RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-539/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
- Juni 2009 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom
- September 2014 rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom
- September 2014 rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. 3.1.
- Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom
- November 2015 vorgebracht wird, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom
- November 2015 vorgebracht wird, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, so ist auszuführen, dass diese Voraussetzung sowohl von der belangten Behörde als auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung geprüft wurde (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, so ist auszuführen, dass diese Voraussetzung sowohl von der belangten Behörde als auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung geprüft wurde vergleiche VwGH vom ,
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt. Im vorliegenden Fall ist das Gebäude an Strom, Wasser und Kanal (mit zwei Geschoßen) angeschlossen. Wenngleich das WC zwischenzeitig demontiert worden sein dürfte, liegen nach wie vor Anschlüsse in Gestalt der Badewanne und der diversen Waschbecken und der Waschmaschine vor. Weiters befindet sich eine Schlafgelegenheit, ein Schreibtisch sowie ein Fernseher im oberen Geschoß. Das Fehlen einer Kochgelegenheit für sich führt noch nicht dazu, dass kein Wohngebäude mehr vorliegt. Vielmehr kann mit geringem Aufwand eine mobile Kochplatte mit dem Stromkreislauf in Verbindung gebracht werden. In Zusammenschau aller Umstände – einschließlich der existierenden Baubewilligung – ist daher davon auszugehen, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 darstellt. 3.1.
- Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen. Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110).Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). 3.1.
- Zur Eingabegebühr: Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass ihm keine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Zif. 4 Gebührengesetz 1957 hätte vorgeschrieben werde dürfen, so übersieht er, dass er selbst die um Ausnahme von der Verpflichtung nach dem NÖ AWG 1992, an der Abfallentsorgung teilnehmen zu müssen, angesucht hat. Dieses Verfahren unterliegt dem Verfahrensregime des AVG (vgl. VwGH vom
- September 2005, Zl. 2004/07/0110), weshalb die Vorschreibung der Eingabegebühr somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass ihm keine Eingabegebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Zif. 4 Gebührengesetz 1957 hätte vorgeschrieben werde dürfen, so übersieht er, dass er selbst die um Ausnahme von der Verpflichtung nach dem NÖ AWG 1992, an der Abfallentsorgung teilnehmen zu müssen, angesucht hat. Dieses Verfahren unterliegt dem Verfahrensregime des AVG vergleiche VwGH vom
- September 2005, Zl. 2004/07/0110), weshalb die Vorschreibung der Eingabegebühr somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. 3.1.
- Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.539.001.2016