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{'item': 'LVwG-AV-45/001-2014'}

Obsah (6)§ 138§ 42aArt. 130Art. 133Art. 151§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-45/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 138Abs.

1 lit.a WRG 1959 verpflichtet, näher beschriebene Anschüttungen im Ausmaß von etwa 6.648 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. im Ausmaß von etwa 1.413 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum

  1. Juli 2013 zu beseitigen und das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Wasserbautechnik und Einräumung des Parteiengehörs erließ die Bezirkshaupt-mannschaft Wiener Neustadt den Bescheid vom
  2. April 2013, WBW2-WA-08157/
  3. Darin wurde in einem Spruchteil römisch eins (Anschüttungen im Hochwasser-abflussbereich) MT, die nunmehrige Beschwerdeführerin,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, näher beschriebene Anschüttungen im Ausmaß von etwa 6.648 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. im Ausmaß von etwa 1.413 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum

  1. Juli 2013 zu beseitigen und das ursprüngliche Geländeniveau wiederherzustellen. In einem weiteren Spruchteil II erfolgten Aufträge betreffend eine Pferdehaltung bzw. Pferdemistlagerung, welche mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht im Detail wiedergegeben werden.In einem weiteren Spruchteil römisch zwei erfolgten Aufträge betreffend eine Pferdehaltung bzw. Pferdemistlagerung, welche mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht im Detail wiedergegeben werden. Begründend führte die Behörde zum Spruchteil I nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und einer Äußerung der zu Verpflichtenden (in der diese auf den rechtskräftigen Bescheid „des Amtes der NÖ Landesregierung“ vom
  2. Mai 2011, WA1-W-42983/001-2010, verweist, wonach die angesprochenen Parzellen außerhalb der HQ30-Anschlaglinie lägen, weshalb die gegenständlichen Anschüttungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften) aus, dass sich aus der seit Jänner 2012 vorliegenden Abflussberechnung des Büros PP (auf Basis einer Vermessung vom Dezember 2011) ergebe, dass sich die Grundstücke *** und *** zur Gänze und großteils auch das Grundstück Nr. ***, alle KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) der *** befänden. Die von der zu Verpflichtenden im April bzw. im Sommer 2012 vorgenommenen Anschüttungen lägen daher ebenfalls im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflusses der ***. Dadurch ginge Retentionsraum verloren, zumal das von diesen Grundstücken ausufernde Wasser vermehrt auf die rechtsufrige, mit Wohnhäusern bebaute Uferseite gelenkt würde. Damit sei davon auszugehen, dass benachbarte Grundstücke überflutet und somit im Hochwasserfall beeinträchtigt würden.Begründend führte die Behörde zum Spruchteil römisch eins nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und einer Äußerung der zu Verpflichtenden (in der diese auf den rechtskräftigen Bescheid „des Amtes der NÖ Landesregierung“ vom
  3. Mai 2011, WA1-W-42983/001-2010, verweist, wonach die angesprochenen Parzellen außerhalb der HQ30-Anschlaglinie lägen, weshalb die gegenständlichen Anschüttungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften) aus, dass sich aus der seit Jänner 2012 vorliegenden Abflussberechnung des Büros PP (auf Basis einer Vermessung vom Dezember 2011) ergebe, dass sich die Grundstücke *** und *** zur Gänze und großteils auch das Grundstück Nr. ***, alle KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30) der *** befänden. Die von der zu Verpflichtenden im April bzw. im Sommer 2012 vorgenommenen Anschüttungen lägen daher ebenfalls im Bereich des 30-jährlichen Hochwasserabflusses der ***. Dadurch ginge Retentionsraum verloren, zumal das von diesen Grundstücken ausufernde Wasser vermehrt auf die rechtsufrige, mit Wohnhäusern bebaute Uferseite gelenkt würde. Damit sei davon auszugehen, dass benachbarte Grundstücke überflutet und somit im Hochwasserfall beeinträchtigt würden. In Anwendung des § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 ergebe sich, dass die beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und aus den in § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden könne.In Anwendung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergebe sich, dass die beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und aus den in Paragraph 105, WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden könne.
