkonkreten rudimentären Feststellungen vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems weder hervor, welche Maßnahmen das Kontrollsystem beinhaltet, um unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten zu lassen, noch, wie die verfahrensgegenständliche Selbstkontrolle der LKW Fahrer bei fehlenden Wiegemöglichkeiten auf den Baustellen verhindert wird. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind nach § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht in Kauf genommen, dass durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden hat. Darüber hinaus wird durch eine Überladung eine ungleich höhere Belastung der Straßen herbeigeführt, sodass letztlich die Allgemeinheit dadurch zu Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet (Spurrillen) und anderseits durch die in kürzeren Abständen erforderliche Straßensanierung vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird. Die gegenständliche Überladung betrug 8,44 %. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit kein funktionierendes Kontrollsystem etabliert hatte, ist ebenfalls nicht unerheblich. Schon die belangte Behörde verwies in ihrer angefochtenen Entscheidung unwidersprochen darauf, dass bei der Strafbemessung als erschwerend bzw. mildernd nichts zu berücksichtigen ist und hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse dargelegt. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 5.000,00, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in der Höhe von € 300,00 daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen, somit nicht als unangemessen, und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG inklusive der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 1 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt auch voraus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist. Da es dem Beschwerdeführer - wie vorhin dargelegt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung auch deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH vom

  1. Juni 2011, Zl. 2011/03/0078, mwN, sowie VwGH vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG inklusive der Erteilung einer Ermahnung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt auch voraus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist. Da es dem Beschwerdeführer - wie vorhin dargelegt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung auch deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH vom
  3. Juni 2011, Zl. 2011/03/0078, mwN, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, hat er demgemäß für diese Verwaltungsübertretung einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 %, mindestens jedoch € 10,00 der verhängten Strafe von € 300,00, somit € 60,00. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafen zu tragen hat, also gegenständlich € 30,00.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafen zu tragen hat, also gegenständlich € 30,00. Zu Spruchpunkt 3.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat und ob im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem installiert ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Auch war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat und ob im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem installiert ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Auch war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3408.001.2015

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