← Österreich

LVwG-AV-15/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-15/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des AH, vertreten durch Urbanek Lind Schmid Reisch Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Dezember 2015, Zl. PLW3-U-1536/001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), I.römisch eins. zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die im Spruch in Punkt 1) bis 3) genannten Bodenaushubmaterialien bezieht, insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Dezember 2015, PLW3-U-1536/001, dahingehend abgeändert wird, als im Spruch die Wortfolge„1) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m2) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,5 m3) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m“ersatzlos entfällt. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die im Spruch in Punkt 1) bis 3) genannten Bodenaushubmaterialien bezieht, insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  4. Dezember 2015, PLW3-U-1536/001, dahingehend abgeändert wird, als im Spruch die Wortfolge, „1) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m, 2) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,5 m, 3) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m“, ersatzlos entfällt. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
  6. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend die im Spruch unter 4) genannten Bodenaushubmaterialien des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  7. Dezember 2015, PLW3-U-1536/001, wird eingestellt.
  8. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  10. Dezember 2015, PLW3-U-1536/001, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet Herrn AH wohnhaft in ***, *** , folgende Maßnahmen durchzuführen: Das auf den unten stehenden Grundstücken in der KG *** im 30 jährigen Hochwasserabflussbereich der *** gelagerte Bodenaushubmaterial ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis
  11. März 2016 zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen bzw. einer zulässigen Verwertung entsprechend dem § 15 Abs. 4 a AWG 2002 zuzuführen: bis
  12. März 2016 zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen bzw. einer zulässigen Verwertung entsprechend dem Paragraph 15, Absatz 4, a AWG 2002 zuzuführen: 1) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m 2) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,5 m 3) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einer Schütthöhe von ca. 0,3 m 4) Bodenaushubmaterial, gelagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von ca. 10 m³ Der Lageplan, Maßstab 1:3.462, in dem die Lagerstellen des Bodenaushubmaterials eingetragen sind, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Der entsprechende Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis längstens
  13. April 2016 vorzulegen. Kosten Herr AH wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühren für die Erhebungen vom 18.12.2014, 1 AO, 2/2 Stunden 31.03.2015, 1 AO, 2/2 Stunden € 55,20 Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von €55,20.“ Gestützt wurde die behördliche Entscheidung auf den Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom
  14. Dezember 2014, aus welchem sich ergibt, dass die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bei einer Erhebung am
  15. Dezember 2014 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² und einer Höhe von ca. 0,3 m eine Schüttung mit Erdaushub, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² in einer Höhe von ca. 0,5 m eine Schüttung mit Erdaushub, sowie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² in einer Höhe von ca. 0,3 m eine Schüttung mit Erdaushub festgestellt habe. Weiters sei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Haufen von ca. 10 m³ Erdaushub gesichtet worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom
  16. Mai 2015 eingeholt worden. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage von Projektsunterlagen, die Kompensationsmaßnahmen vorsehen, wäre bis dato bei der Behörde nicht eingebracht. Nach Wiedergabe der §§ 73 Abs. 1 und Abs. 7, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3, 15 Abs. 1 sowie 15 Abs. 3 AWG 2002 verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass bei Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt sei, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben werde. Die Behandlung des gelagerten Bodenaushubmaterials sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 gelegen, da das Bodenaushubmaterial im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** lagere und die Materialqualität des gelagerten Bodenaushubmaterials der Behörde nicht nachgewiesen wäre.Nach Wiedergabe der Paragraphen 73, Absatz eins und Absatz 7, 2, Absatz eins, eins, Absatz 3, 15, Absatz eins, sowie 15 Absatz 3, AWG 2002 verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass bei Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt sei, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben werde. Die Behandlung des gelagerten Bodenaushubmaterials sei im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gelegen, da das Bodenaushubmaterial im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** lagere und die Materialqualität des gelagerten Bodenaushubmaterials der Behörde nicht nachgewiesen wäre. Aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei ersichtlich, dass durch die neuerliche Anschüttung mit Bodenaushubmaterial wiederum Abflussraum vernichtet werde. Im öffentlichen Interesse sei jedoch dieser Abflussraum zu erhalten, damit sich nicht durch laufende Summationseffekte insgesamt wiederum nachteilige Auswirkungen auf andere Bereiche im Hochwasserabflussraum der *** ergeben. Eine nachträgliche Bewilligung derartiger Schüttungen sei aus wasserrechtlicher Sicht nur zulässig, wenn entsprechende Kompensationsmaßnahmen getroffen werden. Die Abfallrechtsbehörde kam zum Schluss, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Die Lagerung könne somit nicht als zulässige stoffliche Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden.Die Abfallrechtsbehörde kam zum Schluss, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre. Die Lagerung könne somit nicht als zulässige stoffliche Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 angesehen werden. Da die Entfernung des gelagerten Bodenaushubmaterials im öffentlichen Interesse liege, müsse die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten würde auf den in der Rechtsgrundlage angeführten Gesetzesstellen beruhen.
