Obsah (9)
§ 279§ 25aArt. 133§ 38§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-424/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Frau Ing. CE ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches die topographischen Anschrift ***, ***, aufweist. Mit Schreiben vom
- Mai 2014 suchten Frau Ing. CE, Frau IE sowie Herr FE (in der Folge: Beschwerdeführer) um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Nebengebäude, Carports und straßenseitiger Einfriedung auf dem gegenständlichen Grundstück an. 1.
- Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Juni 2014, Zl. 11/60/1,4,19/Pott./750-2014/SP/JK., wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt und in Spruchpunkt II. den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Nebengebäude, Carports und straßenseitiger Einfriedung auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Juni 2014, Zl. 11/60/1,4,19/Pott./750-2014/SP/JK., wurde in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt und in Spruchpunkt römisch zwei. den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Nebengebäude, Carports und straßenseitiger Einfriedung auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- März 2015, Zl. 11/60/12/Pott.750-2015/SP/JK., wurde den Beschwerdeführern
§ 38
NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 18.890,80 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass sich die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechne. Dabei wäre die Berechnungslänge mit 26,7955 errechnet worden. Der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung sei aufgrund der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungshöhe von max. 8,00 m und einer Geschoßflächenzahl von max. 0,8 mit 1,50 herangezogen worden, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 470,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.890,80.Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. März 2015, Zl. 11/60/12/Pott.750-2015/SP/JK., wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 18.890,80 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass sich die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechne. Dabei wäre die Berechnungslänge mit 26,7955 errechnet worden. Der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung sei aufgrund der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungshöhe von max. 8,00 m und einer Geschoßflächenzahl von max. 0,8 mit 1,50 herangezogen worden, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 470,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.890,
- Mit Schreiben vom
- April 2014 erhoben die Beschwerdeführer – rechtsanwaltlich vertreten – rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die Berechnungslänge und der Einheitssatz unstrittig seien, der Bauklassenkoeffizient aus Sicht der Berufungswerber jedoch nicht zutreffe. Eine Bauhöhe von 8 Metern entspreche der Bauklasse II. Die Geschoßflächenzahl sei üblicherweise ohne Einschränkung, werde im konkreten Fall aber von der Behörde offenbar so interpretiert, dass es einen Faktor annehme, der Bauklasse III entspreche, was unzutreffend sei. Moniert werde als konkret, dass der Bauklassenkoeffizient unrichtig festgesetzt worden sei und nicht 1,5, sondern 1,25 betrage. Es werde daher die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Aufschließungsabgabe mit € 15.742,33, in eventu mit einem niedrigeren Betrag als bisher vorgeschrieben, festgesetzt werde.Mit Schreiben vom
- April 2014 erhoben die Beschwerdeführer – rechtsanwaltlich vertreten – rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die Berechnungslänge und der Einheitssatz unstrittig seien, der Bauklassenkoeffizient aus Sicht der Berufungswerber jedoch nicht zutreffe. Eine Bauhöhe von 8 Metern entspreche der Bauklasse römisch zwei. Die Geschoßflächenzahl sei üblicherweise ohne Einschränkung, werde im konkreten Fall aber von der Behörde offenbar so interpretiert, dass es einen Faktor annehme, der Bauklasse römisch drei entspreche, was unzutreffend sei. Moniert werde als konkret, dass der Bauklassenkoeffizient unrichtig festgesetzt worden sei und nicht 1,5, sondern 1,25 betrage. Es werde daher die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Aufschließungsabgabe mit € 15.742,33, in eventu mit einem niedrigeren Betrag als bisher vorgeschrieben, festgesetzt werde. 1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Februar 2016, Zl. 00/37/9d/122-2015/Mag.Gebath/CF, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründend - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen dargelegt, dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vorliege, aufgrund dessen der Abgabenanspruch auf Entrichtung einer Aufschließungsabgabe entstanden sei. Da im gegenständlichen Fall laut dem rechtskräftigen Bebauungsplan neben der maximalen Gebäudehöhe von 8 Metern auch eine Geschoßflächenzahl von maximal 0,8 festgelegt sei, wäre folglich für die Anwendung des Bauklassenkoeffizienten auch die Geschoßflächenzahl maßgeblich und gehe die Abgabenbehörde daher zu Recht von der Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten von 1,5 aus. 1.
