GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen: 1.760,-- / Kosten: 176,-- + 352,--) beträgt 2.288,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Erziehungsberechtigter der in den Spruchpunkten
2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (fünf-Stufen-Plan) ungerechtfertigt dem Unterricht in den näher angeführten allgemein bildenden Pflichtschulen ferngeblieben seien und dadurch in vier Fällen gegen § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 verstoßen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Erziehungsberechtigter der in den Spruchpunkten
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (fünf-Stufen-Plan) ungerechtfertigt dem Unterricht in den näher angeführten allgemein bildenden Pflichtschulen ferngeblieben seien und dadurch in vier Fällen gegen Paragraph 24, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 verstoßen. Über den Beschuldigten wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 4.
4 des Schulpflichtgesetzes 1985 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 336 Stunden) verhängt.Über den Beschuldigten wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 4.
Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 336 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14.08.2015 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die betroffenen Kinder dem Unterricht nicht fern geblieben seien. Sie hätten am Unterricht an einer Privatschule ohne österreichisches Öffentlichkeitsrecht des Staates Kalifornien der Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen. Dieser Unterricht sei
1 des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichwertig jenem an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule. Da die Kinder keine österreichischen Staatsbürger seien, könne die Schulpflicht durch den Besuch einer ausländischen Schule und die Vorlage deren Zeugnisse erfüllt werden. Die Kinder würden die „***“ besuchen. Der Landesschulrat habe von einer Prüfung
1 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzusehen, wenn der zu erreichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht werde. Die Unterlagen würden vorliegen. Es handle sich nicht um häuslichen Unterricht, sondern liege seitens der kalifornischen Schule ein exakter Lehrplan vor und würden die Schüler schulisch unterrichtet. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts liege vor. Ein Verstoß gegen § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 liege nicht vor. Die Schulpflicht sei
Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2015, SBS2-V-15784/5, für das Schuljahr 2014/2015 bestraft worden. Es liege daher eine Doppelbestrafung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14.08.2015 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die betroffenen Kinder dem Unterricht nicht fern geblieben seien. Sie hätten am Unterricht an einer Privatschule ohne österreichisches Öffentlichkeitsrecht des Staates Kalifornien der Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen. Dieser Unterricht sei
Paragraph 11, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichwertig jenem an einer im Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule. Da die Kinder keine österreichischen Staatsbürger seien, könne die Schulpflicht durch den Besuch einer ausländischen Schule und die Vorlage deren Zeugnisse erfüllt werden. Die Kinder würden die „***“ besuchen. Der Landesschulrat habe von einer Prüfung
Paragraph 11, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzusehen, wenn der zu erreichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht werde. Die Unterlagen würden vorliegen. Es handle sich nicht um häuslichen Unterricht, sondern liege seitens der kalifornischen Schule ein exakter Lehrplan vor und würden die Schüler schulisch unterrichtet. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts liege vor. Ein Verstoß gegen Paragraph 24, des Schulpflichtgesetzes 1985 liege nicht vor. Die Schulpflicht sei
Paragraph 13, des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2015, SBS2-V-15784/5, für das Schuljahr 2014 aus 2015, bestraft worden. Es liege daher eine Doppelbestrafung vor. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertretung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, seine Einvernahme, die Einvernahmen seiner Ehegattin GaN und der weiteren Zeigen JN und AH, sowie das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Bestrafung abzusehen, in eventu die verhängte Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Am 12.05.2015 hatte bereits aus Anlass der Beschwerde gegen das oben erwähnte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2015, SBS2-V-15784/5, mit welchem der Beschwerdeführer bereits wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen jedoch hinsichtlich eines früheren Tatzeitraumes bestraft worden war, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache stattgefunden und wurde in der Folge die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13.07.2015, Zl. LVwG-S-1048/001-2015, abgewiesen. , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird auf Grund der Aktenunterlagen und der Beschuldigteneinvernahme in der oben angeführten mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 sowie nach dem Beschwerdevorbringen festgestellt: Die betroffenen schulpflichtigen Kinder HMN, MN, GN und JN haben die öffentlichen Pflichtschulen, deren Schulsprengel sie auf Grund ihres Wohnsitzes zugehören, jedenfalls im Zeitraum vom 09.03.2015 bis 27.03.2015 nicht besucht. Unstrittig ist auch, dass die im § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) seitens der Schulleitung der Schulbehörde versucht wurden. Die betroffenen schulpflichtigen Kinder HMN, MN, GN und JN haben die öffentlichen Pflichtschulen, deren Schulsprengel sie auf Grund ihres Wohnsitzes zugehören, jedenfalls im Zeitraum vom 09.03.2015 bis 27.03.2015 nicht besucht. Unstrittig ist auch, dass die im Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) seitens der Schulleitung der Schulbehörde versucht wurden. Festgestellt wird, dass diese Kinder an einer Privatschule, der „***“, in den USA eingeschrieben sind. Am 06.06.2011 wurde ein Ansuchen an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtet, die amerikanische Schule anzuerkennen (Anzeige des Schulbesuches der Kinder des Beschwerdeführers an der amerikanischen Schule). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17.4.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kinder jedenfalls in Österreich schulpflichtig sind, da sie sich dauerhaft in Österreich aufhalten. Durch die Teilnahme an einem Fernunterricht werde die Schulpflicht nicht erfüllt. Die betroffenen schulpflichtigen Kinder MN, GN und JN erhielten im Schuljahr 2010/2011 häuslichen Unterricht. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Scheibbs vom 08.07.2011, Zahl BSR-A-1030, wurde
4 des Pflichtschulgesetzes die Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 Schulpflichtgesetz angeordnet. Dies wurde unter anderem auch bereits im gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.12.2012, Zahl, SBS2-V-11 6148/5, ausgeführt. Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2013, Zahl 2013/10/0011, weist auf diesen Bescheid des Bezirksschulrates vom 08.07.2011 hin. Für die betroffene schulpflichtige HMN wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Scheibbs vom 08.07.2013, Zahl BSR-A-1230,
4 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 leg. cit. angeordnet.Die betroffenen schulpflichtigen Kinder MN, GN und JN erhielten im Schuljahr 2010 aus 2011, häuslichen Unterricht. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Scheibbs vom 08.07.2011, Zahl BSR-A-1030, wurde
Paragraph 11, Absatz 4, des Pflichtschulgesetzes die Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, Schulpflichtgesetz angeordnet. Dies wurde unter anderem auch bereits im gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.12.2012, Zahl, SBS2-V-11 6148/5, ausgeführt. Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2013, Zahl 2013/10/0011, weist auf diesen Bescheid des Bezirksschulrates vom 08.07.2011 hin. Für die betroffene schulpflichtige HMN wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Scheibbs vom 08.07.2013, Zahl BSR-A-1230,
Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 die Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, leg. cit. angeordnet. Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schreiben vom 18.08.2012 angezeigt, dass die schulpflichtigen Kinder für das Schuljahr 2012/2013 in der angegebenen Privatschule eingeschrieben sind. Dazu hat der Bezirksschulrat mit Schreiben vom 14.09.2012 den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kinder die meiste Zeit des Unterrichtsjahres in Österreich aufhältig sind und daher in Österreich schulpflichtig sind. Durch die Teilnahme am Fernunterricht werde die Erfüllung der Schulpflicht nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schreiben vom 18.08.2012 angezeigt, dass die schulpflichtigen Kinder für das Schuljahr 2012 aus 2013, in der angegebenen Privatschule eingeschrieben sind. Dazu hat der Bezirksschulrat mit Schreiben vom 14.09.2012 den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kinder die meiste Zeit des Unterrichtsjahres in Österreich aufhältig sind und daher in Österreich schulpflichtig sind. Durch die Teilnahme am Fernunterricht werde die Erfüllung der Schulpflicht nicht anerkannt. Der Nachweis einer nach § 5 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgelegten Prüfung der betroffenen schulpflichtigen Kinder wurde nicht erbracht. Der Nachweis einer nach Paragraph 5, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abgelegten Prüfung der betroffenen schulpflichtigen Kinder wurde nicht erbracht. Auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu dem unter der Zahl LVwG-S-1048/001-2015 geführten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich eindeutig, dass die Kinder nicht in Österreich in die Schule gehen, sondern zum Fernunterricht der „***“ Schule in den USA angemeldet sind. Von der Schulbehörde wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt und aufgefordert, dass die betroffenen schulpflichtigen Kinder in Österreich die Schule besuchen müssen. Er wurde zu einem Gespräch vom jeweiligen Schulleiter eingeladen. Es fand auch ein Treffen mit dem Pflichtschulinspektor in *** statt. Unbestritten blieb auch, dass das Verfahren nach § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingehalten wurde.Auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu dem unter der Zahl LVwG-S-1048/001-2015 geführten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich eindeutig, dass die Kinder nicht in Österreich in die Schule gehen, sondern zum Fernunterricht der „***“ Schule in den USA angemeldet sind. Von der Schulbehörde wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt und aufgefordert, dass die betroffenen schulpflichtigen Kinder in Österreich die Schule besuchen müssen. Er wurde zu einem Gespräch vom jeweiligen Schulleiter eingeladen. Es fand auch ein Treffen mit dem Pflichtschulinspektor in *** statt. Unbestritten blieb auch, dass das Verfahren nach Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingehalten wurde. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten: „B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen § 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung
Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)§ 25.Paragraph 25,
4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung
Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen
Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung
Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen
Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die
Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch
Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die
Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements
2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen
Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung
Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements
Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen
Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen
Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.Innerhalb von zwei Wochen nach den
Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen
Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige
4 zu erstatten (Stufe V).“Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch
Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige
Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“ Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Unterricht an der amerikanischen Privatschule
1 des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichwertig jenem an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule sei und die Kinder könnten, da sie keine österreichischen Staatsbürger seien, die Schulpflicht durch den Besuch einer ausländischen Schule erfüllen, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Unterricht an der amerikanischen Privatschule
Paragraph 11, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichwertig jenem an einer im Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule sei und die Kinder könnten, da sie keine österreichischen Staatsbürger seien, die Schulpflicht durch den Besuch einer ausländischen Schule erfüllen, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Eltern haben
3 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Teilnahme ihres Kindes an einem Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an einem häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 und 2 des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Die Teilnahme an einem Fernunterricht ist als häuslicher Unterricht zu werten (vgl. VwGH AW 2010/10/0025 vom 09.08.2010 und 2010/10/0139 vom 13.05.2011). Die Eltern haben
Paragraph 11, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 die Teilnahme ihres Kindes an einem Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an einem häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins und 2 des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Die Teilnahme an einem Fernunterricht ist als häuslicher Unterricht zu werten vergleiche VwGH AW 2010/10/0025 vom 09.08.2010 und 2010/10/0139 vom 13.05.2011). Der Bezirksschulrat Scheibbs als (damals) zuständige Behörde hat mittels rechtskräftigem Bescheid vom 08.07.2011 (in der Folge mit Bescheid vom 08.07.2013) zweifelsfrei und rechtskräftig angeordnet, dass die Schulpflicht nach § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 zu erfüllen ist, und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht, dass der Unterricht in Form eines Fernunterrichts an der „***“ in den USA für die Erfüllung der Schulpflicht nicht einem Unterricht in einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule gleichwertig ist Der Bezirksschulrat Scheibbs als (damals) zuständige Behörde hat mittels rechtskräftigem Bescheid vom 08.07.2011 (in der Folge mit Bescheid vom 08.07.2013) zweifelsfrei und rechtskräftig angeordnet, dass die Schulpflicht nach Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985 zu erfüllen ist, und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht, dass der Unterricht in Form eines Fernunterrichts an der „***“ in den USA für die Erfüllung der Schulpflicht nicht einem Unterricht in einer im Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Schule gleichwertig ist Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben des Bezirksschulrates vom 14.9.2012 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Kinder die meiste Zeit des Unterrichtsjahres in Österreich aufhältig und daher in Österreich schulpflichtig sind. Dieser Sachverhalt wurde auch bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.03.2014, LVwG-SB-13-0008, festgestellt. Der Nachweis einer nach § 5 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes abgelegten Prüfung der betroffenen schulpflichtigen Kinder wurde nicht erbracht. Der Nachweis einer nach Paragraph 5, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes abgelegten Prüfung der betroffenen schulpflichtigen Kinder wurde nicht erbracht. Durch die Teilnahme am Fernunterricht an der genannten Schule wird die Schulpflicht der betroffenen Kinder des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt. Die Erziehungsberechtigten waren daher nicht berechtigt, die Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985 zu unterlassen.Die Erziehungsberechtigten waren daher nicht berechtigt, die Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985 zu unterlassen. Es ergibt sich somit, dass die allgemeine Schulpflicht im Sinn des § 5 zur erfüllen (gewesen) ist.Es ergibt sich somit, dass die allgemeine Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, zur erfüllen (gewesen) ist. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts an der ausländischen Schule
