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{'item': 'LVwG-AV-735/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-735/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn BK, vertreten durch Herrn Mag. Constantin-Thomas Riedl-Van der Göls (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Februar 2014, PLA1-P-12 1230/002, betreffend Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung einer Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht: ,
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das über Antrag eingeleitete Verfahren, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens LFS2-V-13 8873/5 der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gestützt auf § 38 AVG ausgesetzt.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das über Antrag eingeleitete Verfahren, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens LFS2-V-13 8873/5 der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gestützt auf Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens sei festgestellt worden, dass vor der Bezirkshaupt-mannschaft Lilienfeld gegen den Antragsteller ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung geführt werde. Die Frage, ob tatsächlich der Antragsteller diese Verwaltungsübertretung begangen habe, sei eine für das Verfahren auf Umschreibung des kosovarischen Führerscheines erhebliche Vorfrage, weshalb eben das Verfahren ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Stattgebung derselben und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, überdies auf Aufforderung der Erstbehörde zur Herausgabe des zu Unrecht einbehaltenen kosovarischen Führerscheines und Bewilligung der beantragten Umschreibung sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzes nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzes nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage ist, ob die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bescheidmäßig vorgenommene Aussetzung des Verfahrens rechtmäßig ist oder nicht. Es handelt sich somit rein um die Überprüfung eines verfahrensrechtlichen Bescheides. Zu prüfen ist weiters, ob der Ausgang des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens, weswegen das Verfahren ausgesetzt wurde, eine Vorfrage darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf § 23 Abs. 3 Z 3 Führerscheingesetz (FSG) zu verweisen, wonach für die sogenannte Umschreibung eines Führerscheines auch die Verkehrs-zuverlässigkeit von erheblicher Bedeutung ist. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zum Inhalt und betrifft daher die geforderte Verkehrszuverlässigkeit. Zu prüfen ist weiters, ob der Ausgang des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens, weswegen das Verfahren ausgesetzt wurde, eine Vorfrage darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG) zu verweisen, wonach für die sogenannte Umschreibung eines Führerscheines auch die Verkehrs-zuverlässigkeit von erheblicher Bedeutung ist. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zum Inhalt und betrifft daher die geforderte Verkehrszuverlässigkeit. Durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde daher zu Recht aufgrund des Vorliegens aller geforderten Voraussetzungen das Verfahren ausgesetzt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente können daran nichts ändern. In der Beschwerde wird kein einziger konkreter Umstand dargelegt, weshalb die bloße Aussetzung des Verfahrens zur Abwartung des rechtskräftigen Ausganges eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung unzulässig sei. Die angeführten Themenbereiche in der Beschwerde betreffen im Wesentlichen andere Rechtsfragen und haben mit dem konkreten Prozessgegenstand nichts zu tun. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mittlerweile das Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld rechtskräftig beendet wurde. Eine gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  4. März 2015, LVwG-LF-14-0017, als unbegründet abgewiesen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. Hinsichtlich der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wird auf § 24 Abs. 4 VwGVG verwiesen. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens – und nur dies ist Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht – stellt eine reine Rechtsfrage dar und sind die in § 24 Abs. 4 leg. cit. geforderten Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben.Hinsichtlich der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wird auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG verwiesen. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens – und nur dies ist Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht – stellt eine reine Rechtsfrage dar und sind die in Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. geforderten Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.735.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.