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§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 64§ 5§ 45§ 12§ 103§ 44aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2623/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor der „Tatbeschreibung“ die Zeile „Ort: *** ***“ ersatzlos zu entfallen hat. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor der „Tatbeschreibung“ die Zeile „Ort: *** ***“ ersatzlos zu entfallen hat. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 120,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 12,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 156-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 120,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 12,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 24,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 156-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 14.08.2015, GZ.TUS2-V-14 24520/5, wurde dem Beschwerdeführer Ing. MG zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 01.09.2014 bis 29.10.2014 als Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage in ***, ***, eine Übertretung des NÖ Gassicherheitsgesetzes zu verantworten habe, da er den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbefund nicht auf Verlangen der Behörde vorgelegt habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.06.2014 sei er aufgefordert worden, den gegenständlichen Prüfbefund bis spätestens 31.08.2014 der Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 3 iVm Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 8 NÖ Gassicherheitsgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 VSt
G in der Höhe von 12,-- Euro vorgeschrieben.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Gassicherheitsgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 12,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.06.2014, Fachgebiet Anlagenrecht, aufgefordert worden sei, spätestens bis zum 31.08.2014 den Prüfbericht für seine Gasanlage vorzulegen. Da er dies unterlassen habe, sei ein Strafantrag gestellt worden. Die Strafverfügung vom 28.11.2014 habe er rechtzeitig beeinsprucht und vorgebracht, dass er als Mieter
Mietrechtsgesetz für die gegenständliche Gasanlage nicht zuständig sei. Dieser Verweis, nach dem der Beschwerdeführer als Mieter
Mietrechtsgesetz für die Gasanlage nicht zuständig sei, sei jedoch nicht zutreffend. Weder das Mietrechtsgesetz noch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch würden Regelungen über die Zuständigkeit zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung der Gasanlage enthalten. Es könne darüber jedoch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer aber eine solche Vereinbarung nicht vorgelegt habe, werde davon ausgegangen, dass er als Betreiber der Gasanlage die Übertretung des § 12 Abs. 3 NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 zu verantworten habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht der Entlastungsbeweis
§ 5Abs. 1 VSt
G nicht gelungen. Die Strafverfügung vom 28.11.2014 habe er rechtzeitig beeinsprucht und vorgebracht, dass er als Mieter
Mietrechtsgesetz für die gegenständliche Gasanlage nicht zuständig sei. Dieser Verweis, nach dem der Beschwerdeführer als Mieter
Mietrechtsgesetz für die Gasanlage nicht zuständig sei, sei jedoch nicht zutreffend. Weder das Mietrechtsgesetz noch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch würden Regelungen über die Zuständigkeit zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung der Gasanlage enthalten. Es könne darüber jedoch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer aber eine solche Vereinbarung nicht vorgelegt habe, werde davon ausgegangen, dass er als Betreiber der Gasanlage die Übertretung des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 zu verantworten habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht der Entlastungsbeweis
Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung seien nach Auffassung der Verwaltungsbehörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Da außerdem der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe, werde von durchschnittlichen Verhältnissen (1.800,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen. Im Rahmen der Strafbemessung seien nach Auffassung der Verwaltungsbehörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Da außerdem der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe, werde von durchschnittlichen Verhältnissen (1.800,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit am 12.09.2015, 08:46 Uhr, bei der Verwaltungsbehörde eingelangtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer eine zunächst als „Berufung“ und dann als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, in der er eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte. Begründend führt dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er an der angeführten Liegenschaft in ***, *** nur Mieter sei und somit nach dem Mietrechtsgesetz und nach dem Mietvertrag nicht verpflichtet sei, die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetzes einzuhalten, sondern der Vermieter. Soweit dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Last gelegt wurde, den Mietvertrag nicht vorgelegt zu haben, sei dem zu entgegnen, dass er auch nie von der Behörde aufgefordert worden sei, diesen vorzulegen. Die Behörde hätte außerdem diesen Mietvertrag und die für die Zuständigkeit der Wartung der Therme notwendigen Informationen beim Vermieter einholen müssen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liege ein willkürliches Verfahren vor und beantrage er auch schon aus Prinzip eine öffentliche mündliche Verhandlung.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 15.09.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. TUS2-V-14 24520/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 15.09.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur , GZ. TUS2-V-14 24520/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der trotz jeweils ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der Verwaltungsbehörde erschien, sodass die Verhandlung