des Schulpflichtgesetzes 1985, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist deshalb nicht gegeben, da § 13 des Schulpflichtgesetzes 1985 nur anzuwenden ist, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt, die ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Die Gleichwertigkeit des Unterrichts an der ausländischen Schule
Paragraph 13, des Schulpflichtgesetzes 1985, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist deshalb nicht gegeben, da Paragraph 13, des Schulpflichtgesetzes 1985 nur anzuwenden ist, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt, die ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen. Auch den weiteren Beweisanträgen zum Beweis der Gleichwertigkeit des Unterrichts der ausländischen Schule mit den im § 5 genannten Schulen war nicht zu entsprechen, da auf Grund der obigen Feststellungen bereits erwiesen ist, dass selbst bei Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit jedenfalls der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht in Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Auch den weiteren Beweisanträgen zum Beweis der Gleichwertigkeit des Unterrichts der ausländischen Schule mit den im Paragraph 5, genannten Schulen war nicht zu entsprechen, da auf Grund der obigen Feststellungen bereits erwiesen ist, dass selbst bei Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit jedenfalls der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht in Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Zum Vorbringen, es handle sich um ein Dauerdelikt und dürfe deshalb nicht mehrmals bestraft werden, ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei einem Dauerdelikt, wie bei einem fortgesetzten Delikt, hinsichtlich einzelner Teilakte der Zeitraum der vor der Schöpfung des ersten Straferkenntnisses liegt, in die Verurteilung eingeschlossen ist. Eine nochmalige Bestrafung wegen dieses Zeitraumes ist unzulässig. Wird die verpönte Handlung oder Unterlassung nach der Bestrafung durch die Strafbehörde – wobei der Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist – fortgesetzt, ist eine neuerliche Bestrafung folglich zulässig. Dies gilt auch für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH vom 17.02.1991, 91/19/0316 und vom 28.01.1997, 96/04/0131). Das zuvor ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2015, SBS2-V-15784/5, wurde am 06.03.2015 und somit vor dem im nunmehr bekämpften Straferkenntnis gegenständlichen Tatzeitraum zugestellt. Zum Vorbringen, es handle sich um ein Dauerdelikt und dürfe deshalb nicht mehrmals bestraft werden, ist der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei einem Dauerdelikt, wie bei einem fortgesetzten Delikt, hinsichtlich einzelner Teilakte der Zeitraum der vor der Schöpfung des ersten Straferkenntnisses liegt, in die Verurteilung eingeschlossen ist. Eine nochmalige Bestrafung wegen dieses Zeitraumes ist unzulässig. Wird die verpönte Handlung oder Unterlassung nach der Bestrafung durch die Strafbehörde – wobei der Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist – fortgesetzt, ist eine neuerliche Bestrafung folglich zulässig. Dies gilt auch für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt vergleiche etwa VwGH vom 17.02.1991, 91/19/0316 und vom 28.01.1997, 96/04/0131). Das zuvor ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2015, SBS2-V-15784/5, wurde am 06.03.2015 und somit vor dem im nunmehr bekämpften Straferkenntnis gegenständlichen Tatzeitraum zugestellt. Zur Frage des Verschuldens ist folgendes festzustellen:
G genügt zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten fahrlässiges Verhalten. Dieses ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten fahrlässiges Verhalten. Dieses ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Da der Beschuldigte vom Pflichtschulinspektor ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Schulpflicht durch die Teilnahme am Fernunterricht nicht erfüllt wird, ergibt sich, dass der Beschuldigte sich bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein musste, dass durch die Unterlassung der Erfüllung der Schulpflicht strafbares Verhalten vorliegt. Somit ist im Hinblick auf die bereits zahlreichen Strafverfahren nicht bloß grobe Fahrlässigkeit sondern Vorsatz gegeben. Zur Strafbemessung ist festzustellen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aktenkundig sind 16 einschlägige und zur Tatzeit rechtskräftige Vorstrafen. Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und dem zum Tatzeitraum bestehenden Strafrahmen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht vorzunehmen. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 16.06.2014, SBS2-V-14 3698/5, rechtskräftig in vier Fällen zu jeweils einer Geldstrafe von 440,-- Euro bestraft worden. Vom Beschwerdeführer wurden auch sämtliche Bemühungen der Schulbehörden, die zu zahlreichen Gesprächen eingeladen haben, ignoriert. Einsicht wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise gezeigt. Es liegen auch sonst keine Milderungsgründe vor. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde angenommenen und in der Beschwerde nicht widersprochenen allseitigen Verhältnisse (Einkommensverhältnisse, Sorgepflichten) musste somit zu Recht der Strafrahmen voll ausgeschöpft werden. Die konkret verhängte Strafe erscheint somit im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
GVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal – wie oben angeführt – zum Sachverhalt bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stattgefunden hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal – wie oben angeführt – zum Sachverhalt bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stattgefunden hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2377.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.