O 1994 nicht zweifelsfrei nachweisen bzw. könnten diese nicht festgestellt werden.Paragraph 19, GewO 1994 nicht zweifelsfrei nachweisen bzw. könnten diese nicht festgestellt werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich die Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, wiedergebe, ohne selbst Erhebungen anzustellen und eigene Beweisergebnisse in die Entscheidung aufzunehmen. Die Ausführungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, welche bloß von der Behörde wiedergegeben worden seien, seien jedoch in mehreren Punkten verfehlt, und sei der gegenständliche Bescheid daher mit einem wesentlichen Verfahrensfehler und auch mit Rechtswidrigkeit behaftet, die zwingend zur Aufhebung des Bescheides führen müssten.
den Ausführungen der belangten Behörde lägen die erforderlichen facheinschlägigen Qualifikationen beim Beschwerdeführer nicht in dem Umfang vor, dass eine positive Beurteilung zu begründen wäre. Dieser Feststellung der belangten Behörde liege kein Beweisergebnis zu Grunde, und wiederhole die belangte Behörde hier ausschließlich die Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, ohne diesen Feststellungen eigene Erhebungen bzw. Beweisergebnisse zugrunde zu legen. Wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergebe, verfüge der Beschwerdeführer über eine mehr als 25-jährige praktische Berufserfahrung in der Baubranche und sei hier auch lange Jahre in leitender Funktion tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge daher – entgegen der unbegründeten Feststellung der belangten Behörde – jedenfalls über jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994) notwendig seien.Wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergebe, verfüge der Beschwerdeführer über eine mehr als 25-jährige praktische Berufserfahrung in der Baubranche und sei hier auch lange Jahre in leitender Funktion tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge daher – entgegen der unbegründeten Feststellung der belangten Behörde – jedenfalls über jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994) notwendig seien. Weiters könne auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Angebot der Landesinnung Bau zur Durchführung eines Fachgespräches abgelehnt habe, keinesfalls dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die hier erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgesprochen würden, und nehme die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang eine Würdigung vor, der keine Erhebungen bzw. Beweisergebnisse zu Grunde lägen. Auch führe die belangte Behörde aus, dass ein „berufskundliches Sachverständigengutachten“ eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde keinesfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation eines Antragstellers für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ersetzen könne. Hierzu sei wiederum festzuhalten, dass genau die hier genannten Qualifikationen eben durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden seien und dass das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten ausschließlich der Bestätigung dieser Qualifikationen diene. Mit den vorgelegten Unterlagen über die Qualifikationen des Beschwerdeführers sei der Nachweis jedenfalls erbracht, dass der Beschwerdeführer über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) verfüge, und hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedenfalls begründen müssen, welche Qualifikationen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden bzw. noch nachzuweisen seien. Zumindest hätte die belangte Behörde ausführen müssen, aus welchen Überlegungen das vorgelegte berufskundliche Gutachten nicht in die Entscheidung mit einbezogen werde.Hierzu sei wiederum festzuhalten, dass genau die hier genannten Qualifikationen eben durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachgewiesen worden seien und dass das vorgelegte berufskundliche Sachverständigengutachten ausschließlich der Bestätigung dieser Qualifikationen diene. Mit den vorgelegten Unterlagen über die Qualifikationen des Beschwerdeführers sei der Nachweis jedenfalls erbracht, dass der Beschwerdeführer über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und , 2 GewO) verfüge, und hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedenfalls begründen müssen, welche Qualifikationen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden bzw. noch nachzuweisen seien. Zumindest hätte die belangte Behörde ausführen müssen, aus welchen Überlegungen das vorgelegte berufskundliche Gutachten nicht in die Entscheidung mit einbezogen