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{'item': 'LVwG-AV-511/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-511/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Tochter des Beschwerdeführers, VH, wurde im Mai 2015 im Wege der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz der Aufenthalt in der TB Betriebsges.m.b.H in der Dauer von drei Jahren bewilligt. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. MDJ3-H-15344/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages

§ 35NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl.

MDJ3-H-15344/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages

Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG): „DI CH ist verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für VH zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 4.5.2015 gewährten Sozialhilfe einen Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Volljährigkeit (September 2015 bis Februar 2016) Kostenbeitrag von 1.9.2015 bis 29.2.2016 laufend monatlich € 201,

  1. ab der Volljährigkeit Kostenbeitrag ab 1.3.2016 laufend monatlich € 178,62 zu leisten.“ Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene – und mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
  2. Mai 2016 zur Entscheidung vorgelegte – Beschwerde vom
  3. Jänner
  4. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Aufenthalt seiner Tochter um eine berufsqualifizierende Maßnahme handle, für die keine Eigenleistung zu entrichten sei. Diese Beitragsfreiheit sei der Homepage des Fonds Soziales Wien zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist wohnhaft in ***, ***. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Februar 2015 EUR 5.615,
  5. Seiner Tochter VH, geboren am ***, wurde im Wege der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach dem NÖ SHG der Aufenthalt in der TB Betriebsges.m.b.H in der Dauer von drei Jahren mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 04.05.2015, Zl. GS5-SH-3844/037-2015, bewilligt. Die TB Betriebsges.m.b.H betreut in Abstimmung mit dem Fonds Soziales Wien Menschen mit Behinderung, ihre Kernaufgabe ist die Berufsqualifizierung und Berufsintegration von Menschen mit geistiger Behinderung. Die Kosten in der Höhe von derzeit EUR 60,00 täglich trägt vorerst das Land NÖ. Auf die zu erwartende Vorschreibung von Kosten wurde der Beschwerdeführer explizit hingewiesen. Die Kostenvorschreibung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.12.2015, Zl. MDJ3-H-15344/003, der darin von der Behörde berechnete monatliche Kostenbeitrag beträgt von 1.9.2015 bis 9.2.2016 monatlich EUR 201,19, ab 1.3.2016 laufend monatlich EUR 178,
  6. Unter http://behinderung.fsw.at/beschaeftigung/berufsqualifizierung (Webauftritt des Fonds Soziales Wien, abgerufen am 27.05.2016) findet sich folgender Eintrag: „Eigenleistung Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Berufsqualifizierung ist keine Eigenleistung an den Fonds Soziales Wien zu entrichten.“ Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. MDJ3-H-15344/003, der Recherche auf der Webseite des Fonds Soziales Wien sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind: ● Betreuungsvereinbarung zwischen VH und der TB Betriebsges.m.b.H; ● Aktenvermerk vom 12.12.2014 betreffend Vereinbarungen zur Begleitung von FSW-KundInnen durch TB; ● Bezugsnachweis von Herrn DI CH für Februar
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise: Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lautet auszugsweise:

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(5)Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6)[…]“ Rechtliche Erwägungen:

§ 35Abs.

3 NÖ SHG ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie etwa Familienbeihilfe – besteht.

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG ist jedenfalls ein Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als für die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung – wie etwa Familienbeihilfe – besteht. Dem kann der Beschwerdeführer mit einem Hinweis auf die Webseite des Fonds Soziales Wien nicht entgegentreten: Zum einen entfaltet dieser keine rechtliche Wirkung, zum anderen bezieht sich der Hinweis erkennbar nur auf den Ersatz von Leistungen dem Fonds Soziales Wien gegenüber. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das NÖ SHG wie oben dargelegt eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag vorsieht. Eine Bestimmung, wonach bei einer berufsqualifizierenden Maßnahme (das NÖ SHG spricht von „Hilfe zur beruflichen Eingliederung“) keine Eigenleistung zu entrichten sei, kennt das NÖ SHG nicht. Lediglich bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4 NÖ SHG) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Eine solche probeweise Beschäftigung liegt jedoch vor dem Hintergrund einer dreijährigen Ausbildungs- und Betreuungsdauer nicht vor.Der Beschwerdeführer verkennt, dass das NÖ SHG wie oben dargelegt eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag vorsieht. Eine Bestimmung, wonach bei einer berufsqualifizierenden Maßnahme (das NÖ SHG spricht von „Hilfe zur beruflichen Eingliederung“) keine Eigenleistung zu entrichten sei, kennt das NÖ SHG nicht. Lediglich bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SHG) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Eine solche probeweise Beschäftigung liegt jedoch vor dem Hintergrund einer dreijährigen Ausbildungs- und Betreuungsdauer nicht vor.

§ 35Abs.

4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Die Behörde ist bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen und zu einem Kostenbeitrag von monatlich EUR 201,19 (vom 1.9.2015 bis 9.2.2016) bzw. monatlich EUR 178,62 (ab 1.3.2016 laufend) gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich

§ 35Abs.

3 NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von § 35 Abs. 4 NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem

§ 35Abs.

3 NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Die Behörde ist bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages vom monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen und zu einem Kostenbeitrag von monatlich EUR 201,19 (vom 1.9.2015 bis 9.2.2016) bzw. monatlich EUR 178,62 (ab 1.3.2016 laufend) gekommen. Dieser Betrag liegt unter der erhöhten Familienbeihilfe, welche € 375,40 (Jahr: 2015) bzw. € 381,50 (Jahr: 2016) beträgt und grundsätzlich

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorzuschreiben gewesen wäre. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Anwendung von Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG einen Kostenbeitrag verhängt, der unter dem

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG vorgeschriebenen Kostenbeitrag liegt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Darüber hinaus lassen bereits die Verwaltungsakten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Darüber hinaus lassen bereits die Verwaltungsakten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.511.001.2016

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