1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1, § 90 Abs. 4 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung
853 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt: „Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am 19.01.2015, um 16:00 Uhr, in ***, wurden Sie von der Amtstierärztin der BH Horn, beim Würzen von ca. 25 kg Surfleisch angetroffen. Die Verarbeitung fand in einem gefliesten Raum hinter der Garage statt. Dieser Raum war unter anderem ausgestattet mit eine Rohrbahnanlage inkl. Aufzug, mehreren Zerwirktischen sowie Cutter, Fleischwolf, Wurstfüllmaschine, Brühwanne, Brühkessel, Aufhängevorrichtung für Selchofen, zwei Kühlschränken und diversem Fleischerzubehör. Auf der Aufhängevorrichtung im Bearbeitungsraum befanden sich Pikantwürste (6 kg), kalt Geräuchertes (3
der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009 idgF, zu beantragen, obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder
852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder
853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben.“„Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am 19.01.2015, um 16:00 Uhr, in ***, wurden Sie von der Amtstierärztin der BH Horn, beim Würzen von ca. 25 kg Surfleisch angetroffen. Die Verarbeitung fand in einem gefliesten Raum hinter der Garage statt. Dieser Raum war unter anderem ausgestattet mit eine Rohrbahnanlage inkl. Aufzug, mehreren Zerwirktischen sowie Cutter, Fleischwolf, Wurstfüllmaschine, Brühwanne, Brühkessel, Aufhängevorrichtung für Selchofen, zwei Kühlschränken und diversem Fleischerzubehör. Auf der Aufhängevorrichtung im Bearbeitungsraum befanden sich Pikantwürste (6 kg), kalt Geräuchertes (3
der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, idgF, zu beantragen, obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder
852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder
853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10 % der Geldstrafe) wurde mit 200 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Amtstierärztin der belangten Behörde vom 22.1.
1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) haben Lebensmittelunternehmer für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung
der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nachGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) haben Lebensmittelunternehmer für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung
der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zu beantragen, wenn eine solche nach 1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder 2. einer
einer
Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder 3. einem
dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss 3. einem
dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, gefassten Beschluss vorgeschrieben ist.
4 Z. 1 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält diese von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.
Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält diese von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004,. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.
3 dieser Verordnung gilt sie nicht für
Artikel eins, Absatz 3, dieser Verordnung gilt sie nicht für
5 dieser Verordnung gilt sie,
Artikel eins, Absatz 5, dieser Verordnung gilt sie,
1 dieser Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, dieGemäß Artikel 4, Absatz eins, dieser Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die
2 dieser Verordnung dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde
Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich
, Absatz 2, dieser Verordnung dürfen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang römisch drei dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde
Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich
Absatz 5 Buchstabe b) unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.
178/2002 des europäischen Parlaments und des Rats vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bezeichnen im Sinne dieser Verordnung die Ausdrücke …
178 aus 2002, des europäischen Parlaments und des Rats vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bezeichnen im Sinne dieser Verordnung die Ausdrücke …
1 Z. 1 LMSVG, gestützt, in der die Registrierungs- oder Zulassungspflicht normiert ist. Von einer Zulassungspflicht ausgeschlossen sind jene Betriebe, die in lit. a – d des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angeführt sind. Zudem ist zu beachten, dass der Geltungsbereich dieser Verordnung
deren Art. 1 Abs. 3 und Abs. 5 eingeschränkt ist.Dass der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit Fleisch verarbeitet hat, steht aufgrund seiner eigenen Aussage und jener der Amtstierärztin (damals sei gerade eingesurt worden) fest. Somit erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Begriff des „Lebensmittelunternehmers“ im soeben zitierten Sinn, zumal es nach der Begriffsdefinition gleichgültig ist, ob das Unternehmen öffentlich oder privat ist bzw. ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Als solcher hat er Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zu entsprechen, also eine Zulassung für seinen Betrieb zu beantragen, wenn eine solche ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Zutreffen der in den Ziffern 2 und 3 des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG normierten Voraussetzungen (eine Zulassung ist nach einer innerstaatlichen Verordnung oder einem Beschluss im Ausschussverfahren vorgeschrieben) ist gegenständlich nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht angenommen; diese hat sich auf Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, also auf eine Voraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG, gestützt, in der die Registrierungs- oder Zulassungspflicht normiert ist. Von einer Zulassungspflicht ausgeschlossen sind jene Betriebe, die in Litera a, – d des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, angeführt sind. Zudem ist zu beachten, dass der Geltungsbereich dieser Verordnung
