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LVwG-AV-1255/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1255/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MS, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.10.2015, Zl. NKS3-W-15409/002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl. NKS3-W-15409/002, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz
  2. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2015 gegen 20.00 Uhr im Zuge der Jagd auf einen Rehbock viermal geschossen, sich einer dieser vier Schüsse auf Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl. NKS3-W-15409/002, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz
  3. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2015 gegen 20.00 Uhr im Zuge der Jagd auf einen Rehbock viermal geschossen, sich einer dieser vier Schüsse auf eine dahinter liegende Straße verirrt und bei einem vorbeifahrenden PKW die Heckscheibe durchschlagen hätte. Laut einem Gutachten eines waffentechnischen Amtssachverständigen sei der Kugelfang, bestehend aus einer vom Hochstand in Richtung Osten abfallenden Wiese mit einem gering hohen Geländerücken im Hintergrund, nicht ausreichend gewesen, um sowohl ballistisch als auch jagdlich von einem sicheren und geeigneten Kugelfang sprechen zu können. Allein die Tatsache, dass das Projektil nicht in den Kugelfang eingeschlagen habe, sondern auf die Straße gelangt sei, sei ein klares und eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe mehrerer Schüsse seine Jagdwaffe missbräuchlich verwendet und dadurch das Leben und die Gesundheit eines unbeteiligten, zufällig in der Nähe befindlichen Menschen massiv gefährdet habe. Das Nichtwissen von einem sicheren Schusswinkel bzw. einem ausreichenden Kugelfang und die Ausrede, darüber nicht unterrichtet worden zu sein, würden klar erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer Gefahren, welche von Schusswaffen ausgehen, nicht entsprechend beurteilen könne und weitere Vorfälle befürchtet werden müssen, wenn dieser auf die Jagd gehe.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass gemäß dem privat eingeholten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. HH von einem Doppelgeller ausgegangen werden könne. Der Schuss habe das Wild knapp verfehlt und sei mit einem spitzen Winkel auf den Wiesenboden (Kugelfang) aufgetroffen. Dabei sei es zu einem Abgangsgeller gekommen, wobei das Geschoss im dahinter liegenden Wald eingeschlagen und durch die hohe Restenergie beim Auftreffen auf einen Baum wieder abgelenkt worden sei. Anschließend habe das Projektil in den fast 60 m tiefer liegenden PKW eingeschlagen. Der Zufall eines Doppelgellers und der Projektileinschlag in ein vorbeifahrendes Fahrzeug können als „Tausendguldenschuss“ bezeichnet werden und dieser sei so nicht reproduzierbar bzw. einmalig. Dieser Doppelgeller sei aus der Sicht des Sachverständigen für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen und durch sehr unglückliche Umstände hervorgerufen worden. Im vorliegenden Fall liege keine Sorgfaltswidrigkeit von Seiten des Beschwerdeführers bei der Schussabgabe vor. Im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung einer Niederösterreichischen Jagdkarte bilde die Kenntnis des Jagdprüfungsbehelfs das theoretische Wissen, welches Voraussetzung und als Maßstab für die Erlangung der Jagdkarte notwendig sei. Diesem Behelf seien keine erforderlichen Informationen im Hinblick auf die Mindestgröße des Schusswinkels für einen tauglichen Kugelfang bei einer zweifelsfrei geeigneten Bodenbeschaffenheit zu entnehmen. Die Tat sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, zumal laut den Ausführungen des Sachverständigen Ing. HH in dieser Situation 90 % der Jäger ebenfalls die Schusswaffe eingesetzt hätten. Gespräche mit routinierten Jägern hätten gezeigt, dass die Einflüsse der Geländeneigung und des Auftreffwinkels von Geschossen im Hinblick auf die Gefährdung durch Geller oft deutlich unterschätzt bzw. falsch eingeschätzt würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes würden nicht vorliegen. Weder habe durch den Beschwerdeführer bereits eine missbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden noch würden objektive Sachverhaltsmerkmale vorliegen, aufgrund derer ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der beiden waffentechnischen Sachverständigen BezInsp LD und Ing. HH durch. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, in Mai 2014 in der landwirtschaftlichen Fachschule *** die Jagdprüfung abgelegt zu haben. Davor habe er eine Ausbildung über sechs bis sieben Monate absolviert, wobei Kurse der Bezirksjägerschaft Neunkirchen zweimal wöchentlich stattgefunden hätten. Dabei habe er Informationen zum Schusswaffengebrauch erhalten. Im Hinblick auf einen ausreichenden Kugelfang bzw. den Aufprallwinkel von Projektilen und eine mögliche Gellergefahr sei nur sehr wenig bzw. unzureichend vorgetragen worden. Die dabei verwendete Ausbildungsunterlage sei der Jagdprüfungsbehelf gewesen, welcher sich nur sehr wenig mit dieser Problematik beschäftige. Soweit er noch wisse, habe sich auch die Prüfung damit nicht beschäftigt. Nach seiner Prüfung im Mai 2014 habe er im Jahr 2014 noch einige Jagdeinladungen bekommen und dabei seine ersten Praxiserfahrungen gemacht. Seit 01.01.2015 sei er bei der Genossenschaftsjagd ***. Den gegenständlichen Hochstand in diesem Jagdrevier habe er vor dem 24.04.2015 bereits mehrmals aufgesucht, am 24.04.2015 jedoch erstmals von dort geschossen. Nachdem der Rehbock aus dem Wald gekommen und er nach seinem damaligen Wissensstand der Meinung gewesen sei, dass der vorhandene Kugelfang ausreichend sei, habe er sich entschlossen, zunächst den ersten Schuss und in weiterer Folge noch drei Schüsse abzugeben. Für ihn sei der Kugelfang insofern ausreichend gewesen, als er durch das Zielfernrohr rund um den Rehbock Erdboden gesehen habe. Im Hinblick auf das vom Hochstand abfallende Wiesenstück habe er sich damals keine Gedanken in Richtung Aufprallwinkel des Projektils gemacht und sei der Meinung gewesen, dass der Erdboden, wo keine Steine vorhanden gewesen seien, ausreichend sei. Dass es bei einem der Schüsse zu einem Geller und in weiterer Folge zu einem Einschlag in die Heckscheibe eines Fahrzeuges gekommen sei, habe er erst am nächsten Tag durch die Polizei *** erfahren. Mit seinem heutigen Wissensstand würde er die Schüsse vom 24.04.2015 an diesem Standort nicht mehr abgeben.
