Obsah (4)
Art. 133§ 2§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-282/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraphen 2, 3, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zahl 851, wurde Herrn FB jun. (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Anschluss seiner Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 15.807,21 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Im Spruch wurde lediglich der Bruttobetrag bzw. wurden keine Bemessungsgrundlagen angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung (€ 14.370,19 Nettoabgabenbetrag ohne Umsatzsteuer) eine Berechnungsfläche von 1.427,03 m² (Bebaute Fläche Wohnhaus 492,49 m² mit 2 angeschlossenen Geschoßen, bebaute Fläche Produktionshalle 612,56 m² mit 1 angeschlossenem Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 10,07 zugrunde gelegt wurden. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015 erhob Herr FB jun. mit Schreiben vom
- Dezember 2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Das Buschenschanklokal sei als Geschoßteil des Wohngebäudes betrachtet und mit 2 Geschoßen bewertet worden. Auch sei das landwirtschaftlich genutzte Lager der Produktionshalle ohne Wasser- und Kanalanschluss zur bebauten Fläche gerechnet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Zahl 074493, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der umfangreichen Begründung wurde ausgeführt, dass das als „Wohnhaus“ bezeichnete Gebäude mit einer Fläche von 492,98 m² und zwei zu versorgenden bzw. angeschlossenen Geschoßen berücksichtigt worden sei. Im Untergeschoß sei das angebaute Buschenschanklokal nicht mit einer durchgehenden Wand vom übrigen Gebäude abgetrennt. Von der Küche im Erdgeschoß des Gebäudes gelange man durch einen Durchgang in den Gastraum des Buschenschanklokals. Zudem bestehe aufgrund des Durchganges auch ein funktionaler Zusammenhang, auch die Küche sowie die übrigen Räume im Erdgeschoß dienten der Ausübung der Buschenschank. Es handle sich beim Buschenschanklokal daher nicht um einen Gebäudeteil, das zweigeschoßige Gebäude und das Buschenschanklokal seien bei der Ermittlung der Berechnungsfläche als Einheit zu werten. Das Flächenausmaß selbst sei nicht angezweifelt worden. Es sei die höchste Geschoßanzahl anzunehmen, auch wenn nur ein Teil des Gebäudes über diese Geschoßanzahl verfüge. Die an den Kanal angeschlossene Produktionshalle mit einer bebauten Fläche von 612,56 m² verfüge über drei Räume, die untereinander durch Tore verbunden seien. Eine Unterteilung des Nebengebäudes in unterschiedliche Gebäudeteile komme mangels der erforderlichen Trennung durch durchgehende Wände nicht in Betracht. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
- März
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Beim Wohnhaus sei nur das Obergeschoß als Wohnbereich genutzt, das Erdgeschoß und das Buschenschanklokal seien landwirtschaftlich genutzt. Das Buschenschanklokal sei zudem eingeschoßig, sei daher getrennt zu berechnen. Auch in der Produktionshalle sei ein nicht angeschlossener Raum als Gebäudeteil nicht zu berechnen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- April 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- Juni 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach nicht strittig sei, sondern nur die Höhe der Vorschreibung bestritten werde. Es werde beanstandet, dass der Bereich des Buschenschanklokals als eigenes Gebäude bzw. eigener Gebäudeteil gesondert bzw. nicht zu berechnen sei. Die landwirtschaftliche Produktionshalle sei nur zum Teil in die Berechnungsfläche einzubeziehen. Ein Teil sei baulich abgegrenzt und nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Im Übrigen würden die angenommenen Flächenausmaße (bebauten Flächen) der vorhandenen Gebäude sowie die Zahl der angeschlossenen Geschosse im Wohngebäude nicht bestritten. Vorgebracht wird weiters, dass das sogenannte Wohngebäude lediglich im Obergeschoss für Wohnzwecke genutzt werde, während das gesamte Erdgeschoss für den Buschenschankbetrieb genutzt werde.
