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LVwG-S-88/001-2016

Obsah (8)Art. 4Art. 6§ 10§ 6§ 90Art. 1Art. 3§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-88/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

Art. 4Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1, § 90 Abs. 4 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung

Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

853 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt: „Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am 19.01.2015, um 16:00 Uhr, in ***, wurden Sie von der Amtstierärztin der BH Horn, beim Würzen von ca. 25 kg Surfleisch angetroffen. Die Verarbeitung fand in einem gefliesten Raum hinter der Garage statt. Dieser Raum war unter anderem ausgestattet mit eine Rohrbahnanlage inkl. Aufzug, mehreren Zerwirktischen sowie Cutter, Fleischwolf, Wurstfüllmaschine, Brühwanne, Brühkessel, Aufhängevorrichtung für Selchofen, zwei Kühlschränken und diversem Fleischerzubehör. Auf der Aufhängevorrichtung im Bearbeitungsraum befanden sich Pikantwürste (6 kg), kalt Geräuchertes (3

  1. kg)und Braunschweigerwürste (20 kg). In dem ersten Kühlschrank im Bearbeitungsraum wurden Pariser im Naturdarm (20
  2. kg)und Käsekrainer (8
  3. kg)aufgefunden, im zweiten Kühlschrank daneben befanden sich Schmalz und Knackwürste (9 kg). In einem dritten Kühlschrank mit Glastür in der Garage wurden diverse vakuumverpackte Produkte inkl. Preisangabe (Leberkäse, Speck, Geselchtes, Geräuchertes und Dauerwürste) gelagert (insgesamt 65 kg). Laut Ihren Angaben wurden nur aus zugekauftem Schweinefleisch Produkte hergestellt, insgesamt wurden, am 20.1.2015, 165 kg Fleischerzeugnisse verwogen. Sie haben als Lebensmittelunternehmer der Bestimmung des § 10 Abs.1 Z.1 LMSVG zuwidergehandelt, da Sie es als Inhaber des Lebensmittelunternehmen FJ in ***, bis zum 19.01.2015 unterlassen haben, für den angeführten Betrieb beim Landeshauptmann die Zulassung

der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009 idgF, zu beantragen, obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder

Art. 6der Verordnung (EG) Nr.

852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder

Art. 4der Verordnung (EG) Nr.

853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben.“„Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am 19.01.2015, um 16:00 Uhr, in ***, wurden Sie von der Amtstierärztin der BH Horn, beim Würzen von ca. 25 kg Surfleisch angetroffen. Die Verarbeitung fand in einem gefliesten Raum hinter der Garage statt. Dieser Raum war unter anderem ausgestattet mit eine Rohrbahnanlage inkl. Aufzug, mehreren Zerwirktischen sowie Cutter, Fleischwolf, Wurstfüllmaschine, Brühwanne, Brühkessel, Aufhängevorrichtung für Selchofen, zwei Kühlschränken und diversem Fleischerzubehör. Auf der Aufhängevorrichtung im Bearbeitungsraum befanden sich Pikantwürste (6 kg), kalt Geräuchertes (3

  1. kg)und Braunschweigerwürste (20 kg). In dem ersten Kühlschrank im Bearbeitungsraum wurden Pariser im Naturdarm (20
  2. kg)und Käsekrainer (8
  3. kg)aufgefunden, im zweiten Kühlschrank daneben befanden sich Schmalz und Knackwürste (9 kg). In einem dritten Kühlschrank mit Glastür in der Garage wurden diverse vakuumverpackte Produkte inkl. Preisangabe (Leberkäse, Speck, Geselchtes, Geräuchertes und Dauerwürste) gelagert (insgesamt 65 kg). Laut Ihren Angaben wurden nur aus zugekauftem Schweinefleisch Produkte hergestellt, insgesamt wurden, am 20.1.2015, 165 kg Fleischerzeugnisse verwogen. Sie haben als Lebensmittelunternehmer der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zuwidergehandelt, da Sie es als Inhaber des Lebensmittelunternehmen FJ in ***, bis zum 19.01.2015 unterlassen haben, für den angeführten Betrieb beim Landeshauptmann die Zulassung

der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, idgF, zu beantragen, obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder

Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10 % der Geldstrafe) wurde mit 200 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Amtstierärztin der belangten Behörde vom 22.1.