  4. Berufung und Berufungsverfahren Gegen diesen Bescheid erhob MT, eingeschränkt auf den Spruchteil I, Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der damit ausgesprochenen Verpflichtung.Gegen diesen Bescheid erhob MT, eingeschränkt auf den Spruchteil römisch eins, Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der damit ausgesprochenen Verpflichtung. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem rechtskräftigen Bescheid „des Amtes der NÖ Landesregierung“ vom
  5. Mai 2011, WA1-W-42993/001-2010, ergebe, dass die Parzellen Nr. *** und *** außerhalb der HQ30-Anschlagslinie lägen, weshalb die gegenständlichen Anschüttungen keiner Genehmigungen durch die Wasserrechtsbehörde bedürften. Die im Februar 2012 durchgeführten weiteren Aufschüttungen seien auf Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des Amtes der NÖ Landesregierung erfolgt, welche immer noch Gültigkeit habe. Erst nach Abschluss der Aufschüttungen sei der Berufungswerberin die von der Behörde herangezogene Abflussberechnung zur Kenntnis gebracht worden; die Aufschüttungen seien auf Basis der „einzig verbindlichen Rechtsquelle“, dem NÖ Atlas durchgeführt worden. Aus dem NÖ Atlas lasse sich, wie am
  6. Mai 2012 und
  7. Mai 2013 festgestellt, ersehen, dass die drei Parzellen der Einschreiterin im Bereich des HQ100 lägen. Der dem entgegen erfolgende Bescheid erscheine – angesichts der Entscheidung der Oberbehörde – willkürlich und rechtswidrig. Außerdem hätte die Behörde festzustellen verabsäumt, wie weit sich diese Überflutungen entsprechend dem bisherigen Geländeniveau ausweiten würden. Auch im Fall eines HQ30 sei nicht mit einer Überflutung auf den Grundstücken der Berufungswerberin und damit auch keine Gefahr für die rechte, mit Wohnhäusern bebaute, Uferseite gegeben. Außerdem sei zu beachten, dass es augenscheinlich zu keinen Überflutungen auf dem Grundstück der Berufungswerberin kommen würde, weil entsprechende Schutzvorkehrungen bei einem flussabwärts befindlichen Stauwehr getroffen würden. Da die von der Einschreiterin „gegenwärtig vorgenommenen Maßnahmen“ nicht nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtig seien, läge auch kein Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 leg.cit vor.Da die von der Einschreiterin „gegenwärtig vorgenommenen Maßnahmen“ nicht nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtig seien, läge auch kein Anwendungsbereich des Paragraph 138, Absatz eins, leg.cit vor. Die Berufungsbehörde holte eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, der nach Durchführung eines Lokalaugenscheins in einer Stellungnahme vom
  8. Dezember 2013 zusammengefasst zu folgendem Ergebnis kam: Die in Rede stehenden Grundstücke seien - laut einer Einsichtnahme am
  9. November 2013 - im sogenannten NÖ Atlas, einer öffentlich zugänglichen Datenquelle für die Entscheidung über die Lage von Grundstücken im HQ30 bzw. HQ100 nicht im Bereich des HQ30 gelegen. Die aktuelle lokale Berechnung des Ingenieurbüros DI P sei da noch nicht eingearbeitet. Die Berufungswerberein hätte dem Sachverständigen gegenüber angegeben, dass die Anschüttungen im Februar/März 2012 mit einer Mächtigkeit bis zu einem Meter vorgenommen worden seien, nachdem eine Einsichtnahme in den NÖ Atlas die Lage außerhalb des HQ30 ergeben hätte. Damals sei der Beschwerdeführerin die Studie DI P nicht bekannt gewesen. Nach einer Abflussstudie aus dem Jahr 2008 lägen die gegenständlichen Grundstücke nachweislich nicht innerhalb der HW30-Anschlaglinien. Die Studie des DI P weise jedoch als Ergebnis genauerer Berechnungen diese Grundstücke innerhalb des HQ30-Abflussbereiches aus. Auf Grund der aktuellen Ergebnisse der letztgenannten Studie lägen die betreffenden Grundstücke also nachweislich im HQ30-Abflussbereich. Unter der Annahme, dass die genannten Grundstücke im HQ30-Abfluss-bereich lägen, sei das festgelegte Ausmaß der zu entfernenden Anschüttungen nachvollziehbar, wobei allerdings eine Prüfung der Auswirkungen der Anschüttungen auf die Hochwasserabfuhrkapazität des Vorfluters nicht vorgenommen worden sei. In der Folge verfasste die Berufungsbehörde einen mit
  10. Dezember 2013 datierten Bescheid (WA1-W-43289/001-2013), mit dem der Berufung stattgegeben und der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des wesentlichen Bescheidinhaltes, der Berufung sowie der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und Zitierung der §§ 66 Abs. 4 AVG und 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 ausgeführt, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Berufungswerberin bei Durchführung der Anschüttungen im Februar/März 2012 davon ausgehen hätte können, dass die betroffenen Grundstücke nicht im HQ30 Hochwasserabflussbereich der *** lägen und demzufolge keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dass die Berufungswerberin nach Kenntnis von einer neuen Abflussberechnung noch Anschüttungen vorgenommen hätte, könne entgegen der Behauptungen im angefochtenen Bescheid nicht belegt werden, sodass eine Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes nicht erwiesen wäre. Eine Studie, die erst nach Durchführung von Anschüttungen zur Kenntnis gebracht worden sei und selbst im Entscheidungszeitpunkt der Berufungsbehörde noch immer nicht in den NÖ Atlas eingearbeitet worden wäre, könne nicht als geeignete Grundlage für einen wasserpolizeilichen Auftrag dienen, da dies „eine rückwirkende Anwendung bzw. Umsetzung des Studienergebnisses darstellen würde“.In der Folge verfasste die Berufungsbehörde einen mit
