RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-524/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von FW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11.4.2016, ZTW2-V-161/001, betreffend Einwendungen gegen eine Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 12, § 13 NÖ Straßengesetz 1999Paragraph 12,, Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Schreiben vom 26.2.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) hat das Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 8, um die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Parkplätzen und die Verrohrung des Straßengrabens im Bereich der Landesstraße *** im Ortsgebiet von ***, Marktgemeinde ***, angesucht. Dem technischen Bericht zufolge befinde sich westlich der *** ein Jugendgästehaus; da die vorhandenen Pkw-Stellplätze für Veranstaltungen nicht ausreichten, sei beabsichtigt, unmittelbar östlich der Fahrbahn der *** auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (öffentliches Gut; Landesstraßengrund) zusätzliche Stellflächen zu errichten. Der Parkstreifen werde mit einer zur Verfügung stehenden Breite von 2,30 bis 2,50 m niveaugleich zur Fahrbahn ausgeführt, und der vorhandene Straßengraben werde verrohrt und mit Schüttmaterial aufgefüllt. Die belangte Behörde hat am 7.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, zu der u.a. auch die Eigentümer des östlich unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, FW (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) und seine Gattin EW, geladen waren. Diese brachten im Wesentlichen vor, den nördlichen Bereich dieses Böschungsgrundstückes auf eine Länge von rund 40 m bisher als Mähwiese bewirtschaftet zu haben, und zwar großteils händisch mit Sense, Rechen und Heugabel. Den Zugang über den derzeit vorhandenen Straßengraben zum Grundstück habe man derart bewerkstelligt, dass man ein Holzbrett über den Graben gelegt und so dieses Grundstück zu Fuß erreicht habe. Dieses Holzbrett habe man je nach Bewirtschaftungsfortschritt immer wieder örtlich verlegt. Eine fixe bauliche Zufahrt oder Zugang sei nicht vorhanden. Man befürchte eine Bewirtschaftungserschwernis, da durch möglicherweise auf den neu geschaffenen Längs-Abstellflächen parkende Fahrzeuge die bestehende Zugangsmethode und auch der Abtransport des Heus erschwert bzw. bei dichter Verparkung unmöglich gemacht würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.4.2016, ZTW2-V-161/001, hat die belangte Behörde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Parkplätzen und die Verrohrung des Straßengrabens im Bereich der Landesstraße *** im Ortsgebiet von *** erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin abgewiesen; letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Zugangssituation zum Böschungsgrundstück Nr. *** durch das Straßenbauvorhaben dahingehend geändert werde, dass dann nicht mehr der bisher vorhandene Straßengraben mit Hilfe eines Holzbrettes überbrückt bzw. gequert werden müsse, sondern sodann durch den neuen Längsabstellstreifen eine durchgehend feste Zugangsmöglichkeit bestehe. Dies stelle zweifellos keine bauliche Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Zugangs dar. Selbst bei dichter Verparkung des Abstellstreifens mit Fahrzeugen könne man davon ausgehen, dass zwischen den abgestellten Fahrzeugen so viel Abstand verbleibe, dass ein Fußgänger durchgehen könne, weil man den Fahrzeuglenkern ein gesetzeskonformes Verhalten unterstellen müsse und gemäß § 23 Abs. 1 StVO Fahrzeuge so abgestellt werden müssen, dass Lenker anderer Fahrzeuge nicht am Wegfahren gehindert werden dürfen, was einen für Fußgänger ausreichenden Abstand zwischen den Fahrzeugen bedinge. Der Abtransport des Heus sei bisher auch nur durch ein Abstellen des Heuwagens zumindest teilweise auf der Fahrbahn der *** möglich gewesen. Daran ändere sich bei voll verparktem Abstellstreifen nichts; ansonsten könne der Abstellstreifen auch zum Abstellen des Heuwagens genutzt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.4.2016, ZTW2-V-161/001, hat die belangte Behörde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Parkplätzen und die Verrohrung des Straßengrabens im Bereich der Landesstraße *** im Ortsgebiet von *** erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin abgewiesen; letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Zugangssituation zum Böschungsgrundstück Nr. *** durch das Straßenbauvorhaben dahingehend geändert werde, dass dann nicht mehr der bisher vorhandene Straßengraben mit Hilfe eines Holzbrettes überbrückt bzw. gequert werden müsse, sondern sodann durch den neuen Längsabstellstreifen eine durchgehend feste Zugangsmöglichkeit bestehe. Dies stelle zweifellos keine bauliche Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Zugangs