LVwG-AV-816/001-2014
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-816/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen LB, geboren am ***, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.04.2014, Zl. IVW1F-1428, zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 02.01.2014 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß §8 Abs. 1 Z 2 NAG durch die damals erziehungsberechtigte Kindesmutter persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht wurde.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß §8 Absatz eins, Ziffer 2, NAG durch die damals erziehungsberechtigte Kindesmutter persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht wurde.
Da die Kindesmutter ebenfalls gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt hat, der in der Zwischenzeit wieder zurückgezogen wurde, ist die belangte Behörde von einer Familienzusammenführung der Antragsteller mit Herrn SB ausgegangen.
Dementsprechend wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich € 1.286,03 zzgl. eines Betrages von monatlich € 132,34 für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, wobei noch regelmäßige Belastungen hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 274,06 abzuziehen sei.
Die belangte Behörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter keine regelmäßigen Einkünfte im Nachweiszeitraum erziele, die dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entsprechen würden.Die belangte Behörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter keine regelmäßigen Einkünfte im Nachweiszeitraum erziele, die dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entsprechen würden.
Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sei daher nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sei daher nicht erfüllt.
Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG hat die belangte Behörde erwogen, dass der Kindesvater seit 08.03.1999 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge und seit 28.04.1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, während der nunmehrige Beschwerdeführer sein ganzes Leben bei der Kindesmutter in Serbien verbracht habe. Es sei daher nicht von einem gemeinsamen Familienleben mit dem Vater des Antragstellers im Heimatland auszugehen. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine Hindernisse bestünden, welche einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Antragstellers entgegenstehen würde.Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG hat die belangte Behörde erwogen, dass der Kindesvater seit 08.03.1999 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge und seit 28.04.1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, während der nunmehrige Beschwerdeführer sein ganzes Leben bei der Kindesmutter in Serbien verbracht habe. Es sei daher nicht von einem gemeinsamen Familienleben mit dem Vater des Antragstellers im Heimatland auszugehen. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine Hindernisse bestünden, welche einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Antragstellers entgegenstehen würde.
Durch den Aufenthalt des Kindesvaters bestehe eine familiäre Bindung in Österreich. Da jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei, falle die Abwägung der gegenüberstehenden Interessen zu Lasten des nunmehrigen Beschwerdeführers aus, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kreditrate von monatlich € 300,- tatsächlich vom Großvater des Beschwerdeführers und nicht vom Vater des Beschwerdeführers geleistet werde und daher von diesem nur € 1.418,37 aufzubringen seien.
Der Kindesvater sei seit 26.03.2014 bei der GS AG, ***, ***, tätig und beziehe daraus ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 1.489,01.
Darüber hinaus werde der Kindesvater durch dessen Vater finanziell unterstützt und auch unentgeltlich Wohnraum für die Familie zur Verfügung gestellt.
Soweit es die Bestimmung des § 11 Abs. 3 MRG (gemeint wohl: NAG) betrifft, sei auszuführen, dass der Einschreiter entgegen den Feststellungen der Behörde seinen Lebensmittelpunkt nicht in Serbien, sondern vielmehr in Österreich habe. Er sei am *** in *** geboren und seitdem an der Adresse ***, *** hauptwohnhaft gemeldet.Soweit es die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, MRG (gemeint wohl: NAG) betrifft, sei auszuführen, dass der Einschreiter entgegen den Feststellungen der Behörde seinen Lebensmittelpunkt nicht in Serbien, sondern vielmehr in Österreich habe. Er sei am *** in *** geboren und seitdem an der Adresse ***, *** hauptwohnhaft gemeldet.
Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht rechtswidrig und lägen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder strafgerichtliche Verurteilungen vor. Eine Bindung zum Heimatstaat Serbien bestehe nicht.
Das persönliche Interesse an der Zusammenführung der Familie überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen erheblich.
Dem Landesverwaltungsgericht NÖ wurde ein Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 13.01.2015, Zl. IVW2-PS-8199/001-2014, vorgelegt, womit dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn SB, geb.***, whft. *** (Marktgemeinde ***), gemäß §§ 10 iVm 20 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist.Paragraphen 10, in Verbindung mit 20 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist.
Weiters vorgelegt wurde hinsichtlich des Herrn SB ein Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2014, eine „Lohnbestätigung“ der GS AG betreffend die Monate März bis September 2014 und vom genannten Unternehmen ausgestellte Lohnzettel für die Monate Jänner 2015 bis April 2015 und eine Auskunft der KSV 1870 vom 29.06.2015.
Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt, die mit Stellungnahme vom 08.07.2015 im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sich aus diesen Unterlagen, bei Betrachtung der Monate Jänner bis April 2015, ein monatliches Einkommen exkl. Sonderzahlungen von € 1.173,26 ergebe.
Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 29.06.2015 sei nach wie vor der Abstattungskredit von € 9.200,00 bei der Raiffeisenkasse *** mit einer monatlichen Rate von € 300,- ersichtlich. Ebenso scheine ein weiterer Abstattungskredit von € 1.712,00 bei der Santander Consumer Services GmbH auf, wobei die Höhe der zu leistenden Raten nicht ersichtlich sei.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 10.09.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte des Landeshauptmannes von NÖ zu Zlen. IVW1F-1427 und 1428 sowie in die gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, Zlen. LVwG-AV-816/001-2014 (zuvor LVwG-AB-14-0730) und LVwG-AB-14-0729 sowie durch Einvernahme der Parteienvertreter und des Zeugen, SB.
Zu Beginn der Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.07.2015 zur Kenntnis gebracht, wozu keine Replik erstattet wurde.
Der Zeuge SB hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Der Zeuge gibt an, dass er die Belehrung verstanden hat und aussagen möchte.
LB wohnt bei mir zu Hause und hält sich in Österreich durchgehend auf, seit er auf die Welt gekommen ist.
Er ist am *** in *** geboren.
Ich bin derzeit noch mit Frau AB verheiratet. Ich hatte gestern einen Scheidungstermin beim Bezirksgericht in Hollabrunn. Da jedoch die Richterin nicht gekommen ist, ist das Verfahren bisher nicht weitergeführt worden.Ich bin derzeit noch mit Frau Ausschussbericht verheiratet. Ich hatte gestern einen Scheidungstermin beim Bezirksgericht in Hollabrunn. Da jedoch die Richterin nicht gekommen ist, ist das Verfahren bisher nicht weitergeführt worden.
Mir wurde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Ich bin jedoch bis dato noch nicht aus dem serbischen Staatsverband entlassen worden und war zuletzt deshalb im Februar bei der serbischen Botschaft in Österreich.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist mir bis dato noch nicht verliehen.
Meine Ehefrau befindet sich derzeit in Serbien und kann kein Kontakt zu ihr hergestellt werden.
Sie ist jedoch nach wie vor, so wie ich, für LB Obsorge berechtigt.
Geplant ist, dass im Zuge der Scheidung mir das alleinige Sorgerecht für LB zugesprochen wird.
Ich bin derzeit bei der GS beschäftigt, befinde mich jedoch im Krankenstand. Ich verdiene zwischen 1.400 und 1.600 Euro im Monat netto.
Mein Gehalt habe ich auf mein Konto ausbezahlt bekommen.
Ich habe nur noch einen Kredit in der Höhe von damals 17.000 Euro aufgenommen, dabei wurde der Kredit in Höhe von 9.200 Euro umgeschuldet. Ich zahle monatlich 265 Euro.“ Vom Zeugen wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau IK und dem Zeugen über eine Wohnung an der von ihm genannten Wohnadresse vorgelegt.
Daraus ergibt sich ein Mietzins in der Höhe von ca. 450 Euro.
Der Zeuge brachte dazu vor: „Zu diesen Kosten kommen noch für Strom und Heizung Kosten in Höhe von 60 Euro.“ Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass seitens der Mutter des Beschwerdeführers seit dem 20.10.2014 ein Verfahren für einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei.
Die Mutter verfüge demnach derzeit über keinen Aufenthaltstitel und leitet sich gemäß § 23 Abs. 4 NAG der Aufenthaltstitel von der Mutter ab.Die Mutter verfüge demnach derzeit über keinen Aufenthaltstitel und leitet sich gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG der Aufenthaltstitel von der Mutter ab.
Weiters sei bezüglich des Beschwerdeführers ein offenes Verfahren beim BFA anhängig, wegen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen seit 20.04.2015.
Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde dazu ausgeführt, dass der genannte Antrag am 02.06.2014 eingebracht worden sei und legte daraufhin diesen Antrag mit der Bestätigung des Aufgabescheins vor.
Ebenso sei für die Kindesmutter am 02.06.2014 ein Antrag eingebracht worden, der jedoch am 16.06.2014 zurückgezogen worden sei.
Ob im Anschluss daran eventuell seitens der Kindesmutter ein Antrag erfolgte, sei dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt.
Von der Vertreterin der belangten Behörde wurden keine Fragen an den Zeugen gerichtet.
Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab der Zeuge an: „Ich bekomme von meinem Vater insoweit finanzielle Unterstützung, als dieser die Miete für die von mir bewohnte Wohnung bezahlt.
