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{'item': 'LVwG-AV-1268/001-2015'}

Obsah (12)§ 340§ 11§ 13§ 207a§ 28§ 373c§ 373d§ 19§ 120§ 256§ 26§ 13a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1268/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 340Abs. 3 Gewebeordnung 1994 (Gew

O 1994) nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, Fr***, untersagt wurde, erkannt:HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn MS, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 08. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, mit welchem die von Herrn MS, ***, ***, am 29.09.2015 bei der Gewerbebehörde eingebrachte Gewerbeanmeldung betreffend das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***,

Paragraph 340, Absatz 3, Gewebeordnung 1994 (GewO 1994) nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, Fr***, untersagt wurde, erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom

  1. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, wird bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom
  2. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, wurde die Gewerbeanmeldung von MS, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vom 29.09.2015, betreffend das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***,

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, ***, untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 08. Oktober 2015, Zl. PW1-G-15631/001, wurde die Gewerbeanmeldung von MS, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vom 29.09.2015, betreffend das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***,

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die Gewerbeausübung im Standort ***, ***, untersagt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für das Verfahren

§ 11Abs.

1 Z 1 Gebührengesetz 1987 feste Gebühren im Gesamtbetrag von € 47,30 entstanden sind und dem Beschwerdeführer deren Überweisung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für das Verfahren

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1987 feste Gebühren im Gesamtbetrag von € 47,30 entstanden sind und dem Beschwerdeführer deren Überweisung vorgeschrieben. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen habe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so sei

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung des Gewerbes „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***, am 29.09.2015 beim Magistrat der Stadt St. Pölten eingebracht.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen habe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so sei

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung des Gewerbes „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***, am 29.09.2015 beim Magistrat der Stadt St. Pölten eingebracht. Eine im Zuge dieses Gewerbeverfahrens seitens der Verwaltungsbehörde angeforderte Strafregisterbescheinigung habe ergeben, dass gegen MS, geb. ***, folgende Verurteilung aufscheint: Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.10.2014, GZ: 020 HV 12/2013y, rechtskräftig am 06.05.2015, Freiheitsstrafe: fünf Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 gegeben. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er erst durch MF erfahren habe, dass es auch die Möglichkeit einer „Einsicht“ gegeben hätte, er dies aber nicht wissen habe können. Dem Beschwerdeführer sei zudem unverständlich, wie eine Verurteilung, die er nie gemacht habe und welche mit seinem Gewerbe rein gar nichts zu tun habe, ihn daran hindere, wieder in seinem Leben Fuß zu fassen. Er sei jetzt seit Juni 2010 arbeitslos, versuche schon seit fünf Jahren mit viel Mühe wieder arbeiten zu gehen, und er sei zu 50 Prozent behindert. Es könne nicht sein, dass seitens der Behörde die Chance, ein geregeltes Leben wieder zu bekommen, ihm verwehrt werde. Zudem würde er gerne wissen wollen, wie er die Gebühren der Behörde bezahlen solle, wenn ihm schon die Möglichkeit genommen werde, wieder Geld zu verdienen und er auch Notstandsbezieher sei. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom

  1. November 2015 wurde der Verwaltungsakt samt der gegenständlichen Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer, Herr MS, ist österreichischer Staatsbürger und am *** geboren. Mit Antrag vom
  2. September 2015 hat der Beschwerdeführer das Gewerbe „Direktvertrieb“ im Standort ***, ***, angemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten zur Zl. 020 HV 12/2013y, vom
  3. Oktober 2014, rechtskräftig seit
  4. Mai 2015, wurde Herr MS zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt wurde. Diese Strafe ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
  5. Jänner 2014, 14 Se 376/13d, wurde das betreffend Herrn MS, geb. ***, Frau***, anhängige Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am
  6. Februar 2014 bekannt gemacht. Dieser Eintrag über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht in der Insolvenzdatei gelöscht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. PW1-G-15631/001, insbesondere auf Grund der Einsicht in den Strafregisterauszug vom 22.06.2016 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 207a(3) 1.2. Satz St

GB und der Einsicht in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu MS, geb. ***. Zl. PW1-G-15631/001, insbesondere auf Grund der Einsicht in den Strafregisterauszug vom 22.06.2016 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 207 a,

(3)1.2. Satz StGB und der Einsicht in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) zu MS, geb. ***. In rechtlicher Hinsicht führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt aus:

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“ § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn„Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn 1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“ § 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.“ § 26 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.“„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

, Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.“ § 340 GewO 1994 lautet: Paragraph 340, GewO 1994 lautet: „

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen

§ 120Abs.

1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid

Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

§ 120Abs.

1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten

§ 120Abs.

1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 55,) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid

Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten

Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ § 256 Insolvenzordnung lautet:Paragraph 256, Insolvenzordnung lautet: „
(1)In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2)Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
  1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139,
  2. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
  3. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
  4. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
  5. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3)Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4)Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“ Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  1. Oktober 2014, Zl. 020 HV 12/2013y, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Vorschreibung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieses Urteil ist seit
  2. Mai 2015 rechtskräftig. Es handelt sich bei dieser Freiheitstrafe um eine nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Es handelt sich bei dieser Freiheitstrafe um eine nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt ist. Da somit eine rechtskräftige Verurteilung nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 vorliegt und diese auch noch nicht getilgt ist, liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO vor. Da somit eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vorliegt und diese auch noch nicht getilgt ist, liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO vor. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
  3. Februar 2014, Zl. 14 Se 376/13d, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von MS, geb. ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

§ 256

Abs 4 IO ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund

§ 13Abs. 3 Gew

O 1994. Der Ausschlussgrund soll somit solange wirksam sein, solange in die Insolvenzdatei Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, gewährt wird. (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 43 zu § 13).