§ 45Abs. 2 Vw
GVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der trotz jeweils ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der Verwaltungsbehörde erschien, sodass die Verhandlung
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt wurde. In dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. TUS2-V-14 24520/5 der Bezirkshauptmannschaft Tulln und GZ. LVwG-S-2623-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Mieter der Wohnung in ***, ***. In eben dieser Wohnung wird eine meldepflichtige Gasanlage betrieben. Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dem Vermieter dieser Wohnung im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach im Zusammenhang mit dieser Gasanlage der Vermieter zur Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 verpflichtet ist. Die NN GmbH forderte den Beschwerdeführer zunächst zweimal auf, den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbefund über die wiederkehrende Überprüfung der genannten Gasanlage vorzulegen. Da dies nicht geschah, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.06.2014 nochmals aufgefordert, die Überprüfung dieser Gasanlage
§ 12Abs.
3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 durch einen befugten Fachmann unverzüglich zu veranlassen und der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Kopie des Prüfbefundes bzw. einen ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Prüfbefund bis spätestens 31.08.2014 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung binnen dieser Frist und darüber hinaus jedenfalls bis zum 29.10.2014 nicht nachgekommen. Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 durch einen befugten Fachmann unverzüglich zu veranlassen und der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Kopie des Prüfbefundes bzw. einen ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Prüfbefund bis spätestens 31.08.2014 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung binnen dieser Frist und darüber hinaus jedenfalls bis zum 29.10.2014 nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung in ***, ***, ist und auch im Tatzeitraum war. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch sowohl im Einspruch vom 12.12.2014 als auch in seiner Beschwerde vorgebracht und ist auch mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen. Unstrittig ist ebenso, dass in dieser Wohnung eine meldepflichtige Gasanlage betrieben wird. Auch dies wird vom Beschwerdeführer weder in seinem Einspruch noch in seiner Beschwerde in Abrede gestellt. Schließlich ist auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer zunächst zweimal von der NN GmbH und zuletzt einmal mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.06.2014, welches sich auch im Akt der Verwaltungsbehörde befindet, aufgefordert wurde, binnen eingeräumter Fristen, zuletzt binnen einer Frist bis 31.08.2014, den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbefund über die wiederkehrende Überprüfung eben dieser Gasanlage der Behörde vorzulegen, und der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen jedenfalls bis zum Strafantrag der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Anlagenrecht, vom 29.10.2014, welcher sich im Akt der Verwaltungsbehörde befindet, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde damit, nur Mieter dieser Wohnung zu sein, demnach nicht Betreiber dieser Gasanlage, zumal auch sowohl nach dem Mietrechtsgesetz als auch nach dem Mietvertrag der Vermieter für die Einhaltung unter anderem dieser Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer reklamierte im Rahmen seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang auch, nie zur Vorlage des Mietvertrages aufgefordert worden zu sein, um dieses Vorbringen zu untermauern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte entsprechend des Antrages des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer das Beweismittel seiner eigenen Einvernahme genommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bis heute weder der Verwaltungsbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angesprochenen Mietvertrag vorgelegt. Abgesehen davon, dass – dies auch bezogen auf seinen Einwand, nie zur Vorlage aufgefordert worden zu sein – den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft, welche er durch die Nichtvorlage des Mietvertrages, auf dessen Inhalt er sich selbst mehrfach stützte, und durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr wohl verletzte, liegt tatsächlich kein einziges Beweisergebnis für das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers vor, auf Grund dessen in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Negativfeststellung zu treffen war.
- Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 12 Abs. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002):Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002): „
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.“„
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß.“ § 16 Abs. 1 Z 8 NÖ GSG 2002:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ GSG 2002: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer (…)
- den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1);
- den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (Paragraph 13, Absatz eins, oder 5, Paragraph 14, Absatz eins,); (…)“
- Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die sich aus § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 ergebenden Verpflichtungen richten sich gegen den Betreiber einer (meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten) Gasanlage. Wer als „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung gilt, ist im NÖ GSG 2002 nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 7 Abs. 4 NÖ GSG 2002 ergibt sich lediglich, dass im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für eine Gasanlage im Sinne des NÖ GSG 2002 Parteistellung unter anderem der Antragsteller und die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, haben, demnach der Antragsteller und der Eigentümer des Grundstückes nach Ansicht des Gesetzgebers verschiedene Personen sein können. Aus § 9 Abs. 2 NÖ GSG 2002 ergibt sich, dass bei Erlöschen der Bewilligung der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen hat; kann dieser Auftrag nicht an den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten, sodass das NÖ GSG 2002 auch hier zwischen „Betreiber“ und sonstigen „Verfügungsberechtigten“ unterscheidet. Nicht zuletzt sprechen gerade die Bestimmungen des §§ 11 und 12 NÖ GSG 2002 ausdrücklich von dem „Betreiber“ einer Gasanlage, nicht von deren Eigentümer. Wenn die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, etwa den Vermieter als Verantwortlichen unter anderem nach § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 anzusehen, hätte er wohl klarstellend den Eigentümer als solchen genannt. Insgesamt ist somit schon aus dem Wortlaut des NÖ GSG 2002 zu entnehmen, dass es für die Eigenschaft als „Betreiber“ auf die tatsächliche Benutzung der Gasanlage, nicht auf das Eigentum an dieser Gasanlage ankommt, sodass im Falle eines Mietverhältnisses (wie im konkreten Fall) als deren „Betreiber“ der Mieter und nicht der Vermieter der betreffenden Wohnung anzusehen ist.Die sich aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 ergebenden Verpflichtungen richten sich gegen den Betreiber einer (meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten) Gasanlage. Wer als „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung gilt, ist im NÖ GSG 2002 nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 7, Absatz 4, NÖ GSG 2002 ergibt sich lediglich, dass im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für eine Gasanlage im Sinne des NÖ GSG 2002 Parteistellung unter anderem der Antragsteller und die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, haben, demnach der Antragsteller und der Eigentümer des Grundstückes nach Ansicht des Gesetzgebers verschiedene Personen sein können. Aus Paragraph 9, Absatz 2, NÖ GSG 2002 ergibt sich, dass bei Erlöschen der Bewilligung der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen hat; kann dieser Auftrag nicht an den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten, sodass das NÖ GSG 2002 auch hier zwischen „Betreiber“ und sonstigen „Verfügungsberechtigten“ unterscheidet. Nicht zuletzt sprechen gerade die Bestimmungen des Paragraphen 11 und 12 NÖ GSG 2002 ausdrücklich von dem „Betreiber“ einer Gasanlage, nicht von deren Eigentümer. Wenn die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, etwa den Vermieter als Verantwortlichen unter anderem nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 anzusehen, hätte er wohl klarstellend den Eigentümer als solchen genannt. Insgesamt ist somit schon aus dem Wortlaut des NÖ GSG 2002 zu entnehmen, dass es für die Eigenschaft als „Betreiber“ auf die tatsächliche Benutzung der Gasanlage, nicht auf das Eigentum an dieser Gasanlage ankommt, sodass im Falle eines Mietverhältnisses (wie im konkreten Fall) als deren „Betreiber“ der Mieter und nicht der Vermieter der betreffenden Wohnung anzusehen ist. Das Ziel des NÖ GSG 2002 entsprechend des § 1 Abs. 1 leg.cit. und der Schutzzweck gerade der Bestimmung des § 12 NÖ GSG 2002 ist, die technische Beschaffenheit der Gasanlage zum Schutze von Leben und Gesundheit von Menschen und Beschädigung von Sachen einer regelmäßigen behördlichen Kontrolle im Hinblick auf die Gefährlichkeit bei technischen Störungen zu unterziehen. Es erscheint demnach auch lebensnah, gerade