← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-374/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-374/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn MB, geb. *** (Erstbeschwerdeführer) und Frau SB, geb. *** (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Herrn Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10.04.2015, Zl. IVW2-PS-7197/001-2013, zu Recht erkannt:

  1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, dem Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit
  2. Juli 2016 verliehen und gleichzeitig diese Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin erstreckt, jeweils unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) durch beide Beschwerdeführer.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, dem Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit
  3. Juli 2016 verliehen und gleichzeitig diese Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin erstreckt, jeweils unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) durch beide Beschwerdeführer.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde entschieden wie folgt: „Die NÖ Landesregierung weist das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Herrn MB, geboren am *** in ***, Türkei mit Erstreckung auf Frau SB, geboren am *** in ***, Türkei, ab.“ Als Rechtsgrundlagen wurden § 10a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 — StbG idgF. iVm. § 103 Abs. 2 Z 3 StbG und § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, idgF herangezogen.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 10 a, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 — StbG idgF. in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, StbG und Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, idgF herangezogen. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt: „Sie haben mit Schreiben vom
  5. Oktober 2013 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Von diesem Ansuchen war auch die Erstreckung auf Frau SB, geboren am *** in ***, Türkei, umfasst. Gleichzeitig ersuchten Sie und Ihre Ehegattin gemäß § 103 Abs. 2 Z 3 StbG um Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG und stützten diese Ersuchen auf Ihren und des ihrer Ehegattin dauerhaft schlechten psychischen Zustandes, und bestätigten dies mit einer Bestätigung des FEM Süd - Gesundheitszentrum des ***.Gleichzeitig ersuchten Sie und Ihre Ehegattin gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, StbG um Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG und stützten diese Ersuchen auf Ihren und des ihrer Ehegattin dauerhaft schlechten psychischen Zustandes, und bestätigten dies mit einer Bestätigung des FEM Süd - Gesundheitszentrum des ***. Da diese Bestätigung nicht die Erfordernisse eines amtsärztlichen Gutachtens erfüllte, wurde schließlich bei Ihnen und Ihrer Ehegattin am
  6. März 2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. ln diesem Gutachten gelangte man jedoch zum Ergebnis, dass sowohl Sie als auch ihre Ehegattin in der Lage sind, die Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erbringen.Da diese Bestätigung nicht die Erfordernisse eines amtsärztlichen Gutachtens erfüllte, wurde schließlich bei Ihnen und Ihrer Ehegattin am
  7. März 2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. ln diesem Gutachten gelangte man jedoch zum Ergebnis, dass sowohl Sie als auch ihre Ehegattin in der Lage sind, die Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erbringen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass Sie und Ihre Ehegattin in *** ein eigenes Lokal (***) betreiben, und ein derartiger Geschäftsbetrieb ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht geführt werden kann. Zu Ihrem weiteren Vorbringen, dass Ihre Ehegattin Frau SB Analphabetin sei und nicht einmal in ihrer eigenen Sprache Lesen und Schreiben könne und es ihr daher auch aus diesem Grund unmöglich sei, sich Deutschkenntnisse anzueignen, wird entgegengehalten, dass vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖiF), lntegrationszentrum Wien Alphabetisierungskurse angeboten werden und es so die Möglichkeit gäbe die deutsche Sprache zu erlernen und in weiterer Folge sich auch die in § 10a Abs. 1 StbG geforderten Kenntnisse anzueignen.Zu Ihrem weiteren Vorbringen, dass Ihre Ehegattin Frau SB Analphabetin sei und nicht einmal in ihrer eigenen Sprache Lesen und Schreiben könne und es ihr daher auch aus diesem Grund unmöglich sei, sich Deutschkenntnisse anzueignen, wird entgegengehalten, dass vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖiF), lntegrationszentrum Wien Alphabetisierungskurse angeboten werden und es so die Möglichkeit gäbe die deutsche Sprache zu erlernen und in weiterer Folge sich auch die in Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG geforderten Kenntnisse anzueignen. Dies wurde Ihnen und Ihrer Ehegattin mit Schreiben vom
  8. März. 2014, IVW2-PS- 7197/001-2013, zur Kenntnis gebracht. In der Folge haben Sie am