Dies jedoch nicht deshalb, weil ich so wenig verdiene, sondern weil dies so bei uns Tradition ist.
Mir war nicht bewusst, dass das Arbeitsverhältnis zur GS beendet wurde. Ich kann mich zwar erinnern, dass mir gesagt wurde, dass aufgrund meines langen Krankenstands eine Kündigung eventuell erfolgt. Ich bin mir jedoch sicher, dass ich nach meiner Genesung sofort wieder dort zu arbeiten beginnen kann.
Ich habe die Ausbildung für die Tätigkeit in der Botschaft in der GS gemacht und war deshalb auch mein Anfangsgehalt, wie bekannt gegeben, etwas niedriger.
Nunmehr ist es gestiegen.
Aktuell erhalte ich weder ein Einkommen vom AMS noch von der Gebietskrankenkasse.
Nach meiner Operation habe ich noch eine Zeitlang das Geld weiterbezahlt bekommen vom Arbeitgeber.
Ich habe eine umfassende Ausbildung erhalten im Bereich Objekt- und Personenschutz und bin auch befugt, Waffen zu tragen und habe einen Waffenpass. Meine Ausbildung war erforderlich für die Tätigkeit in der amerikanischen Botschaft. Unter 450 Bewerbern wurde ich von insgesamt 20 für die Ausbildung und die Tätigkeit in der Botschaft ausgewählt.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Ich verfüge über keinen aktuellen Dienstvertrag. Wenn ich jedoch heute anrufe, kann ich sofort einen solchen vorlegen, wenn ich mich gesund melde. Meine Tätigkeit kann ich trotz der Verletzung ausüben.“ Mit Schreiben vom 05.11.2015 hat der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Kindesvater und der GS AG, datiert mit 11.09.2015, eines KSV-Auskunft vom 29.06.2015 und einen Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 23.10.2015, GZ: 1PS 148/15z-10, womit dem Kindesvater vorläufig die alleinige Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen wurde, vorgelegt.
Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 10.11.2015 wurden diese Urkunden der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 hat der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 13.01.2016, GZ: 1C 258/15m-19 vorgelegt, mit dem erkannt wurde, dass die zwischen SB, geboren am *** und AB, geboren am ***, vor dem Standesamt *** geschlossene und zu Nr. 9/2011 beurkundete Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 hat der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 13.01.2016, GZ: 1C 258/15m-19 vorgelegt, mit dem erkannt wurde, dass die zwischen SB, geboren am *** und AB, geboren am ***, vor dem Standesamt *** geschlossene und zu Nr. 9 aus 2011, beurkundete Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist.
Dieses Urteil wurde am 19.02.2016 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 hat der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 29.03.2016, GZ: 1PS 148/15z-22 vorgelegt, womit dem Kindesvater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer endgültig übertragen wurde.
Diese Schriftsätze wurden der belangten Behörde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zum Parteiengehör übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 03.05.2016 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kindesvater zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legte einen Verdienstnachweis vom Monat März 2016 betreffend Herrn SB sowie einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vor, welcher dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben wurde.
Der Vertreter der belangten Behörde hat zu den mit der Ladung übermittelten Entscheidungen des Bezirksgerichts Korneuburg und des Bezirksgerichts Hollabrunn, betreffend die Ehescheidung zwischen Herrn SB und Frau AB und der endgültigen Übertragung der alleinigen Obsorge betreffend den Beschwerdeführer an Herrn SB kein Vorbringen erstattet.Der Vertreter der belangten Behörde hat zu den mit der Ladung übermittelten Entscheidungen des Bezirksgerichts Korneuburg und des Bezirksgerichts Hollabrunn, betreffend die Ehescheidung zwischen Herrn SB und Frau Ausschussbericht und der endgültigen Übertragung der alleinigen Obsorge betreffend den Beschwerdeführer an Herrn SB kein Vorbringen erstattet.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde ein Versicherungsdatenauszug betreffend Herrn SB übergeben, wonach dieser von 21.03.2016 – 26.04.2016 Arbeitslosengeld bezogen hat und seither sind keine weiteren meldenden Stellen eingetragen sind.
Zur Frage des seit der Verhandlung vom 10.09.2015 geänderten Wohnsitzes des Herrn SB gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass Herr SB mittlerweile wieder bei seinem Vater wohne und die im Verfahren vor dem Landeshauptmann vorgelegte Bestätigung über das Recht zur Wohnsitznahme wieder in Geltung stehe.