  1. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der angefochtene Bescheid sei äußerst mangelhaft begründet. Er habe weder eine erhebliche Menge Fleischerzeugnisse zum Verkauf bereit gehalten noch habe er sie außerhalb vom häuslichen privaten Verbrauch mit Erwerbsabsicht in Verkehr gebracht. Nur weil Fleisch bzw. Wurst in einem Kühlschrank in einem Privatgebäude gelagert würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Produkte feilgeboten würden. Er sei weder am 19.01.2015 noch sonst irgendwann Lebensmittelunternehmer gewesen noch habe er ein Unternehmen betrieben. Die Behörde habe sich mit dem Begriff des Lebensmittelunternehmens und des Inverkehrbringens inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Am 12.5.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mit der Beschwerde vorgelegt hat, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sowohl die verfahrensgegenständliche Beschwerde als auch jene gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.4.2015, HOS2-V-15 3315/5, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, behandelt wurde (bezüglich letzterer ergeht zu LVwG-S-1594/001-2015 eine separate Entscheidung). Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme unter anderem angegeben, dass er gelernter Fleischhauer, nun aber Hausarbeiter bei der Stadtgemeinde *** sei. Er selbst schlachte nicht, sondern verarbeitete Fleisch, üblicherweise im Winter, nicht im Sommer wegen der Hitze und der Hygienebedingungen. Er habe das Fleisch von der Firma G gekauft und dann die von ihm verarbeitete Ware an seine Verwandtschaft entweder verschenkt oder zum Selbstkostenpreis verkauft, vor allem an seinen Vater, seine Geschwister und jene seiner Frau und deren Familien, insgesamt etwa 30 verwandte oder verschwägerte Personen. Die Amtstierärztin sei hereingekommen und habe gemeint, es rinne Blut in den Bach. Er sei entsprechend aufgeregt gewesen und könne sich nicht vorstellen gesagt zu haben, dass er alle 2 Wochen 60 kg Schweinefleisch verarbeite. Das müsse sie falsch verstanden haben. Eine derartige Fleischverarbeitung mit Produkten wie von der Amtstierärztin am 19.1.2015 vorgefunden gebe es etwa zweimal im Jahr, nämlich vor Weihnachten und vor Ostern. Wegen eines bevorstehenden Hüftoperationstermins habe er diesmal früher verarbeitet. In der Tiefkühltruhe sei noch 40 kg zugeputztes Fleisch für den Eigengebrauch in seiner Familie gewesen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er im Jahr 400-500 kg Fleisch verarbeite, komme ihm das schon viel vor, aber er und seine Familie würden auch entsprechend viel Fleisch essen. Insofern sei es auch realistisch. Mehr als 400 kg seien es aber nicht. Er habe an niemand anderen seine Produkte verteilt als an jene Personen aus seiner Verwandt- bzw. Schwägerschaft. Er habe keine besondere Zulassung oder Vertriebsschiene, er arbeite für den Eigenbedarf. Die Amtstierärztin der belangten Behörde hat als Zeugin im wesentlichen angegeben, aufgrund einer telefonischen Anzeige, dass es beim Beschwerdeführer zu Hausschlachtungen komme, dass Blut in den Bach rinne, Würste erzeugt würden und reges Treiben herrsche, recherchiert zu haben, dass beim Beschwerdeführer kein landwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb registriert sei. Der zuständige Tierarzt H habe mitgeteilt, dass er Hausschlachtungen nicht bestätigen könne, aber dass Fleischerzeugnisse hergestellt würden. Am 19.1.2015 sei sie durch die offene Garage hinein gelangt und habe eine Glaskühlvitrine gesehen, in der vakuumverpackte (mit Filzstiftzahlen) ausgepreiste Ware gelagert gewesen sei. Für sie habe sich aufgrund der vorhandenen Geräte die Situation so dargestellt, dass auch Schlachtungen vorgenommen werden hätten können. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass früher Schlachtungen durchgeführt worden seien und dass er alle 2 Wochen ca. 60 kg Schweinefleisch von der Firma G beziehe, dafür aber keine Rechnungen vorlegen könne. Sie habe 165 kg Fleischerzeugnisse vorgefunden, die tiefgekühlte Ware dann nicht mehr abgewogen. Für sie sei eindeutig gewesen, dass die Zahlen auf den Produkten in der Vitrine den Verkaufspreis darstellten. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass er diese Produkte verkaufe. Er habe keinen Abnehmer bzw. Kunden benannt, und sie habe nicht näher recherchiert, welche Abnehmer er habe. Da für sie nicht klar gewesen sei, woher das Fleisch komme und ob es überhaupt beschaut worden sei, habe sie die Beschlagnahme angeordnet. Als er am 20.
  2. eine Rechnung über 83 kg Fleisch von der Firma G vorlegen habe können, sei ihm diese Menge für den Eigenbedarf überlassen und die darüberhinausgehende Menge eingezogen worden. Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass er von Jägern Wild übernehme und verarbeitete und so an die Jäger zurückgebe. Bei der Firma G habe sie keine Angaben zu den Mengen oder zur Regelmäßigkeit der Einkäufe des Beschwerdeführers erhalten können. Für sie sei aufgrund der Menge nicht glaubhaft gewesen, dass diese Produkte nur für die Verwandtschaft seien. Über die Anzahl der Verwandten sei nicht gesprochen worden. Das sei für sie auch nicht das Thema gewesen, da nach ihrem Verständnis bereits das Verschenken von Produkten an Verwandte außer Haus relevant sei. Gleiches gelte für das Feilbieten in Form der vakuumverpackten Produkte mit Beschriftung in der offenen Garage, wo praktisch jedermann Zutritt habe. Für sie sei nur wichtig gewesen, woher das Fleisch sei und ob es beschaut worden sei. Deshalb habe sie in ihrem Aktenvermerk auch nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Produkte verkaufe. Wenn jemand so ausgerüstet sei, mache er das nicht nur für sich. Sie könne sich nicht vorstellen, dass man nur zweimal im Jahr diesen Aufwand betreibe, insbesondere wo man die speziellen Geräte zur Verfügung habe. Überdies sei die Produktpalette so, dass die Zubereitung einige Zeit in Anspruch nehme und auch nicht alle Produkte so lange haltbar seien, dass dies rentabel sei. Sie wisse aus eigenem, welcher Aufwand es sei, Fleisch zu verarbeiten. Die Produktpalette sei handwerklich gut gemacht. Sie habe kein Blut im Bach oder im Raum gesehen. Damals sei gerade Fleisch gesurt worden. Der Tierarzt Mag. H sagte als Zeuge vernommen im wesentlichen aus, dass er beim Beschwerdeführer nie Fleischbeschauen durchgeführt habe, weil nie Schlachtungen gemeldet worden seien. Er komme aufgrund der Grenzlage praktisch nicht nach ***, insoferne erfahre er auch manches nicht. Er habe damals über mehrere Ecken gehört, dass der Beschwerdeführer Fleisch verarbeite. Vom Verkaufen erzähle man einem Tierarzt nichts. Der Zeuge JG gab unter anderem an, einen Selbstabholmarkt zu betreiben, d.h. der Kunde kaufe Fleisch ein und bekomme dafür einen normalen Kassenbon. Nur wenn der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ mit seinem Namen brauche, bekomme er diese im Büro. Er könne somit nicht mehr sagen, ob und welche Menge Fleisch der Beschwerdeführer bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei ihm schon von früher und auch als Kunde bekannt. Da 300-500 Kunden pro Tag im Geschäft seien, könne er nicht sagen, was der Beschwerdeführer gekauft habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung sei nicht von ihm unterschrieben, zu dieser könne er nichts sagen. Ihm sei nicht bekannt, was die Kunden mit dem Fleisch machten, es sei ihm auch egal. Er habe daher nicht gewusst, was der Beschwerdeführer mit dem eingekauften Fleisch mache. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 10Abs.