Paragraph 256, Absatz 4, IO ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994. Der Ausschlussgrund soll somit solange wirksam sein, solange in die Insolvenzdatei Einsicht in die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, gewährt wird. (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 43 zu Paragraph 13,). Im vorliegenden Fall war sohin auch im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (das ist der 29.09.2015) bereits der Ausschlussgrund

§ 13Abs.

3 Gewerbeordnung 1994 gegeben. Wie festgestellt wurde, ist der Eintrag über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass im vorliegenden Fall derzeit auch der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 gegeben ist. Im vorliegenden Fall war sohin auch im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (das ist der 29.09.2015) bereits der Ausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 gegeben. Wie festgestellt wurde, ist der Eintrag über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht aus der Insolvenzdatei gelöscht, sodass im vorliegenden Fall derzeit auch der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gegeben ist. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Möglichkeit einer „Einsicht“ und legte dar, dass er von dieser Möglichkeit erst später erfahren habe und er das ja nicht wissen habe können. Auch wenn man dieses Vorbringen in der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Antrag auf Nachsicht

§ 26Abs.

1 Gewo 1994 interpretieren würde, ist diesem Folgendes zu entgegnen:Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die Möglichkeit einer „Einsicht“ und legte dar, dass er von dieser Möglichkeit erst später erfahren habe und er das ja nicht wissen habe können. Auch wenn man dieses Vorbringen in der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Antrag auf Nachsicht

, Paragraph 26, Absatz eins, Gewo 1994 interpretieren würde, ist diesem Folgendes zu entgegnen: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf eine Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich festgelegt ist. Es besteht somit kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO 1994 im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142 und Kreisl, § 26, E/R/W Gewo; Rz 11).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf eine Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich festgelegt ist. Es besteht somit kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der Paragraphen 26, f GewO 1994 im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung vergleiche VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142 und Kreisl, Paragraph 26,, E/R/W Gewo; Rz 11). Wird kein Antrag auf Nachtsichtserteilung gestellt, trifft die belangte Behörde keine Verpflichtung

§ 13a

AVG, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung

§ 26Gew

O 1994 zu erteilen, verpflichtet § 13a AVG die Behörde doch nicht zur Belehrung der Parteien in materiellrechtlicher Sicht (vgl. VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142). Wird kein Antrag auf Nachtsichtserteilung gestellt, trifft die belangte Behörde keine Verpflichtung

Paragraph 13 a, AVG, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung

Paragraph 26, GewO 1994 zu erteilen, verpflichtet Paragraph 13 a, AVG die Behörde doch nicht zur Belehrung der Parteien in materiellrechtlicher Sicht vergleiche VwGH 5.9.2001, 2001/04/0142). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes abzustellen.

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, erfolgt ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Abs. 1, dritter Satz, besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht

§ 26Abs. 1 Gew

O 1994 anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens, eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht, etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu § 340). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes abzustellen.

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Nachsicht rechtzeitig, das heißt spätestens gleichzeitig mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, erfolgt ist. Die Pflicht zur Berücksichtigung iS des Absatz eins,, dritter Satz, besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht

Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 anhängig ist , wenn also spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erteilung einer solchen Nachsicht etc. eingebracht wird. Wird ein Antrag später, also im Verlauf eines eingeleiteten Anmeldungsverfahrens, eingebracht, ist die Behörde nicht zur Berücksichtigung einer erteilten Nachsicht, etc. verpflichtet. In einem solchen Fall verspäteter Einbringung hat die Behörde nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 vorzugehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl. Kommentar zur GewO, RZ 19 zu Paragraph 340,). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erst im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Nachsicht

§ 26Gew

O durch das erkennende Gericht nicht zu berücksichtigen war, da das Berücksichtigungsgebot nur dann greift, wenn ein Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vgl. Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 340 Abs. 1 GewO 1994 getroffen wird.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erst im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Nachsicht

Paragraph 26, GewO durch das erkennende Gericht nicht zu berücksichtigen war, da das Berücksichtigungsgebot nur dann greift, wenn ein Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig (bzw. wird spätestens an diesem Tag anhängig gemacht, vergleiche Erkenntnis VwGH zu Zl. 2001/04/0148) und die Entscheidung über das Nachsichtverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 getroffen wird. Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühren

§ 11Abs. 1 Z 1 Geb

G 1957 im Gesamtbetrag von € 47,30 wird darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird. Bezüglich der von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Gebühren

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 im Gesamtbetrag von € 47,30 wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird. Als abschließend – und damit die Gebührenschuld auslösend – wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/066 und UFS Salzburg 10.04.2013, RV/0083-S/13).Als abschließend – und damit die Gebührenschuld auslösend – wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. vergleiche VwGH 22.5.2003, 2003/16/066 und UFS Salzburg 10.04.2013, RV/0083-S/13). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entgegenstanden, entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1268.001.2015

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