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{'item': 'LVwG-AV-25/001-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-25/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der PW Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom

  1. Juli 2013, Zl. WST1-G-2210/011-2013, mit dem der PW Gesellschaft m.b.H. die Gewerbeberechtigung für die „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf das Bundesgebiet im Standort *** bei ***, ***“ entzogen wurde, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
  5. Juli 2013, Zl. WST1-G-2210/011-2013, hat der Landeshauptmann von NÖ der PW Gesellschaft m.b.H. die Gewerbeberechtigung für die „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf das Bundesgebiet im Standort *** bei ***, ***“ entzogen. Als Rechtsgrundlagen waren § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Z 3 und § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angeführt. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 3 und Paragraph eins, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angeführt. In der Begründung hat der Landeshauptmann von NÖ angeführt, dass Herr PW handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der PW Gesellschaft m.b.H. ist. Es handelt sich bei Herrn PW somit um eine natürliche Person, welcher ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Er sei rechtskräftig 16 Mal wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, 5 Mal nach dem Arbeitszeitgesetz, 2 Mal wegen dem Bundesstatistikgesetz, 7 Mal nach der Straßenverkehrsordnung und 2 Mal nach dem Güterbeförderungsgesetz bestraft worden. Mit Schreiben vom
  6. März 2013 sei die Beschwerdeführerin nachweislich aufgefordert worden, die Entfernung des Herrn PW als handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie als alleinigen Gesellschafter aus der PW Gesellschaft m.b.H. bis spätestens
  7. Juli 2013 nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis sei nicht erbracht worden, sondern die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 06.05.2013 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung abgegeben. Sie habe ausgeführt, dass das Unternehmen PW GmbH 1981 gegründet worden sei und über die Gewerbeberechtigungen „Sand und Schottergewinnung“, „Deichgräbergewerbe“ und „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehr ) mit 6 Kraftfahrzeugen, eingeschr.auf das Bundesgebiet“ verfüge. Das Unternehmen habe 4 Mitarbeiter und sei auf den Geschäftsführer PW zentriert. In den Jahren 2011 und 2012 habe es sich um besonders schwierige Jahre für das Unternehmen gehandelt. Der UVS NÖ stelle in Bezug auf die Zuverlässigkeit auf besondere Gefahren für den Kfz-Lenker, andere Verkehrsteilnehmer bzw. auf das Umfeld ab. Gemeint seien damit schwerwiegende Verstöße. Eine ähnliche Bestimmung sei in der EU-Verordnung 1071/2009 festgelegt. Die Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz könnten die Zuverlässigkeit nicht infrage stellen, da es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handle. Überdies sei die Verwaltungsstrafe vom 17.01.2013 nicht brancheneinschlägig. Durchschnittlich hätten die Strafen nach dem Güterbeförderungsgesetz ca. € 100.- betragen. Der Strafhöchstbetrag habe € 363 (Mindestbetrag nach Güterbeförderungsgesetz) betragen. Die Bestrafungen nach dem Straßenverkehrs-bereich würden sich ausschließlich im zweistelligen Bereich bewegen. Es handle sich überwiegend um kleinere Übertretungen (LKW-Fahrverbot). Die Übertretungen nach dem KFG hätten überwiegend Ausstattungsvorschriften betroffen (Schluss-leuchten…). Aufgrund der Tätigkeit im Erdbewegungsbereich (Deichgräbergewerbe) sei es zu den Übertretungen (zusätzliche Scheinwerfer im Baustellenbereich) gekommen. Die Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz hätten ausschließlich geringste Übertretungen (7,9 und 13 Minuten) betroffen. Gerade bei Druck im Baustellenverkehr würden diese Werte nur eine Geringfügigkeit darstellen. Aufgrund der geringen Strafen sei oft auf die Einbringung entsprechender Rechtsmittel, die durchaus Erfolg gehabt hätten, verzichtet worden, was sich im Nachhinein aufgrund der beabsichtigen Entziehung nun als falsch erweise. Sie habe ausgeführt, dass das Unternehmen PW GmbH 1981 gegründet worden sei und über die Gewerbeberechtigungen „Sand und Schottergewinnung“, „Deichgräbergewerbe“ und „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehr ) mit 6 Kraftfahrzeugen, eingeschr.auf das Bundesgebiet“ verfüge. Das Unternehmen habe 4 Mitarbeiter und sei auf den Geschäftsführer PW zentriert. In den Jahren 2011 und 2012 habe es sich um besonders schwierige Jahre für das Unternehmen gehandelt. Der UVS NÖ stelle in Bezug auf die Zuverlässigkeit auf besondere Gefahren für den Kfz-Lenker, andere Verkehrsteilnehmer bzw. auf das Umfeld ab. Gemeint seien damit schwerwiegende Verstöße. Eine ähnliche Bestimmung sei in der EU-Verordnung 1071 aus 2009, festgelegt. Die Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz könnten die Zuverlässigkeit nicht infrage stellen, da es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handle. Überdies sei die Verwaltungsstrafe vom 17.01.2013 nicht brancheneinschlägig. Durchschnittlich hätten die Strafen nach dem Güterbeförderungsgesetz ca. € 100.- betragen. Der Strafhöchstbetrag habe € 363 (Mindestbetrag nach Güterbeförderungsgesetz) betragen. Die Bestrafungen nach dem Straßenverkehrs-bereich würden sich ausschließlich im zweistelligen Bereich bewegen. Es handle sich überwiegend um kleinere Übertretungen (LKW-Fahrverbot). Die Übertretungen nach dem KFG hätten überwiegend Ausstattungsvorschriften betroffen (Schluss-leuchten…). Aufgrund der Tätigkeit im Erdbewegungsbereich (Deichgräbergewerbe) sei es zu den Übertretungen (zusätzliche Scheinwerfer im Baustellenbereich) gekommen. Die Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz hätten ausschließlich geringste Übertretungen (7,9 und 13 Minuten) betroffen. Gerade bei Druck im Baustellenverkehr würden diese Werte nur eine Geringfügigkeit darstellen. Aufgrund der geringen Strafen sei oft auf die Einbringung entsprechender Rechtsmittel, die durchaus Erfolg gehabt hätten, verzichtet worden, was sich im Nachhinein aufgrund der beabsichtigen Entziehung nun als falsch erweise. Die vorgenannten Jahre hätten gezeigt, dass das Kontrollsystem und der Schulungsbereich der Beschwerdeführerin einer eingehenden Überarbeitung bedurft haben. Ein Mitarbeiter habe die Konzessionsprüfung für das Güterbeförderungs-gewerbe abgelegt und nehme sich nun verstärkt um diesen Bereich an. Die entsprechenden Schulungen würden dokumentiert. Als Lernbehelfe sei insbesondere das Fahrerhandbuch (Version 2012) angeschafft worden, das die einzuhaltenden Lenkpausen, Ruhezeiten und Einsatzzeiten auch in grafischer Form darstelle. Mittels Checkliste würden nunmehr auch die mitzuführenden Dokumente und Ausrüstungs-gegenstände je Kraftfahrzeug kontrolliert. Diese Behelfe würden den Mitarbeitern in Fahrermappen nachweislich ausgehändigt. Mittels Dienstausweisung seien Mitarbeiter auch auf die strikte Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, zu denen sie auch geschult worden seien, hingewiesen worden. Ein entsprechendes Sanktionssystem sei installiert worden. Eigenkontrollen der Fahrer seien somit klar festgelegt worden. Die Mitarbeiter würden seit Mitte 2012 die Berufskraftfahrerqualifikation (C95) aufweisen. Aufgrund dieses Sachverhaltes, der langjährigen unbeanstandeten Gewerbeausübung und den eingesetzten Kraftfahrzeugen ersuche die Beschwerdeführerin um Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 01.07.2013 habe die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ergänzt. Bei sämtlichen, Herrn PW in den letzten 5 Jahren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handle es sich um leichte Vergehen. Schwerwiegende Verstöße gegen die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, die Güterbeförderungs-vorschriften, die Lenk- und Ruhezeiten, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lägen jedenfalls nicht vor. Insgesamt seien Herrn PW in den letzten fünf Jahren fünf Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften zur Last gelegt worden. Es handle sich dabei um Strafen betreffend zu spät eingelegte, sowie verkürzte Lenkpausen, die nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zwei, sondern ein fortgesetztes Delikt darstellen würden, sodass Herrn PW eigentlich nicht