Obsah (6)
§ 28§ 62Art. 130§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-492/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03. April 2015 aufgehoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- April 2015 aufgehoben.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens zum Wasserrecht für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage vom
- Juli 2013 wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Weiters wird der Beschluss gefasst:
- Die Anträge von FG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Gimpl, in ***, ***, auf ersatzlose Behebung sämtlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Es ist keine ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gegen diesen Beschluss zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Dezember 2010 wurde antragsgemäß Herrn FM nach § 32 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom
- Dezember 2010 wurde antragsgemäß Herrn FM nach Paragraph 32, WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf Gst. Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen., Nach Fertigstellungsmeldung bei gleichzeitiger Vorlage der Kollaudierungsunterlagen, u.a. der Kollaudierungsplan vom
- März 2011, wurde der Kollaudierungsbescheid vom 14.September 2011 erlassen. Im Kollaudierungsplan ist die vollbiologische Pflanzenfilteranlage in Abweichung vom Einreichplan auf Gst. *** eingetragen. Die Ableitung der gereinigten Abwässer samt Einleitung in einen namenlosen Zubringer zur *** erfolgte aber nach diesem Plan – wie bewilligt – über das Grundstück des FG (Gst. Nr. ***, KG ***). Mit dem Kollaudierungsbescheid vom
- September 2011 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass das mit Bescheid vom
- Dezember 2010 erteilte Wasserecht für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** mit anschließender Ableitung der gereinigten Abwässer in einen namenlosen Zubringer der *** der Bewilligung entspreche. Eine Bezugnahme auf einen von der Bewilligung abweichenden Zustand, der im Kollaudierungsplan vom
- März 2011 dokumentiert ist, erfolgte nicht, ein Ausspruch betreffend nachträgliche Bewilligung von Abweichungen erfolgte ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom
- Juni 2012 änderte die Bezirkshauptmannschaft den Kollaudierungsbescheid vom
- September 2011
§ 62Abs.
4 AVG dahingehend ab, dass eine „im Wesentlichen“ der Bewilligung entsprechende Ausführung festgestellt werde. Weiters genehmigte die Bezirkshauptmannschaft mit diesem Bescheid nachträglich die Errichtung der vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** anstatt auf Grundstück Nr. ***.Mit Bescheid vom 15. Juni 2012 änderte die Bezirkshauptmannschaft den Kollaudierungsbescheid vom 14. September 2011
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend ab, dass eine „im Wesentlichen“ der Bewilligung entsprechende Ausführung festgestellt werde. Weiters genehmigte die Bezirkshauptmannschaft mit diesem Bescheid nachträglich die Errichtung der vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** anstatt auf Grundstück Nr. ***. Mit Bescheid vom
- Juni 2012 änderte die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom
- Juni 2012 dahingehend ab, dass die vollbiologische Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. *** errichtet worden sei. Die mitbeteiligte Partei berief gegen die Bescheide der BH vom
- Juni 2012 und
- Juni 2012, welche mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2013 ersatzlos aufgehoben wurden. Begründend führte der Landeshauptmann aus, mit dem Bescheid vom
- Juni 2012 werde die Grenze der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG überschritten. Da der letztgenannte Bescheid aufzuheben sei, fehle es dem Bescheid vom
- Juni 2012 an einer Grundlage, weshalb dieser ebenfalls aufzuheben gewesen sei.Begründend führte der Landeshauptmann aus, mit dem Bescheid vom
- Juni 2012 werde die Grenze der Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG überschritten. Da der letztgenannte Bescheid aufzuheben sei, fehle es dem Bescheid vom
- Juni 2012 an einer Grundlage, weshalb dieser ebenfalls aufzuheben gewesen sei. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 beantragte FG, rechtsfreundlich vertreten, die Wiederaufnahme des Kollaudierungsverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass eine unrichtige Grundstücksnummerierung und tatsächlich auch unrichtige Grundstücke als Grundlage für die wasserrechtliche Bewilligung herangezogen worden seien. Die wasserrechtlich bewilligte Anlage sei tatsächlich auf einem anderen Grundstück errichtet worden und der namenlose Bach, also der namenlose Zubringer zur ***, existiere in der Natur nicht. Es bestehe auch keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen FG und den Eheleuten M zur Ableitung des Nutzwassers auf das Grundstück von FG. Am