  11. Dezember 2013 datierten Bescheid (WA1-W-43289/001-2013), mit dem der Berufung stattgegeben und der Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des wesentlichen Bescheidinhaltes, der Berufung sowie der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und Zitierung der Paragraphen 66, Absatz 4, AVG und 138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ausgeführt, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Berufungswerberin bei Durchführung der Anschüttungen im Februar/März 2012 davon ausgehen hätte können, dass die betroffenen Grundstücke nicht im HQ30 Hochwasserabflussbereich der *** lägen und demzufolge keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dass die Berufungswerberin nach Kenntnis von einer neuen Abflussberechnung noch Anschüttungen vorgenommen hätte, könne entgegen der Behauptungen im angefochtenen Bescheid nicht belegt werden, sodass eine Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes nicht erwiesen wäre. Eine Studie, die erst nach Durchführung von Anschüttungen zur Kenntnis gebracht worden sei und selbst im Entscheidungszeitpunkt der Berufungsbehörde noch immer nicht in den NÖ Atlas eingearbeitet worden wäre, könne nicht als geeignete Grundlage für einen wasserpolizeilichen Auftrag dienen, da dies „eine rückwirkende Anwendung bzw. Umsetzung des Studienergebnisses darstellen würde“. Nach der Zustellverfügung sollte der Bescheid an die Berufungswerberin, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Marktgemeinde *** und die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ergehen, wobei die Zustellung an die Berufungswerberin sowie die Marktgemeinde im Wege der Bezirkshauptmannschaft angeordnet wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nahm diese Zustellung nach Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung, welcher die Agenden des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde obliegen, jedoch nicht vor, sondern retournierte den Akt mit Schreiben vom
  12. Dezember 2013 mit dem Ersuchen, „die Entscheidung nochmals zu überdenken“. Aus einem Mail des genannten Abteilungsleiters an die Abteilung Wasserwirtschaft ergibt sich, dass die Berufungsentscheidung dieser Abteilung auf elektronischem Wege übermittelt worden war. Weiters wird ausgeführt, dass der Bescheid als nicht erlassen zu betrachten sei, da die Zustellung an die übrigen Bescheidadressaten nicht erfolgt sei. In einem Schreiben (E-Mail) an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt teilte der Abteilungsleiter mit, dass der Bescheid vom
  13. Dezember 2013 auf Grund nicht erfolgter Zustellung an Berufungswerberin und Gemeinde die Sphäre der Behörde nicht verlassen hätte, sodass diese Entscheidung nicht als erlassen zu betrachten wäre. Das Berufungsverfahren würde damit unerledigt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgetreten. Inhaltlich würde er die im nunmehrigen bloßen „Bescheid-Entwurf“ zum Ausdruck kommende Ansicht nicht teilen. Schließlich wurde die Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens übermittelte der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem nun infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin für diese einschreitenden Masseverwalter über dessen Ersuchen den oben angeführten Bescheid vom
  14. Dezember 2013 per E-Mail.
  15. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am
  16. Juli 2014 eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein durch. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Masseverwalter als Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass durch Übermittlung des alle Merkmale eines Bescheides aufweisenden Schriftstücks des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  17. Dezember 2013, WA1-W-43289/001-2013, über die Berufung der MT rechtskräftig entschieden sei, weshalb das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zuständig wäre. Der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige erörterte in der Folge die unterschiedlichen Ergebnisse der in Rede stehenden Abflussstudien, verwies auf mögliche Einflussfaktoren, wie Annahmen zum Ausmaß der Versickerung, Einflüsse eines in der Natur vorhandenen, offensichtlich nicht wasserrechtlich bewilligten Dammes zwischen Gewässer und den Grundstücken der Beschwerdeführerin, des unterliegenden Kraftwerkes und der Verlandung des Stauraums, und kam schließlich zum Ergebnis, dass ihm ohne weitere Unterlagen die Beurteilung nicht möglich wäre. Weiters wurde in ein am Gemeindeamt von *** aufliegendes Einreichprojekt Einsicht genommen, welches zeigt, dass der Ort *** im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers großflächig überflutet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte anschließend eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein, die mitteilte, dass eine Stauraumräumung beim unterliegenden EVN-Kraftwerk im September 2010 erfolgt sei und für den bei der mündlichen Verhandlung vorgefundenen Damm bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine wasserrechtliche Genehmigung nicht aufscheine. In der Folge ersuchte das Gericht den Amtssachverständigen für Hydrologie DI CK um Begutachtung, der nach umfangreichen Erhebungen (wie Einsicht in Verfahrensakten und Studien, Auswertung von Pegeldaten, örtliche Erhebungen, Befragung von Ortkundigen, Einsicht in die Gemeindechronik) zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass - die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, bei den derzeitigen Geländeverhältnissen innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses der *** gelegen sind und sich damit die Anschüttungen auf diesen Grundstücken beim gegenwärtigen Erhaltungszustand der *** und des Dammes (zwischen den genannten Grundstücken und dem Gewässer) im HQ30-Abflussbereich befinden. - der Sohllage der *** erheblichen Einfluss auf die Wasserspiegellagen im Hochwasserfall zukommt (bis zu 35 cm Höhendifferenz bei HQ30). - die vorliegenden Abflusstudien hinsichtlich des unterliegenden Kraftwerkes vom zulässigen Betriebszustand ausgingen. - der vorgefundene Damm im Bereich der betroffenen Grundstücke als Bestand in die vorliegenden Abflussstudien eingeflossen ist; ohne diesen Damm würde eine Überflutung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bereits bei einem wesentlich niedrigeren Hochwasser eintreten. Der Damm wiese „Dellen“ auf, deren Höhe etwa der Hochwasserspiegellage eines 13-jährlichen Ereignis entspreche. - falls es bei einem