RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-578/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn MB (***, ***) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 19.12.2014, MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/965323-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn MB (***, ***) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 19.12.2014, , MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/965323-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, nachfolgenden BESCHLUSS:
- Die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.,
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: §§ 3, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 3, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom
- August 2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die §§ 4, 7,8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG).Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom
- August 2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die Paragraphen 4, 7,,8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und wurde diese Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 26.05.2015, VGW-141/065/1762/2015-1, gestützt auf § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und wurde diese Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 26.05.2015, VGW-141/065/1762/2015-1, gestützt auf Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in § 3 VwGVG geregelt. Nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des AVG, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in Paragraph 3, VwGVG geregelt. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des AVG, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat. Nach der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur richtet sich ergänzend die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern (VwGH v. 20.04.2016, Ro 2016/04/0003 u.a.).Nach der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur richtet sich ergänzend die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern (VwGH v. 20.04.2016, Ro 2016/04/0003 u.a.). Der bekämpfte Bescheid ist datiert mit 19.12.
- Im Schreiben vom 26.05.2015 hat das Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 19.05.2015 und somit nach Bescheiderlassung nach *** verlegt hat. Die dargelegte Rechtslage unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur ergibt damit, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die im Anschluss daran erhobene Beschwerde unzweifelhaft das Landesverwaltungsgericht Wien zur Entscheidung berufen ist, nicht jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Somit war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit gegenständlichem Beschluss der Akt dem Landesverwaltungsgericht Wien übermittelt wird, damit dieses über die eingebrachte Beschwerde die Entscheidung treffen kann. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.578.001.2015