Dazu wurde eine gemeindeamtliche Bestätigung vorgelegt, wonach Herr CB, Vater von Herrn SB, sämtliche Abgaben, die von der Marktgemeinde *** vorgeschrieben werden, betreffend den Wohnsitz in ***, von Herrn CB bezahlt würden. Ebenso wie Strom und Heizkosten. Im Haushalt seien nach dieser Bestätigung auch SB und LB mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde zu den Verdienstnachweisen und dem Einkommensteuerbescheid 2015 vorgebracht, dass daraus bzw. aus den vorgelegten sozialversicherungsrechtlichen Auszügen hervorgehe, dass Herr SB hauptsächlich in prekären Arbeitsverhältnis gestanden sei und zu einem Großteil bisher Arbeitslosengeld bezogen habe, weshalb im Hinblick auf eine Zukunftsprognose nicht mit festen und regelmäßigen Einkünften zu rechnen sein werde, die den Richtsatz erreichen.
Auch die Einkommenssituation sei bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.Auch die Einkommenssituation sei bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen.
Dazu brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere dem Einkommenssteuerbescheid 2015, jedenfalls hervorgehe, dass die erforderlichen Richtsätze erreicht würden.
In Fortsetzung des Beweisverfahrens hat der Zeuge SB ausgesagt wie folgt: „Den Wohnsitz habe ich verlegt, da die Miete erhöht wurde und für mich nicht mehr leistbar war. Ich bin daher zurückgezogen zu meinem Vater, wo ich gratis wohnen kann und von meinem Vater auch unterstützt werde.
Eine Vereinbarung, dass ich einen Rechtsanspruch habe, dort zu wohnen, habe ich mit meinem Vater nicht abgeschlossen. Dies wäre jedoch jederzeit möglich.
Ich wohne dort mit meinem Sohn.
Zur Mutter meines Sohnes gibt es keinen Kontakt, seit sie verschwunden ist. Sie hat sich auch seither weder zu Geburtstagen oder sonstigen Feiertagen gemeldet.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ich glaube jedoch, dass meine Exfrau seit ca. März 2015 weg ist.
Ich war seither mit meinem Sohn auch nicht mehr in Serbien.
Mein Großvater in Serbien ist mittlerweile gestorben und lebt nur noch eine Tante von mir dort, zu der es einen losen Kontakt gibt, hautsächlich über Skype. Mein Sohn besucht seit vier Wochen regelmäßig den Kindergarten in ***.
Mein Sohn ist nunmehr ca. dreieinhalb Jahre alt.
Nach der letzten Verhandlung habe ich dann meine Arbeit wieder aufgenommen, wurde jedoch nach ca. einem Monat gekündigt, weil ich, glaube ich, aufgrund meiner Krankenstandstage nicht mehr erwünscht war.
Im März 2016 habe ich dann für drei Wochen bei GF gearbeitet. Es handelt sich um einen Metallverarbeitungsbetrieb. Ich wurde noch während der Probezeit gekündigt, weil ein Mitarbeiter wieder ins Unternehmen zurückgekehrt ist.
Ich habe mich dann danach wieder arbeitslos gemeldet und habe über das AMS auch den Staplerführerschein gemacht. Ich habe mich auch bei zwei Firmen vorgestellt, von denen ich in den nächsten Tagen auch eine Zusage erwarte, wieder arbeiten zu können.
Dabei handelt es sich um ein Unternehmen in *** bzw. über die Personalvermittlungsfirma TR sollte ich eine Arbeit vermittelt bekommen.
Ich habe mich auch wieder in der Sicherheitsbranche beworben, und zwar bei der Firma ***.
Ich versuche, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu bekommen.“ Unter Vorhalt des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2015 gab der Zeuge über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter an: „Dieses Einkommen entspricht meinem durchschnittlichen jährlichen Einkommen bisher.
Ich habe seit 2008 meine Lehre beim Unternehmen FH in *** gemacht, welche bis 2012 bedauert hat.
Ich habe eine Lehre im Maschinenbau als Maschinenbautechniker absolviert. Die Gesellenprüfung habe ich erfolgreich abgeschlossen.
Von 2012 bis 2014 war ich dann in der Produktion als Schweißer beschäftigt.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Im Haus meines Vaters wohnen, seit meine Mutter im Jahr 2013 verstorben ist, nur mehr mein Vater, ich und mein Sohn. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 220 m².
Wenn ich gefragt werde, inwiefern ich von meinem Vater unterstützt werde, gebe ich an, dass ich z.B. von ihm 100 Euro bekomme. Er verdient 200 Euro als Platzmeister in ***, wovon er mit die Hälfte gibt, z.B. zum Einkaufen oder für LB.
Auf die Unterstützung bin ich nicht angewiesen, er gibt sie mir aber, weil er mich als Vater unterstützen möchte. Ich unterstütze ihn auch, wo ich kann.
