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{'item': 'LVwG-AV-1062/001-2015'}

Obsah (22)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 45§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2a§ 2§ 293§ 292§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1062/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 und 3 AVG und § 17 VwGVG die mit € 225,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und 3 AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit € 225,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am

  1. Februar 2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht. Am
  2. Mai 2015 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Frau SN hat den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten AN, geb. ***, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, der mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältig ist, beantragt. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  3. September 2015, IVW1F-15364, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass

§ 11Abs.

2 Z. 4 NAG eine Prognose darüber zu erstellen sei, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Die Einkommenssituation des Ehemannes der Antragstellerin stelle sich folgendermaßen dar: Laut Abrechnungsbelege für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015, ausgestellt von der Firma „HH“, ***, habe der Ehemann der Antragstellerin ein Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.157,41 bezogen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen inklusive der zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbeziehbaren Diäten von € 200,-- betrage somit € 1.357,

  1. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 habe das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin von 1.1.2014 bis 31.12.2014 € 13.908,02 betragen. Nach Abzug der Steuer verbleibe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.320,
  2. Somit bestehe laut Abrechnungsbelegen für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 ein Fehlbetrag von € 292,04 und laut Einkommensteuerbescheid 2014 von € 328,
  3. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  4. September 2015, IVW1F-15364, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eine Prognose darüber zu erstellen sei, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lasse. Die Einkommenssituation des Ehemannes der Antragstellerin stelle sich folgendermaßen dar: Laut Abrechnungsbelege für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015, ausgestellt von der Firma „HH“, ***, habe der Ehemann der Antragstellerin ein Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.157,41 bezogen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen inklusive der zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbeziehbaren Diäten von € 200,-- betrage somit € 1.357,

  1. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 habe das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin von 1.1.2014 bis 31.12.2014 € 13.908,02 betragen. Nach Abzug der Steuer verbleibe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.320,
  2. Somit bestehe laut Abrechnungsbelegen für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 ein Fehlbetrag von € 292,04 und laut Einkommensteuerbescheid 2014 von € 328,
  3. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Ehe mit AN am 24.10.2014 in Bosnien und Herzegowina geschlossen worden sei, wobei der Ehegatte bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebe. Sie selbst habe ihr Leben bis dato in ihrem Heimatland verbracht und verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sie kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann geführt habe. Der Behörde seien keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien und Herzegowina bekannt. Die Behörde könne somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich sein. Durch den Aufenthalt des Ehegatten würden familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt und über eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.Bezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde ausgeführt, dass die Ehe mit AN am 24.10.2014 in Bosnien und Herzegowina geschlossen worden sei, wobei der Ehegatte bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebe. Sie selbst habe ihr Leben bis dato in ihrem Heimatland verbracht und verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sie kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann geführt habe. Der Behörde seien keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien und Herzegowina bekannt. Die Behörde könne somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich sein. Durch den Aufenthalt des Ehegatten würden familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt und über eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Dagegen hat Frau SN, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben, und beantragt, den Bescheid zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Tatsächlich würde der Ehegatte nach den aktuellen Einkommensnachweisen ein regelmäßiges monatliches Einkommen von € 1.171,11 netto beziehen, sodass sich inklusive Sonderzahlungen ein Einkommen von € 1.366,30 errechne. Zuzüglich der Hälfte der Diäten ergebe sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.566,
  4. Tatsächlich beziehe der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sodass auch dieses zu berücksichtigen sei. Dies sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Weiters sei der Kredit, der von der Behörde noch berücksichtigt worden sei, mittlerweile vollkommen zurückbezahlt worden, sodass nur noch die Mietbelastung - abzüglich der freien Station - zu berücksichtigen sei. In diesem Fall ergebe sich aber ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.394, welches dem Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin verbleibe. Dieses liege somit unstrittig über den entsprechenden Richtsätzen, der von der belangten Behörde korrekt mit € 1.307,89 monatlich angegeben worden sei. Damit bestehe nicht die Gefahr einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin.Weiters sei der Kredit, der von der Behörde noch berücksichtigt worden sei, mittlerweile vollkommen zurückbezahlt worden, sodass nur noch die Mietbelastung , - abzüglich der freien Station - zu berücksichtigen sei. In diesem Fall ergebe sich aber ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.394, welches dem Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin verbleibe. Dieses liege somit unstrittig über den entsprechenden Richtsätzen, der von der belangten Behörde korrekt mit € 1.307,89 monatlich angegeben worden sei. Damit bestehe nicht die Gefahr einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel des Ehegatten in der Zwischenzeit ebenfalls verlängert worden sei. Letztlich sei auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Durch den Bescheid der belangten Behörde werde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Österreich unmöglich gemacht, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe.Letztlich sei auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Durch den Bescheid der belangten Behörde werde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Österreich unmöglich gemacht, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen waren der Beschwerde Lohnzettel für die Monate Mai/Juni/Juli des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin angeschlossen, sowie ein Kontoauszug der Raiffeisen-Regionalbank *** und die Kopie des Aufenthaltstitels für AN mit Gültigkeit bis 8.9.