  6. Aufgrund der beiden waffentechnischen Gutachten, welche durch die Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes als erwiesen: Bei der Schussabgabe des Beschwerdeführers vom Hochstand aus in östlicher Richtung kam es aufgrund der abfallenden Wiese zu einem Auftreffwinkel des abgefeuerten Projektils von 1° bis 2° Grad. Die Überhöhung des Kugelfanges in der Form eines Geländerückens bei den abgegebenen Schüssen zwischen dem Treffpunkt und der Oberkante des Kugelfanges betrug 1°. Durch den spitzen Auftreffwinkel des Projektils von max. 2° am Wiesenkugelfang bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es trotz idealer Bodenbeschaffenheit zu einem Abgangsgeller kommen musste. Dieser konnte vom Treffpunkt mit einem Winkel bis maximal 30° in alle Richtungen abgehen. Im Hinblick auf diesen flachen Auftreffwinkel im Zusammenhang mit der Kugelfangüberhöhung zwischen dem Treffpunkt und der Oberkante des Kugelfanges von 1° und dem dahinter liegenden Waldstück kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei zum Schluss, dass der gegenständliche Kugelfang trotz offenbar idealer Bodenbeschaffenheit keinesfalls geeignet war, ausreichenden Schutz vor abprallenden Gellern zu bieten, zumal laut gutachtlichen Ausführungen ein möglicher Abgangswinkel bis zu 30° möglich wäre. Beide Sachverständigen führten auf Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass der gegenständliche Standort mit der gewählten Schussrichtung Osten für eine sichere Schussabgabe nicht geeignet war. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2005/03/0012).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 08.06.2005, Zl. 2005/03/0012). Im gegenständliche Fall bestreitet der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde dem Waffenverbot zugrunde gelegten Sachverhalt nicht, führt jedoch aus, dass für ein Waffenverbot ein vorsätzliches Verhalten seinerseits bei der Schussabgabe hätte vorliegen müssen. Er habe im Zuge seiner Ausbildung zur Jagdprüfung im Zusammenhang mit einem ausreichenden Kugelfang bzw. einer Gellergefahr durch einen zu flachen Aufprallwinkel sehr wenig erfahren und sei das nur sehr unzureichend vorgetragen worden. Laut gerichtlich beeidetem Sachverständigen hätten in seiner Situation auch 90 % der übrigen Jäger einen Schuss abgegeben. Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Verantwortung, keine entsprechende Ausbildung erhalten zu haben bzw. dass das Thema „Geller“ auch nicht Prüfungsgegenstand der NÖ Jagdprüfung gewesen sei, keine Rechtfertigung darstellen kann. Jeder Jäger bzw. Schütze ist verantwortlich, sich mit der Gellerproblematik, insbesondere im Zusammenhang mit einem flachen Auftreffwinkel, auseinander zu setzen, weil gerade in diesem Fall von einer erhöhten Gefahr auszugehen ist. Vor jeder Schussabgabe hat sich ein Schütze vom Vorhandensein eines ausreichenden Kugelfangs zu überzeugen. Im Zweifel ist von einer Schussabgabe abzusehen bzw. hat sich der Schütze bereits bei der Auswahl des Standortes vor einer Schussabgabe von einem ausreichenden Kugelfang zu überzeugen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass bei einem derart flachen Auftreffwinkel von max. 2° und einem Geländeüberhang von lediglich 1° sogar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen Abgangsgeller bestand. Mag auch der Treffer eines vorbeifahrenden PKW laut Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. HH aufgrund eines Doppelgellers ein „Tausendguldenschuss“ gewesen sein, so stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang fest, dass gegenständlich eine hohe Wahrscheinlichkeit eines abgehenden Gellers in den dahinter befindlichen Wald bestand, welcher keinesfalls als ausreichender Kugelfang anzusehen ist. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass dieser „Tausendguldenschuss“ nicht auch ein Menschenleben kostete. Eine mangelhafte bzw. unzureichende Ausbildung kann weder einen Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund für eine unzulässige Schussabgabe darstellen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 2014 der Jagd nachging und sich die erforderlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit einer möglichen Gellergefahr bzw. einem ausreichenden Kugelfang nicht verschaffte und sich dieses mangelnde Fachwissen letztendlich in einer massiven Gefährdung verwirklichte, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen getätigte Annahme, der Beschwerdeführer könne durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, als gerechtfertigt anzusehen ist. Weder ist für die Rechtmäßigkeit eines Waffenverbotes eine vorsätzliche Tatbegehung erforderlich noch steht das bisher untadelige Vorleben des Beschwerdeführers der Verhängung entgegen (vgl. VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0055). Weder ist für die Rechtmäßigkeit eines Waffenverbotes eine vorsätzliche Tatbegehung erforderlich noch steht das bisher untadelige Vorleben des Beschwerdeführers der Verhängung entgegen vergleiche VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0055).
  7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1255.001.2015

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