  17. Zum Beschwerdevorbringen: Der behördlich Verpflichtete erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheines, sowie Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die angebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die Behebung von Hochwasserschäden bzw. Wiederherstellung einer Zufahrtsmöglichkeit den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: Zum Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer fest, dass nach einem Hochwasserereignis an der *** im Jahre 2014 auf den als Acker landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Grundstücken *** und *** je der KG *** an wenigen Stellen Erde abgeschwemmt wurde, sodass an den betroffenen Stellen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beeinträchtigt war. Auf Grundstück *** KG *** bildete sich eine kleinräumige Absenkung, die die Zufahrt mit landwirtschaftlichem Gerät wesentlich erschwerte. Im konkreten handelt es sich an den vorangeführten Grundstücken jeweils um Flächen von weniger als 10 m². Um hier den ursprünglichen Zustand, insbesondere wie er vor dem Hochwasserereignis 2014 bestanden hat, wieder herzustellen und die ordnungsgemäße Nutzung der Ackerflächen wieder vollumfänglich zu gewährleisten, wurden vom Beschwerdeführer an vorgenannten Grundstücken Erde im Ausmaß von jeweils 2-3 m³ aufgebracht und wenige Tage nach Aufbringung im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit dem Mutterboden verbunden („eingeackert“). Bereits am 20.12.2014 wurden auf Grundstücken *** und *** je der KG *** Weizen sowie auf Grundstück *** KG *** am 25.04.2015 Sojabohnen gesät. Die angeführte Erde wurde eben genau zu diesem Zweck der Beseitigung der Hochwasserschäden und für die Wiederherstellung der Zufahrtsmöglichkeit aus einem vergleichbaren Ackergrundstück, dem Grundstück *** KG ***, im Eigentum des Beschwerdeführers im Nahebereich entnommen. Mit dieser Beseitigung der Schäden wurde im Vergleich zum Urzustand weder ein zusätzliches Abflusshindernis im Hochwasserfall geschaffen noch Retentionsflächen für Hochwasserereignisse verringert. Im Ergebnis wurden lediglich Hochwasserschäden, und dies in vernachlässigbar geringem Ausmaß, beseitigt. Auf Grundstück Nr. *** KG *** lagerte der Beschwerdeführer ab Ende November 2014 kurzfristig bis Juli 2015 sogenannten Carbokalk in einer Menge von etwa 10 m³ bis zur ordnungsgemäßen Verwendung zwischen. Bei diesem handelsüblichen Bodenverbesserer handelt es sich um einen Reststoff aus der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben, welcher im Sommer auf die Felder ausgestreut wird. Dass es sich nicht um Erdaushub handelt, zeigt sich bereits aus der fotografischen Dokumentation der belangten Behörde. Der zwischengelagerte Carbokalk ist farblich eindeutig von Erdaushub zu unterscheiden. Entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck wurde der zwischengelagerte Carbokalk im Sinne einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vom Beschwerdeführer im Sommer 2015 großflächig auf seinen Feldern verstreut. Die Zwischenlagerung des Bodenverbesserers, der im angefochtenen Bescheid unter Punkt 4) fälschlich als Erdaushub bezeichnet wird, ist längst beendet. Beweis: Einvernahme Beschwerdeführer Rechnung Carbokalk, Beilage ./1 Lokalaugenschein II) Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften römisch zwei) Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften Unvollständiges Ermittlungsverfahren Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf den Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorganes vom 19.12.2015 (richtig wohl: 2014), bei der Erhebung am 18.12.2014 wäre teilweise Herr AH sen. anwesend gewesen. Tatsächlich hat der 77-jährige Vater des Beschwerdeführers, Herr AH sen., das Gewässeraufsichtsorgan nur kurz getroffen, war aber bei Besichtigung der konkreten Grundstücke, insbesondere auch des Zwischenlagers von Carbokalk, gar nicht dabei. Davon abgesehen ist Herr AH sen. nicht Verfahrenspartei im Sinne § 8 AVG, vielmehr wäre der Beschwerdeführer zur Besichtigung beizuziehen gewesen.Davon abgesehen ist Herr AH sen. nicht Verfahrenspartei im Sinne Paragraph 8, AVG, vielmehr wäre der Beschwerdeführer zur Besichtigung beizuziehen gewesen. Beweis: Zeugeneinvernahme AH, geb. ***, whft. ***, A-*** Auf Basis dieses Berichtes - ohne eigene Befundaufnahme – gab der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 31.05.2015 ab. Dementsprechend geht der wasserbautechnische Sachverständige unter Einbeziehung des Zwischenlagers von Carbokalk von einer geschätzten Anschüttung im Ausmaß von insgesamt 20 m³ aus. Auch war dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Zustand vor Ort zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme, als längst keine Erde mehr gelagert wurde, sondern die Äcker wieder mit Feldfrüchten besetzt waren, nicht bekannt. Tatsächlich – entsprechend dem oben dargestellten Sachverhalt – handelt es sich bei dem im Rahmen der Beseitigung der Hochwasserschäden und Zufahrtsverbesserung benötigten Menge an Erde um insgesamt wenige Kubikmeter, sodass der wasserbautechnische Sachverständige seiner Aussage einen vollkommen falschen Sachverhalt zugrunde legte. Das teilweise abgeschwemmte Material werde nach Einschätzung des Amtssachverständigen an anderer Stelle im Hochwasserabflussbereich wieder abgelagert und müsse die verloren gegangene Kubatur im entsprechenden Umfang wieder ausgeglichen werden. Es seien Maßnahmen zu setzen, dass es zu keiner Abschwemmung des aufgebrachten Materiales kommen könne. Dessen ungeachtet kam der Sachverständige zur Schlussfolgerung, dass aus fachlicher Sicht – obwohl der Sachverständige mangels eigener Befundaufnahme fälschlich eine weitaus höhere Materialmenge annahm - von einer geringen Menge zu sprechen ist, die sich hydraulisch nicht auf die Hochwasserabflussverhältnisse auswirken wird. In einer Bürobesprechung am 14.01.2015 sei jedoch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Schüttungen im HQ30-Abflussbereich eines Flusses bewilligungspflichtige Maßnahmen sind. Aus der Einschätzung des Amtssachverständigen ergibt sich jedoch kein Hinweis, dass die eingesetzte Erde qualitativ für die erfolgten Maßnahmen insbesondere zur Beseitigung der Hochwasserschäden nicht geeignet wäre. Es fanden offenbar keine weiteren Erhebungen durch die Behörde oder den wasserbautechnischen Sachverständigen über die Beseitigung der Hochwasserschäden und Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit nach Abschluss der Maßnahmen und erfolgter neuerlicher Aussaat von Feldfrüchten auf den Ackerflächen statt. Damit einher gehend wäre zu prüfen gewesen, ob die letztlich mit dem bekämpften Bescheid auferlegten Aufträge in dieser Form erforderlich oder überhaupt faktisch durchführbar sind. Ebenso finden sich keinerlei Feststellungen der Behörde über Herkunft des verwendeten Materiales, genauso wenig wie die teilweise falschen Erhebungsergebnisse des Gewässeraufsichtsorganes verifiziert wurden. In gleicher Weise sind die fachlichen Grundlagen, auf welche der Sachverständige „meine fachliche Sicht“ stützt, vollkommen unbekannt und damit objektiv nicht überprüfbar. Schließlich wäre auch eine fachliche Auseinandersetzung erforderlich, ob das Belassen des Istzustandes der Hochwasserschäden in der Folge nicht sogar das weitere Ausschwemmen von Material bei künftigen Hochwässern fördert und daher die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen natürlichen Zustandes aus öffentlichen Interessen sogar zu fordern gewesen wäre. Hier wäre ein Lokalaugenschein der belangten Behörde mit dem befassten Sachverständigen jedenfalls unvermeidlich gewesen. Die belangte Behörde hat einen zwingend erforderlichen Lokalaugenschein unterlassen und damit einen falschen und unvollständigen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Bei vollständiger Sachverhaltsermittlung, etwa über Herkunft und Qualität der Erde, und mit Durchführung eines Lokalaugenscheines, der nun vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt wird, wäre die belangte Behörde zu einem anders lautenden Ergebnis gekommen. III) Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeitrömisch drei) Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002.Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz
  18. Demnach hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
  19. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  20. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.Demnach hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
  21. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  22. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Die belangte Behörde zitiert höchstgerichtliche Judikatur über den Abfallbegriff, unterlässt aber – auch mangels konkreter Beweisergebnisse und mangelhafter Sachverhaltsermittlung – jegliche rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob und warum die „in Rede stehenden Materialen“ konkret tatsächlich als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu betrachten sind. Basierend auf den nun vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt sind die gegenständlichen Materialien – weder die zur Beseitigung der Schäden verwendete Erde und schon gar nicht der zwischengelagerte Carbokalk – Abfall im Sinne des vorgenannten Bundesgesetzes. Die belangte Behörde geht anscheinend von gelagerten Bodenaushubmaterial aus, dessen Materialqualität der Behörde nicht nachgewiesen worden sei. Wieder verweist der Beschwerdeführer darauf, dass dem behördlichen Ermittlungsverfahren und dem bekämpften Bescheid keine konkrete Feststellung zu entnehmen ist, wonach es sich bei der verwendeten Erde um Bodenaushub aus einer Baustelle gehandelt habe. Auch erfolgte eine „Lagerung“ der Ackererde nur wenige Tage bis zur Fertigstellung des ursprünglichen Zustandes der betroffenen Äcker vor dem Hochwasserereignis, nunmehr ist die zugeführte Ackererde längst mit dem Mutterboden verbunden. Die behördliche Ermittlungspflicht zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen wird – auch soweit es die erstmalig im bekämpften Bescheid angezweifelte Materialqualität betrifft - unzulässiger Weise auf den Beschwerdeführer verlagert. Dementsprechend ist die belangte Behörde nicht in der Lage, die nach ihrer Ansicht zulässige Verwertung konkret festzulegen und zu beauftragen. Die belangte Behörde geht offenbar und rechtsirrig davon aus, dass die zulässige Verwertung vom Bescheidadressaten selbst anstelle von der belangten Behörde festzulegen ist. Damit ist der angefochtene Bescheid in seinem Spruch derart unbestimmt, dass daraus nicht ableitbar ist, welche Aufträge konkret Gegenstand des Bescheides sind. Jedenfalls liegt dem bekämpften Bescheid kein „Gutachten eines Amtssachverständigen“, sondern lediglich eine Stellungnahme zugrunde, diese basierend auf teilweise fehlerhaften Ermittlungen des Gewässeraufsichtsorganes und zu einem Zeitpunkt erstellt, als sich die tatsächliche Situation vor Ort nach Behebung der Schäden bereits wesentlich anders dargestellt hat als zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Gewässeraufsichtsorgan im Dezember