  5. Mit Schreiben vom
  6. September 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  7. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, IVW1-F-15364, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1062-2015, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetsch für die albanische Sprache und des Zeugen AN. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, AN, gab in dieser mündlichen Verhandlung an, dass er seit 2013 bei der Firma „HH“ in *** beschäftigt sei, das Beschäftigungsverhältnis sei auch weiterhin aufrecht. Er bekomme auch Weihnachts-und Urlaubsgeld ausbezahlt. Über Vorhalt des Gehaltszettels für Juni 2015 bzw. für Dezember 2014, wo keine Weihnachtsremuneration bzw. kein Urlaubsgeld aufscheine, gab er an, dass es vielleicht nicht aufgeschrieben worden sei, er bekomme es jedenfalls, er habe es auch damals bekommen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werde auf dasselbe Konto überwiesen wie der normale Lohn. Das Geld für die Zurückzahlung des Kredites in der Höhe von € 6.961,34 habe er von seiner Familie bekommen, welche ein Grundstück verkauft habe. Es handle sich dabei genauer gesagt um die Familie seiner Frau. Eine schriftliche Vereinbarung gebe es dazu nicht, da es sich ja um seine Familie handle. Dieser Betrag müsse schon einmal zurückbezahlt werden, allerdings sei der Termin nicht genau festgelegt worden, vielleicht in etwa 10 Jahren. Diesen Kredit habe er für die Renovierung seiner Wohnung aufgenommen, welche jetzt abgeschlossen sei, hier gebe es keine größeren Investitionen mehr. Weder in Bosnien, noch in Österreich habe er Schulden. Seine Frau habe er in einem Kaffeehaus in *** kennengelernt, und zwar über eine gemeinsame Bekannte, ca. ein Monat vor der Hochzeit. Das sei in Bosnien normal, dass man so knapp nach dem Kennenlernen heirate, schließlich sei er 38 Jahre alt und wolle eine Familie haben. Diese gemeinsame Bekannte habe kein Geld dafür bekommen, dass sie den Kontakt mit seiner späteren Frau hergestellt habe. Den Namen dieser gemeinsamen Bekannten wüsste er nicht mehr, er glaube, es sei Saida oder so etwas gewesen. Die Familie seiner Frau habe ihm nicht Geld gegeben. Es sei eine Liebesheirat gewesen, schließlich habe er keine Zeit mehr, er wolle eine Familie mit Kindern haben, das sei schon seine letzte Chance. Er glaube nicht, dass für seine Frau ausschlaggebend gewesen sei, dass er einen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Seine Frau sei öfters nach Österreich gekommen, und zwar immer dann, wenn es eben möglich gewesen sei von den gesetzlichen Bestimmungen her. Er selbst fahre ca. zwei- bis dreimal im Jahr nach Bosnien, wenn er eben Urlaub habe. Über Vorhalt der Aussage der Ehefrau, dass er einmal im Monat sie besuche, gab er an, dass dies am Beginn nach der Hochzeit der Fall gewesen sei, jetzt komme er nicht mehr einmal im Monat nach Bosnien. Er selbst sei auch schon früher verheiratet gewesen, und zwar ca. zweieinhalb Jahre, aus dieser Ehe würden keine Kinder stammen. Wenn seine Frau keinen Aufenthaltstitel bekäme, sei dies kein Scheidungsgrund, dann müsste es weitergehen so wie bisher. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie, wenn sie nicht in Österreich sei, in *** im Haus der Eltern ihres Mannes wohne, welche dort auch wohnen würden. Auch ihre Eltern würden im selben Ort wohnen. Sonst habe sie keine Verwandten in Bosnien. Sie habe keinen Beruf erlernt, sie sei Hausfrau, für ihren Unterhalt in Bosnien komme ihr Mann auf. Sie habe sowohl in Österreich als auch in Bosnien Freunde. Ihren Mann habe sie in *** kennengelernt, als er dort zu Besuch seiner Familie gewesen sei, und zwar ca. 25 Tage vor der Eheschließung. Eine Freundin, die auch ihren späteren Mann gekannt habe, habe den Kontakt hergestellt. Ihr Mann aus