deren Artikel eins, Absatz 3 und Absatz 5, eingeschränkt ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer Fleisch eingekauft und bei sich daheim verarbeitet und die so erzeugten Produkte dann einerseits dem privaten häuslichen Gebrauch zugeführt und andererseits an Verwandte bzw. Freunde (Jäger) weitergegeben hat. Dass er Produkte darüber hinaus Dritten gegeben hat, kann ihm nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, zumal er selbst dies bestreitet, die vernommenen Zeugen keine konkreten Wahrnehmungen oder gar Abnehmer mitteilen konnten (die Aufmerksamkeit der Amtstierärztin war, wie sie nachvollziehbar eingeräumt hat, bei ihrer Amtshandlung nicht auf dieses Thema gerichtet) und die Person, die der Amtstierärztin die Anzeige erstattet hat, nicht ausgeforscht werden konnte. Es gibt auch keinen konkreten Beweis, dass der Beschwerdeführer selbst Schlachtungen durchgeführt hätte. Würde man zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe das Fleisch nur zum häuslichen privaten Gebrauch häuslich verarbeitet, wäre die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gegenständlich schon aufgrund dessen Art. 1 Abs. 3 lit. b nicht anzuwenden. Wenn man weiters noch die Weitergabe an Verwandte und Freunde berücksichtigt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Erwägungen unter „Einzelhandel“ im Sinne der Definition des Art. 3 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (also die Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher) subsumiert werden, für den aufgrund deren Art. 1 Abs. 5 lit. a die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ebenfalls nicht gilt:Würde man zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe das Fleisch nur zum häuslichen privaten Gebrauch häuslich verarbeitet, wäre die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, gegenständlich schon aufgrund dessen Artikel eins, Absatz 3, Litera b, nicht anzuwenden. Wenn man weiters noch die Weitergabe an Verwandte und Freunde berücksichtigt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Erwägungen unter „Einzelhandel“ im Sinne der Definition des Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, (also die Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher) subsumiert werden, für den aufgrund deren Artikel eins, Absatz 5, Litera a, die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, ebenfalls nicht gilt: In Punkt 3.5 des Leitfadens der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission vom 16.2.2009 für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (SANCO/1732/2008 Rev. 7) heißt es nach einem Verweis auf die Definition „Einzelhandel“ in Art. 3 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wörtlich wie folgt: „Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dargelegt, wurde diese Definition, die Großhandelstätigkeiten mit einschließt, für die Ziele der Lebensmittelhygiene als zu weit gefasst erachtet. In Bezug auf die Lebensmittelhygiene sollte der Begriff „Einzelhandel“ generell auf folgende Bedeutung eingegrenzt werden: „Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen“. Das heißt: Für Tätigkeiten, die den Verkauf bzw. die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher betreffen, würden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausreichen.
der Definition von „Einzelhandel“ schließt der Begriff „Tätigkeiten“ die Verarbeitung (z. B. die Zubereitung von Backwaren, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, oder die Herstellung von Fleischerzeugnissen in einer lokalen Fleischerei) am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit ein.“ - Dazu wird angemerkt, dass es im Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wörtlich heißt „Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt)“ und in Erwägungsgrund 13 „Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken.“ - In Punkt 4.3. des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 12.8.2010, SEK
der Definition von „Einzelhandel“ schließt der Begriff „Tätigkeiten“ die Verarbeitung (z. B. die Zubereitung von Backwaren, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, oder die Herstellung von Fleischerzeugnissen in einer lokalen Fleischerei) am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit ein.“ - Dazu wird angemerkt, dass es im Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, wörtlich heißt „Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Betrieben des Einzelhandels sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt)“ und in Erwägungsgrund 13 „Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken.“ - In Punkt 4.3. des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 12.8.2010, SEK