fünf, sondern nur drei Delikte zur Last gelegt werden könnten und davon bei zwei Tatbeständen der LKW von Herrn PW selbst gelenkt worden sei. Es seien nur zwei Verstöße nach dem Güterbeförderungsgesetz vorgeworfen worden, wobei es in fünf Jahren zwei Mal vorgekommen sei, dass LKW´s aus Versehen nicht mit ausreichenden Begleitpapieren (betreffend Be- und Entladeort, sowie Auftraggeber) ausgestattet worden seien. Es seien 16 Verstöße gegen Vorschriften des KFG vorgeworfen worden, wobei sich darunter lediglich eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, drei nicht erteilte Lenkerauskünfte, sowie 12 Mal diverse Beanstandungen insbesondere an den (Zier)beleuchtungen der kontrollierten LKW´s befänden. Bei diesen 16 Verstößen sei einmal eine Strafe von 30 €, neunmal eine Strafe von 50 € ausgesprochen worden. Es seien acht Verstöße gegen die StVO zur Last gelegt worden, wobei bei fünf Übertretungen nur eine Strafe von 50€ festgesetzt worden sei. Es sei ein Verstoß nach Straßen- und Schienenverkehrs-Statistikverordnung sowie ein Verstoß nach Bundesstatistikgesetz vorgeworfen worden, die jeweils mit Strafen von 50 € geahndet worden seien, wobei es sich jeweils um Deliktszeiträume von mehreren Monaten gehandelt habe. Insgesamt habe er in den letzten fünf Jahren 32 Strafen im Gesamtbetrag von 3.506,60 € bezahlt, wobei 16 Mal lediglich eine Strafe von 50 € und einmal sogar eine Strafe von 30 € ausgesprochen worden sei. Aus der überwiegend geringen Höhe der ausgesprochenen Strafen ergebe sich, dass es sich um Taten mit durchwegs geringem Unrechtsgehalt handle, durch die weder andere Personen, noch Güter gefährdet oder beschädigt würden. Diese Verwaltungsübertretungen seien teilweise durch Herrn PW, teilweise durch die Angestellten gesetzt worden. Die über Herrn PW verhängten höheren Geldstrafen würden nicht auf einem größeren Unrechtsgehalt oder einer Gefährdung von anderen Personen oder Sachen beruhen. Zum einen würden sie aus der Umsetzung von EU-Richtlinien bzw. aus EU-Verordnungen betreffend den Arbeitszeitschutz beruhen, die relativ hohe Strafdrohungen lediglich zum Schutz der Arbeitnehmer vorsehen würden. Zwei der fünf Tatbestände seien von Herrn PW selbst gesetzt worden bzw. seien auch zweimal Strafen im Betrag von 363€ aufgrund des Nicht-Mitführens von ordnungsgemäßen Begleitpapieren zur Ladung ausgesprochen worden, was keine Gefährlichkeit für andere Personen oder deren Rechtsgüter mit sich bringe. Bei sämtlichen, Herrn PW in den letzten 5 Jahren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handle es sich um leichte Vergehen. Schwerwiegende Verstöße gegen die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, die Güterbeförderungs-vorschriften, die Lenk- und Ruhezeiten, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lägen jedenfalls nicht vor. Insgesamt seien Herrn PW in den letzten fünf Jahren fünf Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften zur Last gelegt worden. Es handle sich dabei um Strafen betreffend zu spät eingelegte, sowie verkürzte Lenkpausen, die nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zwei, sondern ein fortgesetztes Delikt darstellen würden, sodass Herrn PW eigentlich nicht fünf, sondern nur drei Delikte zur Last gelegt werden könnten und davon bei zwei Tatbeständen der LKW von Herrn PW selbst gelenkt worden sei. Es seien nur zwei Verstöße nach dem Güterbeförderungsgesetz vorgeworfen worden, wobei es in fünf Jahren zwei Mal vorgekommen sei, dass LKW´s aus Versehen nicht mit ausreichenden Begleitpapieren (betreffend Be- und Entladeort, sowie Auftraggeber) ausgestattet worden seien. Es seien 16 Verstöße gegen Vorschriften des KFG vorgeworfen worden, wobei sich darunter lediglich eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, drei nicht erteilte Lenkerauskünfte, sowie 12 Mal diverse Beanstandungen insbesondere an den (Zier)beleuchtungen der kontrollierten LKW´s befänden. Bei diesen 16 Verstößen sei einmal eine Strafe von 30 €, neunmal eine Strafe von 50 € ausgesprochen worden. Es seien acht Verstöße gegen die StVO zur Last gelegt worden, wobei bei fünf Übertretungen nur eine Strafe von 50€ festgesetzt worden sei. Es sei ein Verstoß nach Straßen- und Schienenverkehrs-Statistikverordnung sowie ein Verstoß nach Bundesstatistikgesetz vorgeworfen worden, die jeweils mit Strafen von 50 € geahndet worden seien, wobei es sich jeweils um Deliktszeiträume von mehreren Monaten gehandelt habe. Insgesamt habe er in den letzten fünf Jahren 32 Strafen im Gesamtbetrag von 3.506,60 € bezahlt, wobei 16 Mal lediglich eine Strafe von 50 € und einmal sogar eine Strafe von 30 € ausgesprochen worden sei. Aus der überwiegend geringen Höhe der ausgesprochenen Strafen ergebe sich, dass es sich um Taten mit durchwegs geringem Unrechtsgehalt handle, durch die weder andere Personen, noch Güter gefährdet oder beschädigt würden. Diese Verwaltungsübertretungen seien teilweise durch Herrn PW, teilweise durch die Angestellten gesetzt worden. Die über Herrn PW verhängten höheren Geldstrafen würden nicht auf einem größeren Unrechtsgehalt oder einer Gefährdung von anderen Personen oder Sachen beruhen. Zum einen würden sie aus der Umsetzung von EU-Richtlinien bzw. aus EU-Verordnungen betreffend den Arbeitszeitschutz beruhen, die relativ hohe Strafdrohungen lediglich zum Schutz der Arbeitnehmer vorsehen würden. Zwei der fünf Tatbestände seien von Herrn PW selbst gesetzt worden bzw. seien auch zweimal Strafen im Betrag von 363€ aufgrund des Nicht-Mitführens von ordnungsgemäßen Begleitpapieren zur Ladung ausgesprochen worden, was keine Gefährlichkeit für andere Personen oder deren Rechtsgüter mit sich bringe. Wenn man bei sämtlichen Herrn PW zur Last gelegten Delikten die verhängten Freiheitsstrafen zusammenzähle, ergäbe sich eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen und 16 Stunden. Das Erfordernis des § 5 Abs. 2 Z1, dass eine dreimonatige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen über Herrn PW verhängt worden sei, sei somit nicht erfüllt. Wenn man bei sämtlichen Herrn PW zur Last gelegten Delikten die verhängten Freiheitsstrafen zusammenzähle, ergäbe sich eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen und 16 Stunden. Das Erfordernis des Paragraph 5, Absatz 2, Z1, dass eine dreimonatige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen über Herrn PW verhängt worden sei, sei somit nicht erfüllt. Die Herrn PW zur Last gelegten Verstöße seien keinesfalls als schwerwiegend im Sinn des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu bezeichnen. Herrn PW seien in den letzten 5 Jahren 32 Vergehen zur Last gelegt worden, die zum weit überwiegenden Teil mit Strafen von nur 50€ sanktioniert worden seien. Bereits aus der geringen Strafhöhe ergebe sich, dass es sich nur um leichte Verstöße handle, die keinesfalls den Anschein begründen würden, Herr PW würde im Betrieb nicht für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge tragen. Die Herrn PW zur Last gelegten Verstöße seien keinesfalls als schwerwiegend im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG zu bezeichnen. Herrn PW seien in den letzten 5 Jahren 32 Vergehen zur Last gelegt worden, die zum weit überwiegenden Teil mit Strafen von nur 50€ sanktioniert worden seien. Bereits aus der geringen Strafhöhe ergebe sich, dass es sich nur um leichte Verstöße handle, die keinesfalls den Anschein begründen würden, Herr PW würde im Betrieb nicht für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge tragen. Die Gewerbeordnung sehe einen Entzug der Gewerbeberechtigung nur bei diversen gerichtlichen Verurteilungen vor, die im Fall von Herrn PW nicht vorliegen würden. Die ihm zur Last gelegten Delikte hätten sich überwiegend im Jahr 2011 ereignet (16 der 32 Delikte). Im Jahr 2012 habe es nur drei Beanstandungen mit Strafen in Höhe von 50 € (zweimal aufgrund von Verstößen gegen das Bundesstatistikgesetz, einmal aufgrund nicht der Norm entsprechender Zierleuchten auf einem LKW. 2013 sei bislang über Herrn PW keine Verwaltungsstrafe verhängt worden. Es sei daher für die Zukunft jedenfalls davon auszugehen, dass dieser sich wohlverhalten und auch den Betrieb entsprechend den gesetzlichen –Bestimmungen führen werde. Das ordnungsgemäß Verhalten in den letzten 1,5 Jahren würde dies bestätigen. Es bestehe daher keinerlei Veranlassung, der Beschwerdeführerin aufzutragen, Herrn PW als gewerberechtlichen Geschäftsführer zu entfernen bzw. der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zu entziehen, da die von der Rechtsordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Familie PW betreibe schon seit Beginn des