werde. Weiters führe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) einzuholen gewesen wäre, da die belangte Behörde selbst wohl nicht in der Lage sei, die Qualifikation des Beschwerdeführers dahingehend zu überprüfen.Weiters führe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne , Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO) einzuholen gewesen wäre, da die belangte Behörde selbst wohl nicht in der Lage sei, die Qualifikation des Beschwerdeführers dahingehend zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) einzuholen gehabt und hätte nur auf Grundlage eines solchen Gutachtens einen Bescheid erlassen dürfen. Vollkommen unberücksichtigt und von jeder Beweiswürdigung fern bleibe weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, im Oberlandesgerichtssprengel im beantragten Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger tätig zu sein.Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ein fachliches Gutachten über die fachliche/technische und kaufmännische/rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins, , und 2 GewO) einzuholen gehabt und hätte nur auf Grundlage eines solchen Gutachtens einen Bescheid erlassen dürfen. Vollkommen unberücksichtigt und von jeder Beweiswürdigung fern bleibe weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen verfüge, im Oberlandesgerichtssprengel im beantragten Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger tätig zu sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen,
GVG in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden fachlichen/technischen und kaufmännischen/rechtlichen Nachweis über die Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne § 99 Abs. 1 und 2 GewO) darstelle und eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung auszustellen sei, in eventu den Bescheid
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen,
, Artikel 130, Absatz 4 B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden fachlichen/technischen und kaufmännischen/rechtlichen Nachweis über die Qualifikation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters, eingeschränkt auf den ausführenden Teil (ohne Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO) darstelle und eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung auszustellen sei, in eventu den Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. BNW1-G-141047/001, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung verzichtete, weiters durch die Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Zeugen Mag. HS, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. BNW1-G-141047/001, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung verzichtete, weiters durch die Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Zeugen Mag. HS, Beweis erhoben wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers präzisierte seinen Antrag vom
den einschlägigen Leistungsbildern/Honorarleitlinien - Honorarkalkulationen, Werkvertragserstellung, Vergabewesen - Durchführung von Generalplanungsleistungen, d.h. die umfassende Planung bis zur Baureife - örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) - Durchführung von Totalunternehmerleistungen, d.h. Gesamtplanung inklusive schlüsselfertige Herstellung des Immobilienprojektes - Umsetzung von Bauträgerprojekten im Wohnbau
Bauträgervertragsgesetz inklusive Betreuung der Immobilien im Zuge der Gewährleistungspflichten - Erstellung von Liegenschaftsbewertungsgutachten für bebaute und unbebaute Liegenschaften
Liegenschaftsbewertungsgesetz - Angebotserstellung, Honorarkalkulation, Werkvertragserstellung - Durchführung von Generalplanungsleistungen, d.h. Umsetzung der gesamten Planungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung), Haustechnikplanung, Statik, Bauphysik, Wasserbau und Brandschutzplanung - Erstellung von Leistungsbeschreibungen funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) - technische und geschäftliche Oberleitung/Vergabewesen, Werkvertragswesen - örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) - Durchführung von Totalunternehmerleistungen, d.h. Erbringung der Gesamtplanung bis zur Baureife und die schlüsselfertige Herstellung des Bauprojektes. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde ein Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, Frau BT, vom 06.08.2014, vorgelegt. Nach umfassender Befundaufnahme anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise und nach einer Befragung des Beschwerdeführers kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht, insbesondere auf Grund der dargestellten Tätigkeitsbereiche und des persönlichen Gespräches, die Anforderungen für das angestrebte Gewerbe bzw. den Nachweis der individuellen Befähigung in zeitlicher wie auch in fachlicher Hinsicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde ein Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, , Frau BT, vom 06.08.2014, vorgelegt. Nach umfassender Befundaufnahme anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise und nach einer Befragung des Beschwerdeführers kam die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht, insbesondere auf Grund der dargestellten Tätigkeitsbereiche und des persönlichen Gespräches, die Anforderungen für das angestrebte Gewerbe bzw. den Nachweis der individuellen Befähigung in zeitlicher wie auch in fachlicher Hinsicht erfüllt. Im Verfahren vor der Behörde hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung in der Stellungnahme vom 02.06.2014 darauf hingewiesen, dass die Unterlagen über die erforderlichen facheinschlägigen Qualifikationen nicht in dem Umfang vorlägen, dass eine positive Beurteilung zu begründen wäre, weshalb durch die gefertigte Landesinnung Bau zur Feststellung der individuellen Befähigung in fachlicher Hinsicht ein Fachgespräch auf freiwilliger Basis angeboten werde. Diese mündliche Befragung weise unter anderem die Inhalte der Bauordnung, der Bautechnikverordnung, des Arbeitsrechtes, Statistik, der Arbeitssicherheit, etc., auf. In der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25.08.2014 wurde darauf hingewiesen, dass ein berufskundliches Sachverständigengutachten keine weitere Grundlage für die Feststellung der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers biete. Das abzudeckende Themenspektrum, unter anderem technische, bauphysikalische und statische Grundlagen, Grundzüge des Kollektivvertrages, des Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit, rechtliches Basiswissen, zum Beispiel Baurecht, Vertrags- und Vergaberecht, kaufmännische Grundbegriffe etc., seien vielschichtig, weshalb auch die Fachgesprächskommission der Wirtschaftskammer aus vier Experten bestehe. Der Antragsteller möge befragt werden, welche Tätigkeiten er im Detail dezidiert ausüben wolle. Mit Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 17.12.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Angabe, welche Tätigkeiten dezidiert ausgeübt werden sollen, nicht erstattet habe. Subjektive Selbsteinschätzungen in Form der vom Beschwerdeführer gewählten Angaben könnten nicht die Grundlage für den Nachweis der erforderlichen Qualifizierung für ein derart sensibles Gewerbe bilden und schon gar nicht ein umfassendes fachliches Gutachten im Rahmen eines Fachgespräches ersetzen. Mit Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 11.03.2015 wurde darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer erstattete Gegenäußerung keinerlei neue Erkenntnisse oder Sachverhalte beinhalte. Die bisherigen Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zum Fachbereich bzw. zum Nachweis der individuellen Befähigung zu jenen Themenkomplexen, die entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Wirtschaftskammer nicht abgedeckt seien, an, dass die technischen, bauphysikalischen und statischen Grundlagen vollinhaltlich durch seinen Reifeprüfungsabschluss bei der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt ***, Fachrichtung Hochbau, abgedeckt seien. Weiters verwies er darauf, dass die technischen, bauphysikalischen und statischen Grundlagen auch Teil des Prüfungsstandards für die Absolvierung der Prüfung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Bereich Hochbau gewesen seien. Er verwies weiters auf den von ihm vorgelegten Praxisnachweis der EG, aus welchem sich auch der Umstand ergebe, dass er diese Kenntnisse erworben habe. In diesem Praxisnachweis der EG werde ausdrücklich angeführt, dass er in verantwortlicher Stellung unter anderem die Bereiche Statik und Bauphysik über gehabt habe. Weiters verweise er auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten.Er verwies weiters auf den von ihm vorgelegten Praxisnachweis der , EG, aus welchem sich auch der Umstand ergebe, dass er diese Kenntnisse erworben habe. In diesem Praxisnachweis der EG werde ausdrücklich angeführt, dass er in verantwortlicher Stellung unter anderem die Bereiche Statik und Bauphysik über gehabt habe. Weiters verweise er auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten. Zum Nachweis seiner Kenntnisse betreffend Grundzüge des Kollektivvertrages, des Arbeitsrechtes und der Arbeitssicherheit verwies der Beschwerdeführer auf den Abschluss