RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-816/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Gemäß § 21a. Abs. 1 leg.cit. haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, leg.cit. haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Gemäß Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. § 23 Abs. 4 NAG bestimmt:Paragraph 23, Absatz 4, NAG bestimmt: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ Gemäß § 81 Abs. 29 NAG gelten vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.Gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Kindesvater, Herr SB, als Zusammenführender Besitzer eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“, der nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gilt und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits ein Quotenplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig und entfällt daher der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ist unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG anzunehmen. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ist unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG anzunehmen. Auch dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte nicht nachgewiesen werden. Allein aus der Bestätigung, unentgeltlich im Haus wohnen zu dürfen, ist kein Rechtsanspruch ableitbar. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beantworten: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt, auf Grund der Scheidung des Zusammenführenden von der Kindesmutter, der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. bb 882,78 Euro zzgl. € 136,21 für jedes minderjährige Kind, sprich den Beschwerdeführer, welches im gemeinsamen Haushalt lebt.Für das Jahr 2016 beträgt, auf Grund der Scheidung des Zusammenführenden von der Kindesmutter, der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. bb 882,78 Euro zzgl. € 136,21 für jedes minderjährige Kind, sprich den Beschwerdeführer, welches im gemeinsamen Haushalt lebt. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Kreditrückzahlung in Höhe von mindestens 612,56,- Euro und unter Abzug der freien Station in der Höhe von 282,06 Euro, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.349,49 Euro. Dazu ist auszuführen, dass im Hinblick auf die nicht bekannten Raten, mit monatlicher Rückzahlung von mindestens 47,56 Euro zu rechnen ist (Kapital durch Laufzeit). Der Zusammenführende hat in den Jahren 2014 und 2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.295,43 bezogen. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse in der Vergangenheit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder ein Dienstverhältnis eingehen wird. Dieser Zeitpunkt und die Höhe des zu erwartenden Einkommens sind jedoch nicht absehbar. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt. Die Prognose, dass der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein den Richtsatz des § 293 ASVG entsprechendes Einkommen erzielen wird, muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Die Prognose, dass der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein den Richtsatz des Paragraph 293, ASVG entsprechendes Einkommen erzielen wird, muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Es ist daher zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. In Bezug auf die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist, ist auszuführen wie folgt:In Bezug auf die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist, ist auszuführen wie folgt: Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und verbrachte den Großteil seines Lebens bei seinem Vater in Österreich und lebt mit diesem, mit einer ca. 4- monatigen Unterbrechung, seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt. Seit April 2015 sorgt der Vater des Beschwerdeführers allein für die Erziehung und Pflege des Beschwerdeführers. Durch oben zitierte Gerichtsentscheide kommt dem Vater die alleinige Obsorge für den Beschwerdeführer zu. Es besteht daher unbestreitbar ein Familienleben in Österreich. Zum Heimatstaat bestehen keine Beziehungen. Zu der einzigen dort lebende Verwandten (Tante des Zusammenführenden) besteht nur ein loser Kontakt via Skype, der auf Grund des Alters des Beschwerdeführers zu diesem nicht allzu intensiv sein wird. Zur Mutter des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt mehr. Demgegenüber lebt der Beschwerdeführer auch im gemeinsamen Haushalt mit seinem Großvater, der ebenfalls dessen zeitweilige Betreuung übernimmt. Der Vater und Zusammenführende ist ein zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich Berechtigter und bereits seit 17 Jahren in Österreich. Dieser ist in Österreich sprachlich, sozial und - trotz der aktuellen Arbeitslosigkeit - auch beruflich integriert. So hat der Kindesvater hier seine berufliche Ausbildung absolviert und mit Lehrabschlussprüfung als Maschinenbautechniker erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus wurde dem Zusammenführenden bereits die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesagt. Der Zusammenführende hat auch keine familiären Beziehungen mehr zu Serbien, mit Ausnahme eines losen Kontaktes