Diese 200 Euro verdient mein Vater wöchentlich.
Ich bezahle monatlich 260 Euro an Kreditraten zurück.
Dieser Kredit läuft ca. noch fünf, sechs Jahre.
Ich stehe in regelmäßigem Kontakt zu meiner Betreuerin bei der Bank und habe keine Probleme bei der Rückzahlung der Raten.
Ich werde auch von der Bank dabei beratend unterstützt.
Dass meine Exfrau damals einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz gestellt hat, weiß ich. Ich habe sie damals bei der Antragstellung noch unterstützt mit meinem Anwalt, weil wir damals noch verheiratet waren.
Der Antrag wurde am 02.06.2014 eingebracht und ist am 16.06.2014 wieder zurückgezogen worden.“ Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass am 04.10.2015 abermals ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt wurde. Laut IZR wurde das Verfahren durch das BFA eingestellt.
Über weiteres Befragen gab der Zeuge an: „Nachdem wir beschlossen haben, getrennte Wege zu gehen, habe ich meinen Anwalt beauftragt, sämtliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend meine Ehegattin zurückzuziehen.
Ein gemeinsames Familienleben hatten wir in Serbien nicht.
Meine Frau war mit meinem Sohn in Österreich, und zwar auch über den visumsfreien Zeitraum hinaus. Diesbezüglich war ich ja auch bei der Bezirkshauptmannschaft, um das zu klären.
Sie war dann auch wieder mit LB in Serbien und ich habe sie beide heraufgeholt.
Der gegenständliche Antrag wurde dann erstinstanzlich wegen zu geringen Einkommens abgewiesen.
Es ist nicht beabsichtigt, dass meine Exgattin wieder nach Österreich kommt. Es gibt ja auch keinen Kontakt. Mein Vater war vor zwei Monaten in Serbien und hat sich nach ihr erkundigt. Er hat gerüchteweise gehört, dass sie nach Mazedonien oder Bulgarien gegangen wäre.
Seit meine Exgattin weg ist, hat sich das Verhalten meines Sohnes wesentlich gebessert.
Zuvor war er ängstlich und eingeschüchtert. Nunmehr ist er viel offener, besucht den Kindergarten und spielt mit Freunden.
Er trifft manchmal einen Kindergartenfreund zum Spielen.
Aufgrund seines geringen Alters hat er sonst noch keine Aktivitäten.
Als Maschinenbautechniker habe ich in diesen drei Wochen 1.300 Euro verdient.
In einem regulären Dienstverhältnis könnte ich ca. 1.800 Euro netto im Monat verdienen. Möglicherweise sogar auch ein bisschen mehr.
Bezüglich meiner Entlassung aus dem serbischen Staatsverband gebe ich an, dass dies deshalb so lange dauert, weil die serbischen Behörden hier so viel Zeit brauchen. Es hat Probleme gegeben mit einer fehlenden Eintragung in ein Register betreffend meinen Wehrdienst in Serbien.
Mein Vater hat in Serbien sich um diese Eintragung gekümmert und eine entsprechende Bestätigung auch schon dem Innenministerium in Serbien vorgelegt.
Ich erwarte, dass die Entlassung aus dem serbischen Staatsverband auch in nächster Zeit erfolgen wird.
Ich habe noch eine Schwester, die in *** mit ihrer Familie lebt. Mein Bruder lebt in der Schweiz.
Ich habe regelmäßig, sogar fast täglichen Kontakt zu meiner Schwester.
Wir treffen uns auch ca. zweimal im Monat.
Wenn mein Sohn vom Kindergarten nach Hause kommt, wird er von mir betreut, wenn ich zu Hause bin.
Ansonsten von seinem Opa, mit dem er im gemeinsamen Haushalt wohnt. Manchmal kümmern sich auch Verwandte, welche in Wien wohnen, um ihn.
Seit ich arbeitslos bin, kümmere ich mich jeden Tag um LB. Ich bringe ihn in den Kindergarten und hole ihn auch ab. Wie ich arbeiten war, hat ihn mein Vater abgeholt.
Die Zeit nach der Arbeit verbringe ich selbstverständlich mit meinem Kind.“ Vom Vertreter der belangten Behörde wurde abschließend vorgebracht, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK ein gemeinsames Familienleben zwischen Herrn SB und dem Beschwerdeführer seit dem Mai 2015 bestehe, d.h. seit die Mutter weggezogen ist, ein ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater bestehendes Familienleben bestehe.Vom Vertreter der belangten Behörde wurde abschließend vorgebracht, dass im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ein gemeinsames Familienleben zwischen Herrn SB und dem Beschwerdeführer seit dem Mai 2015 bestehe, d.h. seit die Mutter weggezogen ist, ein ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater bestehendes Familienleben bestehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich noch im anpassungsfähigen Alter und hat auch noch Verwandte in Serbien, nämlich die vom Beschwerdeführer genannte Tante.
Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vater betreffend den Unterhalt von der Unterstützung des Großvaters des Beschwerdeführers bzw. des Staates abhängig ist.
Ein gemeinsames Familienleben wäre auch in Serbien möglich, wo sich auch die Mutter befindet.
Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde abschließend vorgebracht, dass das Familienleben zum Vater des Beschwerdeführers seit der Geburt des Beschwerdeführers am 02.11.2012 bestehe und seit Mai dieses Familienleben ausschließlich zum Vater des Beschwerdeführers bestehe, da die Mutter die Familie verlassen habe.
Eine Verwandte in Serbien hat der Beschwerdeführer in dem Sinne nicht. Es gibt nur eine Tante des Vaters des Beschwerdeführers, welche jedoch krank ist.
Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über eine abgeschlossene Lehre als Maschinenbautechniker und habe er bisher auch immer ein Beschäftigungsverhältnis gefunden und ist aufgrund seiner Bemühungen auch eine positive Prognose dahingehend anzustellen, dass er auch künftig wieder im Erwerbsleben stehen werde.
Ein gemeinsames Familienleben in Serbien erscheine schon aus pflegschaftsgerichtlichen Überlegungen problematisch, da der Beschwerdeführer in Österreich den Kindergarten besuche und sich auch hier sozial integriere.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer, LB, serbischer Staatsangehöriger, wurde am *** in ***, geboren.
Am 02.01.2014 hat der Beschwerdeführer durch die damals noch erziehungsberechtigte Kindesmutter, Frau AB, geb. ***, persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Am 02.01.2014 hat der Beschwerdeführer durch die damals noch erziehungsberechtigte Kindesmutter, Frau AB, geb. ***, persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.
Der von der Kindesmutter gleichzeitig für sich gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurde mit Schriftsatz vom 20.08.2015 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer war von 06.11.2012 bis 30.07.2013, von 03.12.2013 bis 27.05.2015 in ***, *** und von 27.05.2015 bis 01.03.2016 in ***, *** und seit 01.03.2016 wieder in ***, *** hauptwohnhaft gemeldet und besucht dort auch den örtlichen Kindergarten.
Der Beschwerdeführer hat in diesen Zeiten mit seinem Vater zusammengelebt.
Im April 2015 hat die Kindesmutter die Familie verlassen und besteht seither kein Kontakt mehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und auch nicht zum Kindesvater. Seither kümmert sich der Vater alleine um die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers.
Der genaue Aufenthalt der Kindesmutter ist nicht bekannt. Familiäre Bindungen zu Serbien bestehen seitens des Beschwerdeführers nicht. Dort lebt nur noch eine Tante seines Vaters, zu der dieser nur losen Kontakt via Skype hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 13.01.2016, GZ: 1C 258/15m-19, wurde erkannt, dass die zwischen SB, geboren am *** und AB, geboren am ***, vor dem Standesamt *** geschlossene und zu Nr. 9/2011 beurkundete Ehe mit der Wirkung geschieden wird, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 13.01.2016, GZ: 1C 258/15m-19, wurde erkannt, dass die zwischen SB, geboren am *** und AB, geboren am ***, vor dem Standesamt *** geschlossene und zu Nr. 9 aus 2011, beurkundete Ehe mit der Wirkung geschieden wird, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist.
Dieses Urteil wurde am 19.02.2016 rechtskräftig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 29.03.2016, GZ: 1PS 148/15z-22 wurde dem Kindesvater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer endgültig übertragen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 13.01.2015, Zl. IVW2-PS-8199/001-2014, wurde Herrn SB, geb. ***, whft. *** (Marktgemeinde ***), gemäß §§ 10 iVm 20 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist.Paragraphen 10, in Verbindung mit 20 und 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist.
Bis dato wurde kein diesbezüglicher Nachweis erbracht.
Herr SB ist seit 28.04.1999 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar bis 27.05.2015 in ***, *** und von 27.05.2015 bis 01.03.2016 in ***, *** und seit 01.03.2016 wieder in ***, ***.
Herr SB ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“.
Herr SB hat netto im Jahr 2014 € 15.123,28 und im Jahr 2015 € 15.966,99 ins Verdienen gebracht.
Das ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto € 1.295,43.
Herr SB hat Kreditraten in der Höhe von € 265,- für einen Abstattungskredit der Raiffeisenkasse *** reg.Gen.m.bH., Kreditkonto Nr. *** und € 300,- für einen Abstattungskredit desselben Kreditgebers zu Kreditkonto Nr. *** zu bezahlen.