der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, weiters auf die laufende Tätigkeit bei der EG, da er ja Leiter des Baubüros und in diesem Zusammenhang mit diesen Feldern umfassend beschäftigt gewesen sei, weiters auf die Prüfungsstandards der Fachgruppe gerichtlich beeidete Sachverständige zum Bereich 72.03, in welchem Bereich durch seine Sachverständigenprüfung auch dieses Gebiet umfassend abgedeckt werde. Es handle sich bei Punkt 72.03 um den Bereich Bauarbeitenkoordinationsgesetz und seien dabei auch die entsprechenden rechtlichen Bereiche und Gefahrenevaluierungen im Rahmen der Prüfung von ihm abgefragt bzw. eingefordert worden. Hinsichtlich der Wissensnachweise im Bereich Baurecht, Vertrags- und Vergaberecht verwies der Beschwerdeführer auf seinen Maturaabschluss bei der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, ebenso auf die laufende Fortbildung, beispielhaft den Kurs der ÖPWZ, Wiener Baurecht. Er habe bei ARS den Kurs „Gewährleistung & Garantie NEU, Vertragsrecht“ absolviert. Weiters habe er bei Ueberreuter die örtliche Bauaufsicht absolviert. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Praxisnachweis der EG vom 26.07.2013 und auf die Bestätigung des Kenntnisnachweises betreffend örtliche Bauaufsicht (Bauabwicklung, Bauabrechnung) und technische und geschäftliche Oberleitung/Vergabewesen, Vertragswesen. Weiters verwies er darauf, dass seine Bestellung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen, auch insbesondere in Bezug auf den Bereich Hochbau, auch die Prüfungsfächer „Vergabewesen und Vertragswesen“ beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er bei Schramm Öhler Rechtsanwälte ein entsprechendes Vergabeseminar „Jour Fixe Basic, Schritt für Schritt durchs Vergaberecht“ absolviert habe. Betreffend die Kenntnisse in kaufmännischen Grundbegriffen verwies der Beschwerdeführer auf seine HTL-Ausbildung, Fachrichtung Hochbau, und auf seine Tätigkeit bei der EG und darauf, dass er bei der IB für die Bauleitung eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Es sei dies eine eigene Budgetposition gewesen. Er sei dort gänzlich eigenverantwortlich gewesen und habe dort freie Hand in leitender Position gehabt. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung betreffend das Erfüllen der Voraussetzungen der Module 2 und 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung zum Punkt Modul 2, Projektplanung, die sich aus Projektentwicklung, Vorentwurf, Einreichpläne, Baubeschreibung und Polierplänen zusammensetzt, an, dass er diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der EG erworben habe. Es fände sich diesbezüglich auch die einschlägige Bestätigung im Praxisnachweis und im Zeugnis der EG. Das heiße, er habe alle diese Prüfungsfächer durch seine von ihm innegehabte Tätigkeit als handrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens, vom 01.01.2000 bis Mitte 2011, abgedeckt. Zu dem laut Modul 2 der Prüfungsverordnung bezeichneten Prüfungsgegenstand „Projektumsetzung, bestehend aus Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile, sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz- und Tiefbau, bestimmten Teilen des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung und Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement, -steuerung und Bauablaufplanung“ verwies der Beschwerdeführer auf die Bestätigung, nämlich den Praxisnachweis, der EG vom 26.07.2013, in welchem genau enthalten sei: Erstellung von Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung).Zu dem laut Modul 2 der Prüfungsverordnung bezeichneten Prüfungsgegenstand „Projektumsetzung, bestehend aus Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile, sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz- und Tiefbau, bestimmten Teilen des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung und Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement, , -steuerung und Bauablaufplanung“ verwies der Beschwerdeführer auf die Bestätigung, nämlich den Praxisnachweis, der EG vom 26.07.2013, in welchem genau enthalten sei: Erstellung von Leistungsbeschreibung funktional und konstruktiv (Kostenermittlungsgrundlage) sowie Umsetzung der Gesamtplanungsleistungen, wie Architekturplanung (Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung). Zum Themenbereich „Recht und Wirtschaft“, Modul 3, gab der Beschwerdeführer betreffend die abgefragten Inhalte Rechtskunde für das Baumeistergewerbe (bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens) an, dass er diese Kenntnisse und Fähigkeiten durch seinen HTL-Abschluss, seine Sachverständigenprüfung