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{'item': 'LVwG-AV-1210/001-2015'}

Obsah (10)§ 19Art. 130§ 28§ 27§ 18§ 94§ 340§ 99§ 2§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1210/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 19Gew

O 1994 nicht zweifelsfrei nachweisen bzw. könnten diese nicht festgestellt werden.Paragraph 19, GewO 1994 nicht zweifelsfrei nachweisen bzw. könnten diese nicht festgestellt werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich die Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, wiedergebe, ohne selbst Erhebungen anzustellen und eigene Beweisergebnisse in die Entscheidung aufzunehmen. Die Ausführungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, welche bloß von der Behörde wiedergegeben worden seien, seien jedoch in mehreren Punkten verfehlt, und sei der gegenständliche Bescheid daher mit einem wesentlichen Verfahrensfehler und auch mit Rechtswidrigkeit behaftet, die zwingend zur Aufhebung des Bescheides führen müssten.

den Ausführungen der belangten Behörde lägen die erforderlichen facheinschlägigen Qualifikationen beim Beschwerdeführer nicht in dem Umfang vor, dass eine positive Beurteilung zu begründen wäre. Dieser Feststellung der belangten Behörde liege kein Beweisergebnis zu Grunde, und wiederhole die belangte Behörde hier ausschließlich die Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, ohne diesen Feststellungen eigene Erhebungen bzw. Beweisergebnisse zugrunde zu legen. Wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergebe, verfüge der Beschwerdeführer über eine mehr als 25-jährige praktische Berufserfahrung in der Baubranche und sei hier auch lange Jahre in leitender Funktion tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge daher – entgegen der unbegründeten Feststellung der belangten Behörde – jedenfalls über jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994) notwendig seien.Wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergebe, verfüge der Beschwerdeführer über eine mehr als 25-jährige praktische Berufserfahrung in der Baubranche und sei hier auch lange Jahre in leitender Funktion tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge daher – entgegen der unbegründeten Feststellung der belangten Behörde – jedenfalls über jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994) notwendig seien. Weiters könne auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Angebot der Landesinnung Bau zur Durchführung eines Fachgespräches abgelehnt habe, keinesfalls dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die hier erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgesprochen würden, und nehme die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang eine Würdigung vor, der keine Erhebungen bzw. Beweisergebnisse zu Grunde lägen. Auch führe die belangte Behörde aus, dass ein „berufskundliches Sachverständigengutachten“ eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde keinesfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation eines Antragstellers für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ersetzen könne. Hierzu sei wiederum festzuhalten, dass genau die hier genannten Qualifikationen eben durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden seien und dass das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten ausschließlich der Bestätigung dieser Qualifikationen diene. Mit den vorgelegten Unterlagen über die Qualifikationen des Beschwerdeführers sei der Nachweis jedenfalls erbracht, dass der Beschwerdeführer über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) verfüge, und hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedenfalls begründen müssen, welche Qualifikationen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden bzw. noch nachzuweisen seien. Zumindest hätte die belangte Behörde ausführen müssen, aus welchen Überlegungen das vorgelegte berufskundliche Gutachten nicht in die Entscheidung mit einbezogen werde.Hierzu sei wiederum festzuhalten, dass genau die hier genannten Qualifikationen eben durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden seien und dass das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten ausschließlich der Bestätigung dieser Qualifikationen diene. Mit den vorgelegten Unterlagen über die Qualifikationen des Beschwerdeführers sei der Nachweis jedenfalls erbracht, dass der Beschwerdeführer über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und , 2 GewO) verfüge, und hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedenfalls begründen müssen, welche Qualifikationen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden bzw. noch nachzuweisen seien. Zumindest hätte die belangte Behörde ausführen müssen, aus welchen Überlegungen das vorgelegte berufskundliche Gutachten nicht in die Entscheidung mit einbezogen werde. Weiters führe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) einzuholen gewesen wäre, da die belangte Behörde selbst wohl nicht in der Lage sei, die Qualifikation des Beschwerdeführers dahingehend zu überprüfen.Weiters führe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne , Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO) einzuholen gewesen wäre, da die belangte Behörde selbst wohl nicht in der Lage sei, die Qualifikation des Beschwerdeführers dahingehend zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) einzuholen gehabt und hätte nur auf Grundlage eines solchen Gutachtens einen Bescheid erlassen dürfen. Vollkommen unberücksichtigt und von jeder Beweiswürdigung fern bleibe weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, im Oberlandesgerichtssprengel im beantragten Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger tätig zu sein.Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins, , und 2 GewO) einzuholen gehabt und hätte nur auf Grundlage eines solchen Gutachtens einen Bescheid erlassen dürfen. Vollkommen unberücksichtigt und von jeder Beweiswürdigung fern bleibe weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, im Oberlandesgerichtssprengel im beantragten Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger tätig zu sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen,

Art. 130Absatz 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden fachlichen/technischen und kaufmännischen/rechtlichen Nachweis über die Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) darstelle und eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung auszustellen sei, in eventu den Bescheid

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen,

, Artikel 130, Absatz 4 B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden fachlichen/technischen und kaufmännischen/rechtlichen Nachweis über die Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO) darstelle und eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung auszustellen sei, in eventu den Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. BNW1-G-141047/001, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung verzichtete, weiters durch die Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Zeugen Mag. HS, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. BNW1-G-141047/001, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung verzichtete, weiters durch die Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Zeugen Mag. HS, Beweis erhoben wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers präzisierte seinen Antrag vom

