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§ 279Art. 133§ 5§ 30a§ 30b§ 61§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-527/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau MP (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein in den 1970er Jahren errichtetes Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erd-/Kellergeschoß und Ober-/Erdgeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. Die Fläche des unteren Geschoßes beträgt 134,44 m² und die des Obergeschoßes 128,08 m². Die Plandarstellung aus den 1970er Jahren weisen folgenden Inhalt auf: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Gemeinde ***) Im Rahmen einer von der Gemeinde angeordneten Überprüfung der Berechnungsflächen wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die SV ZT GmbH am
- Juli 2015 neu vermessen. Diese kam zur Auffassung, dass das die Fläche des unteren Geschoßes 134,44 m² und die des Obergeschoßes 128,08 m² beträgt. Am
- Februar 2016 erfolgte eine weitere Vermessung durch die Firma SV ZT GmbH, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass das untere Geschoß zu mehr als der Hälfte über Niveau situiert ist. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Jänner 2016, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft ***, *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 262,52 m² und eines Einheitssatzes von € 3,08 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab
- Jänner 2016) im Betrag von € 808,57 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutz- und Regenwässern vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Jänner 2016, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft ***, *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 262,52 m² und eines Einheitssatzes von € 3,08 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab ,
- Jänner 2016) im Betrag von € 808,57 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutz- und Regenwässern vorgeschrieben. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung der Beschwerdeführerin vom
- Februar
- Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass eine falsche Flächenbezeichnung und damit auch eine falsche Berechnung vorliege, da sie lediglich ein Erdgeschoß mit 128,08 m² bewohne. Es habe keine baulichen Veränderungen gegeben, sodass daher auch kein Obergeschoss existiere. Sie ersuche um Richtigstellung und Zusendung eines neuen Abgabenbescheides. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2016, Zl. 21190-1-2016, wurde der Berufung gegen den angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin aus zwei Geschoßen besteht. Das untere Geschoß, welches ebenerdig betreten werde, sei bis dato fälschlicherweise als Kellergeschoß gewertet worden, obwohl es mehr als zur Hälfte über Niveau liege. Das obere Geschoß sei bisher als Erdgeschoß bezeichnet worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde sei die Liegenschaft, im Speziellen das Höhenniveau des Kellergeschoßes am
- Februar 2016 nochmals von der Firma SV ZT GmbH vermessen worden. Bei dieser Vermessung sei festgestellt worden, dass das Kellergeschoß tatsächlich mehr als zur Hälfte über der Erde liege. Der Gesetzgeber definierte im NÖ Kanalgesetz nicht was unter den Begriffen „Keller“ bzw. „Kellergeschoß“ zu verstehen sei. Auch verweise das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der NÖ Bauordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBI. 8200-0 verwendet habe. Der Begriff des „Kellergeschoßes“ sei in § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBI. 8200-0 auszulegen. Unter einem Kellergeschoß im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 sei ein solches zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar wären. Im Ergebnis liege ein Kellergeschoß dann vor, wenn sich seine Außenwände zum Großteil (mehr als 50%) unter der Höhenlage des Geländes befänden. Da das untere Geschoß nicht zu mehr als 50 %: unter der Erde liege, sei es nicht als Keller zu werten und die Fläche dieses Geschoßes daher in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2016, Zl. 21190-1-2016, wurde der Berufung gegen den angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin aus zwei Geschoßen besteht. Das untere Geschoß, welches ebenerdig betreten werde, sei bis dato fälschlicherweise als Kellergeschoß gewertet worden, obwohl es mehr als zur Hälfte über Niveau liege. Das obere Geschoß sei bisher als Erdgeschoß bezeichnet worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde sei die Liegenschaft, im Speziellen das Höhenniveau des Kellergeschoßes am
- Februar 2016 nochmals von der Firma SV ZT GmbH vermessen worden. Bei dieser Vermessung sei festgestellt worden, dass das Kellergeschoß tatsächlich mehr als zur Hälfte über der Erde liege. Der Gesetzgeber definierte im NÖ Kanalgesetz nicht was unter den Begriffen „Keller“ bzw. „Kellergeschoß“ zu verstehen sei. Auch verweise das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der NÖ Bauordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBI. 8200-0 verwendet habe. Der Begriff des „Kellergeschoßes“ sei in Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBI. 8200-0 auszulegen. Unter einem Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 sei ein solches zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar wären. Im Ergebnis liege ein Kellergeschoß dann vor, wenn sich seine Außenwände zum Großteil (mehr als 50%) unter der Höhenlage des Geländes befänden. Da das untere Geschoß nicht zu mehr als 50 %: unter der Erde liege, sei es nicht als Keller zu werten und die Fläche dieses Geschoßes daher in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Mai 2016 erhob der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreterin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin ein ebenerdiges Wohnhaus mit darunter liegendem Kellergeschoss sei, was bereits im Bauplan vom Jänner 1972 auch so dargestellt wäre. Das Niveau des Kellergeschosses sei also von der Baubehörde damals vorgegeben worden und sei nicht die freie Entscheidung der Bauwerber, die damals ein ebenerdiges Wohnhaus errichten wollten, gewesen. Daraus hätte sich ergeben, dass das untere Geschoß als Kellergeschoss geplant und ausgeführt worden sei. Es wäre immer auch nur als Keller genutzt worden. Wie im Plan ersichtlich, sei ein Keller, ein Abstellraum, eine Waschküche und ein Hobbyraum dort errichtet worden.