  23. Die belangte Behörde bezeichnet die Ausführungen des Sachverständigen als schlüssig, wobei aus Sicht des Beschwerdeführers etwa die Forderung des Amtssachverständigen nach Maßnahmen, die künftige Abschwemmungen von Ackererde im Hochwasserfall unbedingt verhindern, wohl zu hinterfragen ist. Wäre hier etwa ein Hochwasserschutzdamm gefordert? In gleicher Weise wären die lapidaren Behauptungen eines Summationseffektes, ausgehend von Abschwemmungen einiger m³ Muttererde, und die Forderungen nach Kompensationsmaßnahmen für die Behebung von Hochwasserschäden wohl einer näheren behördlichen Prüfung würdig. Letztlich wäre bei Prüfung der öffentlichen Interessen auch gegenüber zu stellen gewesen, ob nicht das Belassen der Hochwasserschäden eine wesentlich höhere Beeinträchtigung eben dieser öffentlichen Interessen zur Folge hat und damit die Beseitigung der Hochwasserschäden sogar im Sinne der öffentlichen Interessen liegt. Unter rechtsrichtiger Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden und Wiederherstellung der Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliches Gerät um sogar im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen handelt und – selbst wenn das Material zu Bescheidpunkten 1)-3) als Abfall zu qualifizieren wäre – die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen als zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu werten sind.Unter rechtsrichtiger Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden und Wiederherstellung der Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliches Gerät um sogar im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen handelt und – selbst wenn das Material zu Bescheidpunkten 1)-3) als Abfall zu qualifizieren wäre – die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen als zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu werten sind. Soweit es den Behandlungsauftrag der in Punkten 1) - 3) des bekämpften Bescheides genannten Materialien betrifft, war dieser Auftrag in dieser Form darüber hinaus bereits bei Bescheiderlassung tatsächlich undurchführbar. Der Behandlungsauftrag des in Punkt 4) des bekämpften Bescheides genannten Materiales – tatsächlich ein Bodenverbesserer - wäre ebenfalls längst überholt. Aus allen diesen Gründen erweist sich der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.12.2015, GZ PLW3-U-1536/001, somit als rechtswidrig.“ Mit Eingabe vom
  24. April 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
  25. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  26. Dezember 2015, PLW3-U-1536/001, ausschließlich in Bezug auf Spruchteil
  27. und soweit es sich um die Ablagerung von Carbokalk (im bekämpften Bescheid irrtümlich als Bodenaushub bezeichnet) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, handelt, zurück.
  28. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  29. Juni 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt PLW3-U-1536 sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen LVwG-AV-15/001-2016 und LVwG-AV-667/001-2015, insbesondere in das in diesen inne liegende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom
  30. Mai 2016, WA2-WG-5422/002-2016, Einsicht genommen wurde. Das nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erstattete Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lautet wie folgt: „Im gegenständlichen Verfahren werden Anschüttungen, die im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG *** laut Beschreibung im Bescheid der BH St. Pölten vom 03.12.2015, PLW3-U-1536/001 im Ausmaß von insgesamt etwa 21 m³ getätigt wurden, thematisiert. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ersucht, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:
  31. Ist es richtig, dass durch jede Schüttung im HQ30-Hochwasserabflussbereich Abflussraum verloren geht? Wie wesentlich sind in diesem Zusammenhang Summationseffekte?
  32. Ist es aus wasserbautechnischer Sicht zu erwarten, dass durch das Wiederaufbringen von Bodenaushubmaterial in jenem Ausmaß, welches durch ein Hochwasserereignis weggeschwemmt wurde, zukünftig weiterer Abflussraum verloren geht. Befund: In der wasserbautechnischen Stellungnahme vom
  33. März 2015 (GBA P-H-8899/001-2008) wurde hinsichtlich der getätigten Anschüttungen im Ausmaß von rd. 20 m³ festgehalten, dass aus fachlicher Sicht von einer geringen Menge zu sprechen wäre, die sich hydraulisch nicht auf die Hochwasserabflussverhältnisse auswirken würde. Außerdem wurde festgehalten, dass diese Schüttungen aufgebracht wurden, weil der Oberboden bei den letzten Hochwässern (Hochwasser 2014) abgeschwemmt worden wäre. Allerdings wurde argumentiert, dass sich das abgeschwemmte Material an anderer Stelle im Hochwasserabflussbereich abgelagert hätte und dadurch Abflussraum verloren gehen würde. Im öffentlichen Interesse wäre jedoch Abflussraum zu erhalten, damit sich nicht durch laufende Summationseffekte nachteilige Auswirkungen auf andere Bereiche im Hochwasserabflussraum ergeben würden. Das folgende Gutachten entspricht dem Gutachten, das bereits zu den Anschüttungen auf Gst. Nr. ***, KG *** von mir verfasst wurde und wird daher gleichlautend wiedergegeben: Gutachten: Grundsätzlich und theoretisch ist es richtig, dass jede Schüttung (die nicht als Kompensation für verlorengegangenes Erdmaterial aufgebracht wurde) im 30-jährlichen Hochwasserabflussraum eine Verminderung des Abflussraumes zur Folge hat. Im gegenständlichen Fall ist die vorgenommene Anschüttung als Kompensation abgeschwemmten Materials zu verstehen, wobei das abgeschwemmte Material an unbestimmten Stellen flussabwärts abgelagert bzw. im Vorfluter mitverfrachtet wird. Es stellt sich die Frage, ob das Ausmaß der Schüttungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer führt. Erst wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer gegeben ist, kann von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gesprochen werden. Im gegenständlichen Bereich würde es – das wurde bereits im Gutachten des ASV des GBA festgestellt – nicht zu einer Änderung, somit also nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer kommen. Das Argument, abgeschwemmtes Material würde sich „an anderer Stelle“ im Hochwasserabflussbereich ablagern, kann nicht grundsätzlich verworfen werden. Es ist nur schwer feststellbar, wo sich dieses Material wieder anlagert. Ob es vielleicht bis zum nächsten Vorfluter abgetragen wird oder sich vielleicht an einer Stelle ablagert, an der grundsätzlich keine Hochwasserprobleme bestehen, kann nicht vorausgesagt werden. Was die Problematik erschwert, ist also erstens die Unsicherheit der Stelle(n) der Ablagerung, und die Zuordnung, d.h. welche Ablagerung hat sich aufgrund welchen Abtrags ergeben. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Ablagerungen flussabwärts der gegenständlichen Schüttungen nicht nur vom gegenständlichen Grundstück stammen, sondern auch von anderen Bereichen, die vom Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen wurden. Angesichts der starken Trübung von Gewässern im Hochwasserfall darf angenommen werden, dass ein großer Teil der abgeschwemmten Materialien im Verlauf der Hochwasserwelle bis zum Vorfluter (***) transportiert wird. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich das abgeschwemmte Erdmaterial, dessen Herkunft relativ genau definierbar ist (Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***) diffus an anderer Stelle wieder anlandet und die Annahme zulässig ist, dass die Wiederanlandung auf einer (weit) größeren Fläche stattfindet als der Abtrag, so gilt für die Wiederanlandungsstelle zumindest auch die Beurteilung, dass eine Änderung des Ablaufs der Hochwässer nicht feststellbar und daher eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht zu erwarten wäre. In Anlehnung an den Leitfaden „Volle Vorfluter“ kann von einer erheblichen Beeinträchtigung beispielsweise dann gesprochen werden, wenn es zu einer erstmaligen Überflutung höherwertiger Flächen oder zu größeren Wasserspiegelerhöhungen im Vorfluter kommt oder auf bereits derzeit überfluteten höherwertigen Flächen durch zusätzliche Abflussraumverringerungen erhebliche Schäden verursacht werden (wobei z.B. ein erheblicher Schaden im Siedlungsgebiet durch einen Wasserspiegelanstieg von > 1cm und im landwirtschaftlich genutzten Bereich von > 10cm definiert wird). Unter Summationseffekt ist im angesprochenen Fall die Wasserspiegelerhöhung oder Erweiterung der Abflussfläche infolge der Aufsummierung von Anlandungen im HQ30-Abflussraum, die durch Hochwasserwirkung entstanden sind, zu verstehen. Summationseffekte sind dann nachweisbar, wenn eindeutige Zuordnungen möglich sind. Im konkreten Fall müsste also eine Aussage möglich sein, dass sich Material in der Menge x vom Grundstück A auf dem Grundstück B ablagert. Diese Aussage ist, wie oben dargestellt, jedoch nicht möglich. Summationseffekte werden zweifelsohne vorhanden sein, teils in Form von Anlandungen, aber auch von Abträgen in Form von Erosionen. Erst eine Bilanz über das gesamte Einzugsgebiet bzw. den Abflussraum vor und nach einem Hochwasserereignis mit detaillierten Höhenaufnahmen könnte Aufschluss über die tatsächlichen Stoffumlagerungen geben. Nachdem sich diese Umlagerungen jedoch zum großen Teil im mm- bzw. cm-Bereich abspielen und damit etwa der Genauigkeit von großflächigen Höhenaufnahmen entsprechen (die aktuellen Höhenaufnahmen der Abflussuntersuchungen der niederösterreichischen Fließgewässer verfügen über eine Genauigkeit von +/- 10cm), ist eine aussagekräftige Erfassung derartiger Umlagerungen praktisch nicht möglich.
  34. Macht es aus fachlicher Sicht beim nächsten zu erwartenden Hochwasserereignis einen Unterschied, ob die auf den landwirtschaftlichen Flächen bestehenden Hochwasserschäden in Form von Humusabträgen in diesem Ausmaß saniert wurden oder nicht? Wie den Antworten zu den beiden ersten Beweisthemen entnommen werden kann, ist eine Quantifizierung der tatsächlich wieder im unterliegenden Abflussraum sich angelandeten Humusabträge nicht möglich. Jedenfalls wird die Menge kleiner als der Abtrag sein, weil ein nicht zu bestimmender Anteil über den Vorfluter abtransportiert wird. Die Folgerung, dass der Abtrag des im konkreten Beschwerdefall angesprochenen Materials, die Sanierung und die Wiederanlandung dieses Materials an anderer Stelle zu merkbaren Summationseffekten im Sinne einer Abflussraumverringerung führt, kann also nicht nachvollzogen werden. Ob ein Abtrag von Material an einer Stelle stattfindet, hängt im Wesentlichen von der Widerstandsfähigkeit des Materials und den Randbedingungen wie dem Gefälle und der Abflusstiefe bei Hochwasser ab, d.h. flach überströmte, ebene Flächen werden verhältnismäßig geringe Angriffsflächen bieten. Einbauten, Bäume, plötzliche Geländesenken oder –anhebungen (wie z.B. aufgedämmte Straßenquerungen) verändern die Fließbedingungen, führen zu Turbulenzen und bieten dadurch die Ursachen für verstärkte Angriffe, die z.B. in Form von Auskolkungen in Erscheinung treten. Diese Stellen sind in Folge weiteren Angriffen ausgesetzt, weil sich die oben genannten Randbedingungen laufend verschlechtern können. Sanierungsmaßnahmen, die eine Einebnung oder Vergleichmäßigung des Geländeverlaufs zum Ziel haben, verringern also die Gefahr, dass an diesen Stellen bei folgenden Hochwässern erneut Materialabträge stattfinden.