Weiters besteht noch ein Kredit bei der Santander Consumer Services GmbH zu Kreditkonto Nr. *** in der Höhe von € 1.712,--. Diesbezüglich ist die Höhe der Rückzahlungsraten nicht bekannt. Die Laufzeit beträgt 36 Monate.
Einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung wurde nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Vater unentgeltlich im Haus seines Großvaters, wo dieser selbst auch wohnt. Dieses Haus hat eine Wohnfläche von 220m².
Dem Beschwerdeführer steht ein Quotenplatz zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer verfügt im Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Reisepass.
Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt, insbesondere betreffend die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seines Vaters und der Kindesmutter.
Dass die Kindesmutter die Familie verlassen hat, ist den oben zitierten Gerichtsentscheidungen zu entnehmen und deckt sich auch mit der Zeugenaussage des Kindesvaters. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln.
Die Scheidung der Eltern und die Übertragung der Obsorge ist ebenfalls dem Akteninhalt zu entnehmen und darüber hinaus unbestritten.
Das Einkommen des Zusammenführenden ist den Einkommenssteuerbescheiden 2014 und 2015 zu entnehmen. Die Kreditverpflichtungen sind dem, vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszügen des Kreditschutzverbandes zu entnehmen.
Wenn der Zeuge vorbringt, nur noch für einen Kredit zu haften, so deckt sich dies nicht mit den vorgelegten Urkunden und wurden keine anderen Nachweise erbracht.
Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;Gemäß Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt: „(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen.
Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. § 23 Abs. 4 NAG bestimmt:Paragraph 23, Absatz 4, NAG bestimmt: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ Gemäß § 81 Abs. 29 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.Gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Kindesvater, Herr SB, als Zusammenführender Besitzer eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, der nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gilt und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits ein Quotenplatz zugewiesen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig und entfällt daher der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ist unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG anzunehmen. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ist unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG anzunehmen. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.
Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte nicht nachgewiesen werden. Allein aus der Bestätigung, unentgeltlich im Haus wohnen zu dürfen, ist kein Rechtsanspruch ableitbar.
Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beantworten:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2016 beträgt, auf Grund der Scheidung des Zusammenführenden von der Kindesmutter, der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. bb 882,78 Euro zzgl. € 136,21 für jedes minderjährige Kind, sprich den Beschwerdeführer, welches im gemeinsamen Haushalt lebt.Für das Jahr 2016 beträgt, auf Grund der Scheidung des Zusammenführenden von der Kindesmutter, der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. bb 882,78 Euro zzgl. € 136,21 für jedes minderjährige Kind, sprich den Beschwerdeführer, welches im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Kreditrückzahlung in Höhe von mindestens 612,56,- Euro und unter Abzug der freien Station in der Höhe von 282,06 Euro, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.349,49 Euro. Dazu ist auszuführen, dass im Hinblick auf die nicht bekannten Raten, mit monatlicher Rückzahlung von mindestens 47,56 Euro zu rechnen ist (Kapital durch Laufzeit).
Der Zusammenführende hat in den Jahren 2014 und 2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.295,43 bezogen.
Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).
Auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse in der Vergangenheit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder ein Dienstverhältnis eingehen wird.
Dieser Zeitpunkt und die Höhe des zu erwartenden Einkommens sind jedoch nicht absehbar. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Die Prognose, dass der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein den Richtsatz des § 293 ASVG entsprechendes Einkommen erzielen wird, muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Die Prognose, dass der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein den Richtsatz des Paragraph 293, ASVG entsprechendes Einkommen erzielen wird, muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Es ist daher zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
In Bezug auf die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, ist auszuführen wie folgt:In Bezug auf die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist, ist auszuführen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und verbrachte den Großteil seines Lebens bei seinem Vater in Österreich und lebt mit diesem, mit einer ca. 4- monatigen Unterbrechung, seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt. Seit April 2015 sorgt der Vater des Beschwerdeführers allein für die Erziehung und Pflege des Beschwerdeführers. Durch oben zitierte Gerichtsentscheide kommt dem Vater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer zu.
Es besteht daher unbestreitbar ein Familienleben in Österreich.
Zum Heimatstaat bestehen keine Beziehungen. Zu der einzigen dort lebende Verwandten (Tante des Zusammenführenden) besteht nur ein loser Kontakt via Skype, der auf Grund des Alters des Beschwerdeführers zu diesem nicht allzu intensiv sein wird.
Zur Mutter des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt mehr.