  8. Jahrhunderts, zunächst mit Pferdefuhrwerken, später motorisiert, ein Transportgeschäft. Herr PW habe das Unternehmen von seinem Vater übernommen. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin besitze derzeit 4 LKW´s, beschäftige drei Chauffeure und eine Bürokraft, die alle im Bezirk *** wohnhaft seien. Herr PW sei auch selbst als LKW-Chauffeur im Unternehmen tätig. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger seien ein viele Jahre in *** selbst ansässiger und nunmehr nach *** ausgelagerter Traditionsbetrieb. Unter den Kunden befänden sich zahlreiche Betriebe und Privatpersonen im Bezirk ***, die Beschwerdeführerin sei über dessen Grenzen hinaus tätig. Ein Transportgewerbe sei auch für die Infrastruktur eines Bezirkes von großer Bedeutung, da viele Güter bzw. Lasten transportiert werden könnten. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe daher einen wichtigen Stellenwert im Bezirk. Bei Entfernung von Herrn PW aus dem Unternehmen stünde kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung, dem die Geschäftsführertätigkeit übertragen werden könne. Es wäre dann erforderlich, das gesamte Unternehmen stillzulegen, sodass neben dem Geschäftsführer vier weitere im Bezirk wohnhafte Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren würden und der Bezirk *** nicht mehr von den Transportdienstleistungen der Beschwerdeführerin profitieren könnte. Es werde daher der Antrag gestellt, das Entzugsverfahren einzustellen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich teilte in ihrer Stellung-nahme vom
  9. April 2013 mit, dass gegen eine Entziehung der Gewerbe-berechtigung gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 keine Einwände erhoben würden.Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich teilte in ihrer Stellung-nahme vom
  10. April 2013 mit, dass gegen eine Entziehung der Gewerbe-berechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 keine Einwände erhoben würden. Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich gab mit Schreiben vom
  11. April 2013 eine Stellungnahme ab. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren im Überwachungszeitraum insgesamt 32 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen des Herrn PW festgestellt worden seien. Unter Berücksichtigung der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge im Verhältnis zur Zahl und Art der Delikte sowie aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit sprach sich die Fachgruppe gegen die angeordnete Entfernung von Herrn PW bzw. gegen die angedrohte Entziehung der Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr aus. Der UVS in Niederösterreich habe in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten würden, schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und Arbeitszeitgesetz.Der UVS in Niederösterreich habe in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten würden, schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und Arbeitszeitgesetz. Die Artikel der Verordnung (EG) 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates seien mit 04.12.2011 in Kraft getreten. Diese Verordnung regle umfassende Neuerungen betreffend der Berufs- und Marktzugangsvorschriften zum "Kraftverkehrsunternehmer" (konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe). Sie seien unmittelbar in Österreich anwendbar und würden entgegenstehendes österreichisches Recht (so auch Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes) verdrängen. Die Artikel der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates seien mit 04.12.2011 in Kraft getreten. Diese Verordnung regle umfassende Neuerungen betreffend der Berufs- und Marktzugangsvorschriften zum "Kraftverkehrsunternehmer" (konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe). Sie seien unmittelbar in Österreich anwendbar und würden entgegenstehendes österreichisches Recht (so auch Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes) verdrängen. Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 05.12.2011, GZ. BMVIT-167.532/0001-IV/ST5/2011, sei nochmals klargestellt worden, dass Verordnungen der Europäischen Union unmittelbar gelten, und es sei daher die Anordnung ergangen, innerstaatliches Recht, das in Widerspruch zu dieser Verordnung stehe, nicht anzuwenden. Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 gelte folgendes:Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, gelte folgendes: „Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.“„Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.“ Gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009 sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchzuführen. Gemäß der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchzuführen. Die vorgeworfenen Übertretungen nach dem AZG würden meist Lenkzeitüber-tretungen bzw. Verkürzungen der Lenkpausen/Lenkunterbrechungen darstellen. Diese Art von Übertretungen finde sich bei vielen Güterbeförderungsunternehmen, die Aufträge im Baustellenverkehr durchführen würden. Der wirtschaftliche Druck des Auftraggebers und der Mitarbeiter an der Baustelle „nötige“ die Lenker, auf die zwingend vorgeschriebenen Pausen zu verzichten bzw. diese zu verkürzen. Gravierende Übertretungen seien aber nicht vorgekommen. Durchschnittlich betrage die Strafe pro Delikt gerade einmal € 100, wobei die höchste Strafe 363 € betrage und dieser Betrag die Mindeststrafe nach dem Güter-beförderungsgesetz darstelle. Die Übertretungen gegen die StVO würden meist kleine Delikte, wie LKW- Fahrverbote, darstellen. Die Strafen würden sich meist im zweistelligen Bereich bewegen. Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz könnten die Zuverlässigkeit einer Person nicht infrage stellen. Die Übertretungen nach dem KFG seien einerseits aufgrund einiger weniger Kontrollfälle passiert, andererseits handle es sich dabei meist um Ausstattungsvorschriften (zusätzliche Schlussleuchten, zusätzliche Scheinwerfer für den Baustellenbetrieb), welche im Verkehr keine Anwendung finden würden. Die typischen Übertretungen wie Überladen bzw. mangelnde Ladungssicherung würden fehlen. Die Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (fehlendes Begleitpapier, welches das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber angibt), stelle lediglich ein Formaldelikt dar und sei nicht dazu geeignet, als schwerwiegender Verstoß die Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Die Schwere der Verstöße sei gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009 nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen zu beurteilen (Art. 6), was bei den oben genannten Übertretungen jedenfalls nicht zutreffe.Die Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (fehlendes Begleitpapier, welches das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber angibt), stelle lediglich ein Formaldelikt dar und sei nicht dazu geeignet, als schwerwiegender Verstoß die Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Die Schwere der Verstöße sei gemäß der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen zu beurteilen (Artikel 6,), was bei den oben genannten Übertretungen jedenfalls nicht zutreffe. Bezüglich der rechtskräftigen Übertretungen habe das Unternehmen den Handlungsbedarf bereits erkannt und arbeite an der Umsetzung eines effektiven innerbetrieblichen Kontrollsystems bzw. habe dieses bereits umgesetzt. Bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei mangelndes Verschulden dann glaubhaft gemacht, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne. Ein solches liege nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen sicher gestellt sei.Bezüglich der rechtskräftigen Übertretungen habe das Unternehmen den Handlungsbedarf bereits erkannt und arbeite an der Umsetzung eines effektiven innerbetrieblichen Kontrollsystems bzw. habe dieses bereits umgesetzt. Bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei mangelndes Verschulden dann glaubhaft gemacht, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne. Ein solches liege nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen sicher gestellt sei. Aus diesen Gründen – unter Berücksichtigung der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge im Verhältnis zur Zahl