  35. Ist deshalb die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Schüttungen gemäß Punkt 1) bis 3) des angefochtenen Bescheides aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls erforderlich, oder kann durch eine andere Maßnahme verhindert werden, dass weiterer Abflussraum beim nächsten Hochwasser durch die verfahrensgegenständlichen Schüttungen vernichtet wird. Meiner bisherigen Stellungnahme kann entnommen werden, dass eine Entfernung der vorgenommenen Schüttungen nicht erforderlich ist, sofern diese als Ausgleich für das abgeschwemmte Material aufgebracht wurden. Die Frage, ob durch andere Maßnahmen (als der Entfernung) verhindert werden könne, dass weiterer Abflussraum beim nächsten Hochwasser durch die verfahrensgegenständlichen Schüttungen vernichtet wird, erscheint aus meiner Sicht nicht relevant, weil andere Maßnahmen (wenn keine Entfernung erfolgt) nicht erforderlich sind. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass bei Hochwasserereignissen, vor allem mit hoher Jährlichkeit, natürlich Materialumlagerungen oft großen Ausmaßes stattfinden. Eine Zuordnung der Anlandungen, meist im Unterlauf der Fließgewässer, zum Ort der Herkunft ist aber nicht möglich. Es wird daher immer auch Aufgabe eines Hochwassermanagements sein, Anlandungen in Bereichen, die zu Gefährdungen von vor allem Siedlungsgebieten führen können, rechtzeitig zu entfernen.“ Nach Befragung des Rechtsmittelwerbers erörterte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Gutachten vom
  36. Mai
  37. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin gab der Sachverständige an, dass die verfahrensgegen-ständlichen Schüttbereiche unmittelbar an aufgedämmte Straßenquerungen, wie im Gutachten vom
  38. Mai 2016 auf Seite 4 unten genannt, anschließen und somit der Grund der Schüttung plausibel erscheint.
  39. Feststellungen: Im Frühjahr 2014 kam es zu einem Hochwasserereignis, im Zuge dessen die im Eigentum des AH stehenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, insofern betroffen waren, als die unmittelbar an die aufgedämmten Straßenquerungen angrenzenden Zufahrten zu diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen teilweise abgetragen wurden und Auskolkungen entstanden. Zur Sanierung dieser Hochwasserschäden entnahm AH von dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Nahebereich der angeführten Liegenschaften liegt, und auf Grund seiner Höhenlage eine sehr gute tiefgründige Humusschicht aufweist, insgesamt 12 m³ humoses Bodenaushubmaterial und verbrachte es im Dezember 2014 zur Sanierung der teilweise abgeschwemmten Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken in folgendem Umfang: Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² in einer Mächtigkeit von ca. 0,3 m, Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² in einer Mächtigkeit von ca. 0,5 m und Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von ca. 10 m² in einer Mächtigkeit von ca. 0,3 m. Weiters lagerte er zumindest am
  40. Dezember 2014 ca. 10 m³ Carbokalk auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welchen er zur Düngung dieses Grundstückes verwenden wollte. Sämtliche angeführten Grundstücke befinden sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der ***. Die verfahrensgegenständlichen Schüttungen wirken sich hydraulisch nicht auf die Hochwasserabflussverhältnisse der ***aus. Die Wiederaufbringung des abgeschwemmten Materials im Bereich der angeführten Grundstücksbereiche führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer. Angesichts der starken Trübung von Gewässern im Hochwasserfall kann angenommen werden, dass ein großer Teil der abgeschwemmten Materialien im Verlauf der Hochwasserwelle bis zum Vorfluter *** transportiert werden. Wenn ein Teil der verfahrensgegenständlichen Schüttungen bei einem vergleichbaren Hochwasserereignis abgeschwemmt wird und an einer anderen Stelle wieder anlandet, findet die Wiederanlandung auf einer weit größeren Fläche statt als der Abtrag. Dadurch ist eine Änderung des Ablaufs der Hochwässer durch die festgestellten Sanierungsmaßnahmen nicht feststellbar, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dadurch nicht zu erwarten ist. Nennenswerte Summationseffekte in diesem Zusammenhang sind nicht nachweisbar. Sanierungsmaßnahmen wie die gegenständlichen verringern die Gefahr, dass an diesen Stellen bei folgenden Hochwässern erneut Materialabträge stattfinden. Die Entfernung der vorgenommenen Schüttungen ist nicht erforderlich, da diese als Ausgleich für das abgeschwemmte Material aufgebracht wurden. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Vernichtung weiterer Abflussräume beim nächsten Hochwasser sind nicht erforderlich.