Hochwasserereignis zu einer Vollfüllung des verbliebenen Retentionsraumes käme, die vorgenommenen Anschüttungen zu einer Verschärfung der Hochwassersituation für Unterlieger führen; nicht hingegen bei einer nur teilweisen Füllung, die eintreten könnte, wenn nicht der Damm, sondern an einer anderen Stelle ein Wasseraustritt erfolgt. Beim derzeitigen Erhaltungszustand der *** sei jedoch ein Überströmen des Dammes auch im HQ30-Fall zu besorgen und damit die Relevanz der Anschüttungen für Unterlieger gegeben. - damit zu rechnen ist, dass die Marktgemeinde *** im Hochwasserfall zu allen rechtlich möglichen Mitteln greifen würde, um ein großräumiges Einströmen in den Retentionsraum zu verhindern oder zu mindestens zu reduzieren, da von dort ausgehend eine großräumige Flutung des Ortszentrums eintreten würde. Aus diesem Grunde sei der in Rede stehende Damm wohl errichtet und ausgebaut worden. Wiederholt sei es durch Öffnen des rechten Dammes in den Jahren 1997 und 2002 zu einer entsprechenden Entlastung gekommen. Nach 1966 hätte offenbar keines der dokumentierten Hochwässer den besagten Damm neben den Parzellen *** und ***, KG ***, überströmt, möglicherweise im Hinblick auf die erwähnten Notfallmaßnahmen. Solche Notfallmaßnahmen stellten jedoch eine Ermessensentscheidung dar und könnten bei der Ermittlung der Hochwasserkennwerte nicht eingehen. Eine Äußerung der Parteien erfolgte nach Einräumung des Parteiengehörs nicht; jedoch verzichtete sowohl der Masseverwalter als auch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.
  18. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  19. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 38.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages

Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.

(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. ZustG §
  1. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. §
  2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art. 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 4.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Jahre 2012 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Anschüttungen mit Erdmaterial in flächiger Form mit einer Schütthöhe von bis zu einem Meter und in einer Kubatur von etwa 6.648 m³ (auf dem Grundstück Nr. ***) bzw. etwa 1.413 m³ (auf dem Grundstück Nr. ***) vorgenommen. Diese Grundstücke werden bei einem 30-jährlichen Hochwasser der *** beim gegenwärtigen Erhaltungszustand (und auch beim Erhaltungszustand im Zeitraum der Anschüttungen im Jahre 2012) überflutet. Diese Überflutung ist auch unter Berücksichtigung des derzeit am Rande der genannten Grundstücke zum Gewässer hin gegebenen Dammes, für den eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, zu befürchten. Es kommt, sofern nicht Gegenmaßnahmen gesetzt werden, im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der vorgenannten Schüttungen verringert wird. Dieses fehlende Volumen wirkt sich zum Nachteil für Unterlieger bzw. jener Liegenschaften aus, die im Falle des 30-jährlichen Hochwassers geflutet werden. Beim 30-jährlichen Hochwasser kommt es, sofern keine Gegenmaßnahmen gesetzt werden, zu einer großräumigen Flutung des Ortszentrums von ***. Der Umstand der Durchführung von Anschüttungen durch die Beschwerdeführerin, die betroffenen Grundstücke und ihr Ausmaß sind nicht strittig und ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und der Befundaufnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde. Hinsichtlich des Zeitraums der Anschüttungen hat die Beschwerdeführerin den Zeitraum Februar/März 2012 angegeben, wogegen die Behörde auch noch von Anschüttungen während der Sommermonate ausging. Wie zu zeigen sein wird, kommt es auf die Aufklärung dieser Divergenz nicht an, sodass für die rechtliche Beurteilung von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dass die Anschüttungen beim gegebenen Erhaltungszustand der *** im Hochwasserabflussbereich des 30-jährlichen Hochwassers gelegen sind, ergibt sich aus dem schlüssigen, auf umfangreichen Erhebungen und Auswertung der vorhandenen Studien und Pegelständen sowie Befragung Ortskundiger beruhenden Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen. Dass die als gegenwärtig beschriebene Situation nicht von der Situation im Anschüttungszeitraum (gleichgültig, wann im Jahre 2012 dies war) abweicht, resultiert schon daraus, dass wesentliche Erkenntnisgrundlage insoweit die Studie Perz-Plan war, deren Datenaufnahme (mit zeitnah vorangegangener Vermessung) im Schüttzeitpunkt bereits gegeben war. Die Auswirkungen auf Unterlieger sind ebenfalls aus dem schlüssigen Gutachten des DI CK zu entnehmen. Anzumerken ist, dass die hydrologische Befundaufnahme und Begutachtung in den entscheidenden Fragen nicht in Widerspruch zur Begutachtung des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde steht, der auch vom Gericht der mündlichen Verhandlung beigezogen worden ist. Von diesem Sachverständigen wurden auch die Divergenzen zwischen der Studie, welche zur Berufungsentscheidung im Jahre 2011 geführt hat und der aktuelleren Studie des Büros PP erläutert. Die danach noch gegebenen Unsicherheiten wurden vom hydrologischen Amtssachverständigen aufgeklärt. Im Hinblick auf die umfassende Betrachtung durch letzteren, in dessen Fachgebiet die zu beantwortenden Fragen allesamt fallen, bedurfte es der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten weiteren Unterlagen nicht. Im Übrigen geht es um die Beantwortung von Rechtsfragen. Es liegen daher in fachlicher Hinsicht widerspruchsfreie Grundlagen und Beurteilungen vor, auf welche sich das Gericht zu stützen vermag. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen. Was die Verfahrensabläufe und den Inhalt einzelner Aktenstücke anbelangt, wird auf den unter
  7. und
  8. beschriebenen Sachverhalt verwiesen, welcher sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde bzw. der Berufungsbehörde ergibt und daher als feststehend betrachtet werden kann. 4.
