Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) durchzuführen wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des LK, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. Juni 2014, Zl. SBW3-U-1311/001 (Behandlungsauftrag), mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde verschiedene Maßnahmen
Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) durchzuführen wie folgt:
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 AWG hat die Behörde, wenn
Paragraph 73, Absatz eins, AWG hat die Behörde, wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2 AWG hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Paragraph 73, Absatz 2, AWG hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
3 AWG hat die Behörde, werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
Paragraph 73, Absatz 3, AWG hat die Behörde, werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Absatz eins, bleibt unberührt.
4 AWG hat die Behörde, sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Paragraph 73, Absatz 4, AWG hat die Behörde, sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
5 AWG bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung
Abs. 1 bis 4 sind, keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
Paragraph 73, Absatz 5, AWG bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung
Absatz eins bis 4 sind, keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
6 AWG findet auf Ablagerungen, bei denen
Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Paragraph 73, Absatz 6, AWG findet auf Ablagerungen, bei denen
Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.
7 AWG ist für Behandlungsaufträge – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge
Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
Paragraph 73, Absatz 7, AWG ist für Behandlungsaufträge – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge
Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undGemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
2 AWG gelten als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Paragraph 2, Absatz 2, AWG gelten als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
3 AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
1 AWG jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmungen genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher. Laut diesen Materialien ist bei § 73 AWG ebenso wie beim § 31 WRG 1959 von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen analog zum Wasserrecht Anordnungen
1 bis 4 AWG keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des §§ 73 Abs. 1 AWG den Verursacherbegriff des §§ 31 WRG 1959 vor Augen hatte (vgl. VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0261).Aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass
Paragraph 73, Absatz eins, AWG jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmungen genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher. Laut diesen Materialien ist bei Paragraph 73, AWG ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959 von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen analog zum Wasserrecht Anordnungen
Paragraph 73, Absatz eins bis 4 AWG keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraphen 73, Absatz eins, AWG den Verursacherbegriff des Paragraphen 31, WRG 1959 vor Augen hatte vergleiche VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0261). Nur wenn der
AWG Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl. VwGH vom 21. November 2012, 2009/07/0118). Nur wenn der
Paragraph 73, AWG Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden vergleiche VwGH vom 21. November 2012, 2009/07/0118). Als Verursacher im Sinne dieser Bestimmung sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird - analog zu der Bestimmung des § 31 WRG jener, der die „wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Anlage hat und auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird“ (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0026, OGH 27.08.1997, 1Ob72/97p ua.)Als Verursacher im Sinne dieser Bestimmung sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird - analog zu der Bestimmung des Paragraph 31, WRG jener, der die „wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine Anlage hat und auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird“ vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0026, OGH 27.08.1997, 1Ob72/97p ua.) Es kommt also darauf an, wer die Ablagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Verursacher im Sinne des § 73 AWG anzusehen. Es kommt also darauf an, wer die Ablagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG anzusehen. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und derjenige, der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl. Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 2 M18 mwN).Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und derjenige, der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus vergleiche Rechtslage zum Abfallbesitzer Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, Paragraph 2, M18 mwN). Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit KB war, war sohin er als Verursacher im Sinne des § 73 AWG anzusehen. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit KB war, war sohin er als Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG anzusehen. Die LK GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die bloße Inbesitznahme führt aber dazu Verursacher im Sinne des § 73 AWG zu werden, sondern die Veranlassung der Ausführung der Tätigkeit. Die LK GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die bloße Inbesitznahme führt aber dazu Verursacher im Sinne des Paragraph 73, AWG zu werden, sondern die Veranlassung der Ausführung der Tätigkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.683.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.