  9. April 2014 im Wege Ihres rechtsfreundlichen Vertreters Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter LICHAL zu unserem Schreiben Stellung genommen und vermeinten, dass in den von einem Allgemeinmediziner erstellten amtsärztlichen Gutachten lediglich auf den Allgemeinzustand eingegangen worden wäre, diese Gutachten daher mangelhaft wären und ersuchen, dass Sie und ihre Ehegattin abschließend von einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologen begutachtet werden. Nach umfangreichen Recherchen musste jedoch festgestellt werden, dass eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Neurologen oder Psychiater beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen nicht möglich war, und wurde Ihnen und Ihrer Ehegattin mit unserem Schreiben vom
  10. August 2014 die Möglichkeit eingeräumt, ein abschließendes Gutachten eines von Ihnen selbst gewählten Psychiaters oder Neurologen beizubringen. Am
  11. Oktober 2014 wurden im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter LICHAL fachärztliche Befunde der behandelnden Ärztin Dr. med. univ. TAK, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Sie und Ihre Ehegattin beigebracht und darauf verwiesen, dass es den Antragsteilern nicht möglich gewesen ist, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf dem Gebiet Psychiatrie und Neurologie beizubringen zumal es im ganzen Bundesgebiet keinen Sachverständigen gäbe, der sich mit den Antragstellern in deren Muttersprache unterhalten könne. Wetters wurde darauf verwiesen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht zielführend erscheint, da es abgesehen von Übersetzungsfehlern dem Gutachter nicht möglich wäre eine notwendige Bindung zum Patienten herzustellen und konkret auf die Äußerungen der Antragsteller in der notwendigen Form einzugehen und wurden daher die Gutachten von der die Antragsteller behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin erstellt. Weiters übermittelten Sie Bestätigungen des Österreichischen Integrationsfonds vom
  12. März 2004 über die Bewilligung einer Beihilfe zur Bezahlung eines Tages- Deutschkurses, offensichtlich für Sie und ihre Ehegattin, sowie die Bestätigung über ihren Besuch eines Deutschkurses mit Schwerpunkt Alphabetisierung vom November 2004 bis April 2005 zwecks Untermauerung ihrer behaupteten erfolglosen Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen. Diese von Ihnen und ihrer Ehegattin beigebrachten Befunde wurden am
  13. Oktober 2014 der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion, beim Amt der NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen um neuerliche ergänzende Beurteilung übermittelt. Mit
  14. November 2014 wurde von der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion eine ergänzende abschließende amtsärztliche Stellungnahme abgegeben, aus welcher hervorgeht, dass die Gutachterin auch im Hinblick auf die neuerlich beigebrachten Gutachten nicht in der Lage ist, Anhaltspunkte zu erkennen, die eine Befreiung von der Erbringung der im § 10a Abs. 1 StbG geforderten Kenntnisse weder für Sie, noch für ihre Ehegattin, rechtfertigen würden.der im Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG geforderten Kenntnisse weder für Sie, noch für ihre Ehegattin, rechtfertigen würden. Dies wurde ihnen und ihrer Ehegattin mit Schreiben vom
  15. November 2014 im Wege Ihres rechtsfreundlichen Vertreters, Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter LICHAL, nachweislich zugestellt am
  16. November 2014, zur Kenntnis gebracht. Am
  17. Dezember 2014 haben Sie und ihre Ehegattin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu diesem Schreiben Stellung genommen und wiesen neuerlich - wie bereits anlässlich der Antragstellung am
  18. Oktober 2013 und in Ihrer Stellungnahme am
  19. Oktober 2014 daraufhin, dass sich Sie und auch ihre Ehegattin in einem psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand befinden würden und aufgrund Ihres psychischen Krankheitsbildes medikamentös behandelt werden und Sie Ihrer Meinung nach den Tatbestand § 10 Abs. 2 Z 3 StbG erfüllen und ihr Antrag auf Befreiung von den Nachweisen nach § 10a Abs. t StbG daher weiterhin aufrecht bleibt.Am
  20. Dezember 2014 haben Sie und ihre Ehegattin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu diesem Schreiben Stellung genommen und wiesen neuerlich - wie bereits anlässlich der Antragstellung am
  21. Oktober 2013 und in Ihrer Stellungnahme am
  22. Oktober 2014 daraufhin, dass sich Sie und auch ihre Ehegattin in einem psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand befinden würden und aufgrund Ihres psychischen Krankheitsbildes medikamentös behandelt werden und Sie Ihrer Meinung nach den Tatbestand Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, StbG erfüllen und ihr Antrag auf Befreiung von den Nachweisen nach Paragraph 10 a, Abs. t StbG daher weiterhin aufrecht bleibt. Gemäß § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind die Behörden verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anträge eine Entscheidung zu treffen.Gemäß Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind die Behörden verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anträge eine Entscheidung zu treffen. Unter Hinweis auf die abschließende amtsärztliche Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion beim Amt der NÖ Landesregierung vom