  1. Mai 2014 (in Bezug auf den für diese Entscheidungen maßgeblichen Teil der Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung), dies unter Berücksichtigung der Novelle zur Gewerbeordnung BGBl I 2012/85, dahingehend, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung festgestellt werden möge in Bezug auf das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, und zwar für jene Tätigkeiten, wie sie § 99 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 GewO 1994 angegeben sind, nämlichDer Vertreter des Beschwerdeführers präzisierte seinen Antrag vom
  2. Mai 2014 (in Bezug auf den für diese Entscheidungen maßgeblichen Teil der Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung), dies unter Berücksichtigung der Novelle zur Gewerbeordnung BGBl römisch eins 2012/85, dahingehend, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung festgestellt werden möge in Bezug auf das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, und zwar für jene Tätigkeiten, wie sie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 GewO 1994 angegeben sind, nämlich ● Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des , Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, ● Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ● zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführungen (dies eingeschränkt auf die bauausführenden Tätigkeiten) und ● im Rahmen der Gewerbeberechtigung die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2016 auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter der Maßgabe, dass seinen Beschwerdeausführungen gefolgt werde, verzichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Schriftsatz vom
  4. November 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und an der Beschwerdeverhandlung am
  5. Juni 2016 durch einen Vertreter nicht teilgenommen. Weiters hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  6. Juni 2016 sinngemäß mitgeteilt, dass, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  7. Oktober 2015, BNW1-G-141047/001, ausschließlich einen Teil seines Ansuchens vom
  8. Mai 2015, nämlich jenen um Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung, durch dessen Spruch erfasste, nicht jedoch den Antrag um Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Bezug habende reglementierte Gewerbe, der im Beschwerdeschriftsatz vom 03.11.2015 unter Punkt 2a gestellte Antrag, auszusprechen, dass eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung auszustellen ist, zu entfallen hat. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom
  9. Mai 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag gestellt, ihm die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Baumeister, eingeschränkt auf den ausführenden Teil, zu erteilen bzw. festzustellen, dass die Befähigung hierfür vorliegt. Dieser Antrag wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim erkennenden Gericht am
  10. Juni 2016 dahingehend präzisiert, dass er sich auf die Feststellung der individuellen Befähigung (bzw. Erteilung der Gewerbeberechtigung) in Bezug auf das reglementierte Gewerbe „ Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Umfang, wie oben ausgeführt (§ 99 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und Dieser Antrag wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim erkennenden Gericht am
  11. Juni 2016 dahingehend präzisiert, dass er sich auf die Feststellung der individuellen Befähigung (bzw. Erteilung der Gewerbeberechtigung) in Bezug auf das reglementierte Gewerbe „ Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ im Umfang, wie oben ausgeführt (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 6 GewO 1994) bezieht. Festgestellt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom
  12. Oktober 2015, BNW 1-G-141047/001, ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung abgesprochen hat. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung ist mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat seinem Ansuchen das Reifeprüfungszeugnis der höheren technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt *** für Bautechnik-Hochbau vom
  13. Mai 1988 angeschlossen (Abschluss mit ausgezeichnetem Erfolg). Vorliegend sind weiters folgende Unterlagen bzw. Urkunden: - Ingenieurverleihungsurkunde vom
  14. Juni 1992 - Seminarreihe der Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte „Schritt für Schritt durchs Vergaberecht, 8 Module, vom 20.01.
  15. - Konferenz Baumängel & Bauschäden - Jahrestagung, 8 Lehreinheiten, 23.10.2013 - Grundlagenseminar für Sachverständige - 16.10.2013 und 17.10.2013, jeweils 7,5 Stunden - Crashkurs Immobilienkennzahlen & Benchmarks - 24.09.2013 und 25.09.2013 Institute for international Research GmbH - Immobilienbewertung (ARS Seminar) - 07.10.2004 bis 19.11.2004 - Immobilienbewertung (ARS Seminar) - 18.05.2005 bis 19.05.2005 - Rechtliche Aspekte beim Immobilienkauf/-verkauf, Due Diligence bei Immobilienakquisitionen - 29.11.2007-ARS Seminar - Parifizierung von Häusern - 19.06.2006, ARS Seminar - Grundbuch – allgemeine Einführung in das Grundbuch und Besonderheiten - 10.03.2008, ARS Seminar - Grundbuch – Was Sie über das Grundbuchsgesuch wissen sollten - 02.04.2008, ARS Seminar - Weitere Grundbuchseminare - am 11.03.2008, am 03.04.2008, am 22.04.2008 - Projektmanagement – Curriculum Module: Projekte starten und planen, Projekte steuern und Risiken planen, Projekte führen und kommunizieren, Claim- und Verhandlungsmanagement im Kundenkontakt, 11.01.2008 - Baufehler erkennen – Bauschäden vermeiden (WKO-Bau Wien) - Teil 1: Dichtung im Baugrund (06.11.2007) - Teil 2: Beton – Mauerwerk – Putz (11.12.2007) - Teil 3: Nassräume – Estriche – und Bodenbeläge (29.01.2008) - Teil 4: Dächer (19.02.2008) - Teil 5: Klima – Bauen – Heizen) (27.03.2008) - Gewährleistung & Garantie Neu – Auf welche Verträge sind Bestimmungen anzuwenden? - ARS Seminar, 10.12.2009 - Zertifikat der Überreuter Managementakademie - Konferenz örtliche Bauaufsicht am