  8. Ehe sei verstorben, sie sei dann ca. ein Jahr lang alleine gewesen und habe eben einen neuen Mann finden müssen, dass sie kein Geld gehabt habe. Der Vorname dieser Freundin laute P, den Nachnamen wüsste sie nicht. Sie habe diese Frau vielleicht 2 oder 3 Tage gekannt. Nachdem sie und ihr späterer Ehemann sich zweimal gesehen und sie auch telefoniert hätten, hätten sie dann geheiratet. Kennengelernt habe sie ihren Mann in einem Kaffeehaus, wo sie auch diese Freundin namens P zufällig kennengelernt habe. Weder ihre Eltern, noch die Eltern ihres Ehemannes hätten AN Geld gegeben, dass die beiden heiraten würden. Sie hätten aus Liebe geheiratet, wobei sie eben einfach wieder habe heiraten müssen, nachdem ihr Mann verstorben gewesen sei und sie kein Geld gehabt habe. Sie habe damals nicht gewusst, dass ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt habe. Sie habe lediglich einen Mann gesucht, da sie mangels Geld keine Möglichkeit gehabt habe, alleine zu leben. Als sie geheiratet hätten, hätten sie auch beschlossen, dass sie zusammen wohnen wollten, sie habe ja in Bosnien nichts gehabt, eben kein Geld, keine Sozialversicherung, eben nichts. Über nochmaliges Befragen gab sie an, dass sie in Österreich keine Freunde habe, sondern nur eine Tante, die sie jedoch in Österreich nicht besucht habe. 2-3 Monate sei sie hier, um ihren Mann in Österreich zu besuchen, sie komme immer mit dem Bus nach Österreich. Am Anfang habe sie jedoch nicht kommen können, weil ihre Mutter krank gewesen sei, ihr Mann komme ca. einmal im Monat zu ihr, um sie in Bosnien zu besuchen. Wenn sie in Österreich sei, wohne sie bei ihrem Mann in *** und bleibe ca. 3 Monate in Österreich. Sie sei einmal von ihrem Mann schwanger geworden, habe das Kind jedoch verloren. Nach dieser mündlichen Verhandlung wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 19 Mai 2016 ergänzende Unterlagen (Lohnzettel für Juli und Dezember 2015 sowie April 2016, Kontoauszüge von Juli und Dezember 2015, Kopien des Reisepasses von SN) vorgelegt, die der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Kenntnis gebracht wurden.Nach dieser mündlichen Verhandlung wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 19 Mai 2016 ergänzende Unterlagen (Lohnzettel für Juli und Dezember 2015 sowie April 2016, Kontoauszüge von Juli und Dezember 2015, Kopien des Reisepasses von SN) vorgelegt, die der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Kenntnis gebracht wurden. Von Landeshauptmann von Niederösterreich wurde dazu mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 mitgeteilt, dass der erforderliche Einzahlungsbeleg des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Gehalt im Dezember 2014 nicht nachgereicht worden sei. Sonderzahlungen seien erst für die Zeiträume nach Antragstellung am
  2. Februar 2015 nachgewiesen worden, es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Sonderzahlungen lediglich für den Nachweis ausreichenden Einkommens ergangen sein und nicht mehr erfolgen würden, wenn das NAG-Verfahren abgeschlossen sei. Bezüglich der vollständigen Reisepasskopien der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass diese zum Teil unleserlich sein und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht möglich gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau SN ist bosnische Staatsbürgerin. Seit
  3. Oktober 2014 ist sie mit AN verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 8.9.2018 verfügt. Bei dieser Ehe handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Herr AN ist in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft, welche aus 2 Zimmern, eines davon mit Kochnische, Vorzimmer und Bad mit WC mit einem Gesamtausmaß von ca. 40 m² besteht. Der Mietvertrag wurde am 30.11.2014 abgeschlossen und beginnt am 1.12.2014 und endet am 30.11.