1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) haben Lebensmittelunternehmer für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung

der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nachGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) haben Lebensmittelunternehmer für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung

der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zu beantragen, wenn eine solche nach 1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder 2. einer

§ 6erlassenen Verordnung, oder 2.

einer

Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder 3. einem

dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss 3. einem

dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, gefassten Beschluss vorgeschrieben ist.

§ 90Abs.

4 Z. 1 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Art. 1Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält diese von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält diese von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004,. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

Art. 1Abs.

3 dieser Verordnung gilt sie nicht für

Artikel eins, Absatz 3, dieser Verordnung gilt sie nicht für

  1. a)die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
  2. b)die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;
  3. c)die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher ab­geben;
  4. d)die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;
  5. e)Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

Art. 1Abs.

5 dieser Verordnung gilt sie,

Artikel eins, Absatz 5, dieser Verordnung gilt sie,

  1. a)sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht für den Einzelhandel.
  2. b)Diese Verordnung gilt jedoch für Einzelhandeltätigkeiten, die zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgeübt werden, es sei denn
  3. i)die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten,
  4. i)die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs römisch drei dennoch gelten, oder
  5. ii)die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang dar.
  6. c)Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach Buchstaben
  7. a)oder
  8. b)keine Anwendung finden würde.

Art. 4Abs.

1 dieser Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, dieGemäß Artikel 4, Absatz eins, dieser Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die

  1. a)den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügena) den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004,, denen der Anhänge römisch zwei und römisch drei der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und
  2. b)von der zuständigen Behörde registriert oder — sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist — zugelassen worden sind.

Art. 4Abs.

2 dieser Verordnung dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde

Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

Artikel 4

, Absatz 2, dieser Verordnung dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang römisch drei dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde

Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

  1. a)Primärproduktion,
  2. b)Transporttätigkeiten,
  3. c)die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder
  4. d)andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die

Artikel 1

Absatz 5 Buchstabe b) unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.

Art. 3der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 des europäischen Parlaments und des Rats vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bezeichnen im Sinne dieser Verordnung die Ausdrücke …

Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, des europäischen Parlaments und des Rats vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bezeichnen im Sinne dieser Verordnung die Ausdrücke …

  1. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
  2. „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden; …
  3. „Einzelhandel“ die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen. Dass der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit Fleisch verarbeitet hat, steht aufgrund seiner eigenen Aussage und jener der Amtstierärztin (damals sei gerade eingesurt worden) fest. Somit erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Begriff des „Lebensmittelunternehmers“ im soeben zitierten Sinn, zumal es nach der Begriffsdefinition gleichgültig ist, ob das Unternehmen öffentlich oder privat ist bzw. ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Als solcher hat er § 10 Abs. 1 LMSVG zu entsprechen, also eine Zulassung für seinen Betrieb zu beantragen, wenn eine solche ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Zutreffen der in den Ziffern 2 und 3 des § 10 Abs. 1 LMSVG normierten Voraussetzungen (eine Zulassung ist nach einer innerstaatlichen Verordnung oder einem Beschluss im Ausschussverfahren vorgeschrieben) ist gegenständlich nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht angenommen; diese hat sich auf Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, also auf eine Voraussetzung

§ 10Abs.

1 Z. 1 LMSVG, gestützt, in der die Registrierungs- oder Zulassungspflicht normiert ist. Von einer Zulassungspflicht ausgeschlossen sind jene Betriebe, die in lit. a – d des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angeführt sind. Zudem ist zu beachten, dass der Geltungsbereich dieser Verordnung

