← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-490/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-490/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des LW vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in ***, ***, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der Bescheid vom

  1. April 2016, Zl. SBL-V-164/001, über die Anordnung der Ersatzvornahme bestätigt. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), § 44 Forstgesetz 1975Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Paragraph 44, Forstgesetz 1975 Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19.04.2016, Zl.SBL-V-164/001, wurde in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 06.04.2016 angedrohte Ersatzvornahme auf dem Grundstück Nr. *** in der Katastralgemeinde ***, angeordnet. Zuvor (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.03.2016, Zl. SBL1-V-164/001), wurde der Beschwerdeführer (als außerbücherlicher Grundeigentümer bzw. eingeantworteter Erbe des Grundstückes) verpflichtet, bekämpfungstechnische Maßnahmen an den fünf befallenen Gewächsen unverzüglich, spätestens aber bis zum 05.04.2016, durchzuführen. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte, anwaltlich vertreten, dagegen folgende Beschwerde ein: „Beschwerde lch habe mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Mag. Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt, ***, ***, beauftragt- Ich erhebe durch meinen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs. GZ.: SBLl-V-164/001 zugestellt am 8.4.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt: Richtig ist unbestritten, dass ich durch den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss außerbücherlicher Eigentümer auch der Grundstückes Nr. *** KG ***, bin. Wie bereits in meiner Stellungnahme festgehalten bin ich jedoch nicht der richtige Bescheidadressat, da mir noch immer die gesamte Verwaltung und Benützung des gesamten Nachlasses entzogen ist. Mir wurde die Benützung und Verwaltung mit rechtskräftigen Beschluss vom 21.6.2012 entzogen und Frau Mag SF zur Separationskuratorin bestellt. Auch im Einantwortungsbeschluss vom 7.1.2014, rechtskräftig mit 1.10.2014 wurde nochmals festgehalten, dass die Nachlassseparation unverändert aufrecht bleibt und die Separationskuratorin weiterhin alleine über den Nachlass verfügungsberechtigt ist. Mit Beschluss des BG Scheibbs vom 10.12.2015 wurde nunmehr festgehalten. dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig ist, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung der daraus erließenden Erlösen zu ergreifen sind. Dieser Beschluss erzeugt faktisch einen rechtfreien Raum bzw völlige Rechtsunsicherheit, da in seinem Spruch das Bezirksgericht Scheibbs nicht den oben angeführten Entzug der Benützung und Verwaltung des gesamten Nachlasses aufgehoben hat, sondern dieser seit 21.6.2012 weiterhin vollinhaltlich aufrecht ist. Um der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, hätte das Bezirksgericht Scheibbs den Entzug der Benützung aufheben müssen. Dass die Separationskuratorin hinsichtlich der Grundstücke nur für die normalen Schlägerungen zuständig ist, ist ebenfalls unrichtig, da die Grundstücke auch Jagdgebiet sind und die Separationskuratorin den anteiligen Jagdpacht vereinnahmt. Mir ist es daher weiterhin nicht erlaubt, irgendein Grundstück zu benützen, sohin auf diesem Grundstück irgendwelche Arbeiten durchzuführen. Ich stelle daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben In eventu den Bescheid aufheben und in der Sache selbst zu entscheiden In eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde l. Instanz zurückverweisen Jedenfalls eine Verhandlung anberaumen“ Am 27.06.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, darin inliegend der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012, vom 17.01.2014 und der Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.
  2. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme der Separationskuratorin Frau Mag. SF als Zeugin. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Forstabteilung der belangten Behörde wurde am 30.12.2015 seitens des Vizebürgermeisters der Gemeinde *** in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von Borkenkäfer befallene Bäume stünden. Herr LW sei außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs wurde Frau Mag. SF, Rechtsanwältin in Scheibbs, als Separationskuratorin in der gegenständlichen Verlassenschaftsangelegenheit der 2011 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, Frau MW, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, Zl 4A 254/11g-129, wurde über Antrag der Separationskuratorin hinsichtlich des gegenständlichen Waldgrundstückes ua. Folgendes festgestellt: „Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind“. Begründend wurde zu diesem Punkt 3.) festgehalten: „Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (§ 457 ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“„Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (Paragraph 457, ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“ Der gegenständliche Beschluss wurde sowohl der Separationskuratorin, als auch dem Vertreter des Erben, Herrn Dr. Golloitsch, zugestellt und ist nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs rechtskräftig. Über Anfrage der Forstabteilung an das BG Scheibbs, unter Anführung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Käferbäume im Hinblick auf deren positiven Deckungsbeitrag und Nachlassschmälerung im Falle des Nichthandelns, ob die Separationskuratorin zuständig sei oder der bereits eingeantwortete Erbe, teilte das BG Scheibbs mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015 sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.Über Anfrage der Forstabteilung an das BG Scheibbs, unter Anführung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Käferbäume im Hinblick auf deren positiven Deckungsbeitrag und Nachlassschmälerung im Falle des Nichthandelns, ob die Separationskuratorin zuständig sei oder der bereits eingeantwortete Erbe, teilte das BG Scheibbs mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015 sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 ForstG. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 15.03.2016, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens 05.04.2016 bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen gefährdeten fünf Holzgewächsen durchzuführen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, fristgerecht Vorstellung unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses des BG Scheibbs vom 17.01.2014, GZ.4 A 254/11 a- 62, erhoben. Darin wurde festgestellt, dass die Einantwortung ua in das gegenständliche Waldgrundstück mit der Maßgabe erfolge, dass die angeordnete Nachlassseparation unverändert aufrechterhalten werde. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erließ daraufhin den nunmehr bekämpften Bescheid. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom 27.06.2016 verlesenen Aktes der Verwaltungsbehörde, der darin innliegenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, 17.01.2014 und 21.06.2012, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin. Die von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Borkenkäfers im Wald des Beschwerdeführers sind jedenfalls notwendig und forstfachlich begründet. Rechtlich folgt: § 28 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl., Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44 des Forstgesetzes lautet:Paragraph 44, des Forstgesetzes lautet: Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
  1. a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
  2. b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam , zu bekämpfen.