  9. Rechtliche Beurteilung 4.3.
  10. Im vorliegenden Fall wurde vor dem
  11. Jänner 2014 gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung ergriffen.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung vom Landeshauptmann von Niederösterreich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (die örtlichen Zuständigkeiten stehen außer Frage) über, sofern das Verfahren mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Landeshauptmann noch anhängig gewesen ist. 4.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde vor dem
  3. Jänner 2014 gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung ergriffen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung vom Landeshauptmann von Niederösterreich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (die örtlichen Zuständigkeiten stehen außer Frage) über, sofern das Verfahren mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Landeshauptmann noch anhängig gewesen ist. Gegenständlich wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich zunächst die Zustellung des Bescheides vom
  2. Dezember 2013, WA1-W-43269/001-2013, im Wege der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verfügt, diese Verfügung jedoch widerrufen und der Bescheid an die Berufungswerberin nicht zugestellt. Damit war das Berufungsverfahren mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 nicht abgeschlossen. Anzumerken ist, dass es sich bei einem amtswegigen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes um ein Einparteienverfahren handelt, in dem lediglich der zu Verpflichtende Parteistellung hat (zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0041). Das galt auch für das Berufungsverfahren auf Grund eines Rechtsmittels des Verpflichteten. Maßgeblich ist sohin die Frage nach der Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber MT, welche mangels Zustellung an diese zu verneinen ist. Es ist daher auf Grund der genannten verfassungsgesetzlichen Bestimmung die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens und zur Entscheidung über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Der ursprünglich zur Zustellung bestimmte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Dezember 2013 hatte zum damaligen Zeitpunkt nur mehr den Charakter eines Erledigungsentwurfes, dessen spätere Übermittlung durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an die Beschwerdeführerin von vornherein keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermochte, da in Bezug auf das genannte Schriftstück kein behördlicher Willensakt mehr vorlag. Der Umstand, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück den Eindruck einer allen Anforderung gerecht werdenden Ausfertigung eines Bescheides erweckte, tut dem keinen Abbruch (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Darüber hinaus stellte die – ohne Anordnung der Berufungsbehörde im April 2014 erfolgte - Übermittlung einer „Bescheidausfertigung“ durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt keine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes dar.Es ist daher auf Grund der genannten verfassungsgesetzlichen Bestimmung die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens und zur Entscheidung über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Der ursprünglich zur Zustellung bestimmte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. Dezember 2013 hatte zum damaligen Zeitpunkt nur mehr den Charakter eines Erledigungsentwurfes, dessen spätere Übermittlung durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an die Beschwerdeführerin von vornherein keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermochte, da in Bezug auf das genannte Schriftstück kein behördlicher Willensakt mehr vorlag. Der Umstand, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück den Eindruck einer allen Anforderung gerecht werdenden Ausfertigung eines Bescheides erweckte, tut dem keinen Abbruch vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Darüber hinaus stellte die – ohne Anordnung der Berufungsbehörde im April 2014 erfolgte - Übermittlung einer „Bescheidausfertigung“ durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt keine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes dar.

§ 5Zust

G ist die Zustellung nämlich von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll, was im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Niederösterreich gewesen wäre. Im relevanten Zeitpunkt lag jedoch eine solche Zustellverfügung nicht (mehr) und daher überhaupt kein Zustellvorgang im Rechtssinne vor, was aber Voraussetzung für die Erlassung und damit für das Wirksamwerden eines (schriftlichen) Bescheides wäre. Dementsprechend kommt auch keine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG in Betracht, da dies voraussetzt, dass das Schriftstück für den Empfänger bestimmt ist (vgl. zB. VwGH 22.7.2004, 2001/10/0033), was im relevanten Zeitpunkt eben nicht mehr der Fall war.

Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung nämlich von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll, was im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Niederösterreich gewesen wäre. Im relevanten Zeitpunkt lag jedoch eine solche Zustellverfügung nicht (mehr) und daher überhaupt kein Zustellvorgang im Rechtssinne vor, was aber Voraussetzung für die Erlassung und damit für das Wirksamwerden eines (schriftlichen) Bescheides wäre. Dementsprechend kommt auch keine Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG in Betracht, da dies voraussetzt, dass das Schriftstück für den Empfänger bestimmt ist vergleiche zB. VwGH 22.7.2004, 2001/10/0033), was im relevanten Zeitpunkt eben nicht mehr der Fall war. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass eine noch immer unerledigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, über welche nun das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden hat. 4.3.

