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{'item': 'LVwG-S-1595/001-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 51§ 25aArt. 133§ 64§ 3§ 7§ 22§ 19§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1595/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 51Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 24.2.2016 bis 24.3.2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben mit 21.3.2003 in der Wohnung ***, ***, Unterkunft genommen und es unterlassen, sich bei der Meldebehörde (Meldeamt der Stadtgemeinde ***) anzumelden, somit die Sie treffende Meldepflicht nach § 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG) nicht erfüllt.Sie haben mit 21.3.2003 in der Wohnung ***, ***, Unterkunft genommen und es unterlassen, sich bei der Meldebehörde (Meldeamt der Stadtgemeinde ***) anzumelden, somit die Sie treffende Meldepflicht nach Paragraph 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG) nicht erfüllt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs.1, § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz 1991Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 500,00 231 Stunden § 22 Abs.1 Z.1 Meldegesetz 1991Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der belangten Behörde damit, dass die aufgrund einer Anzeige erfolgten Erhebungen der Polizeiinspektion *** ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seit

  1. März 2003 im Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz verfüge, sich allerdings vermutlich bereits seit diesem Zeitpunkt in der Wohnung seines Vaters in ***, *** dauernd aufhalte und wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich am durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht beteiligt und gehe die Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite betreffend der angelasteten Übertretung aus, weshalb aufgrund der eingeschätzten persönlichen Verhältnisse, welchen ein monatliches Einkommen von € 1.500,-- zugrunde gelegt wurde, sowie aufgrund der vorhandenen einschlägigen Vormerkung, der Bestrafung der bis € 2.180,-- reichende Strafrahmen zugrunde zu legen und die gegenständliche Strafe zu verhängen gewesen wäre. Mittels der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen geltend, dass der gegen ihn erhobene Deliktsvorwurf nicht zutreffe, weil er ab dem Jahre 1988, konkret seit dem
  2. August 1988, an der Adresse *** in *** polizeilich gemeldet sei. Mit dem Hinweis darauf, dass er sich seither in *** nicht mehr abgemeldet habe, legte er diesen Meldezettel in Kopie vor. Die aufgrund dieses Vorbringens von der belangten Behörde eingeleiteten Erhebungen bei der Stadtgemeinde *** ergaben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom
  3. August 1988 bis
  4. März 2001 mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet war, wobei die Abmeldung durch die Marktgemeinde *** mit der Bekanntgabe erfolgte, dass dieser am 7.3.2001 nach ***, ***, verzogen ist. Die auf dem Meldezettel bestätigte Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Marktgemeinde *** wurde der belangten Behörde von der Stadtgemeinde *** ebenfalls übermittelt. Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet an der angeführten Adresse in *** Unterkunft genommen und aufhältig zu sein, geht seine Verantwortung dahingehend, dass er faktisch seit dem Jahre 1988 laufend an dieser Adresse tatsächlich polizeilich gemeldet sei, ins Leere, dies aufgrund der bereits im Jahre 1991 wiederum erfolgten Abmeldung. Ebenso musste dem Beschwerdeführer, wie sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeiinspektion ***, ergibt, bereits im Jahre 2015 bekannt sein, dass er über keine polizeiliche Meldung an der genannten Adresse, dies obwohl er dort aufhältig und wohnhaft war, verfügt.

§ 3Abs.

1 Meldegesetz ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

§ 7Abs.

1 Meldegesetz trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

§ 22Abs.

1 Z 1 Meldegesetz begeht, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3,4,5 oder 6 nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--, zu bestrafen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz begeht, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3,,4,5 oder 6 nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--, zu bestrafen. Die Bestimmung des § 3 Meldegesetz begründet und präzisiert zunächst die bloßen Meldepflichtigen, ohne die Person des Meldeverpflichteten zu benennen, dies geschieht durch § 7 Abs. 1 Meldegesetz, aufgrund welcher der Unterkunftnehmer, also vorliegendenfalls der Beschwerdeführer jene Person ist, welche die Meldepflicht trifft.Die Bestimmung des Paragraph 3, Meldegesetz begründet und präzisiert zunächst die bloßen Meldepflichtigen, ohne die Person des Meldeverpflichteten zu benennen, dies geschieht durch Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz, aufgrund welcher der Unterkunftnehmer, also vorliegendenfalls der Beschwerdeführer jene Person ist, welche die Meldepflicht trifft. Das Unterbleiben der gebotenen Meldung stellt ein Dauerdelikt dar, welches erst mit der Vornahme der Meldung oder der Einstellung des zu meldenden Verhaltens endet. Es ist sohin nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert. Dieser Umstand hat einerseits Konsequenzen für den Beginn der verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsfristen und andererseits auch im Falle einer Deliktswiederholung. Das bezogen auf den in diesem Verfahren angelasteten Tatzeitraum vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf den erwiesenen Sachverhalt jedenfalls nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, weil dem Beschwerdeführer zumindest seit der im Jahre 2015 erfolgten Erhebungen der Polizei erwiesenermaßen bekannt sein musste, dass er an der Adresse, an welcher er Unterkunft genommen und aufhältig ist, keine Meldung aufweist, sowie betreffend eines früheren angelasteten Tatzeitraumes gegen ihn auch ein Straferkenntnis erging, er in der Folge aber weiter auf seinem rechtswidrigen Verhalten beharrte. Betreffend der Höhe der zu verhängenden Strafe sind Grundlage für die Bemessung derselben

§ 19Abs. 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Betreffend der Höhe der zu verhängenden Strafe sind Grundlage für die Bemessung derselben

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund einer bestehenden rechtskräftigen Vormerkung des Beschwerdeführers ist der Strafbemessung bereits der zweite Strafsatz des § 22 Abs. 1 Meldegesetz zugrunde zu legen.Aufgrund einer bestehenden rechtskräftigen Vormerkung des Beschwerdeführers ist der Strafbemessung bereits der zweite Strafsatz des Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz zugrunde zu legen. Die Nichtbeachtung der Meldevorschriften, sohin die Unterlassung der An- als auch der Abmeldung schädigt in nicht unerheblichem Maß das gesetzlich geschützte Interesse an der Information und Kontrolle von Personen im Hinblick auf deren Unterkunft und von Bevölkerungsbewegungen. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung kann deshalb nicht als gering angesehen werden, sowie ebenfalls das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers in Anbetracht der offensichtlich vorsätzlichen Außerachtlassung der ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann. Ebenso kommen dem Beschwerdeführer keinerlei Milderungsgründe zugute, sowie er den von der belangten Behörde eingeschätzten nicht ungünstigen persönlichen Verhältnissen und einem Monatseinkommen von netto € 1.500,-- nicht entgegen getreten ist. In Anbetracht des bis zu € 2.180,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens erscheint deshalb die von der Behörde verhängte Strafe aufgrund der vorangeführten Strafbemessungsgründe als zutreffend und nicht überhöht, sowie mit dieser Strafe sowohl general- als auch spezialpräventive Aspekte berücksichtigt werden. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der relevante Sachverhalt konnte bereits der vorgelegten Akte entnommen werden und war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Im durchgeführten Beschwerdeverfahren waren ausschließlich Fragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war (vgl. VwGH am 17. April 2012, 2012/05/0029, bzw. vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der relevante Sachverhalt konnte bereits der vorgelegten Akte entnommen werden und war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Im durchgeführten Beschwerdeverfahren waren ausschließlich Fragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war vergleiche VwGH am

  1. April 2012, 2012/05/0029, bzw. vom
  2. Dezember 2012, 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, welche ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, welche ebenfalls nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1595.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.