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{'item': 'LVwG-AV-634/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-634/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn GH, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. Juni 2016, PJ3-B-16400/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, den Antrag von Herrn GH, auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes) für sich abgewiesen. Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Asylwerber gemäß § 13 Asylgesetz (auf Grund fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen den Bescheid über die Zuerkennung von § 8 – subsidiäre Schutzberechtigung sei dieser Bescheid nicht rechtskräftig) und zähle demnach Herr GH gemäß § 5 Abs. 3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen.Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Asylwerber gemäß Paragraph 13, Asylgesetz (auf Grund fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen den Bescheid über die Zuerkennung von Paragraph 8, – subsidiäre Schutzberechtigung sei dieser Bescheid nicht rechtskräftig) und zähle demnach Herr GH gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals einen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem NÖ MSG zur Deckung seines Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gestellt. Dieser sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gewährt worden. Am
  4. April 2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom
  5. April 2016 gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Am
  6. April 2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom
  7. April 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell § 5 Abs.3 NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt.Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt. Gemäß der Statusrichtlinie sei es grundsätzlich nach Artikel 29 möglich bei subsidiär Schutzberechtigten die Sozialleistungen auf Kernleistungen zu beschränken. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stelle eine Kernleistung dar, auch wenn die klare Absicht des Unionsgesetzgers sei, dass subsidiär Schutzberechtigte die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen. Artikel 29 selbst definiere nicht, was unter „Kernleistungen“ zu verstehen sei. Au einem vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachten gehe hervor, dass vor Ausschluss von subsidiär Schutzberechtigten aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis die Frage zu klären sei, ob Kernleistungen durch den Umfang oder im Hinblick auf die Leistungsart und damit „gegenständliche“ zu bestimmen seien. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, die Bescheidbehebung, sowie der Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung, in eventu einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, die Bescheidbehebung, sowie der Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung, in eventu einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:, Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus alleinstehend und entgegen den Beschwerdeausführungen ohne Familie in Österreich. Er bewohnt ein Mietobjekt in St. Pölten und hat kein Vermögen. Er stellte erstmals am
  8. März 2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von 320 Euro monatlich. Er bekam im Mai einen Bekleidungszuschuss in Höhe von 75 Euro. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. PJ3-B-16400/001, insbesondere wurde Einsicht genommen in den Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz vom
  9. März 2016, sowie in den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom
  10. März 2016, Zl. 14-1030381801/
  11. Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen Ausführungen in der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status.Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen Ausführungen in der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status. Somit ist die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter unstrittig. Dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
  12. Juni 2016 zur Zl. PJ3-B-16400/001 richtet, im Gegensatz zur in der Beschwerde angegebenen Bescheid vom
  13. April 2016, ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes, in welchem sich lediglich der gegenständliche Bescheid vom
  14. Juni 2016 zur vom Beschwerdeführer auch genannten Zahl befindet und auch auf Grund von Rückfragen beim Magistrat, welche ergibt, dass kein weiterer Bescheid in der Sache erlassen wurde. Es dürfte sich daher um einen Schreibfehler einer vorformulierten Beschwerde handeln. Ebenso ist der Beschwerdeführer alleinstehend und handelt es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag im Gegensatz zu dem in der Beschwerde ausgeführten Formulierung (wohl aus einer anderen Beschwerde übernommen), dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits einen Antrag gestellt hätte und dieser auch bewilligt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass dieser Absatz in einer vorgefertigten und standardisierten Beschwerde lediglich nicht auf den gegenständlichen Anlassfall korrigiert wurde. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antrag vom
  15. März 2016, dass er alleinstehend ist. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Folgende Bestimmungen finden Anwendung: Wesentliche Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetzes: §1 Ziele und Grundsätze

(1)Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen. § 4Paragraph 4 Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(2)Schutzbedürftig sind
  1. Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
  2. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
  3. Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;
  4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
  5. Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und
  6. Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung. § 5Paragraph 5 Umfang der Grundversorgung
(1)Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
  1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften;
  2. Versorgung mit angemessener Verpflegung;
  3. Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
  4. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird;
  5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
  6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
  7. Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  8. Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
  9. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
  10. Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  11. Information, Beratung und soziale Betreuung;
  12. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
  13. Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;
  15. Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.Leistungen gemäß Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.
(2)Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen. § 7Paragraph 7 Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe der in Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe der in Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(2)Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
(3)Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(4)Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(4)Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(6)Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
(6)Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 76, NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren. Wesentliche Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG): § 1Paragraph eins Ziele
(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden. § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
  2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
  4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder“Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005; Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;
  4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
  4. Zusatzleistungen,
  5. Wiedereinsteigerbonus,
  6. Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(5)Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.
(7)Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(7)Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. § 42Paragraph 42 Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
  1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  2. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom
  3. Jänner 2004, S. 44,
  4. Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom
  6. April 2004, S. 77,Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
  7. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom
  8. April 2004, Seite 77,
  9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  10. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom
  11. September 2004, S.
  12. Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom
  13. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom
  14. Mai 2011, S.
  15. Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom
  16. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom
  17. Dezember 2011, S.
  18. Wesentliche Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU: „In Erwägung nachstehender Gründe: …..
(12)Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
(45)Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. ….. Artikel 29 Sozialhilfeleistungen:
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Durch die gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungvereinbarung wurde das Niederösterreichische Grundversorgungsgesetz erforderlich. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilf- und schutzwürdigen Fremden eine Mindestbetreuung zu gewähren. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem § 5 Abs. 1 und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem Paragraph 5, Absatz eins und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. In § 5 Abs. 3 leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach § 5 Abs. 3 Z 4 leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 hat. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. In Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach , Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 hat. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis gehört, der keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben. Nun bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, unmittelbar aus der Statusrichtlinie einen Anspruch auf über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen „Aufstockungsleistungen“ in Form der Mindestsicherung ableiten zu können. Damit macht der Beschwerdeführer erkennbar, dass das NÖ MSG nicht der Statusrichtlinie entspreche. Die Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, dies ergibt sich insbesondere aus dessen § 5. Die Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, dies ergibt sich insbesondere aus dessen Paragraph 5, Die Kernbedürfnisse von österreichischen und diesen gleichgestellten Personen werden durch das NÖ SMG abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, was sich eindeutig aus Artikel 29 der StatusRL ergibt. Das NÖ MSG sieht die in § 9 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse – durch Geld- oder Sachleistungen – abdecken. Das NÖ MSG sieht die in Paragraph 9, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse – durch Geld- oder Sachleistungen – abdecken. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom NÖ MSG nicht vorgesehen. Die Erbringung eines solchen Mindesteinkommens (siehe Erwägungsgrund 45 der RL) an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Unstrittig bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, welche inhaltlich wohl als Kernleistung im Sinne der StatusRL zu verstehen sind. Dass die Leistungen aus der Grundversorgung nicht zur Gänze die Kernbedürfnisse des Beschwerdeführers abdecken, wurde von diesem nicht einmal behauptet (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zu StatusRL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG). Dass auch die derzeit in Kraft stehende StatusRL 2011/95/EU die klare Absicht zeigt, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken betreffend einen Verstoß gegen Unionsrecht vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass diese Rechtsmeinung nicht geteilt wird. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG lassen bereits die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und darüber hinaus es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen bereits die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und darüber hinaus es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.634.001.2016

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