  16. und 19.04.2005 - Wiener Baurecht, Seminar am 22.11.2010 Der Beschwerdeführer ist seit März 2014 als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (zertifiziert bis jeweils Ende 2019) für folgende Fachgebiete bestellt: 72.01 Hochbau und Architektur (sachliche Beschränkung: Hochbau; insbesondere für: Entwicklung, Planung, Abwicklung, Projektmanagement, Baufortschrittsfeststellung von Wohn- und Bürobauten, Analyse von Bauschäden) 72.03 Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung (sachliche Beschränkung für: Hochbauprojekte, Kalkulation, Bauabwicklung, Bauabrechnung) und 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), auch unter Berücksichtigung von Projektentwicklungspotential zur Wertsteigerung. Der Beschwerdeführer hat folgenden beruflichen Werdegang und folgende Projekte in leitender Position, dies auch als verantwortlicher Bauausführender, betreut: Der Beschwerdeführer war von 1989 bis 1990 bei der BN als Techniker beschäftigt und hatte die Bauleitung über. Dieses Unternehmen ist derzeit in die ST eingegliedert. In dieser Funktion hat er die Errichtung von Wohnbauten in *** leitend betreut. Seit 1990 bis laufend ist der Beschwerdeführer bei der EG AG beschäftigt. Zu Beginn des Jahres 1990 war er als Bauleiter beschäftigt und hatte die Bauleitung beim Büro- und Geschäftshaus am *** in *** inne. Von 1992 bis 1995 war der Beschwerdeführer als Projektleiter für Bautätigkeiten in der Steiermark, Kärnten und Tirol tätig. 1994 war der Beschwerdeführer als Projektleiter bei der Errichtung des Bahnhofcenters in *** beschäftigt. Von 1995 bis 1998 war der Beschwerdeführer als Baubüroleiter mit der Auftragsabwicklung und dem Qualitätsmanagement im Baubereich betreut. 1998 erhielt der Beschwerdeführer die Gesamtprokura in der IB GmbH und war für den gesamten Geschäftsbetrieb (Generalplanung, Generalübernahme, Aufträge) verantwortlich. Er war für die Errichtung des *** in *** (Generalplanung und Totalübernahme) verantwortlich. Von 2000 bis 2011 hatte der Beschwerdeführer die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers und des Leiters der Bauabteilung, und zwar für den Bereich Hochbau, in der IB GmbH. Es existierten vier Standorte dieses Unternehmens seit dem Jahr 2001, für welche der Beschwerdeführer allein in leitender Stellung verantwortlich war. Dabei handelte es sich um die Standorte Wien, Graz, Linz und Innsbruck. Es waren insgesamt ca. 20-25 MitarbeiterInnen in der Bauabteilung beschäftigt. Ab dem Jahr 2003 war der Beschwerdeführer für die Errichtung des Musikvereines in *** verantwortlich. Dies für den Einbau von vier Probensälen. Dabei waren auch unterirdische Bautätigkeiten erforderlich. Weiters war der Beschwerdeführer in leitender Position für das bezeichnete Unternehmen für die Errichtung der Firma FR in ***, die Errichtung eines Einkaufs-und Bürozentrums in *** und ein Garagen- und Geschäftsprojekt im ersten Bezirk in *** verantwortlich. Die IB GmbH hatte den Schwerpunkt in der kompletten Planung und der „schlüsselfertigen“ Gesamterrichtung. Bis 2003 lag der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers in der Planung. Ab 2003 lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Umsetzung/Bauabwicklung. Die EG GmbH hatte im gesamten Zeitraum von 1989 bis 2015 eine Konzession für das Baumeistergewerbe. Dieses Unternehmen war eine bauausführende Firma, welche als Totalunternehmerin nicht nur die Planung sondern die auch die Bauausführung über hatte. Die IB hatte keine eigenen Bauarbeiter. Die Bauarbeiten wurden vor Ort entweder durch Leiharbeiter oder durch beauftragte Subunternehmen durchgeführt. Die IB führte von einem Bauauftragsvolumen von jährlich ca. € 50 Millionen ca. ein Drittel der Bauaufträge als bauausführendes Unternehmen selbstständig, das heißt mit Leiharbeitskräften bzw. Regiearbeitskräften, durch. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer in leitender Position für diese bauausführenden Tätigkeiten zuständig und unterstand ihm dabei die Bauabteilung der IB mit ca. 20 bis 25 Mitarbeitern. Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als leitendes Organ für den Bereich Hochbau für die IB für die gesamte Ausführung der Bauwerke wirtschaftlich, rechtlich und haftungsrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion bei der IB mit seinem Team auch alleine auf Baustellen tätig, hat in Baustellenadjustierung die Baustelle aufgesucht, den Baustellenfortschritt überwacht, sich im Baucontainer aufgehalten und für die gesamte Bauausführung die entsprechenden Kontrollen als Bauleiter über gehabt. In seinem Team waren Baumeister, Ziviltechniker, Architekten und Bauleiter enthalten und auch tätig. Oberstes Ziel der Tätigkeit des Beschwerdeführers war es somit auch, die Baustellenführung und die Bauausführung derartig zu überwachen und zu begleiten, dass sich daraus keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteile in irgendeiner Richtung ergeben konnten. Der Beschwerdeführer hat die Baustellen überwacht, die Bauausführung kontrolliert, Kontrollen zur Hintanhaltung von Schäden, zum Beispiel Grundwasserschäden, vorgenommen, Maßnahmen gesetzt und angeordnet, um Schäden durch die Bauführung zu vermeiden und hatte ebenso die Baustellensicherung, wie auch die Abwendung von möglichen Gefahren, alleinverantwortlich für die IB in leitender Position über. Die Kontrolltätigkeiten haben auch Fragen der Statik und der Standfestigkeit der errichteten Bauten, in diesem Zusammenhang auch Fragen der Bauphysik, betroffen. Der Beschwerdeführer hat in seiner leitenden Funktion, und somit auch als Leiter der Bauabteilung der IB, sämtliche Überwachungs-, Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Zuge der jeweiligen Bauausführung über gehabt. Auch die Regiearbeiter bzw. die Leiharbeitskräfte unterstanden im jeweiligen Fall der Bauausführung durch die IB der Anordnungsbefugnis und dem Weisungsrecht des Beschwerdeführers als leitendem Organ. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten zwei Schriftsätzen betreffend „Praxisnachweise, Bestätigungen“ der EG AG, jeweils vom 26.07.2013, wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner leitenden Tätigkeit in diesem Unternehmen seit über 15 Jahren in verantwortlicher Stellung folgende Leistungen erbracht hat: - Bauprojektmanagement und Projektsteuerungsleistungen