  1. In der Sache geht es um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit.a WRG
  2. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Adressat eines solchen Auftrages die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat (zB VwGH 13.11.1997, 97/07/0149). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende schuldhaft die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem Gesetz widersprechenden Zustandes hin (VwGH 29.06.2000, 99/07/0114).4.3.
  3. In der Sache geht es um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
  4. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Adressat eines solchen Auftrages die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat (zB VwGH 13.11.1997, 97/07/0149). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende schuldhaft die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem Gesetz widersprechenden Zustandes hin (VwGH 29.06.2000, 99/07/0114). Die Anwendung des ersten Falls der lit.a des § 138 Abs. 1 leg.cit erfordert das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, also der Errichtung von Anlagen oder der Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, aber eine solche nicht erwirkt wurde (vgl. zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Darüber hinaus erfordert der Beseitigungsauftrag im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung, dass das öffentliche Interesse es erfordert (oder der Betroffene es verlangt). Wenn dieses Kriterium nicht gegeben ist, kommt die Bestimmung des § 138 Abs. 2 WRG 1959 zum Tragen.Die Anwendung des ersten Falls der Litera a, des Paragraph 138, Absatz eins, leg.cit erfordert das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, also der Errichtung von Anlagen oder der Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, aber eine solche nicht erwirkt wurde vergleiche zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Darüber hinaus erfordert der Beseitigungsauftrag im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung, dass das öffentliche Interesse es erfordert (oder der Betroffene es verlangt). Wenn dieses Kriterium nicht gegeben ist, kommt die Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zum Tragen. Zunächst ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht das Wasserrechtsgesetz übertreten hat, im konkreten Fall ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung die von der belangten Behörde angenommene Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der *** errichtet hat, da dies nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig wäre.Zunächst ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht das Wasserrechtsgesetz übertreten hat, im konkreten Fall ohne Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung die von der belangten Behörde angenommene Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der *** errichtet hat, da dies nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig wäre. Dass die Ablagerung mehrerer 1.000 m³ Erdmaterial als Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes zu verstehen ist, steht außer Zweifel, ist doch unter „Anlage“ alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wurde (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). So hat der Verwaltungsgerichtshof Ablagerungen von Erdaushub (VwGH 16.12.1999, 98/07/0134) und Uferanschüttungen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159) oder auch Schotterschüttungen (VwGH 13.07.1978, 2077/77) als Anlagen im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 qualifiziert.Dass die Ablagerung mehrerer 1.000 m³ Erdmaterial als Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes zu verstehen ist, steht außer Zweifel, ist doch unter „Anlage“ alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wurde (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). So hat der Verwaltungsgerichtshof Ablagerungen von Erdaushub (VwGH 16.12.1999, 98/07/0134) und Uferanschüttungen (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159) oder auch Schotterschüttungen (VwGH 13.07.1978, 2077/77) als Anlagen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 qualifiziert. § 38 Abs. 3 leg.cit definiert das maßgebliche Hochwasserabflussgebiet als das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit definiert das maßgebliche Hochwasserabflussgebiet als das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Ob die in Rede stehenden Anschüttungen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes der *** gelegen sind, war im vorliegenden Fall umstritten, steht aber auf Grund der nach umfassenden Erhebungen durch den hydrologischen Amtssachverständigen erfolgten Begutachtung fest. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ist dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt; ein allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender konsensgemäßer Ausbauzustand ist demgegenüber nicht relevant (VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). Nun steht nach der vorliegenden Begutachtung fest, dass die in Rede stehenden Grundstücke der Beschwerdeführerin und damit auch die darauf getätigten Anschüttungen nach dem derzeitigen Gewässerzustand beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass für diese Beurteilung die Studie des Zivilingenieurbüros P die maßgeblichen Informationen lieferte und die Datenermittlung kurz vor Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen erfolgte, kann kein Zweifel bestehen, dass diese derzeitige Einschätzung auch auf den Zeitpunkt der Durchführung der Anschüttungen im Spätwinter (allenfalls auch im Sommer) 2012 zutraf. Anzumerken ist, dass laut Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen der für die Überflutung der relevanten Grundstücke maßgebliche Damm und dessen Höhenlage an einigen „Dellen“ bereits etwa beim 13-jährlichen Hochwasser überflutet wird, davon abgesehen aber jedenfalls beim HQ30 überströmt ist. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen würde, dass nicht der Ist-Zustand, sondern der Soll-Zustand eines Gewässers Beurteilungsgrundlage dafür sein soll, was als 30-jährliches Hochwasserabflussgebiet zu gelten hätte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Wenn die Anlandungen im Gewässer im gegenständlichen Bereich auf ein konsenswidriges Verhalten des Wasserkraftanlagenbetreibers zurückzuführen und deshalb unbeachtlich wären, müsste konsequenter Weise dann auch der konsenslose Damm zwischen Gewässer und betroffenen Grundstücken „in Abzug gebracht“ werden, wodurch ein wesentlich früheres Ausufern des Gewässers in Richtung Grundstücke der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. Bei diesem Szenario wäre also umso mehr von einer Lage der betreffenden Grundstücke im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet auszugehen. Die Beschwerdeführerin vermag sich im Übrigen nicht auf den rechtskräftigen Berufungsbescheid vom