  23. November 2014 war Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sowie auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung an Ihre Ehegattin abzuweisen, da die vorgebrachten Krankheitssymptome als nicht ausreichend anzusehen sind, die Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG zu begründen, zumal sie eine Pizzeria führen, und damit sowohl schriftlich als auch mündlich mit Geschäftspartner, Behörden und Kunden in Kontakt stehen.Unter Hinweis auf die abschließende amtsärztliche Stellungnahme der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion beim Amt der NÖ Landesregierung vom
  24. November 2014 war Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sowie auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung an Ihre Ehegattin abzuweisen, da die vorgebrachten Krankheitssymptome als nicht ausreichend anzusehen sind, die Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zu begründen, zumal sie eine Pizzeria führen, und damit sowohl schriftlich als auch mündlich mit Geschäftspartner, Behörden und Kunden in Kontakt stehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde folgendes vorgebracht: „Beschwerde an des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. A. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet Beschwerde erheben.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet Beschwerde erheben. Durch den angefochtenen Bescheid sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 13.04.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen. gemäß § 7 Abs 4 Satz 1VWGVG ist somit gewahrt.Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 13.04.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen. gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1VWGVG ist somit gewahrt. B. Zuständigkeit Für die Beschwerde ist gemäß Art 131 B-VG das Verwaltungsgericht des Landes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Für die Beschwerde ist gemäß Artikel 131, B-VG das Verwaltungsgericht des Landes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergibt sich aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. C. Sachverhalt
  25. Die Beschwerdeführer haben mit Antrag von 15.10.2013 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht und gleichzeitig die Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß § 10a Abs 1 StbG aufgrund ihres dauerhaft schlechten psychischen Zustandes angesucht.
  26. Die Beschwerdeführer haben mit Antrag von 15.10.2013 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht und gleichzeitig die Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG aufgrund ihres dauerhaft schlechten psychischen Zustandes angesucht.
  27. Die belangte Behörde hat am 10.03.2014 eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen, nach deren Ergebnis die Beschwerdeführer in der Lage seien ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 2 NAG nachzuweisen.
  28. Die belangte Behörde hat am 10.03.2014 eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen, nach deren Ergebnis die Beschwerdeführer in der Lage seien ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachzuweisen.
  29. Mit Stellungnahme vom 14.04.2014 brachte der rechtfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass die amtsärztliche Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin durchgeführt wurde und daher eine Beurteilung des vorgebrachten schlechten psychischen Zustandes nicht möglich ist. Es wurde die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beantragt.
  30. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 18.08.2014 mit, dass trotz umfangreicher Recherchen eine Untersuchung durch einen Neurologen oder Psychiater nicht möglich sei und stellte den Beschwerdeführern frei ein eigenes Gutachten beizubringen.
  31. Mit Schreiben vom 06.19.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter einen fachärztlichen Befund der behandelnden Ärztin Dr. med. univ. TAK vor, worin der schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführer diagnostiziert wird.
  32. Mit Schreiben vom 21.1 1.2014 teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter das Ergebnis der ergänzenden abschließenden amtsärztlichen Stellungnahme mit, wonach keine Anhaltspunkte für eine Befreiung von den Nachweisen nach § 10a Abs 1 StbG zu erkennen seien.
  33. Mit Schreiben vom 21.1 1.2014 teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter das Ergebnis der ergänzenden abschließenden amtsärztlichen Stellungnahme mit, wonach keine Anhaltspunkte für eine Befreiung von den Nachweisen nach Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zu erkennen seien.