für den Bereich Hochbau und durch die von ihm absolvierten Kurse nachweise. Er verweise auf den ARS Kurs „Rechtliche Aspekte beim Immobilienkauf“, auf den ARS Kurs „Parifizierung von Häusern“, auf den ARS Kurs „Grundbuch, allgemeine Einführung und Besonderheiten“, den ARS Kurs „Was sie über das Grundbuchsgesuch wissen sollten“, ARS Kurs „Grundbuch – Schritte vom Vertragsabschluss bis zum Grundbuchsgesuch“; ARS Kurs „Wohnungseigentum und Grundbuch“, ARS Kurs „Teilung von Liegenschaften und Grundstücken“ und auf die einschlägigen Erfahrungen als leitendes Organ, weil handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung, bei der IB und seine Kenntnisse in diesem Bereich als gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Bereiche Modul 3 betreffend „Baupraxis, Baumanagement und Betriebsmanagement“ würden ebenfalls einerseits durch seine Ausbildung in der HTL, Fachrichtung Hochbau, und anderseits durch seine Tätigkeit in leitender Position bei der EG als handelsrechtlicher Geschäftsführer, weiters durch seine Kenntnisse als Sachverständiger und auch durch die von ihm einschlägig absolvierten Schulungen abgedeckt. Weiters würden die Kenntnisse in diesen Bereichen durch seine Tätigkeit als leitender Angestellter im Bereich Bauträger für die EG seit 2011 abgedeckt. Er verweise darauf, dass die Inhalte der Prüfung betreffend Bauträger und Baumeister nahezu identisch seien und dass er eben aus dem Bezug habenden Bereich die entsprechenden Erfahrungen auch seit dem Jahr 2011 als leitender Angestellter im Bauträgerbereich habe. Bei der PC GmbH sei weiters von ihm ein Seminar „Projektmanagement – Curriculum“ absolviert worden. Der Zeuge Mag. HS verwies in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen darauf, dass mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbeberechtigung als Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf bauausführende Tätigkeiten (umfassend die Ziffern 3, 4, 5 und 6) die Berechtigung verbunden sei, sämtliche Hoch- und Tiefbauten und Gerüste zu errichten oder abzubrechen. Es sei so, dass es sich dabei um die Durchführung von Maßnahmen handle, die potentielle Auswirkungen auf Leib, und Leben und Gesundheit von anderen Personen haben könnten. Es sei das der Grund, warum seitens der Wirtschaftskammer NÖ in Bezug auf derartige Anträge um Gewerbeberechtigungen bzw. Feststellung des Vorhandenseins der individuellen Befähigung ein sehr hoher Maßstab angelegt werde. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ in diesem Zusammenhang habe nicht positiv ausfallen können, da mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Praxisnachweisen der EG, in der Fassung vom 26.07.2013 (zwei Schreiben, die inhaltlich in etwa gleich sind), lediglich ein Tätigkeitsbereich nachgewiesen werde, der Praxiszeiten in Bezug auf vor allem Planungsleistungen bestätige. Ein Praxisnachweis für eine tatsächliche Bauausführung, wie sie erforderlich gewesen wäre, bzw. ist, ergäbe sich aus diesen Unterlagen in keiner Weise. Da somit der Praxisnachweis betreffend Vorkenntnisse im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Bauausführungen oder Bauabbruch von Hoch- und Tiefbauten oder anderen Bauten nicht gegeben sei, sei die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ nicht positiv zu erstatten gewesen. Zu den Bereichen Grundzüge des Kollektivvertragsrechtes, Arbeitsrechtes, Arbeitssicherheit, Bauvertrags- und Vergaberecht und kaufmännischen Grundbegriffen befragt und unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer absolvierte einschlägige Ausbildung bei der HTL ***, Fachrichtung Hochbau, bzw. die dazu vom Beschwerdeführer für diese Bereiche erbrachten Urkunden und Praxisnachweise verwies der Zeuge darauf, dass diese Bereiche nicht die wesentlichen Bereiche seien. Der wesentliche Punkt, warum dazu eine negative Stellungnahme abzugeben gewesen sei, sei eben, dass der Beschwerdeführer keinen Praxisnachweis hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung und tatsächlichen Durchführung von Bauausführungen habe erbringen können bzw. erbracht habe. Zur Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, woraus der Zeuge ersehe, dass keine bauausführenden Tätigkeiten gemacht worden seien, verweise der Zeuge darauf, dass gegenteilig anzugeben wäre, in welchen Bereichen tatsächlich bauausführende Tätigkeiten gemacht worden seien. Zum Vorhalt, dass sich dies aus dem Praxisnachweis, fachliche Befähigung, laut Schriftsatz vom 26.07.2013, durch die Position „Durchführung von Totalunternehmerleistungen, das heißt, Gesamtplanung inklusive schlüsselfertige