und Art der Delikte – sowie aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit spreche sich die Fachgruppe gegen die angeordnete Entfernung des Beschwerdeführers bzw. gegen die angedrohte Entziehung der Gewerbeberechtigung aus. Der Landeshauptmann von NÖ führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass die 32 angeführten Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen seien, sodass die Gewerbebehörde an den von der Verwaltungsstrafbehörde als erwiesen angenommenen objektiven Tatbestand gebunden sei. Diese Verwaltungsüber-tretungen seien Herrn PW zuzurechnen und könnten nicht nachgesehen werden. Durch Art und Anzahl der Übertretungen werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Durch Art und Anzahl der Übertretungen werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dieser Tatbestand werde im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt. Da die Entziehungsvoraussetzungen somit gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgewerbes vorliegen würden, sei spruchgemäß entschieden worden und würden die Stellungnahmen hinsichtlich des Absehens der Entziehung der Gewerbeberechtigung inhaltlich ins Leere gehen. Da die Entziehungsvoraussetzungen somit gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des Güterbeförderungsgewerbes vorliegen würden, sei spruchgemäß entschieden worden und würden die Stellungnahmen hinsichtlich des Absehens der Entziehung der Gewerbeberechtigung inhaltlich ins Leere gehen. Gegen den Bescheid vom
  12. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. Entfernung des PW aus dem Unternehmen beantragt. Als Berufungsgründe wurden Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass weder die Stellungnahme der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ noch die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ der Beschwerde-führerin zugestellt worden seien, noch sei das Recht eingeräumt worden, eine Äußerung zu dieser Stellungnahme abzugeben. Es sei daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt, da nicht der gesamte Akteninhalt offengelegt worden sei. Bereits aus diesem formalen Fehler sei der Bescheid aufzuheben. Für die Erteilung/den Entzug der Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr sei im konkreten Fall alleine die Bezirkshauptmannschaft *** zuständig, sodass der Bescheid von einem sachlich unzuständigen Organ ausgestellt worden sei und daher aufzuheben sei. Es wurden weiters die Ausführungen in der Äußerung vom 01.07.2013 zum Berufungsvorbringen erhoben. Es sei mehr als unverständlich, warum sich die Arbeiterkammer für eine Entziehung ausspreche, zumal nur drei Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften vorliegen würden und diese zwei Mal von Herrn PW gesetzt worden seien. Das Amt der Landesregierung habe sich weiters mit der Stellungnahme der Wirtschaftskammer – die sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung aussprach – sowie mit den Äußerungen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auseinander gesetzt und liege somit ein Verstoß gegen § 58 Abs. 2 AVG und Artikel 6 Abs. 2 lit. a der VO (EG) 1071/2009 vor. Das Amt der Landesregierung habe sich weiters mit der Stellungnahme der Wirtschaftskammer – die sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung aussprach – sowie mit den Äußerungen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auseinander gesetzt und liege somit ein Verstoß gegen Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Artikel 6 Absatz 2, Litera a, der VO (EG) 1071 aus 2009, vor. Die Behörde ziehe sich alleine darauf zurück, dass auch eine Vielzahl von leichten Verstößen eine Beurteilung als schwerwiegend im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG rechtfertigen könne, lasse dabei aber außer Acht, dass mehr als die Hälfte der Herrn PW angelasteten Vergehen mit vernachlässigbaren Strafen von 50 € bzw. einmal 30 € bestraft worden seien, diese sofort beglichen worden seien und sämtliche Vergehen weder eine Gefährdung von Personen bzw. Sachen, noch schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung an sich darstellen würden, dass der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen würde. Die Behörde ziehe sich alleine darauf zurück, dass auch eine Vielzahl von leichten Verstößen eine Beurteilung als schwerwiegend im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG rechtfertigen könne, lasse dabei aber außer Acht, dass mehr als die Hälfte der Herrn PW angelasteten Vergehen mit vernachlässigbaren Strafen von 50 € bzw. einmal 30 € bestraft worden seien, diese sofort beglichen worden seien und sämtliche Vergehen weder eine Gefährdung von Personen bzw. Sachen, noch schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung an sich darstellen würden, dass der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen würde. Die Verstöße seien keinesfalls so schwerwiegend, dass sie mit dem Alternativtatbestand der Verhängung einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder gar einer Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden könnten. In Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 würden taxativ schwerste Verstöße aufgelistet, diese würden unter anderem die Verwendung gefälschter Dokumente vorsehen, die Überschreitung der sechs- oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr, die Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr, die Beförderung gefährlicher Güter, deren Transport verboten sei, die Beförderung von Gefahrgütern ohne ausreichende Kennzeichnung oder die Verwendung eines Fahrzeuges, das so große technische Mängel aufweise, dass eine sofortige Stilllegung erforderlich sei und somit eine Weiterfahrt untersagt werde. In Anhang römisch vier der VO (EG) 1071 aus 2009, würden taxativ schwerste Verstöße aufgelistet, diese würden unter anderem die Verwendung gefälschter Dokumente vorsehen, die Überschreitung der sechs- oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr, die Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr, die Beförderung gefährlicher Güter, deren Transport verboten sei, die Beförderung von Gefahrgütern ohne ausreichende Kennzeichnung oder die Verwendung eines Fahrzeuges, das so große technische Mängel aufweise, dass eine sofortige Stilllegung erforderlich sei und somit eine Weiterfahrt untersagt werde. Wenn es sich bei den vorgenannten Verstößen um „schwerste Verstöße“ im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2009 handle, sei augenfällig, dass aufgrund der fehlenden Gefährlichkeit der von Herrn PW begangenen Delikte, die den schwersten Verstößen immanent sei, der geringen Höhe der jeweils ausgesprochenen Strafen und der Tatsache, dass nie die sofortige Stilllegung angeordnet worden sei, die von Herrn PW begangenen Verstöße in Relation zu den „schwersten Verstößen“ auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Verstöße keinesfalls schwerwiegende Verstöße gewesen sein könnten. Wenn es sich bei den vorgenannten Verstößen um „schwerste Verstöße“ im Sinne der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, handle, sei augenfällig, dass aufgrund der fehlenden Gefährlichkeit der von Herrn PW begangenen Delikte, die den schwersten Verstößen immanent sei, der geringen Höhe der jeweils ausgesprochenen Strafen und der Tatsache, dass nie die sofortige Stilllegung angeordnet worden sei, die von Herrn PW begangenen Verstöße in Relation zu den „schwersten Verstößen“ auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Verstöße keinesfalls schwerwiegende Verstöße gewesen sein könnten. In seiner Entscheidung 2010/03/0050 (bzw. auch VwGH 2010/03/0062) führe der VwGH aus, dass das Gewicht eines Verstoßes sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung ergebe. Ersteres finde nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck. Eine große Gruppe der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungs-übertretungen betreffe die von der Beschwerdeführerin angefertigten Modifikationen an der Beleuchtung der LKW´s. Diese seien ausschließlich für die Arbeit auf Baustellen (Privatgrund) vorgenommen und fänden im Straßenverkehr keine Verwendung, sodass das Schutzinteresse, dass andere Verkehrsteilnehmer durch nicht der Norm entsprechende Beleuchtungen nicht beeinträchtigt oder geblendet würden, gar nicht verletzt werde. Weiters seien Herrn PW einige Verstöße gegen LKW- Fahrverbote angelastet worden. Zweck dieser Norm könne nur sein, dass die Anrainer vor übermäßiger Lärmbelästigung und übermäßigem Verkehr geschützt werden sollten. Dieses Schutzinteresse möge zwar verletzt worden sein, die Schwere der Verletzung sei jedenfalls als gering zu betrachten, da keinerlei Gefahr für Personen und Sachen dadurch ausgelöst würden. Die Nichtbeantwortung der Lenkerauskünfte sei auf ein betriebliches Versehen zurückzuführen. Die verhängten Strafen seien bezahlt worden. Durch diese Delikte seien ebenso wie durch die Beförderung ohne erforderliche Begleitpapiere, sowie das Unterlassen der Meldung gemäß Bundesstatistikgesetz bzw. Bundesstatistik-verordnung keine schweren Verstöße gegen die Rechtsordnung erfolgt. Personen und Sachen seien durch diese Übertretungen nicht gefährdet worden, sodass auch hier nur leichte Verstöße angenommen werden könnten. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Strafhöhe bei der Hälfte der Beanstandungen auf 50 € belaufe, einmal sogar auf 30 €. Betreffend der weiteren Übertretungen sei stets eine Strafe am unteren Ende des Strafrahmens festgesetzt worden. Auch aus dem zweiten vom VwGH genannten Kriterium der Strafhöhe bzw. der sonstigen Rechtsfolgen (etwa einem zeitweiligen Führerscheinentzug, was nie erfolgt sei) ergebe sich daher, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße im Sinne des GütbefG handeln könne, da die im jeweils konkreten Fall entscheidenden Strafbehörden den Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld so gering bewertet hätten, dass mit derart geringen Strafhöhen das Auslangen gefunden habe werden können. Der Landeshauptmann von NÖ habe sich daher nicht ausreichend mit der Schwere der einzelnen Verwaltungsübertretungen, die durchwegs als gering zu beurteilen seien, auseinandergesetzt. Die Entziehung der Konzession sei daher unverhältnismäßig und zu Unrecht erfolgt. Im Jahr 2011 habe man im Betrieb mit diversen Problemen zu kämpfen gehabt und daher seien bedauerlicher Weise gehäuft Verwaltungsübertretungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch umfassende betriebliche Konsequenzen gezogen, sodass sich im Jahr 2012 nur mehr drei Übertretungen ereignet hätten und Herrn PW seither keine Verwaltungsübertretungen mehr vorgeworfen worden seien. Daher bestehe eine überaus günstige Zukunftsprognose. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verfahrensakt der Erstbehörde Einsicht genommen. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Aufforderung aktuelle Auszüge betreffend die Verwaltungsstrafen von Pw sowie die entsprechenden Verwaltungsstrafakte zur Einsicht vorgelegt. Im Einzelnen sind betreffend PW derzeit folgende Verwaltungsstrafen zu werten:
  13. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28.06.2011,BLS2-V-11 8856/3 Zeit: 02.05.2011, 12:28 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, „***“, *** und ***, Richtung ***Zeit: 02.05.2011, 12:28 Uhr , Ort: Gemeindegebiet ***, „***“, *** und ***, Richtung *** Fahrzeug: LKW *** Lenker: PW PW hat das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht“ ausgenommen dem Quellverkehr aus dem Gebiet *** bis einschließlich zweite *** nicht beachtet. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 9c StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden
  14. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.07.2011, BLS2-V-11 9400/3 PW hat als nach außen Vertretungsbefugter (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers (PW Gesellschaft m.b.H.) der BH Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 18.04.2011 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 20.04.2011 darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ LKW *** am 14.04.2011 um 15:33 Uhr in ***, ***, ***, ***, Richtung ***, gelenkt hat. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 75, Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden
  15. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.07.2012, BLS2-V-11 -16914/5 Zeit: 29.08.2011, 08:28 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, Schnellstraße ***, Strkm ***, Richtungsfahrbahn ***Zeit: 29.08.2011, 08:28 Uhr , Ort: Gemeindegebiet ***, Schnellstraße ***, Strkm ***, Richtungsfahrbahn *** Fahrzeug: *** + ***, Sattelzugfahrzeug Lenker: PW PW hat als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der PW GmbH nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. 1) Beim Sattelzugfahrzeug waren zusätzliche LED-Schlussleuchten montiert. 2) Am Sattelzugfahrzeug waren 28 zusätzliche Begrenzungsleuchten montiert. 3) Es waren zwei Tagfahrleuchten mit vorschriftswidrigem Abstand angebracht. 4) Ein Reifen wies eine mit freiem Auge sichtbare und bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung auf. 5) Bei der Betriebsbremse an der
  16. Achse links war innen und außen kein Bremsbelag vorhanden und an der
  17. Achse rechts war innen und außen die Bremsscheibe stark angeschliffen. 6) Die Gummiabdeckung am Unterfahrerschutz war stark eingerissen. Es bestand die Gefahr des Verlustes eines Teiles der Abdeckung Übertretungsnorm: 1) § 14 Abs. 4, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 19671) Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 2) § 20 Abs. 4, § 103 Abs. 1 KFG 19672) Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 3) § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 KFG 19673) Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 4) § 4 Abs. 4 KDV, § 103 Abs. 1 KFG 19674) Paragraph 4, Absatz 4, KDV, Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 5) § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 KFG 19675) Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 6) § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 KFG 1967 6) Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 Strafnorm: Zu 1) bis 6) § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 1) bis 6) Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: 1) € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden 2) € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden 3) € 30, Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden 4) € 100, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden 5) € 140, Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden 6) € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden 4) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.10.2011, BLS2-V-11 14009/3 Zeit: 20.06.2011, 13:30 Uhr Ort: ***, *** in der Fahrtrichtung von *** nach ***Zeit: 20.06.2011, 13:30 Uhr , Ort: ***, *** in der Fahrtrichtung von *** nach *** Fahrzeug: *** + ***, LKW Lenker: PW PW hat das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge über 3,5 t ausgenommen dem Quellenverkehr des *** bis zur zweiten ***)“ nicht beachtet. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden 5) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.12.2011, BLS2-V-11 11980/3 Zeit: 05.09.2011, 15:29 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** (***)Zeit: 05.09.2011, 15:29 Uhr , Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** (***) Fahrzeug: ***; ***, LKW, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 150, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 6) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.12.2011, BLS2-V-11 13110/3 Zeit: 29.09.2011, 15:39 Uhr – 15:43 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** (durch das gesamte Stadtgebiet entlang der ***)Zeit: 29.09.2011, 15:39 Uhr – 15:43 Uhr , Ort: Gemeindegebiet ***, ***, *** (durch das gesamte Stadtgebiet entlang der ***) Fahrzeug: ***; ***, LKW, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 150, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 7) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.01.2012, BLS2-V-11 12796/5 Zeit: 27.09.2011 Ort: PW GmbH, ***, *** Zeit: 27.09.2011 , Ort: PW GmbH, ***, *** Lenker: PW Der Lenker PW wurde mit dem LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t *** zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen: 1) Es wurde festgestellt, dass die erforderliche Lenkpause verkürzt wurde und zwar am a) 20.04.2011 von 06.33 Uhr bis 20.04.2011, 12.39 Uhr mit nur 16 Minuten b) 25.05.2011 von 07.35 Uhr bis 25.05.2011, 14.04 Uhr mit nur 18 Minuten Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden wurde keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt. 2) Es wurde festgestellt, dass am a) 20.04.2011 von 06.33 Uhr bis 20.04.2011, 12.39 Uhr mit 4 Std. 35 Minuten Lenkzeit nur 5 Minuten Lenkpause eingehalten wurde. b) 25.05.2011 von 07.35 bis 25.05.2011, 14.04 Uhr mit 4 Std. 43 Minuten Lenkzeit nur 13 Minuten Lenkpause eingehalten wurde. Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden wurde keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt. Übertretungsnorm: Zu 1) und 2) § 28 Abs. 5 Z2 AZG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006Zu 1) und 2) Paragraph 28, Absatz 5, Z2 AZG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 Strafnorm: Zu 1) und 2) § 28 Abs. 5 Z2 AZG Zu 1) und 2) Paragraph 28, Absatz 5, Z2 AZG Geldstrafe: Zu 1) € 86, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Zu 2) € 100, Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden 8) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.01.2012, BLS2-V-12 239/3 PW hat als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) für den Zulassungsbesitzer (PW Gesellschaft m.b.H.) der BH Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 24.09.2013 nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung am 28.09.2011 darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ Sattelzugfahrzeug *** am 10.08.2011 um 14:42 Uhr in ***, *** (***) in der Fahrtrichtung von *** nach *** gelenkt hat. (Verstoß gegen das LKW-Fahrverbot) Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 150, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 9) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.01.2012, BLS2-V-11 16319/3 Zeit: 24.11.2011, 10:28 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: 24.11.2011, 10:28 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Fahrzeug: ***; ***, LKW, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 39,990t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 100, Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden 10) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.05.2012,BLS2-V-12 3679/3 Zeit: 19.03.2012, 10:55 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Industriegelände ***Zeit: 19.03.2012, 10:55 Uhr , Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Industriegelände *** Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug Lenker: HN PW hat als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Beim Fahrzeug waren 4 Zusatzscheinwerfer am Dach um 50 LUX zu hoch angebracht Übertretungsnorm: § 20 Abs. 4 KFG 1967Paragraph 20, Absatz 4, KFG 1967 Strafnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 11) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.06.2012, BLS2-V-12 701/5 (bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.09.2013, BL-12-1060) Zeit: 18.10.2011, 07:38 Uhr Ort: ***, *** in der Fahrtrichtung von *** nach ***Zeit: 18.10.2011, 07:38 Uhr , Ort: ***, *** in der Fahrtrichtung von *** nach *** Fahrzeug: LKW *** Lenker: PW PW hat das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für LKW“ (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge über 3,5 t ausgenommen dem Quellenverkehr des *** bis zur zweiten ***) nicht beachtet. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 150, Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden 12) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.06.2012,BLS2-V-12 967/5 (bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.07.2013, BL-12-1067) Zeit: 10.01.2012, 13:22 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: 10.01.2012, 13:22 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Fahrzeug: ***; ***, LKW, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 350, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 13) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.10.2012,BLS2-V-12 10941/3 Zeit: 16.07.2012 bis jedenfalls 27.09.2012 Ort: Fa. PW GesmbH, ***, *** Zeit: 16.07.2012 bis jedenfalls 27.09.2012 , Ort: Fa. PW GesmbH, ***, *** PW ist als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher (handels-rechtlicher Geschäftsführer) der PW Gesellschaft m.b.H. und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht nachgekommen. PW ist als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher (handels-rechtlicher Geschäftsführer) der PW Gesellschaft m.b.H. und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht nachgekommen. Statistikmeldung: Meldung für die Berichtswoche 01.07.2012 – 07.07.2012 laut Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung Übertretungsnorm: §§ 2, 7, 8 und 17 9 Z 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung iVm §§ 66 Abs. 1 und 67 Bundesstatistikgesetz Paragraphen 2, 7, 8 und 17 9 Ziffer eins, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins und 67 Bundesstatistikgesetz Strafnorm: §§ 66 Abs. 1 und 67 BundesstatistikgesetzParagraphen 66, Absatz eins und 67 Bundesstatistikgesetz Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 14) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.10.2012, BLS2-V-12 1590/5 (bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 09.12.2013, BL-12-1081) Zeit: 15.02.2012, 09:56 Uhr – 10:00Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: 15.02.2012, 09:56 Uhr – 10:00Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Fahrzeug: ***; ***, LKW, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 39,990t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 350, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 15) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.01.2013,BLS2-V-13 201/3 Zeit: 29.10.2012 bis 11.01.2013 Ort: ***, ***, *** Zeit: 29.10.2012 bis 11.01.2013 , Ort: ***, ***, *** PW ist als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher (handels-rechtlicher Geschäftsführer) der PW Gesellschaft m.b.H. und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht nachgekommen. PW ist als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher (handels-rechtlicher Geschäftsführer) der PW Gesellschaft m.b.H. und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht nachgekommen. Statistikmeldung: Meldung für die Berichtswoche 14.10.2012 – 20.10.2012 laut Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung Übertretungsnorm: § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000 Strafnorm: § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 Geldstrafe: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 16) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.11.2013,BLS2-V-13 9158 PW hat als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) für den Zulassungsbesitzer (PW Gesellschaft m.b.H.) der BH Bruck an der Leitha über deren schriftliche Anfrage vom 24.09.2013 nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung am 26.09.2013 darüber Auskunft erteilt, wer das KFZ Sattelzugfahrzeug *** am 22.08.2013 um 07:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***, gelenkt hat. Er hat auch keine andere Person benannt, die Auskunft erteilen hätte können. (Verstoß gegen das LKW-Fahrverbot auf der B10) Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: € 350, Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 17) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.08.2014,BLS2-V-14 9300 Zeit: 24.07.2014, 06:43 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: 24.07.2014, 06:43 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Richtung/Kreuzung: *** Fahrzeug: ***, Sattelanhänger Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 350, Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden 18) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.06.2015,BLS2-V-15 7851 Zeit: 06.05.2015, 09:59 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: 06.05.2015, 09:59 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Richtung/Kreuzung: *** Fahrzeug: ***, LKW Lenker: PW PW hat als Lenker des LKW, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nicht beachtet, wobei er nicht unter die Ausnahme gefallen ist. Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 7a StVO 1960Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafe: € 350, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 19) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, WUS2-V-1531566 Zeit: 14.09.2015, 09:30 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***Zeit: 14.09.2015, 09:30 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** ***, Richtung/Kreuzung: *** Fahrzeug: ***, LKW Lenker: PW PW hat als Verantwortlicher der PW GmbH in ***, *** (Zulassungsbesitzerin) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des KFG 1967 entspricht.