  34. Mit Schreiben vorn 22.12.2014 wurde wiederholt die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beantragt.
  35. Trotz mehrfacher Antragstellung ist die belangte Behörde dem nicht gefolgt und hat stattdessen den hier angefochtenen Bescheid erlassen. D. Beschwerdegründe Die belangte Behörde weist die Anträge der Beschwerdeführer auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung ab, dass die vorgebrachten Krankheitssymptome nicht ausreichend seien, eine Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß § 10a Abs 1 StbG zu begründen.Die belangte Behörde weist die Anträge der Beschwerdeführer auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Begründung ab, dass die vorgebrachten Krankheitssymptome nicht ausreichend seien, eine Befreiung von der Beibringung der Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zu begründen. Überdies würden die Beschwerdeführer eine Pizzeria führen und damit sowohl schriftlich als auch mündlich mit Geschäftspartnern, Behörden und Kunden in Kontakt stehen. Dazu ist vorzubringen wie folgt: 1) Die belangte Behörde gibt an, dass die Beschwerdeführer keine ausreichenden Krankheitssymptome vorgebracht hätten, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Beschwerdeführer sowohl bei ihrer Antragsstellung am 15.10.2013 als auch durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 14.04.2014, 06.20.2014 und 22.12.2014 - somit insgesamt vier (!!!) mal auf den schlechten psychischen Krankheitszustand hingewiesen haben und hierfür eine Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beantragten. Die belangte Behörde ist somit mehrfach ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, obwohl mehrfach die Beiziehung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beantragt wurde. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtsärztin ist aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung lediglich in der Lage den körperlichen Allgemeinzustand zu beurteilen. Für eine eingehende neurologische Untersuchung fehlt ihr jedoch die notwendige fachliche Eignung, weshalb eine Diagnose und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich war. Gemäß Schreiben der belangten Behörde vorn 18.08.2014 wurde dies zwar offenbar erkannt, zumal den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben wurde ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, auf welches jedoch in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wird. Weshalb die belangte Behörde einerseits die Beschwerdeführer zu Vorlage eines Gutachtens auffordert und andererseits in weiterer Folge darauf nicht einmal Bezug nimmt ist nicht nachvollziehbar, zumal es im gesamten Ermittlungsverfahren des einzige Beweismittel ist, welches in qualifizierter Weise auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführer eingeht. Hierzu ist weiters festzuhalten, dass die belangte Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen hat. Die Begründung der belangten Behörde, wonach nach umfangreichen Recherchen es nicht möglich sei eine amtsärztliche Untersuchung durch einen Neurologen oder Psychiater beim Amt der NÖ Landesregierung durchzuführen verletzt die materielle Wahrheitsplicht nicht nur, sondern grenzt auch an einem willkürlichen Verhalten aufgrund der Weigerung zur Führung des Ermittlungsverfahrens zu einem entscheidenden Punkt und dem Ignorieren des Parteivorbringens. Weshalb die belangte Behörde nicht gemäß § 52 Abs 2 AVG eine andere geeignete Person als Sachverständige herangezogen hat ist nicht nachvollziehbar. Die Ansicht der belangten Behörde würde nämlich dazu führen, dass die vom Gesetzgeber in Weshalb die belangte Behörde nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG eine andere geeignete Person als Sachverständige herangezogen hat ist nicht nachvollziehbar. Die Ansicht der belangten Behörde würde nämlich dazu führen, dass die vom Gesetzgeber in § 10a Abs 2 Z 3 StbG vorgesehene Ausnahme zur Beibringung der erforderlichen Nachweise nach § 10a Abs 1 StbG aufgrund des dauerhaft schlechten psychischen Gesundheitszustandes ad absurdum geführt werden würde, weil es hierfür keine amtsärztliche Untersuchung gibt.Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG vorgesehene Ausnahme zur Beibringung der erforderlichen Nachweise nach Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG aufgrund des dauerhaft schlechten psychischen Gesundheitszustandes ad absurdum geführt werden würde, weil es hierfür keine amtsärztliche Untersuchung gibt. Die Beschwerdeführer haben trotz Säumnis der belangten Behörde ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. TAK vorgelegt, wonach es den Beschwerdeführern aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht möglich ist ausreichend Deutsch zu lernen. Die belangte Behörde nahm dieses Gutachten einer Fachärztin jedoch zum Anlass erneut die Amtsärztin für Allgemeinmedizin zu dem psychischen Gesundheitszustand zu befragen, die erneut ohne fachliche Kenntnis eine Stellungnahme abgab, wobei weder von der Amtsärztin, noch von der belangten Behörde auch nur mit einem Wort das vorgelegte fachärztliche Gutachten erwähnt wird. Die Beschwerdeführer halten daher ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie aufrecht. 2) Die belangte Behörde ist weitere ihrer gemäß § 60 AVG bestehenden Verpflichtung die Entscheidung zu begründen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen nicht nachgekommen. 