dem Benutzer dieser Gasanlage diese damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, zumal der Vermieter als Eigentümer einer betreffenden Wohnung kaum in Kenntnis des alltäglichen Zustandes der Gasanlage sein wird, sondern der Mieter die Gasanlage eben ständig benutzt. In diesem Zusammenhang gilt etwa auch auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG) zu verweisen, wonach der Vermieter eine vermietete Wohnung nur aus wichtigen Gründen und zu bestimmten Zwecken überhaupt betreten darf.Das Ziel des NÖ GSG 2002 entsprechend des Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. und der Schutzzweck gerade der Bestimmung des Paragraph 12, NÖ GSG 2002 ist, die technische Beschaffenheit der Gasanlage zum Schutze von Leben und Gesundheit von Menschen und Beschädigung von Sachen einer regelmäßigen behördlichen Kontrolle im Hinblick auf die Gefährlichkeit bei technischen Störungen zu unterziehen. Es erscheint demnach auch lebensnah, gerade dem Benutzer dieser Gasanlage diese damit verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, zumal der Vermieter als Eigentümer einer betreffenden Wohnung kaum in Kenntnis des alltäglichen Zustandes der Gasanlage sein wird, sondern der Mieter die Gasanlage eben ständig benutzt. In diesem Zusammenhang gilt etwa auch auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Mietrechtsgesetz (MRG) zu verweisen, wonach der Vermieter eine vermietete Wohnung nur aus wichtigen Gründen und zu bestimmten Zwecken überhaupt betreten darf. Berücksichtigt man des Weiteren, dass etwa auch die Kosten der wiederkehrenden Überprüfung vom Mieter, also vom Betreiber, zu bezahlen sind – derartiges ergibt sich etwa aus einschlägigen, für jedermann im Internet abrufbaren Artikeln (etwa: http://www.wohnnet.at/energie/heizung/thermenwartung-24197) – , ist es zweifellos verfehlt anzunehmen, der Vermieter sei Betreiber einer sich in einer Wohnung befindlichen Gasanlage. Betreiber ist schon dem Wortsinn jener, der jederzeit Zugriff auf Gasanlage hat und sie eben „betreibt“, d.h. regelmäßig und wiederkehrend benutzt. Grundsätzlich ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mieter der Wohnung und demnach Betreiber der in dieser Wohnung befindlichen und betriebenen Gasanlage verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des § 12 NÖ GSG 2002 ist. Grundsätzlich ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mieter der Wohnung und demnach Betreiber der in dieser Wohnung befindlichen und betriebenen Gasanlage verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 12, NÖ GSG 2002 ist. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde eben dies gar nicht substantiiert bestritten wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte vielmehr damit, dass er mit dem Vermieter im zugrunde liegenden Mietvertrag vereinbart hätte, dass letzterer die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 einzuhalten hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber dazu, dass eben der Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht festgestellt werden konnte, sodass dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht. Doch selbst wenn man eine derartige Vereinbarung entgegen des festgestellten Sachverhaltes annehmen möchte, gilt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich unter anderem bei den sich aus § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 ergebenden Verpflichtungen um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mietvertraglichen Vereinbarung würde eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vermieter vorliegen, somit eine Vereinbarung, durch welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden einer Regelung zugeführt wird. So könnten sich daraus etwa bei Verstößen des Vermieters gegen diese Vereinbarung Schadenersatz- oder Regressansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ergeben. Durch eine derartige Vereinbarung könnte jedoch nie die sich aus dem Gesetz ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers als Mieter abgeändert oder gar ausgeschlossen werden. Doch selbst wenn man eine derartige Vereinbarung entgegen des festgestellten Sachverhaltes annehmen möchte, gilt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich unter anderem bei den sich aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 ergebenden Verpflichtungen um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mietvertraglichen Vereinbarung würde eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vermieter vorliegen, somit eine Vereinbarung, durch welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden einer Regelung zugeführt wird. So könnten sich daraus etwa bei Verstößen des Vermieters gegen diese Vereinbarung Schadenersatz- oder Regressansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ergeben. Durch eine