RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3137/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des JS, vertreten durch die Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20.10.2015, WBS2-V-14 11113/5, betreffend Übertretung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben undDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt..nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20.10.2015, WBS2-V-14 11113/5, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben am 1.8.2013 als Abschussnehmer in der Genossenschaftsjagd *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen.Sie haben am 1.8.2013 als Abschussnehmer in der Genossenschaftsjagd *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 135 Abs.1 Z.30 NÖ Jagdgesetz 1974 i.V.m. § 26a Abs.2 der NÖ Jagdverordnung 1977Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung 1977 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,00 108 Stunden § 135 Abs.2 NÖ Jagdgesetz 1974€ 1.500,00 108 Stunden Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis vom 20.10.2015, zugestellt zu meinen Handen am 22.10.2015, erhebe ich durch meine ausgewiesenen Vertreter nunmehr fristgerecht nachstehende BESCHWERDE: Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden materielle Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens herangezogen. Ich habe durch meine ausgewiesenen Vertreter zweimal um Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift ersucht. Bei meinem zweiten Ersuchen wurde mir ergänzend ein Dokument „Auszug BJB Sitzung vom 03.04.2014“ nachgeliefert und gleichzeitig mitgeteilt, dass nunmehr der gesatme Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Der einzige Hinweis darauf, dass von mir, wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 01.08.2013 in der Genossenschaftsjagd *** ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt wurde, findet sich in dem nunmehr als Dokumentauszug BJB Sitzung vom 03.04.2014 wie folgt:Der einzige Hinweis darauf, dass von mir, wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 01.08.2013 in der Genossenschaftsjagd *** ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt wurde, findet sich in dem nunmehr als Dokumentauszug BJB Sitzung vom 03.04.2014 wie folgt: Feststellung der Streckenbeurteiler: *** GJ ***, Hirsch AK II Krone beidseits, Liste Nr. 1.*** GJ ***, Hirsch AK römisch zwei Krone beidseits, Liste Nr.
- Gegenständlicher Zeilenvermerk ist nicht geeignet, die im angefochtenen Straferkenntnis getroffene Feststellung, ich hätte am 01.08.2013 als Abschussnehmer in der Genossenschaftsjagd *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt, zu tragen.Gegenständlicher Zeilenvermerk ist nicht geeignet, die im angefochtenen Straferkenntnis getroffene Feststellung, ich hätte am 01.08.2013 als Abschussnehmer in der Genossenschaftsjagd *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, zu tragen. Hiebei ist gleichzeitig auffällig, dass bereits in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen vom
- Juli 2014 keinerlei Beweismittel zum tatsächlichen Alter des erlegten Hirsches vorgelegt werden. Solche liegen auch, zumal mir versichert wurde, dass ich nunmehr den gesamten Akteninhalt erhalten habe, tatsächlich auch nicht vor. Es kann sohin mangels in den Akt Eingang gefundener Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass der erlegte Hirsch ein solcher der Altersklasse II war.Solche liegen auch, zumal mir versichert wurde, dass ich nunmehr den gesamten Akteninhalt erhalten habe, tatsächlich auch nicht vor. Es kann sohin mangels in den Akt Eingang gefundener Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass der erlegte Hirsch ein solcher der Altersklasse römisch zwei war. Damit ist aber auch nicht der objektive Tatbestand der angelasteten Veraltungsübertretung erfüllt. Vollkommen im dunklen bleibt dabei, durch wen oder wodurch die Bewertung „Feststellung der Streckenbeurteiler …“ in das Sitzungsprotokoll Eingang gefunden hat. Eine Bewertung durch eine Bewertungskommission mit geschulten Bewertern hat nicht stattgefunden. Über die angebliche Beurteilung wurden keinerlei Aufzeichnungen geführt bzw. haben diese nicht in den Akt Eingang gefunden, woraus zwingend abzuleiten ist, dass diese tatsächlich auch nicht vorliegen. Gleichzeitig wird auch die Höhe der festgesetzten Strafe ausdrücklich bekämpft. Das festgesetzte Strafausmaß ist weder Schuld- noch Tatangemessen. Die formelhafte Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,--, ohne jegliche Bezugnahme auf mein tatsächliches Einkommen, ist durch § 19 VStG nicht gedeckt. Letztlich führt die erkennende Behörde selbst aus, dass die für mich dargebrachten Argumente aus jagdfachlicher Sicht nachvollzogen werden können. Dieser Umstand wäre zumindest noch weiter mildernd zu bewerten gewesen.Die formelhafte Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,--, ohne jegliche Bezugnahme auf mein tatsächliches Einkommen, ist durch Paragraph 19, VStG nicht gedeckt. Letztlich führt die erkennende Behörde selbst aus, dass die für mich dargebrachten Argumente aus jagdfachlicher Sicht nachvollzogen werden können. Dieser Umstand wäre zumindest noch weiter mildernd zu bewerten gewesen. Es ergeht sohin der ANTRAG Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben in eventu die gegen mich verhängte Geldstrafe Schuld- und Tatangemessen herabzusetzen.“ Auf Grund dieser Beschwerdeerhebung hat das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme von Zeugen und unter Beiziehung des jagdfachlichen Amtssachverständigen Beweis erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts im Beschwerdeverfahren ist auf § 37 VwGVG zu verweisen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts im Beschwerdeverfahren ist auf Paragraph 37, VwGVG zu verweisen. Die Behörde ahndete mit der angefochtenen Entscheidung eine Übertretung nach § 26a der NÖ Jagdverordnung. Paragraph 26 a, der NÖ Jagdverordnung. NÖ Jagdverordnung: § 26a:Paragraph 26 a, :