2) Die belangte Behörde ist weitere ihrer gemäß Paragraph 60, AVG bestehenden Verpflichtung die Entscheidung zu begründen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen nicht nachgekommen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides umfasst lediglich einen Absatz (Seite 4) und handelt es sich bei den übrigen Ausführungen lediglich um die Zusammenfassung des Verfahrensganges. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12.11.2014 gefolgt ist, ohne jedoch ihre Erwägungen anzuführen, weshalb die Amtsärztin zu einer fachlich geeigneten Stellungnahme in der Lage ist und dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten nicht gefolgt wird. Es ist aufgrund der fehlenden Begründung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten einer Fachärztin keine Beachtung geschenkt wird, der Stellungnahme einer Allgemeinmedizinerin, die damit in eklatantem Wiederspruch steht aber schon. Die belangte Behörde hat dies auch nicht zum Anlass genommen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen und eine andere geeignete Person als Sachverständigen zu bestellen. Weiters führt die belangte Behörde in Ihrer Begründung aus, dass die Beschwerdeführer eine Pizzeria betreiben und daher sowohl mündlich als auch schriftlich mit diversen Personen bzw. Einrichtungen in Kontakt stehen. Zunächst ist hierzu anzuführen, dass die Pizzeria nur vom
  36. Beschwerdeführer betrieben wird. Die
  37. Beschwerdeführerin ist im Betrieb lediglich angestellt und führt hier lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten durch. Was jedoch weiters aus dieser Begründung abgeleitet werden soll ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Betrieb einer Pizzeria, wo lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse für den Einkauf und Verkauf notwendig sind, nicht mit dem notwendigen Nachweis des Moduls 2 gemäß § 10a. Abs 1 Z 1 StbG in § 14 Abs 2 Z 2 NAG zu vergleichen sind.Was jedoch weiters aus dieser Begründung abgeleitet werden soll ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Betrieb einer Pizzeria, wo lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse für den Einkauf und Verkauf notwendig sind, nicht mit dem notwendigen Nachweis des Moduls 2 gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu vergleichen sind. Wie aus der Urkundenvorlage vorn 14.04.201 4 ersichtlich ist, hat der
  38. Beschwerdeführer für seine steuerrechtlichen. Angelegenheiten eben aus dem Grund der fehlenden Deutschkenntnisse einen Steuerberater beauftragt und werden weitere Behördengänge nur mit Hilfe eines Dolmetsch durchgeführt. 3) Bezüglich dem Umstand, dass die
  39. Beschwerdeführerin Analphabetin ist wird von der belangten Behörde entgegnet, dass vom Österreichischen Integrationsfonds Integrationszentrurn Wien Alphabetisierungskurse angeboten werden. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass Alphabetisierungskurse nicht mehr Teil der Integrationsvereinbarung gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (lntegrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V) sind. Der
  40. Beschwerdeführerin ist es daher gar nicht möglich bei einem gemäß § 1 IV-V anerkannten Kursträger einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, zumal selbst ein erfolgreicher Abschluss mangels Anerkennung aufgrund der Integrationsvereinbarung nicht zielführend wäre.Der
  41. Beschwerdeführerin ist es daher gar nicht möglich bei einem gemäß Paragraph eins, IV-V anerkannten Kursträger einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, zumal selbst ein erfolgreicher Abschluss mangels Anerkennung aufgrund der Integrationsvereinbarung nicht zielführend wäre. 4) Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres hohen Alters und des diagnostizierten dauerhaft schlechten psychischen Gesundheitszustandes aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, längeren depressiven Reaktionen, generalisierten Angststörungen und sematoformen Schmerzstörungen nicht in der Lage sind den geforderten Nachweis nach § 10a Abs 1 StbG zu erbringen.4) Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres hohen Alters und des diagnostizierten dauerhaft schlechten psychischen Gesundheitszustandes aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, längeren depressiven Reaktionen, generalisierten Angststörungen und sematoformen Schmerzstörungen nicht in der Lage sind den geforderten Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zu erbringen. E. Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher nachfolgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
  42. Gemäß ä 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  43. In der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.04.2015 GZ: IVW2-PS-7197/001-2013 dahin gehend abzuändern, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, in eventu
