RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-641/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag des SG, vertreten durch den Sachwalter Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, ***, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016, LFS1-F-13140/002, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 13, Absatz 5, 22, Absatz 3, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016, LFS1-F-13140/002, wurde SG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ab Zustellung dieses Bescheides auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016, , LFS1-F-13140/002, wurde SG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ab Zustellung dieses Bescheides auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Verkehrsbehörde damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die mangelnde gesundheitliche Eignung zu Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B wurde auf das amtsärztliche Gutachten vom
- April 2016 gestützt, in welchem unter anderem das psychiatrische Gutachten des Dr. RB, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie die verkehrspsychologische Untersuchung vom
- April 2016 berücksichtigt wurden. Aufgrund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung, sowie der negativen psychiatrischen Stellungnahme sei der Untersuchte aus amtsärztlicher Sicht als nicht geeignet für die FS Gruppe 1 anzusehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen möge; in eventu die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die
- Instanz zurückverwiesen werden soll. Weiters wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein unzumutbarer Schaden entstehen würde, zumal der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von *** wohne und er zur Besorgung von diversen Geschäften in *** oder *** auf seinen PKW angewiesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag erwogen: Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Zufolge § 13 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat zufolge § 13 Abs. 5 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat zufolge Paragraph 13, Absatz 5, leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht zufolge § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht zufolge Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat in einem Provisorialverfahren gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Im gegenständlichen Fall vermag das erkennende Gericht die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen zur gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Zusammenschau mit den im behördlichen Akt enthaltenen Untersuchungsergebnissen und Gutachten nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat in einem Provisorialverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Im gegenständlichen Fall vermag das erkennende Gericht die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen zur gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Zusammenschau mit den im behördlichen Akt enthaltenen Untersuchungsergebnissen und Gutachten nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, weil der bestellte Sachwalter zu den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung mangels Zustellung dieser Untersuchungsergebnisse keine Stellungnahme abgeben hätte können. Eine solche Stellungnahme wäre notwendig gewesen, da aufgrund der Herkunft des Rechtsmittelwerbers ein entsprechendes sprachliches Problem bei der verkehrspsychologischen Untersuchung bestanden hätte und die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen wäre. Die im Gutachten enthaltenen Werte und Einschränkungen wären nicht auf eine mangelnde Eignung, sondern hauptsächlich auf mangelnde Sprachkenntnisse und Verständigungen zurückzuführen. Ausführungen, welche sich gegen das von der belangten Behörde verwertete amtsärztliche Gutachten richten, das dem Einschreiter zu Handen seines Sachwalters im Parteiengehör übermittelt wurde, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Somit ist der Rechtsmittelwerber jenem Gutachten, auf welchem die Verwaltungsbehörde ihre behördliche Entscheidung stützt, nicht entgegengetreten, insbesondere der Befundung des Amtsarztes, wonach beim Beschwerdeführer einerseits eine kognitive Einschränkung, andererseits eine psychiatrische Krankheit bestehe. Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rsp des VwGH insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007). In der Beschwerdeschrift wurde lediglich auf einen Befundbericht des Dr. GÖ vom
- Mai 2016 hingewiesen, nach welchem der Beschwerdeführer stabiler wirken und regelmäßig seine Medikamente einnehmen soll. Dieser Untersuchungsbefund wurde der Beschwerde nicht. Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung der Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, kann aus diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht abgeleitet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwar zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche , Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwar zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen. Auch ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ ist (VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007). Aus der Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann abgeleitet werden, dass dem Einschreiter durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln für Fahrten nach *** bzw. *** „ein unzumutbarer Schaden“ entstehen würde. Die mit dem Entzug der Lenkberechtigung verbundene Dispositionseinschränkung in der persönlichen Bewegungsfreiheit, welche im gegenständlichen Fall dazu führt, dass der Einschreiter öffentliche Verkehrsmitteln nutzen muss bzw. auf Mitfahrgelegenheiten angewiesen ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Unannehmlichkeit, jedenfalls keine wirtschaftliche Härte dar. Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.641.001.2016