deren Art. 1 Abs. 3 und Abs. 5 eingeschränkt ist.Dass der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit Fleisch verarbeitet hat, steht aufgrund seiner eigenen Aussage und jener der Amtstierärztin (damals sei gerade eingesurt worden) fest. Somit erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Begriff des „Lebensmittelunternehmers“ im soeben zitierten Sinn, zumal es nach der Begriffsdefinition gleichgültig ist, ob das Unternehmen öffentlich oder privat ist bzw. ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Als solcher hat er Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zu entsprechen, also eine Zulassung für seinen Betrieb zu beantragen, wenn eine solche ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Zutreffen der in den Ziffern 2 und 3 des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG normierten Voraussetzungen (eine Zulassung ist nach einer innerstaatlichen Verordnung oder einem Beschluss im Ausschussverfahren vorgeschrieben) ist gegenständlich nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht angenommen; diese hat sich auf Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, also auf eine Voraussetzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG, gestützt, in der die Registrierungs- oder Zulassungspflicht normiert ist. Von einer Zulassungspflicht ausgeschlossen sind jene Betriebe, die in Litera a, – d des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, angeführt sind. Zudem ist zu beachten, dass der Geltungsbereich dieser Verordnung

deren Artikel eins, Absatz 3 und Absatz 5, eingeschränkt ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer Fleisch eingekauft und bei sich daheim verarbeitet und die so erzeugten Produkte dann einerseits dem privaten häuslichen Gebrauch zugeführt und andererseits an Verwandte bzw. Freunde (Jäger) weitergegeben hat. Dass er Produkte darüber hinaus Dritten gegeben hat, kann ihm nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, zumal er selbst dies bestreitet, die vernommenen Zeugen keine konkreten Wahrnehmungen oder gar Abnehmer mitteilen konnten (die Aufmerksamkeit der Amtstierärztin war, wie sie nachvollziehbar eingeräumt hat, bei ihrer Amtshandlung nicht auf dieses Thema gerichtet) und die Person, die der Amtstierärztin die Anzeige erstattet hat, nicht ausgeforscht werden konnte. Es gibt auch keinen konkreten Beweis, dass der Beschwerdeführer selbst Schlachtungen durchgeführt hätte. Würde man zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe das Fleisch nur zum häuslichen privaten Gebrauch häuslich verarbeitet, wäre die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gegenständlich schon aufgrund dessen Art. 1 Abs. 3 lit. b nicht anzuwenden. Wenn man weiters noch die Weitergabe an Verwandte und Freunde berücksichtigt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Erwägungen unter „Einzelhandel“ im Sinne der Definition des Art. 3 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (also die Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher) subsumiert werden, für den aufgrund deren Art. 1 Abs. 5 lit. a die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ebenfalls nicht gilt:Würde man zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe das Fleisch nur zum häuslichen privaten Gebrauch häuslich verarbeitet, wäre die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, gegenständlich schon aufgrund dessen Artikel eins, Absatz 3, Litera b, nicht anzuwenden. Wenn man weiters noch die Weitergabe an Verwandte und Freunde berücksichtigt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Erwägungen unter „Einzelhandel“ im Sinne der Definition des Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, (also die Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher) subsumiert werden, für den aufgrund deren Artikel eins, Absatz 5, Litera a, die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, ebenfalls nicht gilt: In Punkt 3.5 des Leitfadens der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission vom 16.2.2009 für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (SANCO/1732/2008 Rev. 7) heißt es nach einem Verweis auf die Definition „Einzelhandel“ in Art. 3 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wörtlich wie folgt: „Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dargelegt, wurde diese Definition, die Großhandelstätigkeiten mit einschließt, für die Ziele der Lebensmittelhygiene als zu weit gefasst erachtet. In Bezug auf die Lebensmittelhygiene sollte der Begriff „Einzelhandel“ generell auf folgende Bedeutung eingegrenzt werden: „Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen“. Das heißt: Für Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen, würden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausreichen.

der Definition von „Einzelhandel“ schließt der Begriff „Tätigkeiten“ die Verarbeitung (z. B. die Zubereitung von Backwaren, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, oder die Herstellung von Fleischerzeugnissen in einer lokalen Fleischerei) am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit ein.“ - Dazu wird angemerkt, dass es im Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wörtlich heißt „Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt)“ und in Erwägungsgrund 13 „Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken.“ - In Punkt 4.3. des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 12.8.2010, SEK