zu einer Tante. Sein Vater und sein Bruder leben in Österreich, die Schwester in der Schweiz. Der Zusammenführende wäre als allein Obsorgeberechtigter gezwungen, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen, wenn dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel versagt würde. Unter sinngemäßer Anwendung der Judikatur des VwGH, wonach einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0354, mwH), ist in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles auf Grund des § 11 Abs. 3 NAG von den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG abzusehen, da die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0354, mwH), ist in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, NAG von den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG abzusehen, da die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Aus § 23 Abs. 4 NAG ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer, der als Kind einen erstmaligen Antrag gestellt hat und dessen allein obsorgeberechtigter Vater im Bundesgebiet wohnhaft ist, ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung zu erteilen ist.Aus Paragraph 23, Absatz 4, NAG ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer, der als Kind einen erstmaligen Antrag gestellt hat und dessen allein obsorgeberechtigter Vater im Bundesgebiet wohnhaft ist, ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung zu erteilen ist. Dass die Mutter die Familie verlassen hat und keinen Kontakt mehr zum Antragsteller hat, ist nicht als Verzicht um Sinne des § 23 Abs. 4 NAG zu beurteilen. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass Mütter zugunsten ihrer Kinder auf die Obsorge zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels verzichten.Dass die Mutter die Familie verlassen hat und keinen Kontakt mehr zum Antragsteller hat, ist nicht als Verzicht um Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu beurteilen. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, dass Mütter zugunsten ihrer Kinder auf die Obsorge zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels verzichten. Dies ist mit der konkreten Sachlage jedoch nicht vergleichbar, wo die Mutter durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben möchte. Der oben zitierten bezirksgerichtlichen Entscheidung über die Übertragung der Obsorge wurde auch kein Verzicht der Mutter zugrunde gelegt. Nach dem vorletzten Satz in § 23 Abs. 4 NAG ist einem Kind, sofern ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Dem wird im letzten Satz der Zusammenführende gegenübergestellt, der als „Nicht-Österreicher“, ein im Bundesgebiet wohnhafter Elternteil ist.Nach dem vorletzten Satz in Paragraph 23, Absatz 4, NAG ist einem Kind, sofern ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Dem wird im letzten Satz der Zusammenführende gegenübergestellt, der als „Nicht-Österreicher“, ein im Bundesgebiet wohnhafter Elternteil ist. Kindern dieser Eltern ist ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Da also Art und Dauer des Aufenthaltstitels von Kindern, die unter diese Bestimmung fallen, nach dieser Regelung festzulegen sind, war dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und zwar für die sich nach dem zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG richtenden 12 Monate, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Reisepass verfügt.Da also Art und Dauer des Aufenthaltstitels von Kindern, die unter diese Bestimmung fallen, nach dieser Regelung festzulegen sind, war dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und zwar für die sich nach dem zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG richtenden 12 Monate, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gültigen Reisepass verfügt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob Kindern (§ 2 Abs. 1 Z 9), die einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und deren Elternteil, von dem sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels ableiten, ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher bzw. Drittstaatsangehöriger ist, unabhängig von der Gültigkeitsdauer bzw. vom Besitz eines gültigen Reisedokuments ein Aufenthaltstitel für die gesetzlich vorgesehen Dauer (§ 20 Abs. 1 NAG) ausgestellt werden kann, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob Kindern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), die einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und deren Elternteil, von dem sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels ableiten, ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher bzw. Drittstaatsangehöriger ist, unabhängig von der Gültigkeitsdauer bzw. vom Besitz eines gültigen Reisedokuments ein Aufenthaltstitel für die gesetzlich vorgesehen Dauer (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) ausgestellt werden kann, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es existiert zur Anwendung des § 23 Abs. 4 NAG in diesem Zusammenhang keine Judikatur des VwGH.Es existiert zur Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG in diesem Zusammenhang keine Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.816.001.2014