5 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine „einzelstaatliche Maßnahme, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde“, also eine nationale Vorschrift, wonach (einzelne, siehe dazu Blass ua. aaO Rz 2) Anforderungen dieser Verordnung doch auf den Einzelhandel anzuwenden sind; diese Verordnung normiert aber (in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2) nur, dass Einzelhandelsbetriebe die Anforderungen einzelner, exakt bestimmter Vorschriften des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (betreffend Entbeinen und Zerlegen von Fleisch, Herstellung von Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen) zu erfüllen haben, jedoch ausdrücklich keine Zulassungspflicht. Eine solche kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht aus der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009 hergeleitet werden, weil ein Einzelhandelsbetrieb nicht zur Gänze „dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegt“, wie es in § 2 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung wörtlich heißt, sondern eben nur den in § 2 Abs. 2 Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung explizit genannten Einzelbestimmungen desselben.Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers, dem Schlachtungen nicht nachzuweisen waren und der (bloß) Fleisch verarbeitet und das „übliche“ Sortiment im selben Haus an Endverbraucher, also nicht gewerbliche Kunden, weitergegeben hat, ist – wie ein „kleiner Fleischer“ bzw. „Ladenmetzger“ – als Betrieb auf Einzelhandelsebene anzusehen und unterliegt daher nicht der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und der darin normierten Zulassungspflicht (siehe auch die Erläuterungen in Blass ua., LMR3 Paragraph eins, Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung Rz 1, wonach die Definition des „Einzelhandels“ insofern „bemerkenswert ist, als die Formulierung „Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln“ auch Produktionsvorgänge am Ort des Verkaufes einschließt“; so fällt „z.B. ein Fleischerbetrieb, der in seinem Verkaufsgeschäft oder in einem daran angeschlossenen Nebenraum Lebensmittel be- oder verarbeitet (z.B. Fleisch zerlegt oder Würste herstellt)“, unter „Einzelhandel“). Dass die Ausnahme des Artikel eins, Absatz 5, Litera b, dieser Verordnung vorliege (Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes, also dass er z.B. an ein Gasthaus geliefert hätte), ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht nachzuweisen. Die auf Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. Paragraph 12, LMSVG gestützte Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, ist zwar
Artikel eins, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, eine „einzelstaatliche Maßnahme, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde“, also eine nationale Vorschrift, wonach (einzelne, siehe dazu Blass ua. aaO Rz 2) Anforderungen dieser Verordnung doch auf den Einzelhandel anzuwenden sind; diese Verordnung normiert aber (in Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2,) nur, dass Einzelhandelsbetriebe die Anforderungen einzelner, exakt bestimmter Vorschriften des Anhanges römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, (betreffend Entbeinen und Zerlegen von Fleisch, Herstellung von Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen) zu erfüllen haben, jedoch ausdrücklich keine Zulassungspflicht. Eine solche kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht aus der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009, hergeleitet werden, weil ein Einzelhandelsbetrieb nicht zur Gänze „dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegt“, wie es in Paragraph 2, Absatz eins, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung wörtlich heißt, sondern eben nur den in Paragraph 2, Absatz 2, Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung explizit genannten Einzelbestimmungen desselben. Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers war daher auf die feststellbaren Tätigkeiten zur Tatzeit bezogen nicht zulassungspflichtig
1 lit. b zweiter Fall bzw. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, sondern „nur“ registrierungspflichtig
1 lit. b erster Fall bzw. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (ein Verstoß dagegen wurde ihm aber nicht angelastet; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, war nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung vom erkennenden Gericht auch nicht mehr zu prüfen). Der angelastete Tatbestand des § 10 Abs. 1 LMSVG (dass der Beschwerdeführer eine nach einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassung nicht beantragt habe) ist somit nicht erfüllt; die weitere Taterzählung der belangten Behörde („obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder
852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder
853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben“) bezieht sich auf eine nicht aktuelle, bereits mit 29.11.2010 außer Kraft getretene Version des § 10 Abs. 1 LMSVG.Das Lebensmittelunternehmen des Beschwerdeführers war daher auf die feststellbaren Tätigkeiten zur Tatzeit bezogen nicht zulassungspflichtig
Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, sondern „nur“ registrierungspflichtig
Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, (ein Verstoß dagegen wurde ihm aber nicht angelastet; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, war nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung vom erkennenden Gericht auch nicht mehr zu prüfen). Der angelastete Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG (dass der Beschwerdeführer eine nach einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassung nicht beantragt habe) ist somit nicht erfüllt; die weitere Taterzählung der belangten Behörde („obwohl Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann entweder
852 aus 2004, zwecks Eintragung zu melden oder
853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen haben“) bezieht sich auf eine nicht aktuelle, bereits mit 29.11.2010 außer Kraft getretene Version des Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst wenn zu einer dieser Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst wenn zu einer dieser Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.88.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.