(1)Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(3)Abs. 1 und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(3)Absatz eins und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten. NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG): § 135:Paragraph 135 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
- Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
- die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
- die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
- die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
- bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
- Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
- als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
- als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
- als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
- als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
- gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
- Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
- Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
- Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
- die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
- entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
- gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
- bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
- gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
- als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
- den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
- ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
- ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
- Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
- einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
- einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
- im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
- November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
- November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
- einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(3a)(entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)
(3a)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,)
(4)Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Zur Beschwerde selbst ist deren Zulässigkeit und fristgerechte Einbringung festzustellen. Wenn in der im Gegenstand auf Grund ausdrücklicher Beantragung durchgeführten Verhandlung, der Beweisaufnahme, zumal nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 VStG nicht feststehen, nicht ungewichtige Gründe für die Richtigkeit der angelasteten Tatbildverwirklichung sprechen, kommt dieser dennoch Berechtigung zu.Wenn in der im Gegenstand auf Grund ausdrücklicher Beantragung durchgeführten Verhandlung, der Beweisaufnahme, zumal nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt die Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, VStG nicht feststehen, nicht ungewichtige Gründe für die Richtigkeit der angelasteten Tatbildverwirklichung sprechen, kommt dieser dennoch Berechtigung zu. § 27 VwGVG, welche Bestimmung den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auf die Sache des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe festlegt, bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht, anders als im Verfahren vor dem VwGH, nicht von Amts wegen relevante Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufzugreifen hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der für seinen Verfahren maßgeblichen Garantien des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ein mängelfreies rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen, was indiziert, dass allfällige Verletzungen von relevanten Verfahrensvorschriften, dies auch außerhalb ausdrücklicher Relativierung in der Beschwerde, zu prüfen sind. Nach der Beweisaufnahme im Gerichtsverfahren ist als hier relevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 VStG, sohin jene von der Behörde gegen den Beschwerdeführer in der Absicht der Strafverfolgung gerichtete und nach außen hin in Erscheinung getretene Amtshandlung, ausschließlich die mit 29.07.2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zu erkennen. Ein Rückschein betreffend deren Zustellung war dem Akt – dem elektronisch geführten Akt - nicht einliegend. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Dass eine Verfolgungshandlung den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen vermag, setzt voraus, dass eine solche innerhalb der in § 31 Abs. 1 VStG genannten Frist die behördliche Sphäre verläss und stellen rein behördeninterne Vorgänge keine Verfolgungshandlungen dar. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die mit
- 2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung spätestens vor Ablauf des
- 2014 die behördliche Sphäre verlassen hätte müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung der mit 01.08.2013 beendeten Tat, zumal das NÖ JG keine von der Norm des § 31 Abs. 1 VStG abweichende sonderverwaltungsrechtliche Regelung vorsieht, auszuschließen. Zu diesen Feststellungen hat die Behörde zum elektronisch geführten Akt eine nach dem 01.
