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{'item': 'LVwG-AV-683/001-2014'}

Obsah (6)§ 73Art. 133§ 28Art. 130§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-683/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 73

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) durchzuführen wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des LK, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. Juni 2014, Zl. SBW3-U-1311/001 (Behandlungsauftrag), mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde verschiedene Maßnahmen

Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) durchzuführen wie folgt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. Juni 2014, Zl. SBW3-U-1311/001, aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

  1. Juni 2014, Zl. SBW3-U-1311/001, wurde dem Beschwerdeführer folgender Behandlungsauftrag erteilt: „
  2. Die Schüttung von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer KB, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 09.07.2014 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.„
  3. Die Schüttung von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer , KB, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***,, ***, ***, ***, alle KG ***, sind nach den Bestimmungen des, Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, umgehend, spätestens, jedoch bis 09.07.2014 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu, lassen.
  4. Über die Entsorgung ist eine Fotodokumentation zu führen.
  5. Der Beginn der Entsorgungsarbeiten und das Ende der Entsorgungsarbeiten sind unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bekanntzugeben.
  6. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis längstens 15.07.2014 vorzulegen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühr für die mündliche Verhandlung vom
  7. November 2013 (5 Amtsorgane, Dauer 6 halbe Stunden) € 414,00“ Gestützt ist diese Entscheidung auf § 73 AWG, §§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976Gestützt ist diese Entscheidung auf Paragraph 73, AWG, Paragraphen 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2013 und am 15.07.2013 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG *** konsenslose Ablagerungen von Bodenaushubmaterial vorgenommen habe. Diese Schüttungen seien ohne Bewilligung vorgenommen worden. Insbesondere liege keine Bewilligung nach dem in NÖ Bodenschutzgesetz und/oder NÖ Naturschutzgesetz und auch keine auch rechtliche Bewilligung vor. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz ergäbe sich, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handele. Die Behandlung dieser Abfälle sei auch im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorzuschreiben gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Geschäftsführer der LK GmbH im Zuge einer Beauftragung durch den Grundeigentümer KB Aushubmaterial von der Straßenbaustelle Baulos L *** *** im Wege der LK GmbH an die beauftragte Stelle verbracht habe und es sei auch der ordnungsgemäße Einbau des Materials erfolgt. Im Zuge der Erhebungen des Bezirksförsters sei festgestellt worden, dass der Grundeigentümer KB die Aufschüttungen beauftragt habe und sei auch die Herkunft des Materials genannt worden. Mangels entsprechender Kenntnisse des Amtssachverständigen für Naturschutz habe dieser angenommen, dass es sich um ALSAG - beitragspflichtige Schüttungen gehandelt habe. Auch in einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung sei der Verhandlungsleiter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Nachbegutachtung der Schüttung zu erfolgen habe. Zusätzlich sei auch eine Altschüttung festgestellt worden. Seitens der Behörde habe man auf die Vorlage eines Projektes und der Bodenproben gedrängt. Mangels einer entsprechenden Vorgabe wurde letzten Endes von der Firma MG im Auftrag der Straßenverwaltungsbehörde die Nachbeprobung am 19.3.2014 vor Ort durchgeführt. Der erforderliche Antrag auf Genehmigung durch den Grundeigentümer sei vom Beschwerdeführer bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht worden, dieser wäre jedoch vom Grundeigentümer noch nicht unterfertigt gewesen. Nunmehr habe man KB davon überzeugen können, den Antrag zu unterfertigen. Insbesondere werde auch vorgebracht, dass auch der zuständige Bürgermeister über die gegenständliche Schüttung in Kenntnis gesetzt worden sei, ebenso sei die Vorlage der Baubeschreibung und der pflanzlichen Darstellung der geplanten Schüttung erfolgt. Ausdrücklich werde auch vorgebracht, dass die tatsächliche Schüttung in ihrer Kubatur auch seitens der Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht annähernd bestimmt werden