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz sei die Geschoßfläche von Kellergeschoßen bei der Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei als "Kellergeschoß" - wie schon der allgemeine Sprachgebrauch zeige - das (unmittelbar) unter dem Erdgeschoß liegende Nebengeschoß, das ganz oder zum Teil unter der Erde liege, anzusehen. In diesem Zusammenhang komme es freilich nicht darauf an, dass dieses mehr als zur Hälfte unterirdisch liege. Im Einreichplan sei das in Rede stehende Geschoß als Kellergeschoß bezeichnet und gewidmet. Der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid binde hier die Abgabenbehörden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Niveau von der Baubehörde vorgeschrieben worden sei und die Bauwerber keine Möglichkeit gehabt hätten, das Kellergeschoß tiefer zu bauen.Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreterin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin ein ebenerdiges Wohnhaus mit darunter liegendem Kellergeschoss sei, was bereits im Bauplan vom Jänner 1972 auch so dargestellt wäre. Das Niveau des Kellergeschosses sei also von der Baubehörde damals vorgegeben worden und sei nicht die freie Entscheidung der Bauwerber, die damals ein ebenerdiges Wohnhaus errichten wollten, gewesen. Daraus hätte sich ergeben, dass das untere Geschoß als Kellergeschoss geplant und ausgeführt worden sei. Es wäre immer auch nur als Keller genutzt worden. Wie im Plan ersichtlich, sei ein Keller, ein Abstellraum, eine Waschküche und ein Hobbyraum dort errichtet worden.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz sei die Geschoßfläche von Kellergeschoßen bei der Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei als "Kellergeschoß" - wie schon der allgemeine Sprachgebrauch zeige - das (unmittelbar) unter dem Erdgeschoß liegende Nebengeschoß, das ganz oder zum Teil unter der Erde liege, anzusehen. In diesem Zusammenhang komme es freilich nicht darauf an, dass dieses mehr als zur Hälfte unterirdisch liege. Im Einreichplan sei das in Rede stehende Geschoß als Kellergeschoß bezeichnet und gewidmet. Der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid binde hier die Abgabenbehörden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Niveau von der Baubehörde vorgeschrieben worden sei und die Bauwerber keine Möglichkeit gehabt hätten, das Kellergeschoß tiefer zu bauen. 1.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 5.
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 12.
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12,
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (Paragraph 17, Absatz 5,) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.
- Kanalabgabenordnung der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal idF vom
- September 2015:2.
- Kanalabgabenordnung der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal in der Fassung vom
- September 2015: § 6 Kanalbenützungsgebühren für den MischwasserkanalParagraph 6, Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal
(1)Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt: Mischwasserkanal € 2.80 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob das untere der beiden Geschoße mit einer Fläche von 134,44 m² als Kellergeschoß zu werten ist oder nicht. Im letztgenannten Fall wäre es bei der Ermittlung der Geschoßfläche zu berücksichtigen. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 6 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Gemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom
- September
- Aus § 6 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,80, der der Abgabenfestsetzung
§ 5Abs.
2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2016 (mit Wirkung ab
- Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus Paragraph 6, Absatz eins, der vom Gemeinderat der Gemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom
- September
- Aus Paragraph 6, Absatz eins, der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,80, der der Abgabenfestsetzung
Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2016 (mit Wirkung ab
- Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 3.1.
- Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050).Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 an vergleiche VwGH vom
- April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen vergleiche VwGH vom ,
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0050). Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Untergeschoß, welches ein Ausmaß von 134,44 m² aufweist, zur bebauten Fläche iSd § 1a NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend über Niveau situiert ist und diejenige Grundrissfläche darstellt, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Untergeschoß, welches ein Ausmaß von 134,44 m² aufweist, zur bebauten Fläche iSd Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend über Niveau situiert ist und diejenige Grundrissfläche darstellt, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. 3.1.
- Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei stand, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung des Untergeschoßes auszugehen und dieses nicht mehr als Kellergeschoß iSd Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu behandeln vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, , Zl. 2010/17/0234). Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem
- Jänner 2016 nicht zu beanstanden.Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem ,
- Jänner 2016 nicht zu beanstanden. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.527.001.2016