- 1014 erfolgte Abfertigung des maßgeblichen Papieres bestätigt, wie sie den Rückschein, der eine Zustellung des Schreibens an den Beschuldigten vom 06.08.2014 ausweist ,ergänzend anher übermittelte. Da eine fristgerechte Verfolgung wegen des inkriminierten Sachverhaltes nach den Beweisergebnissen nicht festzustellen war und die einzig und allein in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung die Behörde nach Ablauf der in § 31 Abs. 1 VStG bezeichneten Ausschlussfrist verließ, nämlich am 05.08.2014, war der Eintritt der Rechtsfolge des § 31 Abs. 1 VStG festzustellen, weshalb aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.Paragraph 27, VwGVG, welche Bestimmung den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auf die Sache des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe festlegt, bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht, anders als im Verfahren vor dem VwGH, nicht von Amts wegen relevante Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufzugreifen hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der für seinen Verfahren maßgeblichen Garantien des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC ein mängelfreies rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen, was indiziert, dass allfällige Verletzungen von relevanten Verfahrensvorschriften, dies auch außerhalb ausdrücklicher Relativierung in der Beschwerde, zu prüfen sind. Nach der Beweisaufnahme im Gerichtsverfahren ist als hier relevante Verfolgungshandlung im Sinne von Paragraph 32, Absatz 2, VStG, sohin jene von der Behörde gegen den Beschwerdeführer in der Absicht der Strafverfolgung gerichtete und nach außen hin in Erscheinung getretene Amtshandlung, ausschließlich die mit 29.07.2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zu erkennen. Ein Rückschein betreffend deren Zustellung war dem Akt – dem elektronisch geführten Akt - nicht einliegend. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung im Sinne von Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Dass eine Verfolgungshandlung den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen vermag, setzt voraus, dass eine solche innerhalb der in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Frist die behördliche Sphäre verläss und stellen rein behördeninterne Vorgänge keine Verfolgungshandlungen dar. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die mit
- 2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung spätestens vor Ablauf des
- 2014 die behördliche Sphäre verlassen hätte müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung der mit 01.08.2013 beendeten Tat, zumal das NÖ JG keine von der Norm des Paragraph 31, Absatz eins, VStG abweichende sonderverwaltungsrechtliche Regelung vorsieht, auszuschließen. Zu diesen Feststellungen hat die Behörde zum elektronisch geführten Akt eine nach dem 01.
- 1014 erfolgte Abfertigung des maßgeblichen Papieres bestätigt, wie sie den Rückschein, der eine Zustellung des Schreibens an den Beschuldigten vom 06.08.2014 ausweist ,ergänzend anher übermittelte. Da eine fristgerechte Verfolgung wegen des inkriminierten Sachverhaltes nach den Beweisergebnissen nicht festzustellen war und die einzig und allein in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung die Behörde nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz eins, VStG bezeichneten Ausschlussfrist verließ, nämlich am 05.08.2014, war der Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 31, Absatz eins, VStG festzustellen, weshalb aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3137.001.2015