Herstellung des Immobilienprojektes“, ergebe, führte der Zeuge aus, dass darin von ihm keine Bauausführung erkannt werde. Zur Frage, ob der Zeuge wisse, wie groß die Bauabteilung der EG sei, gab der Zeuge an, nein, woher sollte er das wissen. Zur Frage, ob er wisse, welche Tätigkeiten die Bauabteilung der EG ausgeführt habe, welche der Beschwerdeführer geleitet habe, gab der Zeuge an, das wisse er nicht, das sei irrelevant. Zur Frage, warum das irrelevant sei, gab der Zeuge an, dies deshalb, weil er den Praxisnachweis zu beurteilen habe. Im gegenständlichen Fall sei die Umsetzung von Bauträgerprojekten nicht gleichzusetzen mit der Bauausführung selbst. Für den Zeugen sei der Praxisnachweis dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung von Bauträgerprojekten im Wohnbau,
Bauträgervertragsgesetz, alles nur Projekt- und Baumanagement sei, nicht aber der Bereich der Bauausführung. Auch die örtliche Bauaufsicht sei nur eine Bauherrenvertretung. Zur Frage, was für die Wirtschaftskammer NÖ eine bauausführende Tätigkeit wäre, gab der Zeuge an, es wäre dies z.B. in der Firma PS oder eben die Verantwortung für die bauausführenden Tätigkeiten dieses Unternehmens vorzunehmen. Zum gesamten durchgeführten Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht war festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen reellen und äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließ, und war an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, wie auch an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selbst, nicht zu zweifeln. Sämtliche, dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Bewertung zu Grunde zu legende Dokumente und Nachweise waren im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unzweifelhaft und für die zur Entscheidung berufene Richterin nachvollziehbar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit und seines Verantwortungsbereiches in leitender Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung in der EG GmbH für den Zeitraum von 2000 bis Mitte 2011 wurde Glauben geschenkt und war dazu eine weitergehende Beweisführung nicht erforderlich. Der Zeuge Mag. HS hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck hinterlassen, dass er sich als Vertreter der Wirtschaftskammer Niederösterreich nicht im gebotenen Umfang mit den Nachweisen des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen in Bezug auf die individuelle Befähigung auseinandergesetzt hat. Bereits sämtliche schriftliche Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich in diesem Zusammenhang ließen eine exakte Aufarbeitung jener Bereiche, für welche nach der Beurteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich die vom Beschwerdeführer gebotenen Nachweise nicht ausreichten, vermissen. Der Zeuge Mag. HS hat dazu in der Beschwerdeverhandlung die Grundlage für die negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Wesentlichen dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Nachweis erbracht habe, dass er in leitender Funktion bauausführende Tätigkeiten im erörterten Umfang verrichtet habe. Eine Abwägung dieses Vorbringens gegenüber den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Leiter der Bauabteilung bei der EG GmbH über den Zeitraum von zumindest 2000 bis Mitte 2011 ergab dazu, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die IB bei einem Bauauftragsvolumen von € 50 Millionen jährlich ein Drittel der Bauaufträge selbst ausführte und sich dazu einer Bauabteilung bediente, die aus 25 Mitarbeitern bestand, deren Leiter der Beschwerdeführer gleichzeitig als handelsrechtlicher Geschäftsführer war, wobei die IB im entsprechenden Zeitraum auch über die Konzession für das Baumeistergewerbe verfügte, nicht zuletzt aber auf Grund der vorgelegten eindeutigen Ausführungen der IB in den von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer ausgestellten Praxisnachweisen, dass der Beschwerdeführer in leitender Position für den Zeitraum von 2000 bis Mitte 2011 jedenfalls der Art und dem Umfang nach maßgebliche bauausführende Tätigkeiten in leitender Position betreute. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“
O 1994 ist das Gewerbe „Baumeister, Brunnenmeister“ ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 ist das Gewerbe „Baumeister, Brunnenmeister“ ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.
Paragraph 340, Absatz eins, eins und 2, Satz, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.
O 1994 hat die Behörde, wenn die Anmeldung ein in
Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Anmeldung ein in § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand hat, über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen. Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand hat, über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
O 1994 hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – unbeschadet eines Verfahrens nach
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
O 1994 ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt,
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt,
O 1994 hat, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 hat, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) BGBl II Nummer 30/2003, in der geltenden Fassung, ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 30 aus 2003,, in der geltenden Fassung, ist durch die im folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
2 der zitierten Braumeister-Verordnung sind Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz 2, der zitierten Braumeister-Verordnung sind Tätigkeiten
Abs. 1 Z 1 und 4 nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.Absatz eins, Ziffer eins und 4 nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.
2 der Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, aus den Modulen 2 und 3.
Paragraph 15, Absatz 2, der Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, aus den Modulen 2 und 3. Zu Modul 2 (Projekt) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung ist in dem die ausführenden Bautätigkeiten betreffenden § 9 Abs. 1 vorgesehen, dass die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung folgende Arbeiten zu umfassen hat: Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen, im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz und Tiefbau, Zu Modul 2 (Projekt) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung ist in dem die ausführenden Bautätigkeiten betreffenden Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehen, dass die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung folgende Arbeiten zu umfassen hat: Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowohl in statischer als auch in bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen, im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holz und Tiefbau, bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement,-steuerung und Bauablaufplanung. Zu Modul 3 (Recht und Wirtschaft) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung sind in § 11 die Prüfungsgegenstände Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, in § 12 die den Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe betreffenden Prüfungsfächer Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch-und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens, weiters betreffend den Prüfungsgegenstand Baupraxis und Baumanagement die Fächer bauwirtschaftsbezogenes Handels-und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation, Grundlagen der Buchführung, Grundzüge des Steuerrechts, bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation, Finanzierungsmethoden und Projektentwicklung,-leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management sowie betreffend den Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement die Fächer Allgemeine unternehmerische Rechtskunde, Allgemeines Rechnungswesen, Grundzüge des Marketings, Mitarbeiterführung und Personalmanagement und Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen normiert.Zu Modul 3 (Recht und Wirtschaft) der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung sind in Paragraph 11, die Prüfungsgegenstände Rechtskunde für das Baumeistergewerbe, Baupraxis und Baumanagement und Betriebsmanagement, in Paragraph 12, die den Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe betreffenden Prüfungsfächer Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch-und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens, weiters betreffend den Prüfungsgegenstand Baupraxis und Baumanagement die Fächer bauwirtschaftsbezogenes Handels-und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation, Grundlagen der Buchführung, Grundzüge des Steuerrechts, bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation, Finanzierungsmethoden und Projektentwicklung,-leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management sowie betreffend den Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement die Fächer Allgemeine unternehmerische Rechtskunde, Allgemeines Rechnungswesen, Grundzüge des Marketings, Mitarbeiterführung und Personalmanagement und Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen normiert.