- September 2013 wurde in der von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführten mündlichen Verhandlung vor Ort vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass der Ablaufkanal nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom
- Dezember 2010 ca. 30 m östlich des eingezeichneten Gerinneanfanges in den Vorfluter geführt worden sei, sondern er sei vom Pflanzenfilter in südlicher Richtung in einer Länge von 26 m als Kanal mit PVC DN 100 ausgeführt worden. Der Kanal ende daher ca. 15 m nördlich linksseitig des Vorfluters, eines namenlosen Zubringers zur ***, danach versickere das Wasser. Diese tatsächliche Ausführung widerspreche auch der Darstellung im Kollaudierungsplan vom
- März
- Der Rechtsvertreter von FG führte im Rahmen dieser Verhandlung aus, die Anlage sei nicht konsensgemäß errichtet worden und liege auch keine Zustimmung zur Ableitung der Abwässer über das Grundstück von FG vor. Zusätzlich fehle die Einleitung in ein öffentliches Gewässer. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte daraufhin am
- Oktober 2013 einen weiteren Lokalaugenschein durch, um die Frage der technischen Abweichungen des ausgeführten Projekts vom bewilligten Projekt zu beurteilen. Im Bericht vom
- Dezember 2013 hielt dieser Amtssachverständige fest, die Anlage sei derart bewilligt worden, dass die 3-Kammer-Faulanlage und der Beschickerschacht sowie die Schmutzwasserkanäle auf Grundstück ***, ein 11 m langer Schmutzwasserkanal, ein Pflanzenfilter mit 16 m² und ein Ableitungskanal mit 27 m bis zum offenen Gerinne auf Grundstück Nr. *** errichtet werden sollten. Tatsächlich seien die Schmutzwasserkanäle, die 3-Kammer-Faulanlage, der Beschickerschacht und der Pflanzenfilter auf Grundstück Nr. *** errichtet worden. Der Ableitungskanal führe über dieses Grundstück und sodann ca. 25 m in südliche Richtung über Grundstück ***. Der Kanal ende an der Böschungsoberseite und verrieselten in diesem Bereich die Abwässer großflächig über die Böschung Richtung Vorfluter. Der bauliche Eingriff auf Grundstück Nr. *** habe sich verringert, allerdings sei die Lage des Kanals nach Osten verschoben worden. Die Verrieselung auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei sei schließlich unter Berücksichtigung der Rechte Dritter als wesentliche Änderung gegenüber dem Einreichprojekt zu werten. Nach Abgabe von Stellungnahmen der Verfahrensparteien gab die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom
- April 2015 dem Antrag von FG auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens vom
- Juli 2013 statt. Als neu hervorgekommene Tatsache wurde der Umstand bewertet, dass dem FG erst mit Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannesvon NÖ vom
- Juni 2013 bekannt geworden sei, dass die Nennung einer falschen Grundstücks Nr. keiner amtswegigen Berichtigung zugänglich sei. Die Tatsache, dass die Anlage nicht auf dem Grundstück Nr. ***, sondern auf dem Grundstück *** errichtet worden sei, sei dem Antragsteller hingegen schon vor dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2013 bekannt gewesen, weshalb dieser Wiederaufnahmegrund verspätet geltend gemacht worden sei. Auf Grund dagegen erhobener Beschwerde der beiden Beschwerdeführer GM und PM, rechtsfreundlich vertreten, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015 diese Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, als Wiederaufnahmegrund sei im Antrag von FG das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend gemacht worden. Das seien Tatsachen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar vorhanden gewesen, aber erst später bekannt geworden seien. Im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens dürften diese Tatsachen ohne Verschulden der antragstellenden Partei im Verfahren nicht geltend gemacht worden sein. Die neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei die Herstellung der Ablaufleitung von der Pflanzenkläranlage wie im abgeänderten Kollaudierungsplan vom
- September 2013 eingezeichnet, welche vom ursprünglichen Kollaudierungsplan vom