  18. Insgesamt waren 8 Fernlichtscheinwerfer montiert.
  19. Zahlreiche nicht zulässige Leuchten waren vorne mittig elektrisch angeschlossen. Übertretungsnorm: Zu
  20. § 4 Abs. 2, §103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967Zu
  21. Paragraph 4, Absatz 2,, §103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Zu
  22. § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967Zu
  23. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, Z1 KFG 1967 Strafnorm: Zu
  24. und 2: § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu
  25. und 2: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Geldstrafe: Zu 1.: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Zu 2.: € 50, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Der Beschwerdeführerin wurden die aktuell zu wertenden Verwaltungsstraf-vormerkungen (Aktenvermerk vom 30.05.2014) zur Kenntnis gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  26. Juni 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Herr PW als Zeuge vernommen wurde. Er gab dabei folgendes an: „Wir sind derzeit ein Zweimannbetrieb, wobei mein Sohn auch die Konzessionsprüfung hat und als LKW-Chauffeur tätig ist. Er ist lediglich LKW-Chauffeur, das operative Geschäft führe zur Gänze ich. Zu den Punkten 4 (Anmerkung: nunmehr schon getilgt), 6 (siehe oben Punkt 1), 9 (siehe oben Punkt 4), und 16 (siehe oben Punkt Punkt 11) des Aktenvermerkes vom 30.05.2014: Es war so, dass wir damals eine Baustelle in dem Bereich betreut haben. Die Baustelle ist auf *** Gebiet gelegen. Es gibt von beiden Seiten, d.h. sowohl von der Zufahrt von der *** Seite als auch von der NÖ Seite ein Fahrverbot für LKW, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr. Die Strafpraxis ist so, dass wenn die Baustelle in *** gelegen ist, ich lediglich über *** Gebiet zufahren darf, auch wenn dies wie im konkreten Fall, einen Umweg von 11 km bedeutet. Nach den vorliegenden Strafbescheiden haben wir auch diese Praxis geändert und es sind diesbezüglich seither keine Strafen mehr angefallen. Zu Punkt 21(siehe oben Punkt 16): Die Anfrage dürfte bei uns untergegangen sein. Nach dem Kennzeichen kann ich feststellen, dass dies mein Sohn war, wenn man zum Firmenstandort zurückfährt, muss man aber dort fahren. Zu den Punkten 1(Anmerkung: nunmehr schon getilgt) und 15 (siehe oben Punkt 10) : Der Lenker HN ist seit 23.02.2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden, es hat mit Herrn HN trotz Schulungen, so auch konkret nach einer Schulung zu Arbeitszeiten und Lenkpausen trotzdem Übertretungen gegeben. Die letzten fünf Jahre als er bei mir war, hat es 14 Übertretungen gegeben, die er verursacht hat. Ich habe ihn dreimal verwarnt, dann habe ich ihn gekündigt. Zu Punkt 15 (siehe oben Punkt 10): Das Fahrzeug war von Oktober 2011 bis 15.04.2012 im Winterdienst am Flughafen *** gemeldet. Es hatte damals Zusatzscheinwerfer für den Winterdienst am Flughafen. Die Anweisung an Herrn HN war, dass bei einer Verwendung im normalen Straßenverkehr die Zusatzscheinwerfer abgedeckt werden. Dies hat er offenbar nicht gemacht. Zu Punkt 2 (Anmerkung: nunmehr schon getilgt): Ich habe am 03.01.2010 ein Fax mit der Lenkerauskunft an die BH Bruck an der Leitha, z. Hd. Frau HO geschickt. Ich habe dazu eine Faxbestätigung, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat trotz Faxbestätigung behauptet, dass sie nichts erhalten hat. Zu den Punkten 7 (siehe oben Punkt 2) und 13 (siehe oben Punkt 8): Zum damaligen Zeitpunkt war ich sicher persönlich belastet, da meine jetzige Lebensgefährtin damals eine Krebserkrankung hatte, mit Operationen, etc. und ich deshalb in Sorge war und mich auch noch um das Unternehmen kümmern musste. Ergänzend dazu möchte ich noch ausführe, dass meine Lebensgefährtin SW seit 2004 im Unternehmen ist, sie ist mit derzeit 40 Stunden angestellt. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen die Bürotätigkeit. Zu Punkt 3 (Anmerkung: nunmehr schon getilgt): Damals ist mein Sohn gefahren. Es hat sich dabei um eine Getreidefuhre gehandelt, wo es keine Waage gegeben hat. Zu Punkt 5 (Anmerkung: nunmehr schon getilgt): Es war am Vortag ein Steinschlag und durch die Witterung (und auch durch die Heizung) ist ein Riss in der Windschutzscheibe entstanden. Zu Punkt 8 (siehe oben Punkt 3) : Im Unternehmen ist es so, dass sowohl mein Sohn als auch ich immer dasselbe Fahrzeug benutzen. Jeder ist für sein Fahrzeug verantwortlich. Das Fahrzeug wird vom Fahrer einmal wöchentlich kontrolliert. Mein Sohn hat auch Mechaniker gelernt (Mechatroniker) und kennt sich diesbezüglich am LKW-Sektor aus. Wir haben sonst auch keine Delikte bezüglich technischer Mängel und im konkreten Fall dürfte ich dies übersehen haben. Zu den Punkten 10 und 11(siehe oben Punkt 5 und 6): Hier war es ebenfalls so, dass das Ziel im Burgenland gelegen ist (***) ich hätte auch hier wieder die nächste Abfahrt nehmen müssen; dies hätte einen Umweg von eine Strecke 11 km bedeutet. Zu Punkt 12(siehe oben Punkt 7): Es handelt sich um die einzigen Übertretungen bezüglich Lenkzeitüberschreitungen. Im konkreten Fall wurde einmal wegen fünf Minuten (am 20.04.2011) und einmal 13 Minuten (am 25.05.2011) die Lenkzeit überschritten. Dazu ist mein Sohn im konkreten Fall dann eben noch nach Hause gefahren. Zu Punkt 14(siehe oben Punkt 9): Es war im konkreten Fall ein Stau und deshalb bin ich bei *** abgefahren und in *** wieder aufgefahren. Da es keine Autobahnsperre war, hätte ich die Autobahn nicht verlassen dürfen. Zu den Punkten 17 und 19 (siehe oben Punkt 12 und 14): Ich habe dazu eine Tankrechnung vorgelegt, dies wurde aber nicht akzeptiert. Zu den Punkten 18 und 20 (siehe oben Punkt 13 und 15): Die Statistik Austria hat die Aufforderungen immer an die alte Adresse geschickt, ich habe sie daher zumeist nicht bzw. erst im Nachhinein bekommen. Ich habe dann einmal eine Meldung gemacht und die Beträge überwiesen. Dies wurde als nicht gültig angesehen, da die Mitteilung elektronisch zu machen ist. Ich warte aber bis heute noch auf ein Passwort für die elektronische Anmeldung. Reparaturen werden in einer Fachwerkstätte durchgeführt, Kleinigkeiten werden von mir bzw. meinem Sohn erledigt.“ Dazu wurde ein Konvolut an Reparaturrechnungen zur Einsicht vorgelegt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte die An- bzw. Abmeldung von Herrn HN vor, sowie die Anmeldung von Herrn PW jun., die als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Weiters wurden ein Kontoauszug vom 26.04.2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und eine Kontoinformation der NÖ GKK vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin gesetzliche Zahlungsverpflichtungen regelmäßig erfüllt. Überdies wurde ein Auszug des Steuerkontos der Beschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich ergibt, dass diese ihre Steuerpflicht regelmäßig erfüllt. Weiters wurde noch eine Mappe bezüglich Schulungen und Unterweisungen der Lenker, die im Betrieb aufliegt und woraus ersichtlich ist, woran wer zu welchem Thema unterwiesen wurde, vorgelegt. Weites wurden Rechnungen des *** vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die Lenker regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Zertifikaten über diverse Schulungen. Vorgelegt wurden die Personalstammblätter der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurden elektronisch noch Akten betreffend drei Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt (sieh dazu oben die Punkte 17, 18 und 19). Diese wurden dem Landeshauptmann von NÖ noch zur Kenntnis gebracht, der dazu keine Stellungnahme abgegeben hat. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Die PW Gesellschaft m.b.H. ist seit 10.08.1981 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN ***, seit 09.01.1997 beim Landesgericht Korneuburg eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer, gewerberechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist seit 10.08.1991 Herr PW. Im Unternehmen der Beschwerdeführerin sind im Güterfernverkehr Herr PW und sein Sohn PW jun. tätig. Herr PW jun. ist gelernter Mechaniker, hat die Konzessionsprüfung abgelegt und ist als LKW-Chauffeur tätig. Überdies ist die Lebensgefährtin von Herrn PW, Frau SW im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Bürokraft tätig. Herr PW und Herr PW jun. benutzen jeweils immer dasselbe Fahrzeug. Die Fahrzeuge werden vom Fahrer wöchentlich kontrolliert. Reparaturen werden grundsätzlich in einer Fachwerkstatt durchgeführt, kleinere Reparaturen führen Herr PW bzw. PW jun. selbst durch. Es werden laufend Schulungen durchgeführt. Der Lenker HN ist seit 23.02.2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Aufbau des Unternehmens und der Tätigkeitsbereich von Herrn PW ergibt sich durch das Firmenbuch und aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von Herrn PW. Die interne Aufgabenverteilung, Arbeitnehmer, Reparaturen und Schulungen ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben von Herrn PW sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen über die Zahl der Verwaltungsstrafen ergaben sich aus dem Verwaltungsstrafauszug der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und den von dieser zur Einsicht vorgelegten bzw. elektronisch übermittelten Verwaltungsstrafakten. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
  27. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  28. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
  29. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  30. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 GütbefG im hier maßgeblichen Umfang lautet:Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz 2, GütbefG im hier maßgeblichen Umfang lautet:

(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
  1. die Zuverlässigkeit,
  2. ….. ….. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt….Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt….