  44. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.“ Auf Grund des zur Entscheidung vorgelegten Akteninhaltes und des Inhaltes des gegenständlichen Aktes des LVwG NÖ, kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden: Der Erstbeschwerdeführer hat am 15.10.2013 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt und die Zweitbeschwerdeführerin hat gleichzeitig um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom jeweils 05.08.2003 zu den Aktenzahlen: 03 18.523-BAT und 03 18.524-BAT, wurde den Beschwerdeführern als türkischen Staatsbürgern, Asyl gemäß § 7 AsylG gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Bescheide wurden am 07.08.2003 ausgefolgt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom jeweils 05.08.2003 zu den Aktenzahlen: 03 18.523-BAT und 03 18.524-BAT, wurde den Beschwerdeführern als türkischen Staatsbürgern, Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Bescheide wurden am 07.08.2003 ausgefolgt. Seit dieser Zeit haben sich die Beschwerdeführer, die seit 20.02.1978 miteinander verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt leben, ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf Anfrage mit Schreiben vom 22.06.2016 mitgeteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorlägen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf Anfrage mit Schreiben vom 22.06.2016 mitgeteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet worden sei, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorlägen. Es seien auch keine Umstände bekannt, die ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 StbG darstellen würden.Paragraph 10, StbG darstellen würden. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einsatz-, Grenz- und fremdenpolizeiliche Abteilung, Fachbereich 4 (Grenz- und Fremdenpolizeiliche Maßnahmen sowie Anhaltevollzug) hat mit Schreiben vom 25.4.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung, betreffend die Person der Beschwerdeführer, keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Laut Strafregisterbescheinigung vom 28.04.2016 scheinen hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Verurteilungen auf. Weiters hat das Finanzamt *** mit Schreiben vom 2.5.2016 bestätigt, dass gegen den Erstbeschwerdeführer keine Abgabenforderungen bestehen. Laut Mitteilung des Finanzamtes ***, ***, ***, bestehen im Finanzstrafregister betreffend die Beschwerdeführer keine Vormerkungen. Mit Schreiben vom 27.04.201 hat das BG Bruck an der Leitha mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführer keine Strafverfahren im Register aufscheinen. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat mit Schreiben vom
  45. Mai 2016 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Person der Beschwerdeführer keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet werden. Der Erstbeschwerdeführer hat von Oktober 2010 bis September 2013 ein Einkommen, abzüglich aller Aufwendungen in der Höhe von € 61.079,
  46. Die summierten Richtsätze nach § 293 ASVG für diesen Zeitraum betragen € 43.764,24.Der Erstbeschwerdeführer hat von Oktober 2010 bis September 2013 ein Einkommen, abzüglich aller Aufwendungen in der Höhe von € 61.079,
  47. Die summierten Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG für diesen Zeitraum betragen € 43.764,
  48. Den Beschwerdeführern ist auf Grund ihres physisch und psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht möglich.Den Beschwerdeführern ist auf Grund ihres physisch und psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht möglich. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten geblieben ist. Betreffend die Unmöglichkeit der Erbringung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch das erkennende Gericht zu dieser im Verfahren vor der belangten Behörde allein strittigen Frage - ein amtsärztliches Gutachten datiert mit 11.03.2016 vorgelegt haben, wonach diesen die Erbringung der geforderten Nachweise aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist.Betreffend die Unmöglichkeit der Erbringung eines Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch das erkennende Gericht zu dieser im Verfahren vor der belangten Behörde allein strittigen Frage - ein amtsärztliches Gutachten datiert mit 11.03.2016 vorgelegt haben, wonach diesen die Erbringung der geforderten Nachweise aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde mit Schreiben des LVwG NÖ vom 15.03.2016 zum Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und noch am selben Tag zugestellt. Bis dato wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Für das Gericht ist das genannte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Seitens der belangten Behörde wurde zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dagegen ist die Feststellung der, im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtsärztin, auf die sich die Abweisung der gegenständlichen Anträge im Wesentlichen stützt, nämlich ohne entsprechende Deutschkenntnisse kein Restaurant führen zu können, keine medizinisch wissenschaftliche Schlussfolgerung, sondern eher eine persönliche Einschätzung, da die betriebswirtschaftliche Organisation eines Restaurantbetriebs nicht dem medizinischen Fachbereich zuzuordnen ist. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen. § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2, 3 und 5 leg. cit. bestimmt:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, 3 und 5 leg. cit. bestimmt: „

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  9. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)
(1b)
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
  1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
  2. bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
  3. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  4. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  5. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  6. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  7. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  8. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  9. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
  10. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