- März 2011 abweiche. Diese neue Tatsache sei ohne Verschulden von FG vor Erlassung des Kollaudierungsbescheides nicht geltend gemacht worden. Die Wiederaufnahme sei zu Recht bewilligt worden, die Beschwerde unbegründet.Auf Grund dagegen erhobener Beschwerde der beiden Beschwerdeführer GM und PM, rechtsfreundlich vertreten, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015 diese Beschwerden als unbegründet ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, als Wiederaufnahmegrund sei im Antrag von FG das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht worden. Das seien Tatsachen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar vorhanden gewesen, aber erst später bekannt geworden seien. Im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens dürften diese Tatsachen ohne Verschulden der antragstellenden Partei im Verfahren nicht geltend gemacht worden sein. Die neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei die Herstellung der Ablaufleitung von der Pflanzenkläranlage wie im abgeänderten Kollaudierungsplan vom
- September 2013 eingezeichnet, welche vom ursprünglichen Kollaudierungsplan vom
- März 2011 abweiche. Diese neue Tatsache sei ohne Verschulden von FG vor Erlassung des Kollaudierungsbescheides nicht geltend gemacht worden. Die Wiederaufnahme sei zu Recht bewilligt worden, die Beschwerde unbegründet. Auf Grund dagegen erhobener außerordentlicher Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Mai 2016 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der in der Revision geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – nämlich ob das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren in Übereinstimmung oder im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederaufgenommen wurde – um die erst während der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Melk am
- September 2013 neu hervorgekommene Tatsache der an anderer Stelle und verkürzt verlegten Ablaufleitung des Wassers mit anschließender Verrieselung auf Grundstück Nr. *** statt der bewilligten Einleitung in ein Gewässer) gehe. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge der Annahme, der Wiederaufnahmewerber FG habe diesen Umstand – unmittelbar nach seinem Hervorkommen und somit unmittelbar nach dessen Kenntnis – als neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend gemacht und damit den ursprünglichen Antrag nachträglich mit einer tauglichen Begründung versehen, nicht zu folgen. Es sei entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nämlich nicht möglich, den inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag vom
- Juli 2013 nachträglich im Beschwerdeverfahren durch eine andere Begründung zu ergänzen und allein darauf gestützt die Wiederaufnahme des Kollaudierungsverfahrens zu bestätigen. Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sei der Antrag vom
- Juli 2013 und die dort vorgebrachten Wiederaufnahmegründe. Wenn, wie vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt, keiner der vorgebrachten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertige, hätte es aber die seitens der Bezirkshauptmannschaft verfügte Wiederaufnahme beheben und den Antrag abweisen müssen. Auf Grund dagegen erhobener außerordentlicher Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Mai 2016 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der in der Revision geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – nämlich ob das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren in Übereinstimmung oder im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederaufgenommen wurde – um die erst während der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Melk am
- September 2013 neu hervorgekommene Tatsache der an anderer Stelle und verkürzt verlegten Ablaufleitung des Wassers mit anschließender Verrieselung auf Grundstück Nr. *** statt der bewilligten Einleitung in ein Gewässer) gehe. Der Verwaltungsgerichtshof vermöge der Annahme, der Wiederaufnahmewerber FG habe diesen Umstand – unmittelbar nach seinem Hervorkommen und somit unmittelbar nach dessen Kenntnis – als neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht und damit den ursprünglichen Antrag nachträglich mit einer tauglichen Begründung versehen, nicht zu folgen. Es sei entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nämlich nicht möglich, den inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag vom
- Juli 2013 nachträglich im Beschwerdeverfahren durch eine andere Begründung zu ergänzen und allein darauf gestützt die Wiederaufnahme des Kollaudierungsverfahrens zu bestätigen. Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sei der Antrag vom
