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LVwG-AV-503/001-2016

Obsah (6)Art. 133§ 93§ 260§ 246§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-503/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 260 Abs.1 lit. a i

Vm 278 Bundesabgabenordnung – BAOParagraphen 260, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 278 Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 2016, wurde in zweiter Instanz den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, Grst.Nr. ***) eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 379,82 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Namentlich adressiert war dieser Bescheid an Dr. MD, CD, IH, RH, Ing. AK, DW und IW. Die Zustellung dieser Erledigung wurde an „Immobilienverwaltung SP“ verfügt. Mit Schreiben vom
  3. April 2016 erhob Frau SP (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde („Ich erhebe Einspruch …“). Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  5. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 93. …Paragraph 93, …
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. … § 246.
(1)Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Paragraph 246,
(1)Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; …
  2. Würdigung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt 1: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Frau SP ein Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
  4. März 2016 betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe angefochten. Dass die Beschwerde von Frau SP nicht im eigenen Namen bzw. ausdrücklich namens der als Bescheidadressaten bezeichneten Miteigentümer eingebracht worden wäre, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Ein Bescheid hat

§ 93Abs.

2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Ein Bescheid hat

Paragraph 93, Absatz 2, BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen vergleiche VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur vergleiche z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Als Adressaten des angefochtenen Bescheides wurden Dr. MD, CD, IH, RH, Ing. AK, DW und IW bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde nicht als Bescheidadressat genannt. Daran ändert auch nichts deren Anführung als Empfänger in der Zustellverfügung („vertreten durch Immobilienverwaltung SP“). Dies bedeutet lediglich, dass ihr als Zustellungsbevollmächtigter die Erledigung mit Wirkung für die Liegenschaftseigentümer zugestellt werden sollte, nicht jedoch, dass die Erledigung ihr gegenüber Wirkungen entfalten könnte. Auch seinem Inhalt nach ist der Bescheid für die Liegenschaftseigentümer und Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, für die namentlich angeführten Liegenschaftseigentümer, bestimmt. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin, die in der Bescheidausfertigung nicht als Bescheidadressat, sondern als Zustellungsbevollmächtigte der Bescheidadressaten angeführt ist, wird durch den angefochtenen Bescheid dementsprechend auch nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet ihr gegenüber keine Wirkungen. Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung eines im gegenständlichen Verfahren relevanten subjektiven-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist. Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. z.B. VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10). Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt vergleiche z.B. VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10). Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie

§ 260Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen vergleiche VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Aus dem gesamten Beschwerdeschriftsatz („Ich erhebe Einspruch …“) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde den im Bescheid bezeichneten Adressaten zugerechnet werden solle. Als Einschreiter wird Frau SP angegeben. Das gesamte Schreiben ist ausschließlich in der „Ich“-Form gehalten, an keiner Stelle des Schreibens wird Bezug auf ein Einschreiten namens der Miteigentümer bzw. Bescheidadressaten genommen. Es bleibt somit nach dem äußeren Erscheinungsbild der Beschwerde kein Zweifel offen, dass die Beschwerde vom 30. April 2016 von Frau SP im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der als Bescheidadressaten bezeichneten Miteigentümer erhoben wurde. Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche , VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112). Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides ist Frau SP

§ 246Abs.1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt.

Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides ist Frau SP

Paragraph 246, Absatz eins, BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich daher als unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Zudem wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.503.001.2016

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