konnte, dies auch insbesondere aufgrund einer vorhandenen Altschüttung. Der erteilte Auftrag zur umgehenden Entfernung der Schüttung von Bodenaushub sei der Art unpräzise, dass davon auch die vom Grundeigentümer erfolgte Schüttung umfasst sein könnte. Für eine derartige Entfernung hafte keinesfalls der Beschwerdeführer. Auch eine allfällige Verunreinigung könne wohl in Folge des anliegenden Materials möglich sein. Jedenfalls sei seitens der Straßenverwaltung keine hinreichende Befundung und Beurteilung durchgeführt worden. Die Firma LK GmbH hätte lediglich die Verpflichtung gehabt das Material zu verbringen. Wenn nun die Entfernung des Materials von der Baustelle KB auftragsgegenständlich werden solle werde ausgeführt, dass dies in weiterer Folge auch Grundlage für ein Amtshaftungsverfahren bzw. die in Haftungsziehung der Straßenbauverwaltung des Landes Niederösterreich zur Folge hätte. Faktum sei, dass die Behörde über Luftbildaufnahmen verfüge, aus welchen sich ursprüngliche Anschüttungen im Ausmaß von zumindest 700 m³ ergeben würden, sodass auch entsprechend genaue Auftragserteilungen hinsichtlich der durchzuführenden Erprobung möglich gewesen wären. Eine genaue Anleitung sei allerdings nicht erfolgt. Ein Verzug des Beschwerdeführers liege demnach nicht vor. Darüber hinaus sei die gegenständliche Anschüttung genehmigungsfähig und sei unzweifelhaft, dass diese Anschüttung zu dem Zweck erfolge die Hofstelle wirtschaftlich zu erweitern. Eine Ablagerung im Sinne des ALSAG sei demnach nicht erfolgt und der gegenständliche Antrag auf Entfernung unberechtigt. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Im Auftrag des Liegenschaftseigentümers KB wurde von der LK GmbH vom
  8. bis
  9. Juli 2013 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1300 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, aufgebracht. Das verwendete Bodenaushubmaterial stammte von Straßenbauarbeiten der Straßenmeisterei *** im Bereich der Landesbaustelle L-***, ***, Km. ***bis ***, welches vor dem Abtransport abfallchemisch noch nicht beprobt worden war. Dieses Material wurde von dieser Baustelle entfernt um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Die Schüttung auf den verfahrensgegenständlichen Flächen wurde von KB beauftragt, um die landwirtschaftliche Hofstelle besser nutzen zu können. Insbesondere war geplant, durch die Anschüttung von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² eine ebenere Zufahrt zum Hof, eine Lagerfläche für Scheitholz und einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Anbaugeräte herzustellen. Vor dem
  10. Juli 2013 wurden in diesem Grundstücksbereich bereits Schüttungen im Ausmaß von 100 m³ getätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  11. Juli 2013, Zl. SBW3-U-1311/001, wurde LK, ***, ***, der Geschäftsführer der LK GmbH als Verursacher verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer KB, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat LK die von der Behörde als Vorstellung gewertete „Berufung“ eingebracht. Am
  12. November 2013 fand eine Überprüfung der gegenständlichen Anschüttung durch die Abfallrechtsbehörde statt, bei welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz eine Erkundung der Art und Qualität der verwendeten Schüttmaterialien forderte. In weiterer Folge erließ die Bezirksverwaltungsbehörde an LK als Geschäftsführer der LK GmbH als Verursacher den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eingelangt am
  14. Juni 2014, stellte KB den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, ***und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die LK GmbH bekanntgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  15. Dezember 2014, SBW2-NA-1430/001, wurde KB unter Vorschreibung von Auflagen die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***und ***, KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde, SBW3-U-1311/001, aus den in diesen Akten inneliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und für Naturschutz und aus den beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängig gewesenen Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-961/001-2015 und LVwG-S-689/001-
  16. Dass Auftraggeber der Anschüttungen der Liegenschaftseigentümer KB war, ergibt sich aus seiner Verantwortung in den zitierten Verfahren. Bereits bei der ersten behördlichen Überprüfung am
  17. Juli 2013 erläuterte KB vor Ort mit dem Amtssachverständigen sein Vorhaben, welches ihm letztlich naturschutzrechtlich aufgrund seines Antrages bewilligt wurde. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zu Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 73Abs.