- Juli 2013 und die dort vorgebrachten Wiederaufnahmegründe. Wenn, wie vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt, keiner der vorgebrachten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertige, hätte es aber die seitens der Bezirkshauptmannschaft verfügte Wiederaufnahme beheben und den Antrag abweisen müssen. Der Wiederaufnahmewerber FG aber hätte ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG einen (weiteren) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stütze. Die revisionswerbenden Parteien (also die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht), würden in ihren Rechten verletzt, weil der verfügten Wiederaufnahme kein entsprechend begründeter Wiederaufnahmeantrag des FG zu Grunde gelegen sei.Der Wiederaufnahmewerber FG aber hätte ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG einen (weiteren) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stütze. Die revisionswerbenden Parteien (also die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht), würden in ihren Rechten verletzt, weil der verfügten Wiederaufnahme kein entsprechend begründeter Wiederaufnahmeantrag des FG zu Grunde gelegen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 69 AVG lautet auszugweise:Paragraph 69, AVG lautet auszugweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch BescheidParagraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- …
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- …
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“ Der Bewilligungsbescheid vom
- Dezember 2010 ist rechtskräftig, ebenso der Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September
- Verfahrensgegenständlich ist, ob die beantragte Wiederaufnahme des mit letzterem Bescheid abgeschlossenen Kollaudierungsverfahrens zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom
- April 2015 bewilligt wurde. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht es um die erst während der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Melk am
- September 2013 neu hervorgekommene Tatsache der an anderer Stelle und verkürzt verlegten Ablaufleitung des Wassers samt anschließender Verrieselung auf dem Grundstück Nr. *** (statt der bewilligten Einleitung in ein Gewässer). Zu klären ist die Rechtsfrage, ob die in dieser Verhandlung geltend gemachte Tatsache geeignet ist, den ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag vom
- Juli 2013 nachträglich mit einer tauglichen Begründung zu versehen. In Frage kommt der Wiederaufnahmegrund in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (neue Tatsache).Zu klären ist die Rechtsfrage, ob die in dieser Verhandlung geltend gemachte Tatsache geeignet ist, den ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag vom
- Juli 2013 nachträglich mit einer tauglichen Begründung zu versehen. In Frage kommt der Wiederaufnahmegrund in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (neue Tatsache). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2016 folgend ist es nicht möglich, den inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Beschwerdeverfahren durch eine andere Begründung zu ergänzen. Der Wiederaufnahmewerber FG, hätte fristgerecht einen (weiteren) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen, der sich als Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung am
- September 2013 zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen (siehe dazu VwGH vom
- April 2013, 2011/11/0051, u.a.). Innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 69 Abs. 2 AVG ab der mündlichen Verhandlung am
- September 2013, wo als neue Tatsache die verkürzt verlegte Ablaufleitung samt anschließender Verrieselung an Stelle der bewilligten Einleitung in ein Gewässer hervorgekommen ist, findet sich kein von der Judikatur verlangter ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es wäre notwendig gewesen, klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt, dass der Wiederaufnahmewerber diese fristgerecht vorgebrachte Tatsache als neuen Wiederaufnahmegrund geltend macht und gestützt darauf einen (weiteren) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt.Innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ab der mündlichen Verhandlung am
- September 2013, wo als neue Tatsache die verkürzt verlegte Ablaufleitung samt anschließender Verrieselung an Stelle der bewilligten Einleitung in ein Gewässer hervorgekommen ist, findet sich kein von der Judikatur verlangter ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es wäre notwendig gewesen, klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt, dass der Wiederaufnahmewerber diese fristgerecht vorgebrachte Tatsache als neuen Wiederaufnahmegrund geltend macht und gestützt darauf einen (weiteren) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt. Die Geltendmachung der Heranziehung unrichtiger Grundstücke als Grundlage für die wasserrechtliche Bewilligung ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund, da gegenständlich der Kollaudierungsbescheid vom