den einschlägigen Leistungsbildern/Honorarleitlinien - Honorarkalkulationen, Werkvertragserstellung, Vergabewesen - Durchführung von Generalplanungsleistungen, d.h. die umfassende Planung bis zur Baureife - örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) - Durchführung von Totalunternehmerleistungen, d.h. Gesamtplanung inklusive schlüsselfertige Herstellung des Immobilienprojektes - Umsetzung von Bauträgerprojekten im Wohnbau

Bauträgervertragsgesetz inklusive Betreuung der Immobilien im Zuge der Gewährleistungspflichten - Erstellung von Liegenschaftsbewertungsgutachten für bebaute und unbebaute Liegenschaften

Liegenschaftsbewertungsgesetz - Angebotserstellung, Honorarkalkulation, Werkvertragserstellung - Durchführung von Generalplanungsleistungen, d.h. Umsetzung der gesamten Planungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung), Haustechnikplanung, Statik, Bauphysik, Wasserbau und Brandschutzplanung - Erstellung von Leistungsbeschreibungen funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) - technische und geschäftliche Oberleitung/Vergabewesen, Werkvertragswesen - örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) - Durchführung von Totalunternehmerleistungen, d.h. Erbringung der Gesamtplanung bis zur Baureife und die schlüsselfertige Herstellung des Bauprojektes. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde ein Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, Frau BT, vom 06.08.2014, vorgelegt. Nach umfassender Befundaufnahme anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise und nach einer Befragung des Beschwerdeführers kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht, insbesondere auf Grund der dargestellten Tätigkeitsbereiche und des persönlichen Gespräches, die Anforderungen für das angestrebte Gewerbe bzw. den Nachweis der individuellen Befähigung in zeitlicher wie auch in fachlicher Hinsicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde ein Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, , Frau BT, vom 06.08.2014, vorgelegt. Nach umfassender Befundaufnahme anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise und nach einer Befragung des Beschwerdeführers kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht, insbesondere auf Grund der dargestellten Tätigkeitsbereiche und des persönlichen Gespräches, die Anforderungen für das angestrebte Gewerbe bzw. den Nachweis der individuellen Befähigung in zeitlicher wie auch in fachlicher Hinsicht erfüllt. Im Verfahren vor der Behörde hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung in der Stellungnahme vom 02.06.2014 darauf hingewiesen, dass die Unterlagen über die erforderlichen facheinschlägigen Qualifikationen nicht in dem Umfang vorlägen, dass eine positive Beurteilung zu begründen wäre, weshalb durch die gefertigte Landesinnung Bau zur Feststellung der individuellen Befähigung in fachlicher Hinsicht ein Fachgespräch auf freiwilliger Basis angeboten werde. Diese mündliche Befragung weise unter anderem die Inhalte der Bauordnung, der Bautechnikverordnung, des Arbeitsrechtes, Statistik, der Arbeitssicherheit, etc., auf. In der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25.08.2014 wurde darauf hingewiesen, dass ein berufskundliches Sachverständigengutachten keine weitere Grundlage für die Feststellung der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers biete. Das abzudeckende Themenspektrum, unter anderem technische, bauphysikalische und statische Grundlagen, Grundzüge des Kollektivvertrages, des Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit, rechtliches Basiswissen, zum Beispiel Baurecht, Vertrags- und Vergaberecht, kaufmännische Grundbegriffe etc., seien vielschichtig, weshalb auch die Fachgesprächskommission der Wirtschaftskammer aus vier Experten bestehe. Der Antragsteller möge befragt werden, welche Tätigkeiten er im Detail dezidiert ausüben wolle. Mit Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 17.12.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Angabe, welche Tätigkeiten dezidiert ausgeübt werden sollen, nicht erstattet habe. Subjektive Selbsteinschätzungen in Form der vom Beschwerdeführer gewählten Angaben könnten nicht die Grundlage für den Nachweis der erforderlichen Qualifizierung für ein derart sensibles Gewerbe bilden und schon gar nicht ein umfassendes fachliches Gutachten im Rahmen eines Fachgespräches ersetzen. Mit Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 11.03.2015 wurde darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer erstattete Gegenäußerung keinerlei neue Erkenntnisse oder Sachverhalte beinhalte. Die bisherigen Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zum Fachbereich bzw. zum Nachweis der individuellen Befähigung zu jenen Themenkomplexen, die entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Wirtschaftskammer nicht abgedeckt seien, an, dass die technischen, bauphysikalischen und statischen Grundlagen vollinhaltlich durch seinen Reifeprüfungsabschluss bei der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt ***, Fachrichtung Hochbau, abgedeckt seien. Weiters verwies er darauf, dass die technischen, bauphysikalischen und statischen Grundlagen auch Teil des Prüfungsstandards für die Absolvierung der Prüfung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Bereich Hochbau gewesen seien. Er verwies weiters auf den von ihm vorgelegten Praxisnachweis der EG, aus welchem sich auch der Umstand ergebe, dass er diese Kenntnisse erworben habe. In diesem Praxisnachweis der EG werde ausdrücklich angeführt, dass er in verantwortlicher Stellung unter anderem die Bereiche Statik und Bauphysik über gehabt habe. Weiters verweise er auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten.Er verwies weiters auf den von ihm vorgelegten Praxisnachweis der , EG, aus welchem sich auch der Umstand ergebe, dass er diese Kenntnisse erworben habe. In diesem Praxisnachweis der EG werde ausdrücklich angeführt, dass er in verantwortlicher Stellung unter anderem die Bereiche Statik und Bauphysik über gehabt habe. Weiters verweise er auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten. Zum Nachweis seiner Kenntnisse betreffend Grundzüge des Kollektivvertrages, des Arbeitsrechtes und der Arbeitssicherheit verwies der Beschwerdeführer auf den Abschluss der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, weiters auf die laufende Tätigkeit bei der EG, da er ja Leiter des Baubüros und in diesem Zusammenhang mit diesen Feldern umfassend beschäftigt gewesen sei, weiters auf die Prüfungsstandards der Fachgruppe gerichtlich beeidete Sachverständige zum Bereich 72.03, in welchem Bereich durch seine Sachverständigenprüfung auch dieses Gebiet umfassend abgedeckt werde. Es handle sich bei Punkt 72.03 um den Bereich Bauarbeitenkoordinationsgesetz und seien dabei auch die entsprechenden rechtlichen Bereiche und Gefahrenevaluierungen im Rahmen der Prüfung von ihm abgefragt bzw. eingefordert worden. Hinsichtlich der Wissensnachweise im Bereich Baurecht, Vertrags- und Vergaberecht verwies der Beschwerdeführer auf seinen Maturaabschluss bei der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, ebenso auf die laufende Fortbildung, beispielhaft den Kurs der ÖPWZ, Wiener Baurecht. Er habe bei ARS den Kurs „Gewährleistung & Garantie NEU, Vertragsrecht“ absolviert. Weiters habe er bei Ueberreuter die örtliche Bauaufsicht absolviert. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Praxisnachweis der EG vom 26.07.2013 und auf die Bestätigung des Kenntnisnachweises betreffend örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) und technische und geschäftliche Oberleitung/Vergabewesen, Vertragswesen. Weiters verwies er darauf, dass seine Bestellung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen, auch insbesondere in Bezug auf den Bereich Hochbau, auch die Prüfungsfächer „Vergabewesen und Vertragswesen“ beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er bei Schramm Öhler Rechtsanwälte ein entsprechendes Vergabeseminar „Jour Fixe Basic, Schritt für Schritt durchs Vergaberecht“ absolviert habe. Betreffend die Kenntnisse in kaufmännischen Grundbegriffen verwies der Beschwerdeführer auf seine HTL-Ausbildung, Fachrichtung Hochbau, und auf seine Tätigkeit bei der EG und darauf, dass er bei der IB für die Bauleitung eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Es sei dies eine eigene Budgetposition gewesen. Er sei dort gänzlich eigenverantwortlich gewesen und habe dort freie Hand in leitender Position gehabt. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung betreffend das Erfüllen der Voraussetzungen der Module 2 und 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung zum Punkt Modul 2, Projektplanung, die sich aus Projektentwicklung, Vorentwurf, Einreichpläne, Baubeschreibung und Polierplänen zusammensetzt, an, dass er diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der EG erworben habe. Es fände sich diesbezüglich auch die einschlägige Bestätigung im Praxisnachweis und im Zeugnis der EG. Das heiße, er habe alle diese Prüfungsfächer durch seine von ihm innegehabte Tätigkeit als handrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens, vom 01.01.2000 bis Mitte 2011, abgedeckt. Zu dem laut Modul 2 der Prüfungsverordnung bezeichneten Prüfungsgegenstand „Projektumsetzung, bestehend aus Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile, sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz- und Tiefbau, bestimmten Teilen des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung und Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement, -steuerung und Bauablaufplanung“ verwies der Beschwerdeführer auf die Bestätigung, nämlich den Praxisnachweis, der EG vom 26.07.2013, in welchem genau enthalten sei: Erstellung von Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung).Zu dem laut Modul 2 der Prüfungsverordnung bezeichneten Prüfungsgegenstand „Projektumsetzung, bestehend aus Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile, sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz- und Tiefbau, bestimmten Teilen des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung und Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement, , -steuerung und Bauablaufplanung“ verwies der Beschwerdeführer auf die Bestätigung, nämlich den Praxisnachweis, der EG vom 26.07.2013, in welchem genau enthalten sei: Erstellung von Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung). Zum Themenbereich „Recht und Wirtschaft“, Modul 3, gab der Beschwerdeführer betreffend die abgefragten Inhalte Rechtskunde für das Baumeistergewerbe (bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens) an, dass er diese Kenntnisse und Fähigkeiten durch seinen HTL-Abschluss, seine Sachverständigenprüfung für den Bereich Hochbau und durch die von ihm absolvierten Kurse nachweise. Er verweise auf den ARS Kurs „Rechtliche Aspekte beim Immobilienkauf“, auf den ARS Kurs „Parifizierung von Häusern“, auf den ARS Kurs „Grundbuch, allgemeine Einführung und Besonderheiten“, den ARS Kurs „Was sie über das Grundbuchsgesuch wissen sollten“, ARS Kurs „Grundbuch – Schritte vom Vertragsabschluss bis zum Grundbuchsgesuch“; ARS Kurs „Wohnungseigentum und Grundbuch“, ARS Kurs „Teilung von Liegenschaften und Grundstücken“ und auf die einschlägigen Erfahrungen als leitendes Organ, weil handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung, bei der IB und seine Kenntnisse in diesem Bereich als gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Bereiche Modul 3 betreffend „Baupraxis, Baumanagement und Betriebsmanagement“ würden ebenfalls einerseits durch seine Ausbildung in der HTL, Fachrichtung Hochbau, und anderseits durch seine Tätigkeit in leitender Position bei der EG als handelsrechtlicher Geschäftsführer, weiters durch seine Kenntnisse als Sachverständiger und auch durch die von ihm einschlägig absolvierten Schulungen abgedeckt. Weiters würden die Kenntnisse in diesen Bereichen durch seine Tätigkeit als leitender Angestellter im Bereich Bauträger für die EG seit 2011 abgedeckt. Er verweise darauf, dass die Inhalte der Prüfung betreffend Bauträger und Baumeister nahezu identisch seien und dass er eben aus dem Bezug habenden Bereich die entsprechenden Erfahrungen auch seit dem Jahr 2011 als leitender Angestellter im Bauträgerbereich habe. Bei der PC GmbH sei weiters von ihm ein Seminar „Projektmanagement – Curriculum“ absolviert worden. Der Zeuge Mag. HS verwies in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen darauf, dass mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbeberechtigung als Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf bauausführende Tätigkeiten (umfassend die Ziffern 3, 4, 5 und 6) die Berechtigung verbunden sei, sämtliche Hoch- und Tiefbauten und Gerüste zu errichten oder abzubrechen. Es sei so, dass es sich dabei um die Durchführung von Maßnahmen handle, die potentielle Auswirkungen auf Leib, und Leben und Gesundheit von anderen Personen haben könnten. Es sei das der Grund, warum seitens der Wirtschaftskammer NÖ in Bezug auf derartige Anträge um Gewerbeberechtigungen bzw. Feststellung des Vorhandenseins der individuellen Befähigung ein sehr hoher Maßstab angelegt werde. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ in diesem Zusammenhang habe nicht positiv ausfallen können, da mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Praxisnachweisen der EG, in der Fassung vom 26.07.2013 (zwei Schreiben, die inhaltlich in etwa gleich sind), lediglich ein Tätigkeitsbereich nachgewiesen werde, der Praxiszeiten in Bezug auf vor allem Planungsleistungen bestätige. Ein Praxisnachweis für eine tatsächliche Bauausführung, wie sie erforderlich gewesen wäre, bzw. ist, ergäbe sich aus diesen Unterlagen in keiner Weise. Da somit der Praxisnachweis betreffend Vorkenntnisse im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Bauausführungen oder Bauabbruch von Hoch- und Tiefbauten oder anderen Bauten nicht gegeben sei, sei die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ nicht positiv zu erstatten gewesen. Zu den Bereichen Grundzüge des Kollektivvertragsrechtes, Arbeitsrechtes, Arbeitssicherheit, Bauvertrags- und Vergaberecht und kaufmännischen Grundbegriffen befragt und unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer absolvierte einschlägige Ausbildung bei der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, bzw. die dazu vom Beschwerdeführer für diese Bereiche erbrachten Urkunden und Praxisnachweise verwies der Zeuge darauf, dass diese Bereiche nicht die wesentlichen Bereiche seien. Der wesentliche Punkt, warum dazu eine negative Stellungnahme abzugeben gewesen sei, sei eben, dass der Beschwerdeführer keinen Praxisnachweis hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung und tatsächlichen Durchführung von Bauausführungen habe erbringen können bzw. erbracht habe. Zur Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, woraus der Zeuge ersehe, dass keine bauausführenden Tätigkeiten gemacht worden seien, verweise der Zeuge darauf, dass gegenteilig anzugeben wäre, in welchen Bereichen tatsächlich bauausführende Tätigkeiten gemacht worden seien. Zum Vorhalt, dass sich dies aus dem Praxisnachweis, fachliche Befähigung, laut Schriftsatz vom 26.07.2013, durch die Position „Durchführung von Totalunternehmerleistungen, das heißt, Gesamtplanung inklusive schlüsselfertige Herstellung des Immobilienprojektes“, ergebe, führte der Zeuge aus, dass darin von ihm keine Bauausführung erkannt werde. Zur Frage, ob der Zeuge wisse, wie groß die Bauabteilung der EG sei, gab der Zeuge an, nein, woher sollte er das wissen. Zur Frage, ob er wisse, welche Tätigkeiten die Bauabteilung der EG ausgeführt habe, welche der Beschwerdeführer geleitet habe, gab der Zeuge an, das wisse er nicht, das sei irrelevant. Zur Frage, warum das irrelevant sei, gab der Zeuge an, dies deshalb, weil er den Praxisnachweis zu beurteilen habe. Im gegenständlichen Fall sei die Umsetzung von Bauträgerprojekten nicht gleichzusetzen mit der Bauausführung selbst. Für den Zeugen sei der Praxisnachweis dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung von Bauträgerprojekten im Wohnbau,