(2)Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3)....
(4)....
(5)....
(6)....
(7).... Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestellung eines Separationskurators über das bereits eingeantwortete Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Erben, insbesondere ein solches, welches forstrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig macht. Es tritt in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Schmälerung oder Vermehrung der Erbmasse betreffen, durch die Bestellung eines Separationskurators, auch angesichts der Tatsache, dass dem Erben die Verfügungsgewalt über sein Erbe – im Außenverhältnis – entzogen ist, keine Änderung der Parteistellung im forstpolizeilichen Maßnahmenverfahren ein. Dem eingeantworteten Erben und außerbücherlichen Eigentümer LW ist die Verfügungsgewalt über die Erbmasse zwar entzogen, jedoch im gerichtlichen Beschluss vom 10.12.2015 festgehalten, dass für „Schadholz“, wozu eindeutig die gegenständlichen, vom Borkenkäfer befallenen Bäume zählen – die Separationskuratorin nicht zuständig ist. Auch über genaue Nachfrage der Forstabteilung der BH Scheibbs, dass auch Schadholz bei Veräußerung als Brennholz oder Schnittholz Gewinn erziele, hat das Bezirksgericht Scheibbs expressis verbis den Beschwerdeführer als Eigentümer als Adressaten des Bescheides über die Ersatzvornahme genannt. Auch hat die Separationskuratorin über ihren unmissverständlichen Antrag auf Beantwortung der Frage, wer „für die Käferbäume zuständig sei“ den oben angeführten Beschluss vom 10.12.2015 erhalten. Zwar ist es Aufgabe der Kuratorin, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Definitiv gehört dazu offenbar aber nicht das von der Behörde angeordnete Handeln, nämlich den Borkenkäfer an den befallenen Bäumen (die allerdings im Spruch näher zu bezeichnen gewesen wären) mit chemischen Mitteln behandeln zu lassen bzw nunmehr die Kosten der Ersatzvornahme von rund 187 Euro aus dem Nachlass zu decken. Zwar hat das Bezirksgericht Scheibbs unter Einem festgestellt, dass allfällige, forstrechtliche notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen ausschließlich der Separationskuratorin zukommen und unzweifelhaft handelt es sich bei der behördlich vorgeschriebenen Maßnahme um eine forstrechtlich zwingend erforderliche Maßnahme, deren Nichtbefolgung das Vermögen der Erbmasse durch rasche Vermehrung des Borkenkäfers und Sterben der davon befallenen Bäume schmälert und andererseits aus dem Verkauf des Schadholzes Erlös zu erzielen ist, dennoch war der forstrechtliche Maßnahmenauftrag nach dem klaren Auftrag des Bezirksgerichtes Scheibbs an den Eigentümer zu erteilen. Gerichtlich bestellte Vertreter von Erbmassen – Verlassenschaftskuatoren – treten in alle Rechte und Pflichten der Erbmasse ein und wirkt eine derartige Bestellung auch im Außenverhältnis gegenüber der Verwaltungsbehörde. Da ein Verlassenschaftskurator aber nicht bzw nicht mehr bestellt ist, sondern das Erbe bereits eingeantwortet ist, war auch dieser als Waldeigentümer im Sinne des § 44 des Forstgesetzes Adressat der forstpolizeilichen Maßnahme.Gerichtlich bestellte Vertreter von Erbmassen – Verlassenschaftskuatoren – treten in alle Rechte und Pflichten der Erbmasse ein und wirkt eine derartige Bestellung auch im Außenverhältnis gegenüber der Verwaltungsbehörde. Da ein Verlassenschaftskurator aber nicht bzw nicht mehr bestellt ist, sondern das Erbe bereits eingeantwortet ist, war auch dieser als Waldeigentümer im Sinne des Paragraph 44, des Forstgesetzes Adressat der forstpolizeilichen Maßnahme. In diesem Sinne war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Separationskuratorin durch den forstpolizeilichen Auftrag nicht zu verpflichten, weil diese nicht als gesetzliche Vertreterin der Erbmasse fungiert, sondern als Separationskuratorin zur Sicherung der Forderungen der Nachlassgläubiger. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen und wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.490.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.