  5. Mai 2011 zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.2.2016, Ro 2015/07/0031) erwächst nämlich nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Der Spruch jenes Bescheides bezog sich jedoch auf andere Ablagerungen als die nun bescheid- und beschwerdegegenständlichen. Nur die im genannten Berufungsverfahren zu lösende Vorfrage war dieselbe - an deren Beurteilung sind Behörde und Gericht nicht gebunden. Auch die Eintragung im sogenannten NÖ Atlas kann die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten ins Treffen führen, soweit es um die Frage eines gewässerpolizeilichen Auftrages geht. Nach § 38 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 sollen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht werden. Doch auch diese gesetzlich vorgesehene Ersichtlichmachung hat bloß deklaratorischen Charakter (zB VwGH 23.01.2008, 2007/07/0018) und damit keine verbindliche Wirkung. Umso weniger gilt dies für den sogenannten NÖ Atlas, welchem keine normative Qualität zukommt, sondern der nur informative Funktion hat, worauf übrigens auf der betreffenden Internetseite des Landes Niederösterreich auch ausdrücklich hingewiesen wird.Auch die Eintragung im sogenannten NÖ Atlas kann die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten ins Treffen führen, soweit es um die Frage eines gewässerpolizeilichen Auftrages geht. Nach Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 sollen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht werden. Doch auch diese gesetzlich vorgesehene Ersichtlichmachung hat bloß deklaratorischen Charakter (zB VwGH 23.01.2008, 2007/07/0018) und damit keine verbindliche Wirkung. Umso weniger gilt dies für den sogenannten NÖ Atlas, welchem keine normative Qualität zukommt, sondern der nur informative Funktion hat, worauf übrigens auf der betreffenden Internetseite des Landes Niederösterreich auch ausdrücklich hingewiesen wird. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für die in Rede stehenden, unstreitig ohne Genehmigung durchgeführten Anschüttungen eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich gewesen wäre. Somit wurde das Wasserrechtsgesetz in objektiver Hinsicht übertreten. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für die in Rede stehenden, unstreitig ohne Genehmigung durchgeführten Anschüttungen eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich gewesen wäre. Somit wurde das Wasserrechtsgesetz in objektiver Hinsicht übertreten. Ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden trifft oder nicht, etwa in dem sie auf die in einem vorangegangenen Verfahren erfolgte Beurteilung bzw. die Eintragungen im sogenannten NÖ Atlas vertraut hat, spielt nach dem oben Gesagten keine Rolle. Sohin steht fest, dass eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit.a vorliegt. Es ist noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Ablagerungen erfordert. Sohin steht fest, dass eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, vorliegt. Es ist noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Ablagerungen erfordert. § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren (zB VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127), wobei jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, den öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Es ist dabei auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses abzustellen (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037).Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren (zB VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127), wobei jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, den öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Es ist dabei auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses abzustellen (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037). Dazu hat der hydrologische Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der „Vollfüllung“ des Retentionsraums im Bereich der Anschüttungen eine Verschärfung der Hochwassersituation für Unterlieger gegeben ist. Diese Gefahr tritt bei jedem Überströmen des Dammes ein, was bereits bei kleineren als beim HQ30 der Fall ist. Wie die vom Amtssachverständigen erhobenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtung des erwähnten Dammes zeigen, handelt es sich hier um eine kritische Stelle, da von dort aus eine großräumige Flutung des Ortszentrums von *** eintritt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass eine Verringerung des Retentionsraumes in diesem Bereich im Ausmaß der Schüttungen von mehreren 1.000 m³ eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation darstellt. Weiters bedeuten die gegenständlichen Anschüttungen auch, dass zu deren Kompensation entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich wären. Im Falle von – erfahrungsgemäß nur mit öffentlichen Mitteln zu finanzierenden -Hochwasserschutzmaßnahmen müssten daher zusätzliche bzw. größere Retentionsräume oder -becken geschaffen werden, um die durch die gegenständlichen Anschüttungen verloren gegangenen Retentionsvolumina auszugleichen. Maßnahmen, die zu solchen (zusätzlichen) Investitionen führen oder die Durchführung von in öffentlichem Interesse liegenden Hochwasserschutz-maßnahmen erschweren würden, stehen jedenfalls mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch. Die belangte Behörde ist daher – im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständliche Anlage im Hochwasserabflussgebiet der *** mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht und daher wasserrechtlich nicht bewilligt werden könnte. Zur Vermutung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass Wasserspiegeländerungen im Bereich des gegenüberliegenden Siedlungsgebietes womöglich nur im Zentimeterbereich gelegen sind, sei bemerkt, dass auch schon derart geringe Veränderungen erheblich negative Auswirkungen, zumal bei Gebäuden haben können. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen (wie auch aus der Einsichtnahme in die am Gemeindeamt bei der mündlichen Verhandlung des Gerichts aufliegenden Projektsunterlagen), dass der Ort *** beim 30-jährlichen Hochwasser großflächig überflutet wird, sodass davon auszugehen ist, dass die Verringerung des Retentionsraums von mehreren 1.000 m³ jedenfalls keine vernachlässigbare Größenordnung darstellt. Zum Hinweis des hydrologische Amtssachverständige, dass zu erwarten sei, dass im Hochwasserfall von der Marktgemeinde *** zu allen „rechtlichen möglichen Mitteln“ gegriffen würden, um eine großflächige Überflutung zu verhindern oder zu reduzieren und dass es wohl durch derartige Notmaßnahmen gelungen sei, nach 1966 Überflutungen im Bereich der Parzellen *** und ***, KG ***, zu verhindern, ist zu bemerken, dass dies an der rechtlichen Einschätzung, dass die gegenständlichen Anschüttungen im Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG 1959 liegen und in der Form nicht bewilligungsfähig sind, nichts zu ändern vermag. Um die Bewilligungsfähigkeit zu erreichen, bedürfte es in diesem Zusammenhang eines rechtlich gesicherten und von der Beschwerdeführerin beherrschbaren Instrumentariums, um die negativen Auswirkungen ihrer Maßnahmen zu kompensieren bzw. eine Umlenkung des Hochwasserabflusses zu bewirken. Ob derartige Notmaßnahmen im Hochwasserfall tatsächlich ohne Verletzung fremder Rechte bzw. Zustimmung der Betroffenen möglich sind, erscheint im übrigen ungewiss. Zum Hinweis des hydrologische Amtssachverständige, dass zu erwarten sei, dass im Hochwasserfall von der Marktgemeinde *** zu allen „rechtlichen möglichen Mitteln“ gegriffen würden, um eine großflächige Überflutung zu verhindern oder zu reduzieren und dass es wohl durch derartige Notmaßnahmen gelungen sei, nach 1966 Überflutungen im Bereich der Parzellen *** und ***, KG ***, zu verhindern, ist zu bemerken, dass dies an der rechtlichen Einschätzung, dass die gegenständlichen Anschüttungen im Hochwasserabflussgebiet im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 liegen und in der Form nicht bewilligungsfähig sind, nichts zu ändern vermag. Um die Bewilligungsfähigkeit zu erreichen, bedürfte es in diesem Zusammenhang eines rechtlich gesicherten und von der Beschwerdeführerin beherrschbaren Instrumentariums, um die negativen Auswirkungen ihrer Maßnahmen zu kompensieren bzw. eine Umlenkung des Hochwasserabflusses zu bewirken. Ob derartige Notmaßnahmen im Hochwasserfall tatsächlich ohne Verletzung fremder Rechte bzw. Zustimmung der Betroffenen möglich sind, erscheint im übrigen ungewiss. Jedenfalls hätte ein wasserrechtliches Bewilligungsbegehren für die in Rede stehenden Anschüttungen auch derartige Vorkehrungen zu enthalten. Dies würde ein Projekt voraussetzen, welches jedoch über die entscheidungsgegenständliche Maßnahme hinausgeht, also eine andere Sache als die vorliegende bloße Anschüttung des Geländes darstellte. Zusammengefasst bedeute dies, dass die bloße Möglichkeit zu kompensatorischen oder flankierenden Maßnahmen die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Beseitigungsauftrages nicht zu verhindern vermag, andererseits das Vorliegen eines derartigen gewässerpolizeilichen Auftrags die Beschwerdeführerin nicht hindert, die wasserrechtliche Bewilligung für ein solches Vorhaben zu erwirken. Eine derartige (rechtskräftige) Bewilligung stünde der Vollstreckung eines gewässerpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung von Maßnahmen entgegen. Anzumerken ist, dass primärer Verpflichteter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Verursacher des gesetzwidrigen Zustandes ist (vgl. § 138 Abs. 4 WRG 1959 e contrario); auf das Grundeigentum kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Eine Veräußerung der Liegenschaft hat auf diese Verpflichtung daher auch keinen Einfluss.Anzumerken ist, dass primärer Verpflichteter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Verursacher des gesetzwidrigen Zustandes ist vergleiche Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 e contrario); auf das Grundeigentum kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Eine Veräußerung der Liegenschaft hat auf diese Verpflichtung daher auch keinen Einfluss. Auch die Einleitung des Konkursverfahrens hat auf die Verpflichtung nach § 138 WRG 1959 keinen Einfluss, wobei in einem solchen Fall der Verpflichtete durch den Masseverwalter vertreten wird (vgl. VwGH 28.05.2014, 2012/07/0005; 26.03.2009, 2007/07/0127).Auch die Einleitung des Konkursverfahrens hat auf die Verpflichtung nach Paragraph 138, WRG 1959 keinen Einfluss, wobei in einem solchen Fall der Verpflichtete durch den Masseverwalter vertreten wird vergleiche VwGH 28.05.2014, 2012/07/0005; 26.03.2009, 2007/07/0127). Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben war; im Hinblick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist jedoch neu zu bemessen. Es steht außer Frage, dass die Beseitigung von einigen 1.000 m³ Erdmaterial innerhalb der festgesetzten Frist leicht möglich ist, wurde doch auch die Anschüttung den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge innerhalb zweier Monate vorgenommen. 4.3.
  6. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, erfolgte diese Entscheidung doch in Übereinstimmung mit der (zitierten) nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, war die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.4.3.
  7. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war, erfolgte diese Entscheidung doch in Übereinstimmung mit der (zitierten) nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, war die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.45.001.2014

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