Bauträgervertragsgesetz, alles nur Projekt- und Baumanagement sei, nicht aber der Bereich der Bauausführung. Auch die örtliche Bauaufsicht sei nur eine Bauherrenvertretung. Zur Frage, was für die Wirtschaftskammer NÖ eine bauausführende Tätigkeit wäre, gab der Zeuge an, es wäre dies z.B. in der Firma PS oder eben die Verantwortung für die bauausführenden Tätigkeiten dieses Unternehmens vorzunehmen. Zum gesamten durchgeführten Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht war festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen reellen und äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, und war an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, wie auch an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selbst, nicht zu zweifeln. Sämtliche, dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Bewertung zu Grunde zu legende Dokumente und Nachweise waren im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unzweifelhaft und für die zur Entscheidung berufene Richterin nachvollziehbar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit und seines Verantwortungsbereiches in leitender Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung in der EG GmbH für den Zeitraum von 2000 bis Mitte 2011 wurde Glauben geschenkt und war dazu eine weitergehende Beweisführung nicht erforderlich. Der Zeuge Mag. HS hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck hinterlassen, dass er sich als Vertreter der Wirtschaftskammer Niederösterreich nicht im gebotenen Umfang mit den Nachweisen des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen in Bezug auf die individuelle Befähigung auseinandergesetzt hat. Bereits sämtliche schriftliche Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich in diesem Zusammenhang ließen eine exakte Aufarbeitung jener Bereiche, für welche nach der Beurteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich die vom Beschwerdeführer gebotenen Nachweise nicht ausreichten, vermissen. Der Zeuge Mag. HS hat dazu in der Beschwerdeverhandlung die Grundlage für die negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Wesentlichen dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Nachweis erbracht habe, dass er in leitender Funktion bauausführende Tätigkeiten im erörterten Umfang verrichtet habe. Eine Abwägung dieses Vorbringens gegenüber den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung bei der EG GmbH über den Zeitraum von zumindest 2000 bis Mitte 2011 ergab dazu, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die IB bei einem Bauauftragsvolumen von € 50 Millionen jährlich ein Drittel der Bauaufträge selbst ausführte und sich dazu einer Bauabteilung bediente, die aus 25 Mitarbeitern bestand, deren Leiter der Beschwerdeführer gleichzeitig als handelsrechtlicher Geschäftsführer war, wobei die IB im entsprechenden Zeitraum auch über die Konzession für das Baumeistergewerbe verfügte, nicht zuletzt aber auf Grund der vorgelegten eindeutigen Ausführungen der IB in den von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer ausgestellten Praxisnachweisen, dass der Beschwerdeführer in leitender Position für den Zeitraum von 2000 bis Mitte 2011 jedenfalls der Art und dem Umfang nach maßgebliche bauausführende Tätigkeiten in leitender Position betreute. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, , als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine , sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul- Studienganges;Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-, Studienganges;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  8. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  9. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  11. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  12. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des , Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung , verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters , entspricht oder
  4. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
  5. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes , mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen , Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des , Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94Z 5 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Baumeister, Brunnenmeister“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 ist das Gewerbe „Baumeister, Brunnenmeister“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 340Abs. 1, 1. und 2. Satz, Gew

