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{'item': 'LVwG-AV-746/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-746/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn TR (Justizanstalt ***, Gefangenenhaus, ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. August 2014, Zl. SBS1-F-14 147/001, betreffend Verpflichtung zur Vornahme der zweiten Ausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie eine weitere Perfektionsfahrt) bis
  2. Dezember 2014 vorzunehmen, zu Recht erkannt:
  3. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
  4. Die Revision gemäß Art.
  5. Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet, bis
  6. Dezember 2014 die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Konkret wurde die Nachschulung des Fahrsicherheitstrainings sowie das verkehrspsychologische Gruppengespräch und eine weitere Perfektionsfahrt vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2012 unberechtigt der Führerschein abgenommen worden sei. Die diesbezügliche Verhandlung würde erst im September 2014 stattfinden. *** habe ihm zugesichert, dass die geforderten Nachweise erst ab Wiedererhalt des Führerscheines zu erbringen wären bzw. 18 Monate danach. Überdies wären bereits mehrere vorgeschriebene Maßnahmen absolviert worden. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer auch diverse Fragen auf und ersucht um Klärung. Während des beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Beschwerde-verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen vor Ablauf der gesetzten Frist (
  7. Dezember 2014) absolviert hat. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Die §§ 4, 4a, 4b und 4c Führerscheingesetz – FSG sehen besondere Bestimmungen für die Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein), für die zweite Ausbildungsphase (Allgemeines und konkrete Inhalte) sowie für das Verfahren betreffend die zweite Ausbildungsphase vor. Insbesondere § 4c FSG regelt die Vorgangsweise für die Führerscheinbehörde, wenn der Probeführerscheinbesitzer mit einzelnen Stufen der Mehrphasenausbildung in Verzug ist.Die Paragraphen 4, 4 a, 4 b und 4 c Führerscheingesetz – FSG sehen besondere Bestimmungen für die Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein), für die zweite Ausbildungsphase (Allgemeines und konkrete Inhalte) sowie für das Verfahren betreffend die zweite Ausbildungsphase vor. Insbesondere Paragraph 4 c, FSG regelt die Vorgangsweise für die Führerscheinbehörde, wenn der Probeführerscheinbesitzer mit einzelnen Stufen der Mehrphasenausbildung in Verzug ist. Demgemäß hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid erlassen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen einzigen konkreten Umstand aufzeigt, der auf eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hindeuten würde. Vielmehr werden teilweise allgemeine Ausführungen getroffen, teilweise Fragen gestellt. Demgemäß müsste die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid grundsätzlich abgewiesen werden. Einer mittlerweile vorliegenden Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu Folge hat der Beschwerdeführer jedoch das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch am
  8. Oktober 2014 und die vorgeschriebene weitere Perfektionsfahrt am
  9. Oktober 2014 (beides somit innerhalb der vorgeschriebenen Frist) absolviert. Rechtlich bedeutet dies wie folgt: Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht NÖ bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung und nicht im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde anzuwenden. Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Stufen der Mehrphasenausbildung absolviert hat (sogar innerhalb der im bekämpften Bescheid gesetzten Frist), können mit gegenständlichem Erkenntnis die ursprünglich fehlenden Stufen nicht mehr vorgeschrieben werden, da sie mittlerweile ja erbracht sind. Lediglich aus diesem Grund (und nicht etwa wegen Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs) war der bekämpfte Bescheid zu beheben. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.746.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.