1 AWG hat die Behörde, wenn

Paragraph 73, Absatz eins, AWG hat die Behörde, wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

  1. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 73Abs.

2 AWG hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Paragraph 73, Absatz 2, AWG hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 73Abs.

3 AWG hat die Behörde, werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

Paragraph 73, Absatz 3, AWG hat die Behörde, werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Absatz eins, bleibt unberührt.

§ 73Abs.

4 AWG hat die Behörde, sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Paragraph 73, Absatz 4, AWG hat die Behörde, sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

§ 73Abs.

5 AWG bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung

Abs. 1 bis 4 sind, keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

Paragraph 73, Absatz 5, AWG bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung

Absatz eins bis 4 sind, keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

§ 73Abs.

6 AWG findet auf Ablagerungen, bei denen

Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Paragraph 73, Absatz 6, AWG findet auf Ablagerungen, bei denen

Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.

§ 73Abs.

7 AWG ist für Behandlungsaufträge – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge

Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens

Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

Paragraph 73, Absatz 7, AWG ist für Behandlungsaufträge – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge

Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens

Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

§ 2Abs.

1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undGemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

§ 2Abs.

2 AWG gelten als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Paragraph 2, Absatz 2, AWG gelten als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

§ 2Abs.

3 AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Wie festgestellt stammen die gelagerten Materialien von einem Bauvorhaben und wurde das Bodenaushubmaterial dem Beschwerdeführer in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien ist daher zumindest der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Eine Bewilligung für die Lagerung dieser Materialien bestand zum Zeitpunkt der Lagerung nicht. Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass

§ 73Abs.

1 AWG jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmungen genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher. Laut diesen Materialien ist bei § 73 AWG ebenso wie beim § 31 WRG 1959 von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen analog zum Wasserrecht Anordnungen

§ 73Abs.

1 bis 4 AWG keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des §§ 73 Abs. 1 AWG den Verursacherbegriff des §§ 31 WRG 1959 vor Augen hatte (vgl. VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0261).Aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass

Paragraph 73, Absatz eins, AWG jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmungen genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher. Laut diesen Materialien ist bei Paragraph 73, AWG ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959 von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen analog zum Wasserrecht Anordnungen

Paragraph 73, Absatz eins bis 4 AWG keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraphen 73, Absatz eins, AWG den Verursacherbegriff des Paragraphen 31, WRG 1959 vor Augen hatte vergleiche VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0261). Nur wenn der

§ 73

AWG Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl. VwGH vom 21. November 2012, 2009/07/0118). Nur wenn der

Paragraph 73, AWG Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden vergleiche VwGH vom 21. November 2012, 2009/07/0118). Als Verursacher im Sinne dieser Bestimmung sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird - analog zu der Bestimmung des § 31 WRG jener, der die „wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Anlage hat und auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird“ (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0026, OGH 27.08.1997, 1Ob72/97p ua.)Als Verursacher im Sinne dieser Bestimmung sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird - analog zu der Bestimmung des Paragraph 31, WRG jener, der die „wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Anlage hat und auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird“ vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0026, OGH 27.08.1997, 1Ob72/97p ua.) Es kommt also darauf an, wer die Ablagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Verursacher im Sinne des § 73 AWG anzusehen. Es kommt also darauf an, wer die Ablagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG anzusehen. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und derjenige, der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl. Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 2 M18 mwN).Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und derjenige, der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus vergleiche Rechtslage zum Abfallbesitzer Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, Paragraph 2, M18 mwN). Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit KB war, war sohin er als Verursacher im Sinne des § 73 AWG anzusehen. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit KB war, war sohin er als Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG anzusehen. Die LK GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die bloße Inbesitznahme führt aber dazu Verursacher im Sinne des § 73 AWG zu werden, sondern die Veranlassung der Ausführung der Tätigkeit. Die LK GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die bloße Inbesitznahme führt aber dazu Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG zu werden, sondern die Veranlassung der Ausführung der Tätigkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.683.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.