- September 2011 ist. Der Umstand, dass die bewilligte Anlage tatsächlich auf einem anderen Grundstück errichtet wurde, war dem Antragsteller FG bereits am
- Juni 2012 (Berufungserhebung gegen den Berichtigungsbescheid vom
- Juni 2012) bekannt und scheidet daher als neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ebenfalls aus. Dass ein namenloser Bach als Zubringer zur *** nicht existiere, ist ebenfalls nicht als neue Tatsache geeignet, da in der mündlichen Verhandlung am
- September 2013 vom Amtssachverständigen das Vorhandensein dieses Zubringers festgestellt wurde. Da sich im Verfahrensakt der belangten Behörde die Zustimmungserklärung des Wiederaufnahmewerbers FG vom
- Juli 2010 befindet, geht schon deshalb das Wiederaufnahmevorbringen des Fehlens einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Bewilligungswerbern zwecks Nutzwasserableitung über das Grundstück des Wiederaufnahmewerbers ins Leere.Die Geltendmachung der Heranziehung unrichtiger Grundstücke als Grundlage für die wasserrechtliche Bewilligung ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund, da gegenständlich der Kollaudierungsbescheid vom
- September 2011 ist. Der Umstand, dass die bewilligte Anlage tatsächlich auf einem anderen Grundstück errichtet wurde, war dem Antragsteller FG bereits am
- Juni 2012 (Berufungserhebung gegen den Berichtigungsbescheid vom
- Juni 2012) bekannt und scheidet daher als neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ebenfalls aus. Dass ein namenloser Bach als Zubringer zur *** nicht existiere, ist ebenfalls nicht als neue Tatsache geeignet, da in der mündlichen Verhandlung am
- September 2013 vom Amtssachverständigen das Vorhandensein dieses Zubringers festgestellt wurde. Da sich im Verfahrensakt der belangten Behörde die Zustimmungserklärung des Wiederaufnahmewerbers FG vom
- Juli 2010 befindet, geht schon deshalb das Wiederaufnahmevorbringen des Fehlens einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Bewilligungswerbern zwecks Nutzwasserableitung über das Grundstück des Wiederaufnahmewerbers ins Leere. Weil der Wiederaufnahmeantrag vom
- Juli 2013 nicht nachträglich durch das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September 2013 (Verrieselung statt Einleitung) ergänzt werden kann, und auch kein anderer Wiederaufnahmegrund als Basis für den Antrag vom
- Juli 2013 in Frage kommt, ist der diesen Antrag bewilligende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- April 2015 zu Unrecht ergangen. Der Antrag ist unbegründet, weshalb einerseits der angefochtene Bescheid vom
- April 2015 aufzuheben und andererseits der Antrag vom
- Juli 2013 abzuweisen war. Die Anträge von FG auf Behebung sämtlicher erlassener wasserrechtlicher Bewilligungen waren mangels Rechtsgrundlage mit Beschluss zurückzuweisen gewesen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters von FG im Schriftsatz vom
- Juni 2015 sind die Beschwerdeführer FM und PM legitimiert, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- April 2015 betreffend Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrages des FG zu erheben. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer Partei des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens sind, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde.Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters von FG im Schriftsatz vom ,
- Juni 2015 sind die Beschwerdeführer FM und PM legitimiert, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- April 2015 betreffend Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrages des FG zu erheben. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer Partei des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens sind, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht begehrt. Von der Durchführung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Es waren lediglich die Rechtsfragen des Vorliegens eines nach der Aktenlage feststellbaren Wiederaufnahmegrundes und dessen fristgerechte Geltendmachung zu lösen.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht begehrt. Von der Durchführung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Es waren lediglich die Rechtsfragen des Vorliegens eines nach der Aktenlage feststellbaren Wiederaufnahmegrundes und dessen fristgerechte Geltendmachung zu lösen. Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht in der Beschwerde FG als Partei des Kollaudierungsverfahrens (Bescheid vom 14. September 2011) legitimiert war, einen Wiederaufnahmeantrag betreffend dieses Verfahren zu stellen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.492.003.2015