(2010)968, heißt es wörtlich: „Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher abgeben (z.B. Metzgereien, Supermärkte, Käseherstellung im landwirtschaftlichen Betrieb usw.). Daher brauchen Einzelhandelsbetriebe keine Zulassung.“In Punkt 3.5 des Leitfadens der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission vom 16.2.2009 für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, (SANCO/1732/2008 Rev. 7) heißt es nach einem Verweis auf die Definition „Einzelhandel“ in Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, wörtlich wie folgt: „Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, dargelegt, wurde diese Definition, die Großhandelstätigkeiten mit einschließt, für die Ziele der Lebensmittelhygiene als zu weit gefasst erachtet. In Bezug auf die Lebensmittelhygiene sollte der Begriff „Einzelhandel“ generell auf folgende Bedeutung eingegrenzt werden: „Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen“. Das heißt: Für Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen, würden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, ausreichen.

der Definition von „Einzelhandel“ schließt der Begriff „Tätigkeiten“ die Verarbeitung (z. B. die Zubereitung von Backwaren, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, oder die Herstellung von Fleischerzeugnissen in einer lokalen Fleischerei) am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit ein.“ - Dazu wird angemerkt, dass es im Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, wörtlich heißt „Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt)“ und in Erwägungsgrund 13 „Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken.“ - In Punkt 4.3. des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 12.8.2010, SEK

(2010)968, heißt es wörtlich: „Die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher abgeben (z.B. Metzgereien, Supermärkte, Käseherstellung im landwirtschaftlichen Betrieb usw.). Daher brauchen Einzelhandelsbetriebe keine Zulassung.“ Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers, dem Schlachtungen nicht nachzuweisen waren und der (bloß) Fleisch verarbeitet und das „übliche“ Sortiment im selben Haus an Endverbraucher, also nicht gewerbliche Kunden, weitergegeben hat, ist – wie ein „kleiner Fleischer“ bzw. „Ladenmetzger“ – als Betrieb auf Einzelhandelsebene anzusehen und unterliegt daher nicht der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der darin normierten Zulassungspflicht (siehe auch die Erläuterungen in Blass ua., LMR3 § 1 Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung Rz 1, wonach die Definition des „Einzelhandels“ insofern „bemerkenswert ist, als die Formulierung „Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln“ auch Produktionsvorgänge am Ort des Verkaufes einschließt“; so fällt „z.B. ein Fleischerbetrieb, der in seinem Verkaufsgeschäft oder in einem daran angeschlossenen Nebenraum Lebensmittel be- oder verarbeitet (z.B. Fleisch zerlegt oder Würste herstellt)“, unter „Einzelhandel“). Dass die Ausnahme des Art. 1 Abs. 5 lit. b dieser Verordnung vorliege (Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes, also dass er z.B. an ein Gasthaus geliefert hätte), ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht nachzuweisen. Die auf § 10 Abs. 8 Z. 1 bzw. § 12 LMSVG gestützte Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), BGBl. II Nr. 92/2006, ist zwar

Art. 1Abs.