- Feststellungen: Aufgrund des im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Ortsaugenscheins bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte Folgendes festgestellt werden: Auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude mit einer bebauten Fläche von 174,41 m², welches im Obergeschoss eine Wohnraumnutzung aufweist. In der Wohnung im Obergeschoss sind Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung vorhanden. Im Erdgeschoss befinden sich ausschließlich Räume, die für den Betrieb der Buschenschank genutzt werden (Lager, Sozialraum, Büro, Personalumkleide, Waschraum und WC, Abstellraum, Küche und Vorräume). Auch im Erdgeschoss sind Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung vorhanden. Vom Erdgeschoss gelangt man durch eine Tür in den Heizraum mit 20,81 m² bebauter Fläche. Im Heizraum ist ein Wasseranschluss vorhanden, kein Kanalanschluss. Vom Erdgeschoss gelangt man durch die Küche durch eine elektrische Schiebetür in den Gastraum des Buschenschanklokals. Das Buschenschanklokal stellt sich von außen als eigener eingeschoßiger Baukörper mit eigener Dachkonstruktion dar. Die bebaute Fläche dieses Baukörpers beträgt 297,77 m². Zwischen dem Schankbereich der Buschenschank und der Küche befindet sich ein Durchgang. Auf der dem Schankbereich gegenüberliegenden Seite des Gastraumes befinden sich sanitäre Anlagen mit Kanal- und Wasseranschlüssen. Im hinteren Bereich der Liegenschaft befindet sich die sogenannte Produktionshalle mit einer bebauten Fläche von 612,56 m². In der Halle befindet sich kein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, in zwei Räumen sind Kanalanschlüsse durch Bodenabläufe vorhanden. Die Halle wird im Wesentlichen als Lager bzw. während der Kampagne zur Weinproduktion genutzt. Alle drei Räume der Halle sind durch Schiebetore miteinander verbunden.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. (…)
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 2Paragraph 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss seiner Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig. Strittig ist die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich des ans Wohnhaus angebauten Buschenschanklokals für die bebaute Fläche zu berücksichtigen sei bzw. als eigenes Gebäude allenfalls gesondert – mit nur einem angeschlossenen Geschoß – zu berücksichtigen wäre. Zudem wurde vorgebracht, dass ein Raum innerhalb der sogenannten Produktionshalle mangels Anschluss an den Kanal als Gebäudeteil nicht zu berücksichtigen sei.
§ 2Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Die vom Beschwerdeführer gewünschte getrennte Berechnung für den als Wohnhaus bezeichneten zweigeschoßigen Gebäudebereich und dem daran angebauten eingeschoßigen Bereich des Buschenschanklokals wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich dabei nicht um ein einheitliches Gebäude, sondern um zwei selbständige Gebäude handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH v.
- September 1987, Zl. 82/17/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH v.
- September 1987, Zl. 82/17/0038). Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei baulich jeweils selbständiger Gestaltung zweier Gebäudebereiche davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor (vgl. dazu VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048).Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei baulich jeweils selbständiger Gestaltung zweier Gebäudebereiche davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor vergleiche dazu VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Zwischen den beiden Gebäudebereichen „Wohnhaus“ und „Buschenschanklokal“ besteht ein Durchgang (zwischen der Küche und dem Gastraum), sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionelle Einheit zur Ausübung des Buschenschankbetriebes erfolgt. Das gegenständliche Objekt ist daher auf Grund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten. Ob es sich bei dem Buschenschanklokal um einen Gebäudeteil handelt, ist nach § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Ob es sich bei dem Buschenschanklokal um einen Gebäudeteil handelt, ist nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager— oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092).Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Die zwischen dem Gastraum des Buschenschanklokal und der im Erdgeschoß des „Wohnhauses“ gelegenen Küche vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall auch eine Qualifikation des Buschenschanklokals als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies ungeachtet des Vorliegens einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung dieser Fläche in die bebaute Fläche des verbundenen Wohngebäudes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- In diesem einheitlichen Gebäude sind unbestritten zwei Geschoße an den Kanal angeschlossen.Die zwischen dem Gastraum des Buschenschanklokal und der im Erdgeschoß des „Wohnhauses“ gelegenen Küche vorhandene Verbindungstür, somit das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall auch eine Qualifikation des Buschenschanklokals als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies ungeachtet des Vorliegens einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung dieser Fläche in die bebaute Fläche des verbundenen Wohngebäudes entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- In diesem einheitlichen Gebäude sind unbestritten zwei Geschoße an den Kanal angeschlossen. Im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung ist auch eine Beurteilung des innerhalb der Produktionshalle befindlichen Weinlagers als Gebäudeteil - aufgrund der durch die vorhandenen Schiebetore fehlenden baulichen Trennung der einzelnen Räume – jedenfalls ausgeschlossen, sodass auch dieser Raum zu Recht in die bebaute Fläche einbezogen wurde. Auch sonst konnte keine Unrichtigkeit der von den Abgabenbehörden vorgenommenen Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe erkannt werden. Die bebaute Fläche des Wohnhauses inkl. Buschenschanklokal beträgt 492,98 m². Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (492,98 m² / 2) x (2 + 1) = 246,49 m² x 3 = 739,47 m² Die bebaute Fläche der Produktionshalle beträgt 612,56 m². Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (612,56 m² / 2) x (1 + 1) = 306,28 m² x 2 = 612,56 m² Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche beträgt die Berechnungsfläche somit 1.427,03 m² (739,47 m² + 612,56 m² + 75,00 m²) Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 10,07 festgesetzt. Kanaleinmündungsabgabe
§ 3Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977:Kanaleinmündungsabgabe
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977: 1.427,03 m² x € 10,07 = € 14.370,19 (zuzüglich Umsatzsteuer) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, ob ein einheitliche Gebäude bzw. ein Gebäudeteil vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.282.001.2016