O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.

Paragraph 340, Absatz eins, eins und 2, Satz, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.

§ 340Abs. 2 Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn die Anmeldung ein in

Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Anmeldung ein in § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand hat, über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen. Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand hat, über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – unbeschadet eines Verfahrens nach

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 99Abs. 1 Gew

O 1994 ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt,

Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt,

  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. zur Projektentwicklung,-leitung und-steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 99Abs. 5 Gew

O 1994 hat, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Abs. 1 Z 1 beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 hat, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

§ 2Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) BGBl II Nummer 30/2003, in der geltenden Fassung, ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 30 aus 2003,, in der geltenden Fassung, ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:

  1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen wird, oder
  5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

§ 2Abs.

2 der zitierten Braumeister-Verordnung sind Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz 2, der zitierten Braumeister-Verordnung sind Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 4 nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.Absatz eins, Ziffer eins und 4 nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.

§ 15Abs.

2 der Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, aus den Modulen 2 und 3.

Paragraph 15, Absatz 2, der Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, aus den Modulen 2 und 3. Zu Modul 2 (Projekt) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung ist in dem die ausführenden Bautätigkeiten betreffenden § 9 Abs. 1 vorgesehen, dass die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung folgende Arbeiten zu umfassen hat: Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen, im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz und Tiefbau, Zu Modul 2 (Projekt) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung ist in dem die ausführenden Bautätigkeiten betreffenden Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehen, dass die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung folgende Arbeiten zu umfassen hat: Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen, im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz und Tiefbau, bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement,-steuerung und Bauablaufplanung. Zu Modul 3 (Recht und Wirtschaft) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung sind in § 11 die Prüfungsgegenstände Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, in § 12 die den Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe betreffenden Prüfungsfächer Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch-und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens, weiters betreffend den Prüfungsgegenstand Baupraxis und Baumanagement die Fächer bauwirtschaftsbezogenes Handels-und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation, Grundlagen der Buchführung, Grundzüge des Steuerrechts, bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation, Finanzierungsmethoden und Projektentwicklung,-leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management sowie betreffend den Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement die Fächer Allgemeine unternehmerische Rechtskunde, Allgemeines Rechnungswesen, Grundzüge des Marketings, Mitarbeiterführung und Personalmanagement und Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen normiert.Zu Modul 3 (Recht und Wirtschaft) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung sind in Paragraph 11, die Prüfungsgegenstände Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, in Paragraph 12, die den Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe betreffenden Prüfungsfächer Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch-und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens, weiters betreffend den Prüfungsgegenstand Baupraxis und Baumanagement die Fächer bauwirtschaftsbezogenes Handels-und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation, Grundlagen der Buchführung, Grundzüge des Steuerrechts, bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation, Finanzierungsmethoden und Projektentwicklung,-leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management sowie betreffend den Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement die Fächer Allgemeine unternehmerische Rechtskunde, Allgemeines Rechnungswesen, Grundzüge des Marketings, Mitarbeiterführung und Personalmanagement und Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen normiert.

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche , VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6). Der Nachweis der individuellen Befähigung stellt (gegenüber einer abgelegten Befähigungsprüfung) keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den für das spezifische, reglementierte Gewerbe geforderten Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist es, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Inhalte der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung anderweitig erworben hat, war hinsichtlich der zur Ausübung der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbeberechtigung eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den ausführenden Teil, eine Gegenüberstellung seiner absolvierten Bildungsinhalte entsprechend den von ihm vorgelegten, oben wiedergegebenen, Unterlagen zu den Erfordernissen der Befähigungsprüfungsordnung vorzunehmen. Auf Grund dieses Vergleiches war zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Da der Beschwerdeführer nachweislich die Höhere Technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt *** für Bautechnik-Fachrichtung Hochbau, mit abgeschlossener Reifeprüfung absolviert hat, war davon auszugehen, dass in Anwendung des § 15 Abs. 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nach Maßgabe ausschließlich der Module 2 und 3 dieser Befähigungsprüfungsordnung zu überprüfen war, Modul 1 jedoch auf Grund der einschlägigen fachlichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht dieser Prüfung zu Grunde zu legen war.Paragraph 15, Absatz 2, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nach Maßgabe ausschließlich der Module 2 und 3 dieser Befähigungsprüfungsordnung zu überprüfen war, Modul 1 jedoch auf Grund der einschlägigen fachlichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht dieser Prüfung zu Grunde zu legen war. Festgestellt wird, dass die in Modul 2, § 8 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung enthaltenen abgefragten Qualifikationen solche sind, die planende Tätigkeiten betreffen, welche somit einem angestrebten Gewerbe im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 und 2 zuzurechnen wären, und somit gegenständlich für den Beschwerdeführer bei Nachweis dessen individueller Befähigung für das von ihm beantragte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten, bei der Qualifikationsprüfung nicht maßgeblich sind.Festgestellt wird, dass die in Modul 2, Paragraph 8, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung enthaltenen abgefragten Qualifikationen solche sind, die planende Tätigkeiten betreffen, welche somit einem angestrebten Gewerbe im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuzurechnen wären, und somit gegenständlich für den Beschwerdeführer bei Nachweis dessen individueller Befähigung für das von ihm beantragte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten, bei der Qualifikationsprüfung nicht maßgeblich sind. Zu den in Modul 2, § 9 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen betreffend „Projektumsetzung“ laut Punkte 1., 2.,