Demgegenüber lebt der Beschwerdeführer auch im gemeinsamen Haushalt mit seinem Großvater, der ebenfalls dessen zeitweilige Betreuung übernimmt.
Der Vater und Zusammenführende ist ein zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich Berechtigter und bereits seit 17 Jahren in Österreich. Dieser ist in Österreich sprachlich, sozial und - trotz der aktuellen Arbeitslosigkeit - auch beruflich integriert. So hat der Kindesvater hier seine berufliche Ausbildung absolviert und mit Lehrabschlussprüfung als Maschinenbautechniker erfolgreich abgeschlossen.
Darüber hinaus wurde dem Zusammenführenden bereits die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesagt.
Der Zusammenführende hat auch keine familiären Beziehungen mehr zu Serbien, mit Ausnahme eines losen Kontaktes zu einer Tante. Sein Vater und sein Bruder leben in Österreich, die Schwester in der Schweiz.
Der Zusammenführende wäre als allein Obsorgeberechtigter gezwungen, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen, wenn dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel versagt würde.
Unter sinngemäßer Anwendung der Judikatur des VwGH, wonach einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0354, mwH), ist in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles auf Grund des § 11 Abs. 3 NAG von den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG abzusehen, da die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0354, mwH), ist in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, NAG von den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG abzusehen, da die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.
Aus § 23 Abs. 4 NAG ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer, der als Kind einen erstmaligen Antrag gestellt hat und dessen allein obsorgeberechtigter Vater im Bundesgebiet wohnhaft ist, ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung zu erteilen ist.Aus Paragraph 23, Absatz 4, NAG ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer, der als Kind einen erstmaligen Antrag gestellt hat und dessen allein obsorgeberechtigter Vater im Bundesgebiet wohnhaft ist, ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung zu erteilen ist.
Dass die Mutter die Familie verlassen hat und keinen Kontakt mehr zum Antragsteller hat, ist nicht als Verzicht um Sinne des § 23 Abs. 4 NAG zu beurteilen. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass Mütter zugunsten ihrer Kinder auf die Obsorge zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels verzichten.Dass die Mutter die Familie verlassen hat und keinen Kontakt mehr zum Antragsteller hat, ist nicht als Verzicht um Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu beurteilen. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass Mütter zugunsten ihrer Kinder auf die Obsorge zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels verzichten.
Dies ist mit der konkreten Sachlage jedoch nicht vergleichbar, wo die Mutter durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben möchte.
Der oben zitierten bezirksgerichtlichen Entscheidung über die Übertragung der Obsorge wurde auch kein Verzicht der Mutter zugrunde gelegt.
Nach dem vorletzten Satz in § 23 Abs. 4 NAG ist einem Kind, sofern ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Dem wird im letzten Satz der Zusammenführende gegenübergestellt, der als „Nicht-Österreicher“, ein im Bundesgebiet wohnhafter Elternteil ist.Nach dem vorletzten Satz in Paragraph 23, Absatz 4, NAG ist einem Kind, sofern ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Dem wird im letzten Satz der Zusammenführende gegenübergestellt, der als „Nicht-Österreicher“, ein im Bundesgebiet wohnhafter Elternteil ist.
Kindern dieser Eltern ist ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
Da also Art und Dauer des Aufenthaltstitels von Kindern, die unter diese Bestimmung fallen, nach dieser Regelung festzulegen sind, war dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und zwar für die sich nach dem zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG richtenden 12 Monate, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Reisepass verfügt.Da also Art und Dauer des Aufenthaltstitels von Kindern, die unter diese Bestimmung fallen, nach dieser Regelung festzulegen sind, war dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und zwar für die sich nach dem zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG richtenden 12 Monate, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Reisepass verfügt.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob Kindern (§ 2 Abs. 1 Z 9), die einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und deren Elternteil, von dem sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels ableiten, ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher bzw. Drittstaatsangehöriger ist, unabhängig von der Gültigkeitsdauer bzw. vom Besitz eines gültigen Reisedokuments ein Aufenthaltstitel für die gesetzlich vorgesehen Dauer (§ 20 Abs. 1 NAG) ausgestellt werden kann, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob Kindern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), die einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und deren Elternteil, von dem sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels ableiten, ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher bzw. Drittstaatsangehöriger ist, unabhängig von der Gültigkeitsdauer bzw. vom Besitz eines gültigen Reisedokuments ein Aufenthaltstitel für die gesetzlich vorgesehen Dauer (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) ausgestellt werden kann, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Es existiert zur Anwendung des § 23 Abs. 4 NAG in diesem Zusammenhang keine Judikatur des VwGH.Es existiert zur Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG in diesem Zusammenhang keine Judikatur des VwGH.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.816.001.2014