derartige Vereinbarung könnte jedoch nie die sich aus dem Gesetz ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers als Mieter abgeändert oder gar ausgeschlossen werden. Wenn schlussendlich der Beschwerdeführer darauf verweist, wonach er nach der Mietrechtsgesetz nicht als Mieter verpflichtet sei, die Bestimmungen des NÖ GSG 2002 einzuhalten, sondern diese Bestimmungen ausschließlich den Vermieter betreffen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 MRG entgegen steht. Danach hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei die Erhaltung unter anderem die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes etwa von zentralen Wärmeversorgungsanlagen erforderlich sind, umfasst. Zu den damit angesprochenen allgemeinen Teilen des Hauses gehört nicht nur alles, was sich außerhalb des Mietgegenstandes befindet, sondern auch funktionell alles, was nicht einzelnen Mietgegenständen alleine dient, wie etwa durchgehende Leitungen für oder von einzelnen Bestandgegenständen (z.B. MietSlg. 35.612 = SZ 56/47). Nicht zu diesen allgemeinen Teilen gehören eben jene, die in Sondernutzung einzelner stehen, durch die die Benützung anderer Mieter ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich im konkreten Fall, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass die gegenständliche Gasanlage nur in der vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnung betrieben wird, diese in der Sondernutzung des Beschwerdeführers steht, jedenfalls nicht anderen Mietgegenständen dient, geschweige denn eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dient, sodass die Erhaltungspflicht, worunter auch die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem NÖ GSG 2002 zu subsumieren sind, den Beschwerdeführer als Mieter nach dem MRG trifft.Wenn schlussendlich der Beschwerdeführer darauf verweist, wonach er nach der Mietrechtsgesetz nicht als Mieter verpflichtet sei, die Bestimmungen des NÖ GSG 2002 einzuhalten, sondern diese Bestimmungen ausschließlich den Vermieter betreffen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG entgegen steht. Danach hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden, wobei die Erhaltung unter anderem die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes etwa von zentralen Wärmeversorgungsanlagen erforderlich sind, umfasst. Zu den damit angesprochenen allgemeinen Teilen des Hauses gehört nicht nur alles, was sich außerhalb des Mietgegenstandes befindet, sondern auch funktionell alles, was nicht einzelnen Mietgegenständen alleine dient, wie etwa durchgehende Leitungen für oder von einzelnen Bestandgegenständen (z.B. MietSlg. 35.612 = SZ 56/47). Nicht zu diesen allgemeinen Teilen gehören eben jene, die in Sondernutzung einzelner stehen, durch die die Benützung anderer Mieter ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich im konkreten Fall, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass die gegenständliche Gasanlage nur in der vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnung betrieben wird, diese in der Sondernutzung des Beschwerdeführers steht, jedenfalls nicht anderen Mietgegenständen dient, geschweige denn eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dient, sodass die Erhaltungspflicht, worunter auch die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem NÖ GSG 2002 zu subsumieren sind, den Beschwerdeführer als Mieter nach dem MRG trifft. Zusammenfassend hat somit der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Übertretung des §§ 12 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ GSG 2002 erfüllt.Zusammenfassend hat somit der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Übertretung des Paragraphen 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 NÖ GSG 2002 erfüllt. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich, da die betreffende Verwaltungsvorschrift des § 16 Abs. 1 NÖ GSG 2002 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich, da die betreffende Verwaltungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, NÖ GSG 2002 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, womit somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, Absatz eins, VStG, womit somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Den Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vom Beschwerdeführer wurde gar nicht in Abrede gestellt, insgesamt dreimal und eben zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 13.06.2014 aufgefordert worden zu sein, den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbefund bis zuletzt 31.08.2014 vorzulegen und diesen Aufforderungen jedenfalls innerhalb des Tatzeitraums nicht nachgekommen zu sein. Dem Beschwerdeführer ist somit zumindest grob fahrlässiges Verhalten und ihm somit auch in subjektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung anzulasten.
- Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm dient, wie bereits oben ausgeführt, dazu, die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel regeln, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ GSG 2002). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als sehr hoch einzustufen und wurde dieses durch die begangene Verwaltungsübertretung erheblich beeinträchtigt.Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm dient, wie bereits oben ausgeführt, dazu, die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel regeln, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ GSG 2002). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als sehr hoch einzustufen und wurde dieses durch die begangene Verwaltungsübertretung erheblich beeinträchtigt. Was das Verschuldensausmaß betrifft, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurde das Vorliegen solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerungsgründe sind ebenfalls nicht aktenkundig. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es nun der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung der von ihm verletzten Norm vor Augen zu führen. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken. Vom Beschwerdeführer wurden seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben und wurde vom Beschwerdeführer der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse auch nicht entgegengetreten, sodass von nicht ungünstigen Bedingungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Strafe in der Höhe von 120,-- Euro von der Verwaltungsbehörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurde, sodass unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam, sondern die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafhöhe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung entspricht.
§ 45Abs. 1 Ziffer 4 VSt
G hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
§ 52Abs. 2 Vw
GVG beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro. Im vorliegenden Fall ergab sich daher ein Kostenbeitrag in der Höhe von 24,-- Euro. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro. Im vorliegenden Fall ergab sich daher ein Kostenbeitrag in der Höhe von 24,-- Euro. Die Spruchberichtigung war nicht zuletzt notwendig und auch zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156 (zur Erteilung der Lenkerauskunft
§ 103Abs.
2 KFG), festgestellt, Erfüllungsort und Tatort sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Durch die Verwendung des Begriffes "vorzulegen" in § 12 Abs. 3 und in § 16 Abs. 1 Z. 8 NÖ GSG 2002 wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG (vgl. hiezu eben das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156) im konkreten Fall Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369).
§ 44aZ 1 VSt
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was auch die Angabe von Tatzeit und Tatort erfordert (z.B. VwGH 27.04.2012, 2010/09/0126). Ausgehend vom konkreten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist unmissverständlich klargestellt, dass der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Prüfbefund „der Behörde“, sohin der Bezirkshauptmannschaft Tulln, vorzulegen war. Der überflüssigerweise im Einleitungstext des Straferkenntnisses enthaltene Hinweis auf den Tatort (siehe dazu VwGH 03.11.2000, 98/02/0329) konnte somit jedenfalls und unabhängig davon, dass dieser auch inhaltlich nicht korrekt ist, entfallen. Diese Spruchberichtigung war im Hinblick auf die eben ausreichend konkretisierte Formulierung der Tatbeschreibung auch möglich, ohne den Beschwerdeführer in seinen Verteidigerrechten einzuschränken oder der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen.Die Spruchberichtigung war nicht zuletzt notwendig und auch zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156 (zur Erteilung der Lenkerauskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG), festgestellt, Erfüllungsort und Tatort sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Durch die Verwendung des Begriffes "vorzulegen" in Paragraph 12, Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ GSG 2002 wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vergleiche hiezu eben das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156) im konkreten Fall Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, was auch die Angabe von Tatzeit und Tatort erfordert (z.B. VwGH 27.04.2012, 2010/09/0126). Ausgehend vom konkreten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist unmissverständlich klargestellt, dass der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Prüfbefund „der Behörde“, sohin der Bezirkshauptmannschaft Tulln, vorzulegen war. Der überflüssigerweise im Einleitungstext des Straferkenntnisses enthaltene Hinweis auf den Tatort (siehe dazu VwGH 03.11.2000, 98/02/0329) konnte somit jedenfalls und unabhängig davon, dass dieser auch inhaltlich nicht korrekt ist, entfallen. Diese Spruchberichtigung war im Hinblick auf die eben ausreichend konkretisierte Formulierung der Tatbeschreibung auch möglich, ohne den Beschwerdeführer in seinen Verteidigerrechten einzuschränken oder der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum Einen auf die zitierte Judikatur, zum anderen darauf verwiesen, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlage die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bildete. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2623.001.2015