GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Der Tochter des Beschwerdeführers, VH, wurde im Mai 2015 im Wege der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz der Aufenthalt in der TB Betriebsges.m.b.H in der Dauer von drei Jahren bewilligt. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. MDJ3-H-15344/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages
MDJ3-H-15344/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages
Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG): „DI CH ist verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für VH zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 4.5.2015 gewährten Sozialhilfe einen Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Volljährigkeit (September 2015 bis Februar 2016) Kostenbeitrag von 1.9.2015 bis 29.2.2016 laufend monatlich € 201,
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise: Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise:
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
3 NÖ SHG ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie etwa Familienbeihilfe – besteht.
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie etwa Familienbeihilfe – besteht. Dem kann der Beschwerdeführer mit einem Hinweis auf die Webseite des Fonds Soziales Wien nicht entgegentreten: Zum einen entfaltet dieser keine rechtliche Wirkung, zum anderen bezieht sich der Hinweis erkennbar nur auf den Ersatz von Leistungen dem Fonds Soziales Wien gegenüber. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das NÖ SHG wie oben dargelegt eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag vorsieht. Eine Bestimmung, wonach bei einer berufsqualifizierenden Maßnahme (das NÖ SHG spricht von „Hilfe zur beruflichen Eingliederung“) keine Eigenleistung zu entrichten sei, kennt das NÖ SHG nicht. Lediglich bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4 NÖ SHG) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Eine solche probeweise Beschäftigung liegt jedoch vor dem Hintergrund einer dreijährigen Ausbildungs- und Betreuungsdauer nicht vor.Der Beschwerdeführer verkennt, dass das NÖ SHG wie oben dargelegt eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag vorsieht. Eine Bestimmung, wonach bei einer berufsqualifizierenden Maßnahme (das NÖ SHG spricht von „Hilfe zur beruflichen Eingliederung“) keine Eigenleistung zu entrichten sei, kennt das NÖ SHG nicht. Lediglich bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SHG) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Eine solche probeweise Beschäftigung liegt jedoch vor dem Hintergrund einer dreijährigen Ausbildungs- und Betreuungsdauer nicht vor.
4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Die Behörde ist bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen und zu einem Kostenbeitrag von monatlich EUR 201,19 (vom 1.9.2015 bis 9.2.2016) bzw. monatlich EUR 178,62 (ab 1.3.2016 laufend) gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich
3 NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von § 35 Abs. 4 NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem
3 NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Die Behörde ist bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen und zu einem Kostenbeitrag von monatlich EUR 201,19 (vom 1.9.2015 bis 9.2.2016) bzw. monatlich EUR 178,62 (ab 1.3.2016 laufend) gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem
Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Darüber hinaus lassen bereits die Verwaltungsakten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Darüber hinaus lassen bereits die Verwaltungsakten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.511.001.2016
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