(2)Die Zuverlässigkeit ist abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn ….. 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
  1. a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. Über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen bestimmt § 9 Abs. 1 VStG: Über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen bestimmt Paragraph 9, Absatz eins, VStG: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Das GütbefG enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungs-grund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach § 1 Abs. 5 GütbefG ist daher in diesem Fall die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO anzuwenden; die Bezugnahme auf die in § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe betreffen u.a. (Abs. 1 Z 3) den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit. Die GewO schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein.Das GütbefG enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungs-grund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG ist daher in diesem Fall die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO anzuwenden; die Bezugnahme auf die in Paragraph 87, GewO angeführten Entziehungsgründe betreffen u.a. (Absatz eins, Ziffer 3,) den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit. Die GewO schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GütbefG speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein. § 91 Abs. 2 der GewO bestimmt:Paragraph 91, Absatz 2, der GewO bestimmt: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe ….. sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe ….. sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Zu prüfen war daher, ob die Zuverlässigkeit von Herrn PW auf Grund seiner Verwaltungsübertretungen noch gegeben ist. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG gilt ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG gilt ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt. Im vorliegenden Fall waren die oben zitierten rechtskräftigen Verwaltungsüber-tretungen zu berücksichtigen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die im Punkt 6 genannte Übertretung in Kürze getilgt sein wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Entscheidung bezieht sich noch auf die (strengere) alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Entscheidung bezieht sich noch auf die (strengere) alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Es ist daher nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, eine nochmalige Überprüfung der Verwaltungsstrafbescheide dahingehend vorzunehmen, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist, ob das Verhalten dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuzurechnen oder ob die Strafe schuldangemessen ist. All diese Umstände hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die jeweilige Bestrafung geltend gemacht werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat demnach lediglich von den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auszugehen. Sie stellen teilweise Tatbestände nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG dar.Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat demnach lediglich von den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auszugehen. Sie stellen teilweise Tatbestände nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG dar. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG gegeben ist, diese Verwaltungsübertretungen zu werten hat.Der Beschwerdeführerin ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG gegeben ist, diese Verwaltungsübertretungen zu werten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87Abs. 1 Z 3 GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87 A, b, s, 1 Ziffer 3, GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033). Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht folgendes vor:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sieht folgendes vor: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
  1. a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
  2. i)Handelsrecht,
  3. ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  4. iv)Straßenverkehr,
  5. v)Berufshaftpflicht,
  6. vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
  7. b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
  8. i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  9. ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  10. iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  11. v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  12. vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
  13. ix)Zugang zum Beruf,
  14. x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
  1. a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.
  2. a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
  3. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
  4. b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
  5. i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
  6. ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Im Anhang IV sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wie folgt aufgelistet:Im Anhang römisch vier sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wie folgt aufgelistet: 1.
  1. a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
  2. b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Die Verwaltungsstrafen weisen im zeitlichen Ablauf seit 2011 abnehmende Tendenz auf.Der zeitliche Verlauf der Delikte betreffend Herrn PW präsentiert sich wie folgt:Die Verwaltungsstrafen weisen im zeitlichen Ablauf seit 2011 abnehmende Tendenz auf., Der zeitliche Verlauf der Delikte betreffend Herrn PW präsentiert sich wie folgt: 2011 2012 2013 2014 2015 11 9 2 1 3 Derzeit sind 25 Delikte zu werten. Der LH hat im Bescheid vom 19.07.2013 32 Delikte gewertet. Die Delikte aus dem Jahren 2009, 2010 und zum Teil 2011 sind in der Zwischenzeit getilgt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Zu den unter Punkt 1), 4) -6), 9), 11), 12), 14), 17) und 18) hat der Strafrahmen zum Zeitpunkt der Verhängung der Verwaltungsstrafe bis 726 €. Es wurden jeweils Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Zu den Punkten 2), 3), 8), 10) 16) und 19) hat der Strafrahmen zum Zeitpunkt der Verhängung der Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 € betragen. Auch hier wurden jeweils Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Zu den Punkten 7), 13) und 20) hat der Strafrahmen zum Zeitpunkt der Verhängung der Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 € betragen. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung im Strafrahmen können die Delikte nach dieser Rechtsprechung nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH vom 22.06.2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/
  1. Es liegen gegen PW zwar einige – für sich genommen (nach der verhängten Strafhöhe beurteilt) – nicht schwerwiegende Übertretungen vor. Die Anzahl und der Inhalt der Übertretungen lassen es dem Verwaltungsgericht NÖ als unverhältnismäßig erscheinen, der Beschwerdeführerin die Konzession zu entziehen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH vom 22.06.2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/
  2. Es liegen gegen PW zwar einige – für sich genommen (nach der verhängten Strafhöhe beurteilt) – nicht schwerwiegende Übertretungen vor. Die Anzahl und der Inhalt der Übertretungen lassen es dem Verwaltungsgericht NÖ als unverhältnismäßig erscheinen, der Beschwerdeführerin die Konzession zu entziehen. Es ist somit von keiner derartigen Dichte von geringfügigen Verstößen auszugehen, , dass eine Entziehung der Konzession erforderlich wäre (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 23.05.2014, Ro 2014/04/0009, mit 40 rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen im Zeitraum von vier Jahren sowie weiter genannten 13 Übertretungen im Zeitraum eines weiteren Jahres; vgl. auch VwGH vom 17.03.2011, 2010/03/0189, in dem von immerhin 21 Fällen rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbefördergewerbes in einem Zeitraum von fünf Jahren die Rede ist; vgl in diesem Zusammenhang ferner etwa VwGH vom
  3. November 2012, 2010/03/0050, und VwSlg 18.170 A/2011).Es ist somit von keiner derartigen Dichte von geringfügigen Verstößen auszugehen, , dass eine Entziehung der Konzession erforderlich wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH vom 23.05.2014, Ro 2014/04/0009, mit 40 rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen im Zeitraum von vier Jahren sowie weiter genannten 13 Übertretungen im Zeitraum eines weiteren Jahres; vergleiche , auch VwGH vom 17.03.2011, 2010/03/0189, in dem von immerhin 21 Fällen rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbefördergewerbes in einem Zeitraum von fünf Jahren die Rede ist; vergleiche , in diesem Zusammenhang ferner etwa VwGH vom
  4. November 2012, 2010/03/0050, und VwSlg 18.170 A/2011). Die angeführten Verwaltungsübertretungen sind nach Rechtsansicht des NÖ LVwG weder in ihrer Anzahl, noch in ihrem Inhalt und insbesondere auch aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeitdauer geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit von PW aufkommen zu lassen. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend die Berufungswerberin nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.25.001.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.