  1. und
  2. wurden vom Beschwerdeführer die einschlägigen Kenntnisse ausreichend durch den Praxisnachweis der EG vom 26.07.2013, in welchem die Punkte „Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung)“ enthalten sind, nachgewiesen.Zu den in Modul 2, Paragraph 9, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen betreffend „Projektumsetzung“ laut Punkte 1., 2.,
  3. und
  4. wurden vom Beschwerdeführer die einschlägigen Kenntnisse ausreichend durch den Praxisnachweis der EG vom 26.07.2013, in welchem die Punkte „Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung)“ enthalten sind, nachgewiesen. Die einschlägigen Kenntnisse sind auch durch die absolvierte Höhere Technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt *** für Bautechnik-Hochbau nachhaltig belegt sowie durch die absolvierte Prüfung zum Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, insbesondere für die Fachbereiche 72.01 Hochbau und 72.03 Hochbauprojekte, Kalkulation, Bauabwicklung und Bauabrechnung, vom Beschwerdeführer eindeutig nachgewiesen worden. Betreffend unter anderem die verlangten Kenntnisse in Bezug auf Tiefbau war im Hinblick auf die Stundentafel des HTL-Abschlusses der HTL ***, Hochbau, festzustellen, dass folgende Fächer auch übergreifend Tiefbaukunde erfasst haben: Statik, Stahlbetonbau, Stahlbau und konstruktiver Holzbau und Tiefbaukunde. Weiters war festzustellen, dass die in § 9 Z 1 bis 4 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen durch den Beschwerdeführer sämtlich durch dessen einschlägige Tätigkeiten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Leiter auch des Baubüros im Zusammenhang mit den bauausführenden Tätigkeiten des Unternehmens (ein Drittel vom Bauvolumen von 50 Mio. Euro jährlich), dies u.a. mit eigenen Leiharbeitern, erwiesen wurden.Weiters war festzustellen, dass die in Paragraph 9, Ziffer eins bis 4 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen durch den Beschwerdeführer sämtlich durch dessen einschlägige Tätigkeiten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Leiter auch des Baubüros im Zusammenhang mit den bauausführenden Tätigkeiten des Unternehmens (ein Drittel vom Bauvolumen von 50 Mio. Euro jährlich), dies u.a. mit eigenen Leiharbeitern, erwiesen wurden. Betreffend Modul 3 – Recht und Wirtschaft- und zu den in §§ 12, 13 und 14 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen, nämlich Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der dort bezeichneten Fachgebiete einerseits durch die nachgewiesene Praxis bei der EG erbracht hat, andererseits durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Seminare, jedenfalls aber auch durch dessen im Zuge der Absolvierung der Prüfung für den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Bereiche Hochbau und Architektur, Hochbauprojekte, Kalkulation, Bauabwicklung, Bauabrechnung und für gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften auch unter Berücksichtigung von Projektentwicklungspotenzial zur Wertsteigerung, erlangten und nachgewiesenen Kenntnisse umfassend belegt hat.Betreffend Modul 3 – Recht und Wirtschaft- und zu den in Paragraphen 12, 13 und 14 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen, nämlich Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der dort bezeichneten Fachgebiete einerseits durch die nachgewiesene Praxis bei der EG erbracht hat, andererseits durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Seminare, jedenfalls aber auch durch dessen im Zuge der Absolvierung der Prüfung für den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Bereiche Hochbau und Architektur, Hochbauprojekte, Kalkulation, Bauabwicklung, Bauabrechnung und für gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften auch unter Berücksichtigung von Projektentwicklungspotenzial zur Wertsteigerung, erlangten und nachgewiesenen Kenntnisse umfassend belegt hat. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Baumeister-Verordnung verlangten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers war festzustellen, dass derselbe, dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Laufbahn, insbesondere seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Leiter der Bauabteilung für die EG GmbH im Zeitraum von 2000 bis 2011, diese erfüllt, wobei festzustellen ist, dass dieses Unternehmen für den gesamten Zeitraum von 2000 bis 2011 über eine Konzession für das Baumeistergewerbe verfügte, jedenfalls die einschlägigen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und auch nach § 2 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind, wobei unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Baumeister-Verordnung gleichzeitig in Bezug auf das Erfüllen der Vorgaben des § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung festzustellen war, dass im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer (14.05.2014), rückgerechnet um 10 Jahre, somit ab dem Jahr 2004 bis Mitte 2011, die einschlägige Tätigkeit durch den Beschwerdeführer in der IB als Betriebsleiter, weil als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung, jedenfalls über einen sechs Jahre übersteigenden Zeitraum (nämlich, hier anzurechnen, für ca. sieben Jahre) ausgeübt wurde.Hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Baumeister-Verordnung verlangten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers war festzustellen, dass derselbe, dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Laufbahn, insbesondere seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Leiter der Bauabteilung für die EG GmbH im Zeitraum von 2000 bis 2011, diese erfüllt, wobei festzustellen ist, dass dieses Unternehmen für den gesamten Zeitraum von 2000 bis 2011 über eine Konzession für das Baumeistergewerbe verfügte, jedenfalls die einschlägigen Zugangsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind, wobei unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, Baumeister-Verordnung gleichzeitig in Bezug auf das Erfüllen der Vorgaben des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung festzustellen war, dass im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer (14.05.2014), rückgerechnet um 10 Jahre, somit ab dem Jahr 2004 bis Mitte 2011, die einschlägige Tätigkeit durch den Beschwerdeführer in der IB als Betriebsleiter, weil als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung, jedenfalls über einen sechs Jahre übersteigenden Zeitraum (nämlich, hier anzurechnen, für ca. sieben Jahre) ausgeübt wurde. Insoweit der Vertreter der Wirtschaftskammer Niederösterreich in der Beschwerdeverhandlung den Grund, warum eine positive Stellungnahme nicht abgegeben werden konnte bzw. könne, dahingehend reduzierte, dass der Beschwerdeführer keine bauausführenden Tätigkeiten vorgenommen habe, ist wiederum auf die einschlägige Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung für die IB im oben bezeichneten Zeitraum zu verweisen. Weiters war im Hinblick auf die von der IB ausgestellten Bestätigungen (Praxisnachweise), jeweils vom 26.07.2013, festzustellen, dass sich darin eindeutig die Punkte „örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung)“ und „Durchführung von Totalunternehmungsnehmerleistungen, d.h. Erbringung der Gesamtplanung bis zur Baureife und die schlüsselfertige Herstellung des Bauprojektes“ finden. Auch hätten Nachforschungen der bisher zur Begutachtung bzw. zur Entscheidung berufenen Organe ergeben, dass unter „Totalunternehmer“ bereits entsprechend der Definition in Wikipedia ein Bauunternehmer zu verstehen ist, der bei der Errichtung eines Bauwerkes neben der Bauausführung auch Planungsleistungen erbringt und welcher die Gesamtverantwortung für die Planung und die Ausführung des Baus trägt. Auf Grund der betreffend den Beschwerdeführer festzustellenden schulischen Ausbildung sowie auf Grund der dessen fachlichen Wissens- und Ausbildungsstand betreffenden Unterlagen und Nachweise und seiner bisherigen Tätigkeiten in leitender Position im Zusammenhang mit bauausführenden Tätigkeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der sich daraus ergebenden einschlägigen Vorgaben und Qualifikationserfordernisse war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O erfüllt. Paragraph 19, GewO erfüllt. Festzustellen war, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das angestrebte Gewerbe abgesprochen hat. Ein Abspruch über die beantragte Erteilung der Gewerbeberechtigung (zumindest in Form der Untersagung der Ausübung des Gewerbes) ist nicht erfolgt. „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war somit ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde, mit welchem über den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung des dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, dies – in der durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit diesem Erkenntnis verbesserten Form – unter Angabe der oben bezeichneten spezifischen Teilbereiche, abgesprochen wurde. Ein Abspruch über den Antrag auf Erteilung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung durch das erkennende Gericht konnte daher nicht erfolgen und hatte (im Hinblick auf die Modifizierung des Beschwerdeantrages durch den Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt) auch nicht zu erfolgen. Der Behörde obliegt es somit, über den noch offenen Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der Gewerbeberechtigung, dies unter Berücksichtigung der gegenständlichen Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der individuellen Befähigung (unbeschadet der Prüfung der Erfüllung der sonstigen Vorgaben), abzusprechen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1210.001.2015

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