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche , VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6). Der Nachweis der individuellen Befähigung stellt (gegenüber einer abgelegten Befähigungsprüfung) keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den für das spezifische, reglementierte Gewerbe geforderten Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist es, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Inhalte der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung anderweitig erworben hat, war hinsichtlich der zur Ausübung der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbeberechtigung eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den ausführenden Teil, eine Gegenüberstellung seiner absolvierten Bildungsinhalte entsprechend den von ihm vorgelegten, oben wiedergegebenen, Unterlagen zu den Erfordernissen der Befähigungsprüfungsordnung vorzunehmen. Auf Grund dieses Vergleiches war zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Da der Beschwerdeführer nachweislich die Höhere Technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt *** für Bautechnik-Fachrichtung Hochbau, mit abgeschlossener Reifeprüfung absolviert hat, war davon auszugehen, dass in Anwendung des § 15 Abs. 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nach Maßgabe ausschließlich der Module 2 und 3 dieser Befähigungsprüfungsordnung zu überprüfen war, Modul 1 jedoch auf Grund der einschlägigen fachlichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht dieser Prüfung zu Grunde zu legen war.Paragraph 15, Absatz 2, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nach Maßgabe ausschließlich der Module 2 und 3 dieser Befähigungsprüfungsordnung zu überprüfen war, Modul 1 jedoch auf Grund der einschlägigen fachlichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht dieser Prüfung zu Grunde zu legen war. Festgestellt wird, dass die in Modul 2, § 8 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung enthaltenen abgefragten Qualifikationen solche sind, die planende Tätigkeiten betreffen, welche somit einem angestrebten Gewerbe im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 und 2 zuzurechnen wären, und somit gegenständlich für den Beschwerdeführer bei Nachweis dessen individueller Befähigung für das von ihm beantragte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten, bei der Qualifikationsprüfung nicht maßgeblich sind.Festgestellt wird, dass die in Modul 2, Paragraph 8, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung enthaltenen abgefragten Qualifikationen solche sind, die planende Tätigkeiten betreffen, welche somit einem angestrebten Gewerbe im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuzurechnen wären, und somit gegenständlich für den Beschwerdeführer bei Nachweis dessen individueller Befähigung für das von ihm beantragte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten, bei der Qualifikationsprüfung nicht maßgeblich sind. Zu den in Modul 2, § 9 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgefragten Qualifikationen betreffend „Projektumsetzung“ laut Punkte 1., 2.,
O erfüllt. Paragraph 19, GewO erfüllt. Festzustellen war, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das angestrebte Gewerbe abgesprochen hat. Ein Abspruch über die beantragte Erteilung der Gewerbeberechtigung (zumindest in Form der Untersagung der Ausübung des Gewerbes) ist nicht erfolgt. „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war somit ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde, mit welchem über den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung des dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, dies – in der durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit diesem Erkenntnis verbesserten Form – unter Angabe der oben bezeichneten spezifischen Teilbereiche, abgesprochen wurde. Ein Abspruch über den Antrag auf Erteilung der Bezug habenden Gewerbeberechtigung durch das erkennende Gericht konnte daher nicht erfolgen und hatte (im Hinblick auf die Modifizierung des Beschwerdeantrages durch den Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt) auch nicht zu erfolgen. Der Behörde obliegt es somit, über den noch offenen Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der Gewerbeberechtigung, dies unter Berücksichtigung der gegenständlichen Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der individuellen Befähigung (unbeschadet der Prüfung der Erfüllung der sonstigen Vorgaben), abzusprechen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1210.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.