← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-387/001-2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 6§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-387/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 6, 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978Paragraphen 6, 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  2. Juli 2007, Zahl 850, wurde Herrn FB jun. (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Anschluss seiner (damals noch unbebauten) Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) an die öffentliche Wasserleitung eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 450,- vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt waren eine Berechnungsfläche von 75 m² (für den Anteil der unbebauten Fläche) und ein Einheitssatz von € 6,
  3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. November 2015, Zahl 850, wurde dem Beschwerdeführer nach Einlangen einer Veränderungsanzeige über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäudes eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 4.880,50 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Im Spruch wurde lediglich der Bruttobetrag bzw. wurden keine Bemessungsgrundlagen angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung (€ 4.436,82 Nettoabgabenbetrag ohne Umsatzsteuer) eine Berechnungsfläche von 814,47 m² für den Bestand nach der Änderung (Bebaute Fläche Wohnhaus 492,49 m² mit 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 75,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 6,00 zugrunde gelegt wurden. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. November 2015 erhob Herr FB jun. mit Schreiben vom
  6. Dezember 2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Das Buschenschanklokal sei als Geschoßteil des Wohngebäudes betrachtet und mit 2 Geschoßen bewertet worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  7. Februar 2016, Zahl 073078, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der umfangreichen Begründung wurde ausgeführt, dass das als „Wohnhaus“ bezeichnete Gebäude mit einer Fläche von 492,98 m² und zwei zu versorgenden bzw. angeschlossenen Geschoßen berücksichtigt worden sei. Im Untergeschoß sei das angebaute Buschenschanklokal nicht mit einer durchgehenden Wand vom übrigen Gebäude abgetrennt. Von der Küche im Erdgeschoß des Gebäudes gelange man durch einen Durchgang in den Gastraum des Buschenschanklokals. Zudem bestehe aufgrund des Durchganges auch ein funktionaler Zusammenhang, auch die Küche sowie die übrigen Räume im Erdgeschoß dienten der Ausübung der Buschenschank. Das zweigeschoßige Gebäude und das Buschenschanklokal seien bei der Ermittlung der Berechnungsfläche als ein einheitliches Gebäude zu werten. Das Flächenausmaß selbst sei nicht angezweifelt worden. Es sei die höchste Geschoßanzahl anzunehmen, auch wenn nur ein Teil des Gebäudes über diese Geschoßanzahl verfüge. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  8. März
  9. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Beim Wohnhaus sei nur das Obergeschoß als Wohnbereich genutzt, das Erdgeschoß und das Buschenschanklokal seien landwirtschaftlich genutzt. Das Buschenschanklokal sei zudem eingeschoßig, sei daher getrennt zu berechnen. Auch in der Produktionshalle sei ein nicht angeschlossener Raum als Gebäudeteil nicht zu berechnen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  10. April 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  11. Juni 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach nicht strittig sei, sondern nur die Höhe der Vorschreibung bestritten werde. Es werde beanstandet, dass der Bereich des Buschenschanklokals als eigenes Gebäude gesondert zu berechnen sei. Im Übrigen würden die angenommenen Flächenausmaße (bebauten Flächen) der vorhandenen Gebäude sowie die Zahl der angeschlossenen Geschosse im Wohngebäude nicht bestritten. Vorgebracht wird weiters, dass das sogenannte Wohngebäude lediglich im Obergeschoss für Wohnzwecke genutzt werde, während das gesamte Erdgeschoss für den Buschenschankbetrieb genutzt werde.
  12. Feststellungen: Aufgrund des im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Ortsaugenscheins bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte Folgendes festgestellt werden: Auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude mit einer bebauten Fläche von 174,41 m², welches im Obergeschoss eine Wohnraumnutzung aufweist. In der Wohnung im Obergeschoss sind Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung vorhanden. Im Erdgeschoss befinden sich ausschließlich Räume, die für den Betrieb der Buschenschank genutzt werden (Lager, Sozialraum, Büro, Personalumkleide, Waschraum und WC, Abstellraum, Küche und Vorräume). Auch im Erdgeschoss sind Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung vorhanden. Vom Erdgeschoss gelangt man durch eine Tür in den Heizraum mit 20,81 m² bebauter Fläche. Im Heizraum ist ein Wasseranschluss vorhanden, kein Kanalanschluss. Vom Erdgeschoss gelangt man durch die Küche durch eine elektrische Schiebetür in den Gastraum des Buschenschanklokals. Das Buschenschanklokal stellt sich von außen als eigener eingeschoßiger Baukörper mit eigener Dachkonstruktion dar. Die bebaute Fläche dieses Baukörpers beträgt 297,77 m². Zwischen dem Schankbereich der Buschenschank und der Küche befindet sich ein Durchgang. Auf der dem Schankbereich gegenüberliegenden Seite des Gastraumes befinden sich sanitäre Anlagen mit Kanal- und Wasseranschlüssen.
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  14. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7Paragraph 7 Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
  5. Würdigung: 4.
  6. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig. Strittig ist die Frage, inwieweit der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Gebäudebereich des ans Wohnhaus angebauten Buschenschanklokals für die bebaute Fläche zu berücksichtigen bzw. als eigenes Gebäude allenfalls gesondert – mit nur einem angeschlossenen Geschoß – zu berücksichtigen wäre.

§ 6Abs.

3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht, in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht, in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird. Die vom Beschwerdeführer gewünschte getrennte Berechnung für den als Wohnhaus bezeichneten zweigeschoßigen Gebäudebereich und den daran angebauten eingeschoßigen Bereich des Buschenschanklokals wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich dabei nicht um ein einheitliches Gebäude, sondern um zwei selbständige Gebäude handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH v.

