RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-350/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des CF, geb. ***, vertreten durch seinen Vater MMag. NF, beide wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Wr. Neustadt – vom 18.01.2016 zu Zl. WBS2-V-1523185/5, wegen konkret angelasteter Übertretung nach der Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz i.d.g.F. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 am Sitz der BH Mödling verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des CF, geb. ***, vertreten durch seinen Vater MMag. NF, beide wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Wr. Neustadt – vom 18.01.2016 zu Zl. WBS2-V-1523185/5, wegen konkret angelasteter Übertretung nach der Bestimmung des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz i.d.g.F. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 am Sitz der BH Mödling verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, gegenständliches Straferkenntnis behoben und sohin gefasst folgender Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben, gegenständliches Straferkenntnis behoben und sohin gefasst folgender BESCHLUSS auf Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG i.d.g.F.auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG i.d.g.F.
- Gegen diesen Beschluss und das Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss und das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 18.01.2016 zu Zl. WBS2-V-1523185/5, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer CF wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz unter Anwendung der Strafnorm des § 65 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 47 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 10 Euro ausgewiesen wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 18.01.2016 zu Zl. WBS2-V-1523185/5, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer CF wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 65, leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 47 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 10 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer CF durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter MMag. NF, seinem Vater, an der gleichen Adresse wohnhaft, Bescheidbeschwerde, begehrte die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Verringerung des Strafausmaßes auf das Mindestmaß, wies insbesondere auf die unterschiedlichen Rechtstandpunkte der verschiedenen Ministerien hin, behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und begehrte schlussendlich unter Verweis auf Gutachten und Rechtsmeinungen, die sein Vorbringen stützten, die Einstellung des Verfahrens. In der am 14.06.2016 am Sitz der BH Mödling durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, dem ergänzenden Vorbringen seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters, der durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angabe des praktischen Arztes Dr. MF, sowie der im Akt erliegenden Konvolute der Beilagen und erfolgte schlussendlich die Verkündung des der Beschwerde stattgebenden Spruches, Einstellung mittels Beschluss und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt der Entscheidung aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer CF leistete im fraglichen Zeitraum seinen Zivildienst bei der Lebenshilfe *** ab. Am 05.11.2015 hatte der Beschwerdeführer hohes Fieber und wurde daraufhin krankheitsbedingt nach Hause geschickt. CF suchte am darauffolgenden Tag den praktischen Arzt Dr. MF auf, um eine Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende zu bekommen. Bei Dr. MF handelt es sich nicht um den Hausarzt des Beschwerdeführers. Im Zuge der Untersuchung, CF war bis zu diesem Zeitpunkt kein Patient des Dr. MF, teilte diesem der Zivildiener mit, dass er seines Wissensstandes nach verpflichtet sei, seinem Dienstgeber ein Formular zu übermitteln, wo unter anderem der Beginn der Erkrankung, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und auch die Art der Erkrankung angegeben sein müsse. Daraufhin teilte ihm Dr. MF mit, dass er aufgrund der ihm obliegenden ärztlichen Verschwiegenheitspflicht keine Angaben bezüglich der Art der Erkrankung ausfüllen könne. Nochmals wies ihn CF darauf hin, worauf der praktische Arzt – ohne detailliertere Angaben zu tätigen – das Vorliegen einer „Krankheit“ bestätigte. Diese Bescheinigung, es handelte sich nur um einen wenigen Tage dauernden Krankenstand, wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers der Lebenshilfe *** übermittelt, von dort diese ärztliche Bestätigung an die Zivildienst-Service-Agentur weitergeschickt. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die äußerst glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere auch auf die seitens des von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbundenen Zeugen Dr. MF, welche Beide nicht nur inhaltlich sachlich argumentierten, sondern auch persönlichkeitsmäßig auf das erkennende Gericht einen äußerst positiven Eindruck hinterließen, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben auftauchten und im Übrigen diese Ausführungen mit den im Akt erliegenden, respektive im Laufe des Verfahrens übermittelten Unterlagen, gut in Einklang zu bringen sind. Das Gericht konnte sich sohin ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen, konnte von allfällig weiteren, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden und folgt rechtlich: Mit seinem Vorbringen erweist sich der Beschwerdeführer völlig im Recht: Nach der Rechtsauffassung des LVwG NÖ, welche völlig in Übereinstimmung zu bringen ist mit der Rechtsmeinung der österreichischen Ärztekammer sowie