  41. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der in diesem Akt inne liegenden Fotodokumentation vom
  42. Dezember 2014 sowie aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Die Herkunft der verwendeten Materialien sowie der Zweck der Maßnahmen ergeben sich aus der widerspruchsfreien glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die im Spruch 1) bis 3) angeführten Schüttungen zur Sanierung der Zufahrten errichtet wurden, ergibt sich aus der Einvernahme des Einschreiters. Auch bestätigt die im Verwaltungsakt enthaltene Fotodokumentation die festgestellte Lage und deren Zweck. Dass im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücksbereiche Materialabträge stattgefunden haben, konnte der beigezogene Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf Grund der Geländegegebenheiten darlegen. Dass diese Schüttungen nur jenes Ausmaß erreichten, welches zur Sanierung der Hochwasserschäden notwendig war, ergibt sich einerseits aus der im behördlichen Akt inne liegenden Fotodokumentation, andererseits sind bei der Befundung des Amtssachverständigen an Ort und Stelle dem widersprechende Anhaltspunkte nicht hervorgekommen. Die Auswirkungen der beschwerdegegenständlichen Schüttungen im Hochwasserfall konnten aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schlüssig abgeleitet werden.
  43. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den angefochtenen Bescheid auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet:Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Bodenaushubmaterialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung unter Zitierung diverser höchstgerichtlicher Judikatur, z.B. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182, im konkreten Fall von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes aus, ohne genau darzulegen, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt sie bei dieser von ihr vorgenommenen Subsumption ausgegangen ist. Weiters bejahte die Verwaltungsbehörde den objektiven Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, in dem sie eine Behandlung der abgelagerten Bodenaushubmaterialien im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 deshalb für notwendig erachtete, da das Bodenaushubmaterial im 30 jährigen Hochwasserabflussbereich der *** lagert und weiters die Materialqualität des gelagerten Bodenaushubmaterials der Behörde nicht nachgewiesen worden sei.Weiters bejahte die Verwaltungsbehörde den objektiven Abfallbegriff gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, in dem sie eine Behandlung der abgelagerten Bodenaushubmaterialien im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 deshalb für notwendig erachtete, da das Bodenaushubmaterial im 30 jährigen Hochwasserabflussbereich der *** lagert und weiters die Materialqualität des gelagerten Bodenaushubmaterials der Behörde nicht nachgewiesen worden sei. Die Abfallrechtsbehörde hielt fest, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre, weshalb die Lagerung nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden könnte. Die Abfallrechtsbehörde hielt fest, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre, weshalb die Lagerung nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 angesehen werden könnte. Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen:Der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen: „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN). Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter Punkt 7.
  3. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter , Punkt 7.
  4. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Insbesondere ist auf Punkt 7.15.
  5. „Anforderungen an die Durchführung einer Untergrundverfüllung oder Herstellung einer Rekultivierungsschicht“ hinzuweisen, wonach a) bei Rekultivierungsschichten - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und , forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und , Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein muss. - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein , muss. b) bei Untergrundverfüllungen die ökologische oder technische Nützlichkeit begründet sein muss. Untergrundverfüllungen im Zuge von konkreten Bauvorhaben müssen eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Verfüllungen oder Bodenaustausch im Zusammenhang mit der Herstellung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen, Herstellung eines Lärmschutzwalls). In diesen Fällen ist nur die technische Nützlichkeit nachzuweisen. Der Zweck sowie das hierfür unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushub-material darf nicht überschritten werden. Weitere Voraussetzung für eine zulässige Verwertung ist – wie von der belangten Behörde auch angenommen – das Vorliegen aller für diese Maßnahme erforderlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen (zB NÖ NSchG 2000, WRG 1959, MinroG…). Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die beschwerdegegenständlichen Schüttungen bejaht hat. Zu dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten, nach dem WRG 1959 zu beurteilenden Vorfrage ist grundsätzlich festzuhalten: § 38 WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 38, WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Absatz eins,Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ Unter einer Anlage iSd WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). § 38 WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu § 38 mwN).Paragraph 38, WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu Paragraph 38, mwN). Da wie festgestellt durch die Schüttungen nur die durch ein Hochwasserereignis teilweise ausgekolkten Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen wieder instand gesetzt wurden, insbesondere der ursprüngliche Geländezustand wiederherstellt wurde, wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage errichtet.Da wie festgestellt durch die Schüttungen nur die durch ein Hochwasserereignis teilweise ausgekolkten Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen wieder instand gesetzt wurden, insbesondere der ursprüngliche Geländezustand wiederherstellt wurde, wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage errichtet. § 32 WRG 1959 sieht vor:Paragraph 32, WRG 1959 sieht vor: „
(1)Absatz eins,Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondereNach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere a)Litera a die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, b)Litera b Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung, c)Litera c Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, d)Litera d die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung, e)Litera e eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung. f)Litera f das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. g)Litera g (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3)Absatz 3,Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4)Absatz 4,Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5)Absatz 5,Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6)Absatz 6,Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7)Absatz 7,Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“ Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche zu einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 führen würden: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stammt das Bodenaushubmaterial von einem vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstück und es finden sich keine Hinweise, dass die zu beurteilenden Materialeinträge nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung iSd § 32 Abs. 8 WRG 1959 zu werten wären.Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche zu einer Bewilligungspflicht nach , Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 führen würden: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stammt das Bodenaushubmaterial von einem vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstück und es finden sich keine Hinweise, dass die zu beurteilenden Materialeinträge nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung iSd Paragraph 32, Absatz 8, WRG 1959 zu werten wären. Nähere Ausführungen zur wasserrechtlichen Beurteilung des verfahrensgegen-ständlichen Sachverhaltes erübrigen sich aber aus folgenden Gründen: Richtig ist, dass bei Bodenaushubmaterialien der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt ist, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und es ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu § 2).Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und es ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu Paragraph 2,). Wie festgestellt stammt das eingesetzte Bodenaushubmaterial von einem im Eigentum des Beschwerdeführers liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück und kann weder bei der Entnahme des Materials noch beim Einbau auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Entledigungsabsicht des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich dieser Bodenaushubmaterialien erkannt werden, weshalb der subjektive Abfallbegriff gegenständlich nicht erfüllt ist. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu § 2).Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu Paragraph 2,). Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung einer Sache entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E 7 zu § 1).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung einer Sache entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E 7 zu Paragraph eins,). Alleine aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinne eines Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 zu prüfen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E 41 zu § 2).Alleine aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinne eines Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 zu prüfen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E 41 zu Paragraph 2,). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes dahingehend, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN).Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes dahingehend, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph eins, Rz 29 mwN). Im Beschwerdeverfahren ist wesentlich, dass der Rechtsmittelwerber die verwendeten Materialien für die Wiederherstellung von Zufahrten zu seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet hat, also zum Nutzen für die Landwirtschaft die Sanierungsmaßnahmen im notwendigen Ausmaß mit aus der landwirtschaftlichen Nutzung stammender Erde durchgeführt hat. Die Möglichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden und Abwendung einer in Z 2 leg. cit. normierten Gefahr, durch die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien konnte vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom
  1. Juni 2016 auch ausgeschlossen werden, weshalb eine Behandlung dieser Materialien als Abfall im öffentlichen Interesse nicht notwendig ist und deshalb der objektive Abfallbegriff verfahrensgegenständlich nicht erfüllt ist. Die Möglichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden und Abwendung einer in Ziffer 2, leg. cit. normierten Gefahr, durch die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien konnte vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom
  2. Juni 2016 auch ausgeschlossen werden, weshalb eine Behandlung dieser Materialien als Abfall im öffentlichen Interesse nicht notwendig ist und deshalb der objektive Abfallbegriff verfahrensgegenständlich nicht erfüllt ist. Nach dem im zu entscheidenden Fall die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien nicht als Abfall im Sinne der zitierten Normen anzusprechen sind, war spruchgemäß zu Punkt I.
  3. Satz zu entscheiden.Nach dem im zu entscheidenden Fall die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien nicht als Abfall im Sinne der zitierten Normen anzusprechen sind, war spruchgemäß zu Punkt römisch eins.
  4. Satz zu entscheiden. Vom Beschwerdeführer wurde die Beschwerde ausschließlich in Bezug auf Spruchteil
  5. und soweit es sich um die Ablagerung von Carbokalk (im bekämpften Bescheid irrtümlich als Bodenaushub bezeichnet) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, handelt, zurückgezogen. Eine (Teil-)Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens, ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Einer Sachentscheidung ist die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens in Punkt II. beschlussmäßig auszusprechen war. Der bekämpfte Maßnahmenauftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist sohin in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen.Eine (Teil-)Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens, ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Einer Sachentscheidung ist die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens in Punkt römisch zwei. beschlussmäßig auszusprechen war. Der bekämpfte Maßnahmenauftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist sohin in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Zum Vorbringen, dass die von dieser Einstellung betroffene Lagerung zwischenzeitlich entfernt worden ist, ist festzuhalten, dass eine Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, wäre keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Zum Vorbringen, dass die von dieser Einstellung betroffene Lagerung zwischenzeitlich entfernt worden ist, ist festzuhalten, dass eine Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, wäre keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Kostenentscheidung ist die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bezüglich der Carbokalklagerung zu berücksichtigen. Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 77 Rz 3).Die Behörde ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen vergleiche mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 77, Rz 3). § 76 Abs. 1 erster Satz AVG sieht Folgendes vor:Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG sieht Folgendes vor: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.“ Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten die Auslagen den Beteiligten – wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde – dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG belasten die Auslagen den Beteiligten – wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde – dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 50f).In den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 50f). Die konsenslose Lagerung des Carbokalkes rechtfertigt demnach die Vorschreibung der im Zusammenhang mit den behördlichen Erhebungen entstandenen Kommissionsgebühren, sodass der Beschwerde in Punkt I.
  6. Satz in diesem Umfang nicht Folge zu geben war.Die konsenslose Lagerung des Carbokalkes rechtfertigt demnach die Vorschreibung der im Zusammenhang mit den behördlichen Erhebungen entstandenen Kommissionsgebühren, sodass der Beschwerde in Punkt römisch eins.
  7. Satz in diesem Umfang nicht Folge zu geben war.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.15.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.