  11. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)
(7)…“ § 10a Abs. 1 und 2 leg.cit. bestimmt:Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 leg.cit. bestimmt: „
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
  1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und
  2. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und
  3. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  2. ...“ § 16 Abs. 1 leg.cit. bestimmt:Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit. bestimmt: „
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn„
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a)dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) odera) dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
  2. b)ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
  4. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist; 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.“ Gemäß § 18 leg.cit. darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.Gemäß Paragraph 18, leg.cit. darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. § 20 StbG bestimmt:Paragraph 20, StbG bestimmt: „
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“ § 21 StbG bestimmt:Paragraph 21, StbG bestimmt: „
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.
(2)Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das
  1. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“ Den Beschwerdeführern kommt jeweils der Status des Asylberechtigten zu und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitgeteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.Den Beschwerdeführern kommt jeweils der Status des Asylberechtigten zu und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitgeteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen. Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und Abs. 2 und 3 StbG vorliegen würden.Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und Absatz 2 und 3 StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt. Wie oben festgestellt, liegt das Einkommen des Erstbeschwerdeführers, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt über dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre.Dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt. Wie oben festgestellt, liegt das Einkommen des Erstbeschwerdeführers, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt über dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre. Der gesetzliche geforderte ununterbrochene Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist ebenso gegeben, wie die Voraussetzung, dass diese seit weit mehr als fünf Jahren in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt leben. Da beide Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen auf Grund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erbringen, liegen alle Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer, unter gleichzeitiger (§ 18 StbG) Erstreckung auf die Zweitbeschwerdeführerin vor.über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erbringen, liegen alle Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer, unter gleichzeitiger (Paragraph 18, StbG) Erstreckung auf die Zweitbeschwerdeführerin vor. Nach der Judikatur des VwGH lässt die Novelle BGBl 1998/I/124 (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, konkret zu § 10 Abs. 3 StbG idF BGBl 1998/I/124, 1283 BlgNR
  2. GP, 7 f.) erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es - nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern. (VwGH 30.05.200, Zl. 99/01/0414)Nach der Judikatur des VwGH lässt die Novelle BGBl 1998/I/124 (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, konkret zu Paragraph 10, Absatz 3, StbG in der Fassung BGBl 1998/I/124, 1283 BlgNR
  3. GP, 7 f.) erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es - nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern. (VwGH 30.05.200, Zl. 99/01/0414) Besondere Umstände im Sinne der zitierten Judikatur waren nicht zu erkennen, weshalb von der Zusicherung der Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG abzusehen war. Besondere Umstände im Sinne der zitierten Judikatur waren nicht zu erkennen, weshalb von der Zusicherung der Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG abzusehen war. Gemäß § 23 Abs. 2 StbG wird die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StbG wird die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen. Der spruchgemäß festgelegte Zeitpunkt wurde im Einvernehmen mit der, für die Abnahme des Gelöbnisses gemäß § 39 zuständigen Behörde, die dieses Erkenntnis bei dieser Gelegenheit aushändigt, festgelegt.Der spruchgemäß festgelegte Zeitpunkt wurde im Einvernehmen mit der, für die Abnahme des Gelöbnisses gemäß Paragraph 39, zuständigen Behörde, die dieses Erkenntnis bei dieser Gelegenheit aushändigt, festgelegt. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen, da gegenständlich die Frage zu lösen war, ob die Beschwerdeführer in der Lage seien, Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG zu erbringen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen, da gegenständlich die Frage zu lösen war, ob die Beschwerdeführer in der Lage seien, Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zu erbringen. Der belangten Behörde wurde dazu und zu allen anderen Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt, wovon allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.374.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.