  1. September 1987, Zl. 82/17/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH v.
  2. September 1987, Zl. 82/17/0038). Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei baulich jeweils selbständiger Gestaltung zweier Gebäudebereiche davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor (vgl. dazu VwGH vom
  3. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048).Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei baulich jeweils selbständiger Gestaltung zweier Gebäudebereiche davon aus, dass die durch die Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit ausreicht, um die Beurteilung zu rechtfertigen, es liege ein einheitliches Gebäude vor vergleiche dazu VwGH vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Zwischen den beiden Gebäudebereichen „Wohnhaus“ und „Buschenschanklokal“ besteht ein Durchgang (zwischen der Küche und dem Gastraum), sodass auch eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung zur Ausübung des Buschenschankbetriebes im Sinne einer funktionellen Einheit erfolgt. Das gegenständliche Objekt ist daher auf Grund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten. Die bebaute Fläche des Gebäudes („Wohnhauses“ inkl. Buschenschanklokal) beträgt 492,98 m². In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, dass dieses sogenannte Wohngebäude lediglich im Obergeschoss für Wohnzwecke genutzt werde, während das gesamte Erdgeschoss für den Buschenschankbetrieb genutzt werde. Es stellt sich daher auch die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Berechnungsfläche die um eins erhöhte Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße (§ 6 Abs. 3 lit a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) oder

§ 6Abs.

3 lit b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 der Faktor zwei als Berechnungsfaktor heranzuziehen ist.Es stellt sich daher auch die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Berechnungsfläche die um eins erhöhte Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) oder

Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 der Faktor zwei als Berechnungsfaktor heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet bei Baulichkeiten, deren Fläche

§ 6Abs.

4 Z. 1 die bebaute Fläche bilden, im § 6 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zwischen „Wohngebäuden“ und „allen anderen Fällen“. Der Gesetzgeber unterscheidet bei Baulichkeiten, deren Fläche

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, die bebaute Fläche bilden, im Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zwischen „Wohngebäuden“ und „allen anderen Fällen“. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Wohngebäude" ist darunter ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist (vgl. hiezu VwGH

  1. September 1996, Zl 95/05/0243 zur NÖ BauO).Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Wohngebäude" ist darunter ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist vergleiche hiezu VwGH
  2. September 1996, Zl 95/05/0243 zur NÖ BauO). Dieser Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, umfasst der Begriff „Wohngebäude“ - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. dazu auch Wikipedia „Der baurechtliche Begriff Wohngebäude bezeichnet ein Gebäude, das vornehmlich dem Wohnen dient.“) - solche Baulichkeiten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen. Dieser Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, umfasst der Begriff „Wohngebäude“ - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch vergleiche dazu auch Wikipedia „Der baurechtliche Begriff Wohngebäude bezeichnet ein Gebäude, das vornehmlich dem Wohnen dient.“) - solche Baulichkeiten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen. Es wird demnach auf das Überwiegen der Wohnnutzung gegenüber sonstigen Nutzungen ankommen, um von einem Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgehen zu können.Es wird demnach auf das Überwiegen der Wohnnutzung gegenüber sonstigen Nutzungen ankommen, um von einem Wohngebäude im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall wird das als bauliche Einheit anzusehende Gebäude noch nicht zum Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, weil es nur in einem Geschoß Wohnzwecken dient und daher offensichtlich nicht vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Der überwiegende Teil der Nutzfläche des Gebäudes dient vielmehr nicht für Wohnzwecke.Im gegenständlichen Fall wird das als bauliche Einheit anzusehende Gebäude noch nicht zum Wohngebäude im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, weil es nur in einem Geschoß Wohnzwecken dient und daher offensichtlich nicht vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Der überwiegende Teil der Nutzfläche des Gebäudes dient vielmehr nicht für Wohnzwecke. Nach den Feststellungen umfasst das gegenständliche Gebäude eine bebaute Fläche von 492,49 m². Das gesamte Erdgeschoß (das Buschenschanklokal sowie weitere Räume, die für den Betrieb der Buschenschank genutzt werden wie Lager, Sozialraum, Büro, Personalumkleide, Waschraum und WC, Abstellraum, Küche und Vorräume) mit einer Fläche von 492,49 m² weist keine Wohnnutzung auf. Dem steht die Wohnraumnutzung des Obergeschoßes auf einer Fläche von lediglich 174,41 m² gegenüber. Das gegenständliche Gebäude ist somit nicht vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt, sodass es für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe nicht als Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs.3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu behandeln ist. Die Berechnung hat vielmehr nach § 6 Abs. 3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu erfolgen.Das gegenständliche Gebäude ist somit nicht vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt, sodass es für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe nicht als Wohngebäude im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu behandeln ist. Die Berechnung hat vielmehr nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu erfolgen. Die Hälfte der bebauten Fläche ist demgemäß zu verdoppeln: (492,98 m² / 2) x 2 + 1 = 246,49 m² x 2 = 492,98 m² Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche beträgt die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung somit 567,98 m² (492,98 m² + 75,00 m²) Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 6,00 festgesetzt. Die Wasseranschlussabgabe neu (nach der Änderung) beträgt daher: 567,98 m² x € 6,00 = € 3.407,88

§ 7

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist davon die (für den Anteil der unbebauten Fläche) bereits entrichtete Abgabe von € 450,- (75,00 m² x € 6,00) abzuziehen.

Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist davon die (für den Anteil der unbebauten Fläche) bereits entrichtete Abgabe von € 450,- (75,00 m² x € 6,00) abzuziehen. Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

§ 7

leg.cit):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

Paragraph 7, leg.cit): € 3.407,88 - € 450,- = € 2.957,88 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.387.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.