des Bundesministeriums für Gesundheit, bildet die gegenständlich als inkriminiert verletzte, angelastete Übertretung der Bestimmung des § 23c Zivildienstgesetz keine gesetzlichen Grundlage für die Ausnahme von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und bildet auch keine rechtlich zulässige Basis für die Bekanntgabe einer ärztlichen Diagnose. Nach der Rechtsauffassung des LVwG NÖ, welche völlig in Übereinstimmung zu bringen ist mit der Rechtsmeinung der österreichischen Ärztekammer sowie des Bundesministeriums für Gesundheit, bildet die gegenständlich als inkriminiert verletzte, angelastete Übertretung der Bestimmung des Paragraph 23 c, Zivildienstgesetz keine gesetzlichen Grundlage für die Ausnahme von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und bildet auch keine rechtlich zulässige Basis für die Bekanntgabe einer ärztlichen Diagnose. Gegenständlich zitierte Bestimmung im Zivildienstgesetz verpflichtet wohl Zivildienstleistende, sich im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Diese Bestimmung bildet jedoch keine ausreichend klare gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der ärztlichen Verschwiegenheit, wie sie in § 54 Abs. 2 Z. 1 Ärztegesetz 1998 normiert ist. Diese Bestimmung bildet jedoch keine ausreichend klare gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der ärztlichen Verschwiegenheit, wie sie in Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 normiert ist. Unter „Art der Erkrankung“ handelt es sich nicht um die Verpflichtung der Bekanntgabe der detaillierten Art der Erkrankung, sondern lediglich um die zulässige um zu bescheinigende Art der Erkrankung, ob es sich um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall oder um einen Unfall handelt, jedoch keine Angabe zur Diagnose abzugeben ist. Damit gut in Einklang zu bringen ist die gesetzliche Pflicht des Zivildienstleistenden, im Falle einer Dienstverhinderung sich über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen, vgl. § 23c Abs. 2 Z. 3 Zivildienstgesetz. Damit gut in Einklang zu bringen ist die gesetzliche Pflicht des Zivildienstleistenden, im Falle einer Dienstverhinderung sich über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen, vergleiche Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 3, Zivildienstgesetz. Wenn weiters die österreichische Ärztekammer in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf die Bestimmung des § 8 Abs. 8 Angestelltengesetz hinweist, ist ihr dahingehend gleichfalls beizupflichten, handelt es sich im Rahmen der anzuwendenden Analogie und der aktuellen Rechtslage, damit verbunden die Entscheidung des OGH zu 9ObA106/93, dass die Ursache der Erkrankung durch eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit lediglich differenziert anzugeben ist mit „Krankheit aufgrund eines Unfalles“, und keine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch Bekanntgabe der Diagnose an den Dienstgeber erfolgen darf.Wenn weiters die österreichische Ärztekammer in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 8, Angestelltengesetz hinweist, ist ihr dahingehend gleichfalls beizupflichten, handelt es sich im Rahmen der anzuwendenden Analogie und der aktuellen Rechtslage, damit verbunden die Entscheidung des OGH zu 9ObA106/93, dass die Ursache der Erkrankung durch eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit lediglich differenziert anzugeben ist mit „Krankheit aufgrund eines Unfalles“, und keine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch Bekanntgabe der Diagnose an den Dienstgeber erfolgen darf. Diese Rechtsauffassung stützt sich auch auf die Qualifikation von Gesundheitsdaten, die als sensible Daten gemäß § 4 Z. 2 iVm § 9 Z. 3 Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.F. anzusehen sind. Diese Rechtsauffassung stützt sich auch auf die Qualifikation von Gesundheitsdaten, die als sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.F. anzusehen sind. Wenn sich das Bundesministerium für Inneres bei seiner Rechtsmeinung sich auf den Kommentar zum Zivildienstgesetz 1986, 11 125 von Fessler/Szymanski/ Wieseneder stützt, so ist dieser Rechtsauffassung auch im gegenständlichen Fall nicht nahe zu treten. Da es allein an einer objektiven Tatbildverwirklichung fehlt, war gegenständliches Verfahren zur Einstellung zu bringen. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass selbst dann, wenn das Gericht sich nicht der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der österreichischen Ärztekammer anschließen, wurde keinerlei subjektives Verschulden in der Person des Beschwerdeführers angenommen werden kann, CF in geradezu vorbildlicher Art und Weise bemüht war, seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und hier auch selbst unter rigidester Anlegung der Sorgfaltspflicht keinerlei auch nur leichtes Verschulden angelastet werden könnte. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a VwGG deshalb ausgeschlossen, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil aufgrund der zur Anwendung zu bringenden Judikatur des OGH im Rahmen der Analogie der übereinstimmenden Rechtsansichten der österreichischen Ärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit von einer einheitlichen Judikatur und Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG deshalb ausgeschlossen, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil aufgrund der zur Anwendung zu bringenden Judikatur des OGH im Rahmen der Analogie der übereinstimmenden Rechtsansichten der österreichischen Ärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit von einer einheitlichen Judikatur und Rechtsprechung ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.350.001.2016