5 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine „einzelstaatliche Maßnahme, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde“, also eine nationale Vorschrift, wonach (einzelne, siehe dazu Blass ua. aaO Rz 2) Anforderungen dieser Verordnung doch auf den Einzelhandel anzuwenden sind; diese Verordnung normiert aber (in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2) nur, dass Einzelhandelsbetriebe die Anforderungen einzelner, exakt bestimmter Vorschriften des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (betreffend Entbeinen und Zerlegen von Fleisch, Herstellung von Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen) zu erfüllen haben, jedoch ausdrücklich keine Zulassungspflicht. Eine solche kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht aus der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009 hergeleitet werden, weil ein Einzelhandelsbetrieb nicht zur Gänze „dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegt“, wie es in § 2 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung wörtlich heißt, sondern eben nur den in § 2 Abs. 2 Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung explizit genannten Einzelbestimmungen desselben.Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers, dem Schlachtungen nicht nachzuweisen waren und der (bloß) Fleisch verarbeitet und das „übliche“ Sortiment im selben Haus an Endverbraucher, also nicht gewerbliche Kunden, weitergegeben hat, ist – wie ein „kleiner Fleischer“ bzw. „Ladenmetzger“ – als Betrieb auf Einzelhandelsebene anzusehen und unterliegt daher nicht der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und der darin normierten Zulassungspflicht (siehe auch die Erläuterungen in Blass ua., LMR3 Paragraph eins, Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung Rz 1, wonach die Definition des „Einzelhandels“ insofern „bemerkenswert ist, als die Formulierung „Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln“ auch Produktionsvorgänge am Ort des Verkaufes einschließt“; so fällt „z.B. ein Fleischerbetrieb, der in seinem Verkaufsgeschäft oder in einem daran angeschlossenen Nebenraum Lebensmittel be- oder verarbeitet (z.B. Fleisch zerlegt oder Würste herstellt)“, unter „Einzelhandel“). Dass die Ausnahme des Artikel eins, Absatz 5, Litera b, dieser Verordnung vorliege (Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes, also dass er z.B. an ein Gasthaus geliefert hätte), ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht nachzuweisen. Die auf Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. Paragraph 12, LMSVG gestützte Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, ist zwar

Artikel eins, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, eine „einzelstaatliche Maßnahme, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde“, also eine nationale Vorschrift, wonach (einzelne, siehe dazu Blass ua. aaO Rz 2) Anforderungen dieser Verordnung doch auf den Einzelhandel anzuwenden sind; diese Verordnung normiert aber (in Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2,) nur, dass Einzelhandelsbetriebe die Anforderungen einzelner, exakt bestimmter Vorschriften des Anhanges römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, (betreffend Entbeinen und Zerlegen von Fleisch, Herstellung von Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen) zu erfüllen haben, jedoch ausdrücklich keine Zulassungspflicht. Eine solche kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht aus der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, hergeleitet werden, weil ein Einzelhandelsbetrieb nicht zur Gänze „dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegt“, wie es in Paragraph 2, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung wörtlich heißt, sondern eben nur den in Paragraph 2, Absatz 2, Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung explizit genannten Einzelbestimmungen desselben. Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers war daher auf die feststellbaren Tätigkeiten zur Tatzeit bezogen nicht zulassungspflichtig

Art. 4Abs.

1 lit. b zweiter Fall bzw. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, sondern „nur“ registrierungspflichtig

Art. 4Abs.

1 lit. b erster Fall bzw. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (ein Verstoß dagegen wurde ihm aber nicht angelastet; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, war nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung vom erkennenden Gericht auch nicht mehr zu prüfen). Der angelastete Tatbestand des § 10 Abs. 1 LMSVG (dass der Beschwerdeführer eine nach einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassung nicht beantragt habe) ist somit nicht erfüllt; die weitere Taterzählung der belangten Behörde („obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder

Art. 6der Verordnung (EG) Nr.

852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder

Art. 4der Verordnung (EG) Nr.

853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben“) bezieht sich auf eine nicht aktuelle, bereits mit 29.11.2010 außer Kraft getretene Version des § 10 Abs. 1 LMSVG.Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers war daher auf die feststellbaren Tätigkeiten zur Tatzeit bezogen nicht zulassungspflichtig

Artikel 4, Absatz eins, Litera b, zweiter Fall bzw.

Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, sondern „nur“ registrierungspflichtig

Artikel 4, Absatz eins, Litera b, erster Fall bzw.

Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, (ein Verstoß dagegen wurde ihm aber nicht angelastet; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, war nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung vom erkennenden Gericht auch nicht mehr zu prüfen). Der angelastete Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG (dass der Beschwerdeführer eine nach einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassung nicht beantragt habe) ist somit nicht erfüllt; die weitere Taterzählung der belangten Behörde („obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder

Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben“) bezieht sich auf eine nicht aktuelle, bereits mit 29.11.2010 außer Kraft getretene Version des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst wenn zu einer dieser Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst wenn zu einer dieser Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.88.001.2016

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