1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, sind Sie verpflichtet Ihre Liegenschaft in ***, ***, Gdst.Nr. *** (EZ. ***, KG ***) an den in der Gasse *** neu gelegten Schmutzwasserkanal anzuschließen.Entsprechend des Bescheides zur Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalanlage vom 14.12.1962, sowie
Paragraph 17, Absatz eins und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230 und des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 in der derzeit geltenden Fassung, sind Sie verpflichtet Ihre Liegenschaft in ***, ***, Gdst.Nr. *** (EZ. ***, KG ***) an den in der Gasse *** neu gelegten Schmutzwasserkanal anzuschließen. Dieser Anschluss ist
Önorm B 2501 bis spätestens
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben seien. Im normativen Ausspruch sei lediglich hinsichtlich der bereits im Bescheid vom 14.12.1962 verfügten Anschlussverpflichtung eine neue Leistungsfrist nicht jedoch eine neuerliche Anschlussverpflichtung aufgetragen worden. Zum Vorbringen, dass der Anschlussverpflichtung bereits nachgekommen worden sei, wurde dargelegt, dass der auf Privatgrund bestehende, im Jahre 1972 von der Stadtgemeinde übernommene, öffentliche Schmutzwasserkanal lediglich durch Neuerrichtung auf öffentlichem Grund ersetzt worden sei. Die Anschlussverpflichtung aus dem Jahre 1962 stelle eine grundsätzliche Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal dar. Um eine Neuerrichtung könne es sich schon wegen der Tatsache des Bestandes eines öffentlichen Schmutzwasserkanals vor dessen Ersatz nicht handeln. Im Übrigen beziehe sich die Leistungsfrist nur auf die aufgrund des Bescheides vom 14.12.1962 bestehende Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.08.2012, Zl. RU1-BR-1683/001-2012, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2014, Zl. 2012/05/0176, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30.08.2011 um einen Bescheid handle und unstrittig sei, dass für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 14.12.1962 eine Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen und dieser Verpflichtung auch nachgekommen worden sei. Nach § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 sei grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff könne allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt. Durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals könne daher keine neue Anschlusspflicht entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof wies auf seine Erkenntnisse vom 21.01.1986, Zl. 83/05/0151, vom 23.02.1988, Zl. 87/05/0176, und vom 15.12.1987, Zl. 84/05/0055 hin.Nach Paragraph 17, Absatz eins und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 sei grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff könne allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt. Durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals könne daher keine neue Anschlusspflicht entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof wies auf seine Erkenntnisse vom 21.01.1986, Zl. 83/05/0151, vom 23.02.1988, Zl. 87/05/0176, und vom 15.12.1987, Zl. 84/05/0055 hin. Bei dem im Bescheid vom 14.12.1962 gegenständlichen Kanal handle es sich um einen Schmutzwasserkanal, beim neuen, verfahrensgegenständlichen um einen Kanal im Trennsystem, bestehend aus einem Regen- und einem Schmutzwasserstrang. Im Bescheid vom 30.12.2011 sei die Verpflichtung zum Anschluss an den „neu gelegten Schmutzwasserkanal“ festgestellt und eine Leistungsfrist vorgeschrieben worden. Da somit kein neuer Hauptkanal im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, sondern die bestehende – im Bescheid vom 14.12.1962 zum Ausdruck gebrachte – Anschlusspflicht aufrecht sei, sei der Beschwerdeführer unmittelbar aufgrund des § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 verpflichtet, sein Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Dies habe jedoch zur Folge, dass die Gemeinde mit dem Bescheid vom 30.08.2011 zu Unrecht in derselben Sache eine Entscheidung getroffen habe, die bereits (einschließlich einer Leistungsfrist für den Kanalanschluss) Gegenstand des Bescheides vom 14.12.1962 gewesen sei. Dieser Bescheid sei einer Vollstreckung zugänglich, zumal die Einleitungsverpflichtung nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO aufrecht bestehe. Eines weiteren Titelbescheides bedürfe es daher nicht.Bei dem im Bescheid vom 14.12.1962 gegenständlichen Kanal handle es sich um einen Schmutzwasserkanal, beim neuen, verfahrensgegenständlichen um einen Kanal im Trennsystem, bestehend aus einem Regen- und einem Schmutzwasserstrang. Im Bescheid vom 30.12.2011 sei die Verpflichtung zum Anschluss an den „neu gelegten Schmutzwasserkanal“ festgestellt und eine Leistungsfrist vorgeschrieben worden. Da somit kein neuer Hauptkanal im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, sondern die bestehende – im Bescheid vom 14.12.1962 zum Ausdruck gebrachte – Anschlusspflicht aufrecht sei, sei der Beschwerdeführer unmittelbar aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 verpflichtet, sein Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Dies habe jedoch zur Folge, dass die Gemeinde mit dem Bescheid vom 30.08.2011 zu Unrecht in derselben Sache eine Entscheidung getroffen habe, die bereits (einschließlich einer Leistungsfrist für den Kanalanschluss) Gegenstand des Bescheides vom 14.12.1962 gewesen sei. Dieser Bescheid sei einer Vollstreckung zugänglich, zumal die Einleitungsverpflichtung nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO aufrecht bestehe. Eines weiteren Titelbescheides bedürfe es daher nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
51 Z. 8 B-VG ging mit 01.01.2014 unter anderem die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 01.01.2014 unter anderem die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat nach der Aufhebung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. 2012/05/0176, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.02.2012, in Bindung an dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. § 62 der NÖ Bauordnung 1996 in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier gegenständlichen Berufungsbescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-20 lautet (auszugsweise):Paragraph 62, der NÖ Bauordnung 1996 in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier gegenständlichen Berufungsbescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 8200-20 lautet (auszugsweise): „§ 62 Wasserver- und -entsorgung (...)
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Partei diese beantragt hat und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Partei diese beantragt hat und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.711.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.