- Mit Schreiben vom
- März brachten die – nunmehr nicht mehr rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Februar 2016 ein und begründeten diese damit, dass eine maximale Bauhöhe von 8m der Bauklasse II entspreche. Die Geschoßflächenzahl sei üblicherweise ohne Einschränkung, werde aber im konkreten Fall von der Behörde offenbar so interpretiert, dass es dem Faktor für die Bauklasse III entspreche, was unrichtig sei. Die Beschwerde richte sich daher gegen den Bauklassenkoeffizienten, der 1,25 sein sollte, aber mit 1,5 festgesetzt worden sei.Mit Schreiben vom
- März brachten die – nunmehr nicht mehr rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Februar 2016 ein und begründeten diese damit, dass eine maximale Bauhöhe von 8m der Bauklasse römisch zwei entspreche. Die Geschoßflächenzahl sei üblicherweise ohne Einschränkung, werde aber im konkreten Fall von der Behörde offenbar so interpretiert, dass es dem Faktor für die Bauklasse römisch drei entspreche, was unrichtig sei. Die Beschwerde richte sich daher gegen den Bauklassenkoeffizienten, der 1,25 sein sollte, aber mit 1,5 festgesetzt worden sei.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war. …
(4)Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.
(4)Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Absatz 2, In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL =
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keineWird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Absatz eins, Ziffer eins,) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine * Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder Erfolgt die Vorschreibung nach Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder * nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine * nach Absatz eins, Ziffer 2 und ist keine * Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse römisch zwei = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. Regelung der Bebauung § 70.
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. … Paragraph 70,
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. … Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach § 4 Z. 10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes.Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach Paragraph 4, Ziffer 10,) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. 2.3. Verordnung der Landeshauptstadt St. Pölten idF vom 28. November 2011:2.3. Verordnung der Landeshauptstadt St. Pölten in der Fassung vom 28. November 2011: Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe
§ 38Abs.
6 NÖ Bauordnung wird mit € 470,- festgesetzt.Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe
Paragraph 38, Absatz 6, NÖ Bauordnung wird mit € 470,- festgesetzt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 (nach Ansicht der Beschwerdeführer) oder von 1,5 (nach Ansicht der belangten Behörde) anzuwenden ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
§ 38Abs.
1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.
Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Juni 2014, Zl. 11/60/1,19/Pott./750-2014/SP/JK., in dem die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Nebengebäude, Carport und straßenseitiger Einfriedung bewilligt wurde. 3.1.
- Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- November 2011 festgelegte Einheitssatz von € 470,- heranzuziehen war. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben vergleiche VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- November 2011 festgelegte Einheitssatz von € 470,- heranzuziehen war. 3.1.4.
§ 38Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES).
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,5.
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES).
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,5.
§ 70
NÖ Bauordnung 1996 ist die Geschoßflächenzahl das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und begrenzt die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen (vgl. VwGH vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0343).
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 1996 ist die Geschoßflächenzahl das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Geschoßflächenzahl steht im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes und begrenzt die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen vergleiche VwGH vom
- Februar 2011, Zl. 2009/05/0343). Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Landeshauptstadt St. Pölten für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Bebauungshöhe von 8 Metern und eine Geschoßflächenzahl von 8,0 verordnet ist, ist die Bestimmung des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit dessen Abs. 5 zu lesen. Nach dem ersten Unterpunkt des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient grundsätzlich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Ist jedoch – wie im vorliegenden Fall - zusätzlich im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt, so ist bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 ein Bauklassenkoeffizient von 1,5 heranzuziehen. Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Landeshauptstadt St. Pölten für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Bebauungshöhe von 8 Metern und eine Geschoßflächenzahl von 8,0 verordnet ist, ist die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit dessen Absatz 5, zu lesen. Nach dem ersten Unterpunkt des Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient grundsätzlich in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Ist jedoch – wie im vorliegenden Fall - zusätzlich im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt, so ist bei einer Geschoßflächenzahl von bis zu 0,8 ein Bauklassenkoeffizient von 1,5 heranzuziehen. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit ins Leere gehen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Gegen die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen keine Bedenken. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen
§ 279
BAO als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen
Paragraph 279, BAO als unbegründet abzuweisen. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.424.001.2016