AVG seien mündliche Parteienanbringen, falls erforderlich, ihrem wesentlichen Inhalt
festzuhalten. Dies sei nicht geschehen. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Es gebe auch keinen Beschluss betreffend den Kanalanschluss, der für die Beschwerdeführer bindend wäre. Es seien weder Vorkehrungen wegen allfälliger künftiger Schäden noch eine Entschädigung zugesichert worden. Bei der Rohrverlegung auf fremdem Grundstück sei auf Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Das Thema Kanalführung über fremden Grund sei nicht erörtert worden. Auch dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel.Die Beweiskraft der Niederschrift im Sinne des Paragraph 15, AVG liege nicht vor, da Einwendungen im Sinne des Paragraph 14, AVG erhoben worden seien. Dies ergebe sich aus dem Vermerk neben der Unterschrift der Beschwerdeführer in der Niederschrift zur Bauverhandlung.
Paragraph 14, AVG seien mündliche Parteienanbringen, falls erforderlich, ihrem wesentlichen Inhalt
festzuhalten. Dies sei nicht geschehen. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Es gebe auch keinen Beschluss betreffend den Kanalanschluss, der für die Beschwerdeführer bindend wäre. Es seien weder Vorkehrungen wegen allfälliger künftiger Schäden noch eine Entschädigung zugesichert worden. Bei der Rohrverlegung auf fremdem Grundstück sei auf Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Das Thema Kanalführung über fremden Grund sei nicht erörtert worden. Auch dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, den Einwendungen stattgegeben und der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Folge gegeben werde, sowie die Baubewilligung zu versagen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, den Einwendungen stattgegeben und der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Folge gegeben werde, sowie die Baubewilligung zu versagen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. 3. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, lautet: „§ 6Parteien und Nachbarn
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Unabhängig davon, ob dieses behauptete Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist oder erst später in der Berufung gegen die Baubewilligung, haben die Beschwerdeführer damit kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2015 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer haben daher ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist
O 2015 beschränkt.Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 2015 beschränkt. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/
1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Nur eine Einwendung in diesem Sinn vergleiche VwGH 18. 11. 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt. Der behaupteterweise schadhafte oder zu gering dimensionierte Kanal am eigenen Grundstück der Beschwerdeführer ist nicht Bestandteil des beantragten und bewilligten Bauvorhabens, welches durch seine Lage auf den im Bewilligungsbescheid angeführten Grundstücken festgelegt ist. Die behaupteten Beeinträchtigungen durch einen am eigenen Grundstück befindlichen schadhaften Kanal wären dem Betreiber der Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage gegenüber geltend zu machen. Eventuell notwendige Erweiterungen der öffentlichen Kanalisation am Grundstück der Beschwerdeführer sind einer zivilrechtlichen Vereinbarung und allenfalls einer eigenen wasserrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigung vorbehalten. Auch durch die Einwendung, dass während der Abbruch- und Bauarbeiten für das bewilligte Vorhaben Schäden am Grundstück und an den Gebäuden der Beschwerdeführer entstehen könnten, wird keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2015 geltend gemacht. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301).Auch durch die Einwendung, dass während der Abbruch- und Bauarbeiten für das bewilligte Vorhaben Schäden am Grundstück und an den Gebäuden der Beschwerdeführer entstehen könnten, wird keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2015 geltend gemacht. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0301). Da die Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte erhoben haben, haben sie ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat auch zur Folge, dass ihnen ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwachsen ist. Auch wenn den Beschwerdeführern dennoch ein Bescheid zugestellt wurde und von ihnen dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, hat die belangte Behörde zu Recht diese als unzulässig zurückgewiesen.Da die Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte erhoben haben, haben sie ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat auch zur Folge, dass ihnen ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwachsen ist. Auch wenn den Beschwerdeführern dennoch ein Bescheid zugestellt wurde und von ihnen dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, hat die belangte Behörde zu Recht diese als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.644.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.