RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1887/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau EO, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Mai 2015, MDS2-V-15 19761/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV) erkannt: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Mai 2015, MDS2-V-15 19761/5, wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Mai 2015, MDS2-V-15 19761/5, wurde über die Beschwerdeführerin in drei Spruchpunkten jeweils wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 Arbeitsstättenverordnung (AStV) nach § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von jeweils € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 70 Stunden angedroht.MDS2-V-15 19761/5, wurde über die Beschwerdeführerin in drei Spruchpunkten jeweils wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Arbeitsstättenverordnung (AStV) nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von jeweils € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 70 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin (Ort: ***, ***, ***, ***) als verantwortliche Beauftragte der MW AG mit Sitz in ***, ***, ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass in der ***-Filiale in ***, ***, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:
- Der Notausgang in der Konditorei war durch zwei Rollwagen mit Süßigkeiten verstellt und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.Der Notausgang in der Konditorei war durch zwei Rollwagen mit Süßigkeiten verstellt und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach , Paragraph 18, Absatz 2, AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
- Der Notausgang zum Mitarbeiterparkplatz an der östlichen Gebäudeseite war durch einen Rollwagen (mit Schachteln) und einen Einkaufswagen (mit Schachteln und Kisten) und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.Der Notausgang zum Mitarbeiterparkplatz an der östlichen Gebäudeseite war durch einen Rollwagen (mit Schachteln) und einen Einkaufswagen (mit Schachteln und Kisten) und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
- Der Notausgang beim Ausgang Verkaufsgeschäft in das Stiegenhaus war durch einen Einkaufswagen (mit Schachteln) verstellt und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.Der Notausgang beim Ausgang Verkaufsgeschäft in das Stiegenhaus war durch einen Einkaufswagen (mit Schachteln) verstellt und zudem von diesen Gegenständen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, begrenzt, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, AStV erforderliche Mindestbreite eingeengt werden und von Gegenständen begrenzt werden dürfen, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. Ohne auf das inhaltliche Vorbringen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hierzu in rechtlicher Hinsicht erwogen: Die Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 30.03.2015 betrifft die MW AG mit Sitz in ***, ***, ***, und wurden bei der Überprüfung am 10.03.2015 in der Arbeitsstätte MW AG, und zwar in der Filiale in ***, ***, die gegenständlichen Übertretungen der Bestimmungen der AStV festgestellt. Vorliegend ist weiters ein Schreiben der RG, MW AG, mit welchem gegenüber dem Arbeitsinspektorat für den ***. Aufsichtsbezirk in *** (dort eingelangt am 31.01.2013, somit vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt), Frau EO als bestellte verantwortliche Beauftragte für den Bereich ***, im Standort der Filiale in ***, ***, bekannt gegeben wurde. Mit Bestellungsurkunde vom 02.01.2013 war Frau EO, geboren am ***, von der MW AG zur verantwortlichen Beauftragten für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Filiale Nummer ***, in ***, ***, und zwar u. a. für die Einhaltung sonstigen, die Filiale betreffenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften in Bezug auf Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Ausgänge und dgl., sowie der sonstigen die Filiale betreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, bestellt worden. Diese Bestellungsurkunde wurde von den Bestellern sowie von der Bestellten unterfertigt. Der Beschwerdeführerin wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.03.2015 der Bezirkshauptmannschaft Mödling, folgendes angelastet: „Zeit: 10.03.2015, Ort: ***, ***, ***, *** Tatbeschreibung: Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma MW AG mit Sitz in ***, ***, ***, ***, dafür verantwortlich, dass in der ***-Filiale in ***, ***, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:…“ Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel eine Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel eine Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Es ist somit, bezogen auf die spruchgegenständlich angelastete Tatzeit, von einer rechtswirksamen Bestellung der Beschwerdeführerin als strafrechtlich verantwortliche Beauftragte für den Bereich des Filialbetriebes der MW AG am Standort ***, ***, auszugehen, wie auch von einer rechtswirksamen Bekanntgabe dieser Bestellung gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat, dies vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt, auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0277) ist dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2, zweiter Satz, VStG bestellt ist, der Tatort nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0277) ist dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, VStG bestellt ist, der Tatort nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale. Da gegenständlich die Beschwerdeführerin zur strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für den konkreten Zuständigkeitsbereich der oben bezeichneten Filiale mit dem Sitz in ***, ***, bestellt wurde und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Entscheidung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vorlagen (Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Zuständigkeitsbereich Oberösterreich, keine Abtretung), war davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling als unzuständige Behörde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat. Da im Hinblick auf das oben Ausgeführte zuvorderst die Unzuständigkeit der das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassenden Behörde festzustellen war, war das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben. Unabhängig von der Frage der allfälligen Notwendigkeit oder Möglichkeit der Korrektur von Konkretisierungsmängeln in Bezug auf den Tatvorwurf war auf Grund jedenfalls mangelnder Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes hierfür eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu verfügen. Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VStG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VStG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des "Art". 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.133 Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1887.001.2015