O 1994) nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, Fr***, untersagt wurde, erkannt:HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn MS, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 08. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, mit welchem die von Herrn MS, ***, ***, am 29.09.2015 bei der Gewerbebehörde eingebrachte Gewerbeanmeldung betreffend das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***,
Paragraph 340, Absatz 3, Gewebeordnung 1994 (GewO 1994) nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, Fr***, untersagt wurde, erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
O 1994 nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, ***, untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 08. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, wurde die Gewerbeanmeldung von MS, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vom 29.09.2015, betreffend das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***,
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, ***, untersagt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für das Verfahren
1 Z 1 Gebührengesetz 1987 feste Gebühren im Gesamtbetrag von € 47,30 entstanden sind und dem Beschwerdeführer deren Überweisung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für das Verfahren
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1987 feste Gebühren im Gesamtbetrag von € 47,30 entstanden sind und dem Beschwerdeführer deren Überweisung vorgeschrieben. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen habe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so sei
O 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung des Gewerbes „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***, am 29.09.2015 beim Magistrat der Stadt St. Pölten eingebracht.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen habe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so sei
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung des Gewerbes „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***, am 29.09.2015 beim Magistrat der Stadt St. Pölten eingebracht. Eine im Zuge dieses Gewerbeverfahrens seitens der Verwaltungsbehörde angeforderte Strafregisterbescheinigung habe ergeben, dass gegen MS, geb. ***, folgende Verurteilung aufscheint: Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.10.2014, GZ: 020 HV 12/2013y, rechtskräftig am 06.05.2015, Freiheitsstrafe: fünf Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund
O 1994 gegeben. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er erst durch MF erfahren habe, dass es auch die Möglichkeit einer „Einsicht“ gegeben hätte, er dies aber nicht wissen habe können. Dem Beschwerdeführer sei zudem unverständlich, wie eine Verurteilung, die er nie gemacht habe und welche mit seinem Gewerbe rein gar nichts zu tun habe, ihn daran hindere, wieder in seinem Leben Fuß zu fassen. Er sei jetzt seit Juni 2010 arbeitslos, versuche schon seit fünf Jahren mit viel Mühe wieder arbeiten zu gehen, und er sei zu 50 Prozent behindert. Es könne nicht sein, dass seitens der Behörde die Chance, ein geregeltes Leben wieder zu bekommen, ihm verwehrt werde. Zudem würde er gerne wissen wollen, wie er die Gebühren der Behörde bezahlen solle, wenn ihm schon die Möglichkeit genommen werde, wieder Geld zu verdienen und er auch Notstandsbezieher sei. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
GB und der Einsicht in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu MS, geb. ***. Zl. PW1-G-15631/001, insbesondere auf Grund der Einsicht in den Strafregisterauszug vom 22.06.2016 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 207 a,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“ § 26 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
, Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.“ § 340 GewO 1994 lautet: Paragraph 340, GewO 1994 lautet: „
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid
Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid
Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
Abs 4 IO ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund
O 1994. Der Ausschlussgrund soll somit solange wirksam sein, solange in die Insolvenzdatei Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, gewährt wird. (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 43 zu § 13).
Paragraph 256, Absatz 4, IO ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994. Der Ausschlussgrund soll somit solange wirksam sein, solange in die Insolvenzdatei Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, gewährt wird. (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 43 zu Paragraph 13,). Im vorliegenden Fall war sohin auch im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (das ist der 29.09.2015) bereits der Ausschlussgrund
3 Gewerbeordnung 1994 gegeben. Wie festgestellt wurde, ist der Eintrag über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass im vorliegenden Fall derzeit auch der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 gegeben ist. Im vorliegenden Fall war sohin auch im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (das ist der 29.09.2015) bereits der Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 gegeben. Wie festgestellt wurde, ist der Eintrag über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass im vorliegenden Fall derzeit auch der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gegeben ist. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Möglichkeit einer „Einsicht“ und legte dar, dass er von dieser Möglichkeit erst später erfahren habe und er das ja nicht wissen habe können. Auch wenn man dieses Vorbringen in der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Antrag auf Nachsicht
1 Gewo 1994 interpretieren würde, ist diesem Folgendes zu entgegnen:Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Möglichkeit einer „Einsicht“ und legte dar, dass er von dieser Möglichkeit erst später erfahren habe und er das ja nicht wissen habe können. Auch wenn man dieses Vorbringen in der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Antrag auf Nachsicht
, Paragraph 26, Absatz eins, Gewo 1994 interpretieren würde, ist diesem Folgendes zu entgegnen: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf eine Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich festgelegt ist. Es besteht somit kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO 1994 im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142 und Kreisl, § 26, E/R/W Gewo; Rz 11).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf eine Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich festgelegt ist. Es besteht somit kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der Paragraphen 26, f GewO 1994 im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung vergleiche VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142 und Kreisl, Paragraph 26,, E/R/W Gewo; Rz 11). Wird kein Antrag auf Nachtsichtserteilung gestellt, trifft die belangte Behörde keine Verpflichtung
AVG, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung
O 1994 zu erteilen, verpflichtet § 13a AVG die Behörde doch nicht zur Belehrung der Parteien in materiellrechtlicher Sicht (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142). Wird kein Antrag auf Nachtsichtserteilung gestellt, trifft die belangte Behörde keine Verpflichtung
Paragraph 13 a, AVG, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung
Paragraph 26, GewO 1994 zu erteilen, verpflichtet Paragraph 13 a, AVG die Behörde doch nicht zur Belehrung der Parteien in materiellrechtlicher Sicht vergleiche VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes abzustellen.
O 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, erfolgt ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Abs. 1, dritter Satz, besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht
O 1994 anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens, eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht, etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu § 340). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes abzustellen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, erfolgt ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Absatz eins,, dritter Satz, besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens, eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht, etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu Paragraph 340,). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erst im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Nachsicht
O durch das erkennende Gericht nicht zu berücksichtigen war, da das Berücksichtigungsgebot nur dann greift, wenn ein Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vgl. Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 340 Abs. 1 GewO 1994 getroffen wird.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erst im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Nachsicht
Paragraph 26, GewO durch das erkennende Gericht nicht zu berücksichtigen war, da das Berücksichtigungsgebot nur dann greift, wenn ein Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vergleiche Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 getroffen wird. Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühren
G 1957 im Gesamtbetrag von € 47,30 wird darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird. Bezüglich der von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühren
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 im Gesamtbetrag von € 47,30 wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird. Als abschließend – und damit die Gebührenschuld auslösend – wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/066 und UFS Salzburg 10.04.2013, RV/0083-S/13).Als abschließend – und damit die Gebührenschuld auslösend – wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. vergleiche VwGH 22.5.2003, 2003/16/066 und UFS Salzburg 10.04.2013, RV/0083-S/13). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entgegenstanden, entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1268.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.