dar. Selbst bei dichter Verparkung des Abstellstreifens mit Fahrzeugen könne man davon ausgehen, dass zwischen den abgestellten Fahrzeugen so viel Abstand verbleibe, dass ein Fußgänger durchgehen könne, weil man den Fahrzeuglenkern ein gesetzeskonformes Verhalten unterstellen müsse und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StVO Fahrzeuge so abgestellt werden müssen, dass Lenker anderer Fahrzeuge nicht am Wegfahren gehindert werden dürfen, was einen für Fußgänger ausreichenden Abstand zwischen den Fahrzeugen bedinge. Der Abtransport des Heus sei bisher auch nur durch ein Abstellen des Heuwagens zumindest teilweise auf der Fahrbahn der *** möglich gewesen. Daran ändere sich bei voll verparktem Abstellstreifen nichts; ansonsten könne der Abstellstreifen auch zum Abstellen des Heuwagens genutzt werden. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.5.2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung, dass die als Verbesserung bezeichnete Verbauung des Grabens nur für Fußgänger gegeben sei. Ein Abtransport des Heues sei nur schwer möglich („langer Weg Autobus mindest breite 250“). Mit der Verrohrung des Grabens hätte er die Möglichkeit das Grundstück auch mit Maschinen zu bearbeiten. Es flögen Steine, und die Bewirtschaftung seiner Obstbäume sei nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-3, lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, -3, lauten auszugsweise wie folgt: § 12 BewilligungsverfahrenParagraph 12, Bewilligungsverfahren
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder - bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung. (…)
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen. § 13 ParteienParagraph 13, Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
- der Antragsteller (Straßenerhalter),
- die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
- die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
- die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
- die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Projektgegenstand ist die Umgestaltung der bestehenden Landesstraße, somit ein gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 bewilligungspflichtiges Vorhaben. Der Beschwerdeführer ist als (Hälfte-)Eigentümer des östlich unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999.Projektgegenstand ist die Umgestaltung der bestehenden Landesstraße, somit ein gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 bewilligungspflichtiges Vorhaben. Der Beschwerdeführer ist als (Hälfte-)Eigentümer des östlich unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz
- Das Mitspracherecht des Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Straßenbau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. So ist dem Nachbarn z.B. ein Anspruch auf Schutz vor Immissionen nicht eingeräumt (vgl. zu alldem W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 1680 ff.).Das Mitspracherecht des Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Straßenbau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. So ist dem Nachbarn z.B. ein Anspruch auf Schutz vor Immissionen nicht eingeräumt vergleiche zu alldem W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 1680 ff.). Wenn in der Beschwerde von „fliegenden Steinen“ die Rede ist, so ist ein derartiges Vorbringen einerseits mangels rechtzeitiger Einwendung präkludiert und andererseits nicht in der Aufzählung der Nachbarrechte gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 enthalten. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Bewirtschaftung der Obstbäume sei nicht möglich, macht er (abgesehen vom Zugangsthema) ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Dass der Beschwerdeführer in der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke (§ 13 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) oder in der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude (§ 13 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) berührt wäre, bringt er nicht vor, und sein Grundstück Nr. 78 ist laut Projektsunterlagen auch unbebaut.Wenn in der Beschwerde von „fliegenden Steinen“ die Rede ist, so ist ein derartiges Vorbringen einerseits mangels rechtzeitiger Einwendung präkludiert und andererseits nicht in der Aufzählung der Nachbarrechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 enthalten. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Bewirtschaftung der Obstbäume sei nicht möglich, macht er (abgesehen vom Zugangsthema) ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Dass der Beschwerdeführer in der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.) oder in der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) berührt wäre, bringt er nicht vor, und sein Grundstück Nr. 78 ist laut Projektsunterlagen auch unbebaut. Gemäß oben zitiertem § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 kommt dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück zu, wenn dieses über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Hiezu hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Zugangssituation sogar verbessert werde, da der dann aufgefüllte Straßengraben nicht mehr überbrückt werden müsse, sondern dann eine durchgehend feste Zugangsmöglichkeit bestehe, und dass selbst bei dichter Verparkung eine Durchgangsmöglichkeit verbliebe. Gemäß oben zitiertem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 kommt dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück zu, wenn dieses über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Hiezu hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Zugangssituation sogar verbessert werde, da der dann aufgefüllte Straßengraben nicht mehr überbrückt werden müsse, sondern dann eine durchgehend feste Zugangsmöglichkeit bestehe, und dass selbst bei dichter Verparkung eine Durchgangsmöglichkeit verbliebe. In der Verhandlung vom 7.4.2016 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass bisher eine fixe bauliche Zufahrt oder ein solcher Zugang nicht vorhanden gewesen sei und er dieses Grundstück nur zu Fuß erreicht habe; es geht also nur um einen „Zugang“. Die Beschwerde räumt dann sogar ein, dass „für Fußgänger“ eine Verbesserung gegeben ist. Dass es hingegen eine „bestehende Zufahrt“ gegeben habe bzw. die in § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 normierte Voraussetzung (nämlich dass das Grundstück über gar keinen anderen Zugang mehr von der Straße erreicht werden könne) vorliege, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ein Anspruch auf eine (neue) Zufahrt oder auf einen allenfalls bequemeren Zugang wird durch § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt; dies sei dem Beschwerdevorbringen, nun könnte auch mit Maschinen bearbeitet werden, entgegnet. Entscheidend ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine zumutbare Zugangsmöglichkeit, die der bisherigen in Art und Qualität annähernd entspricht, nach wie vor besteht (vgl. VWGH vom 8.6.2011, 2010/06/0013). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich der Fall, zumal bei Benützung des geplanten Straßenbaues durch das Abstellen von Fahrzeugen ein allfälliger Komfortverlust durch die nötige Rücksichtnahme (als Fußgänger) auf abgestellte Fahrzeuge durch den Komfortgewinn, nunmehr keinen Straßengraben mehr überwinden zu müssen und den Heuwagen sogar auf der neuen Parkfläche (und nicht entfernter auf der Fahrbahn) abstellen zu können, jedenfalls aufgewogen erscheint und den Abstellern von Fahrzeugen von vornherein kein gesetzwidriges (§ 23 Abs. 1 StVO verletzendes) Verhalten unterstellt werden kann. Die Entscheidung der belangten Behörde kann aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.In der Verhandlung vom 7.4.2016 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass bisher eine fixe bauliche Zufahrt oder ein solcher Zugang nicht vorhanden gewesen sei und er dieses Grundstück nur zu Fuß erreicht habe; es geht also nur um einen „Zugang“. Die Beschwerde räumt dann sogar ein, dass „für Fußgänger“ eine Verbesserung gegeben ist. Dass es hingegen eine „bestehende Zufahrt“ gegeben habe bzw. die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 normierte Voraussetzung (nämlich dass das Grundstück über gar keinen anderen Zugang mehr von der Straße erreicht werden könne) vorliege, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ein Anspruch auf eine (neue) Zufahrt oder auf einen allenfalls bequemeren Zugang wird durch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt; dies sei dem Beschwerdevorbringen, nun könnte auch mit Maschinen bearbeitet werden, entgegnet. Entscheidend ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine zumutbare Zugangsmöglichkeit, die der bisherigen in Art und Qualität annähernd entspricht, nach wie vor besteht vergleiche VWGH vom 8.6.2011, 2010/06/0013). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich der Fall, zumal bei Benützung des geplanten Straßenbaues durch das Abstellen von Fahrzeugen ein allfälliger Komfortverlust durch die nötige Rücksichtnahme (als Fußgänger) auf abgestellte Fahrzeuge durch den Komfortgewinn, nunmehr keinen Straßengraben mehr überwinden zu müssen und den Heuwagen sogar auf der neuen Parkfläche (und nicht entfernter auf der Fahrbahn) abstellen zu können, jedenfalls aufgewogen erscheint und den Abstellern von Fahrzeugen von vornherein kein gesetzwidriges (Paragraph 23, Absatz eins, StVO verletzendes) Verhalten unterstellt werden kann. Die Entscheidung der belangten Behörde kann aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.524.001.2016