  4. Die monatliche Miete beträgt € 458,-- laut Mietvertrag. Herr ANist bei der Firma „HH“ in *** als Kraftfahrer seit 13.3.2013 beschäftigt, wobei er laut Art. XIII des Kollektivvertrags für das Kleintransportgewerbe Österreichs/Arbeiter Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration hat. Darauf wird auch in Dienstvertrag hingewiesen. Zumindest für das Jahr 2015 wurde durch die entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen, dass diese Sonderzahlungen auch tatsächlich geleistet wurden (siehe Kontoauszug für Dezember 2015 und Juli 2015, welche mit email des Beschwerdeführervertreters vom 19.5.2016 vorgelegt wurden. Herr ANist bei der Firma „HH“ in *** als Kraftfahrer seit 13.3.2013 beschäftigt, wobei er laut Artikel römisch dreizehn, des Kollektivvertrags für das Kleintransportgewerbe Österreichs/Arbeiter Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration hat. Darauf wird auch in Dienstvertrag hingewiesen. Zumindest für das Jahr 2015 wurde durch die entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen, dass diese Sonderzahlungen auch tatsächlich geleistet wurden (siehe Kontoauszug für Dezember 2015 und Juli 2015, welche mit email des Beschwerdeführervertreters vom 19.5.2016 vorgelegt wurden. In den Monaten November bis Dezember 2014 und Jänner bis April 2015 hat Herr AN € 1.555,13 inklusive Diäten in der Höhe von € 400,-- an Lohn netto erhalten. In den Monaten Mai bis November 2015 hat er € 1.571,11 inklusive € 400,-- an Diäten ausbezahlt bekommen. Im Dezember 2015 wurde inklusive der Weihnachtsremuneration und der Diäten in Höhe von € 400,-- ein Gehalt in der Höhe von € 2.602,05 ausbezahlt. In den Monaten Jänner bis April 2016 hat Herr AN ein Gehalt in der Höhe von € 1.607,95 inklusive € 400,-- an Diäten ausbezahlt bekommen. Aufgrund dieser Beschäftigung verfügt Herr AN über den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Für die Renovierung der Wohnung in ***, ***, hat der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin einen Kredit aufgenommen, welcher am 14.9.2015 zurückbezahlt wurde. Das dafür nötige Geld hat er von der Familie seiner Frau aus einem Grundstücksverkauf erhalten, dieses Geld wird er zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt, der jedenfalls in weiter Zukunft liegt, zurück zu zahlen haben. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 5.4.2016 liegen gegen Herrn AN keine Eintragungen vor. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbescholten, am
  5. März 2015 hat sie die Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) – Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 mit sehr gutem Erfolg bestanden. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Fehlstellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt der Landeshauptmannes von Niederösterreich Zahl IVW1-F-15364 bzw. auf den darin inneliegenden unbedenklichen Urkunden (Gehaltszettel für November und Dezember 2014 sowie Jänner bis Mai 2015, Dienstvertrag mit der Firma HH in ***, Stellungnahme der Gemeinde *** zur Ortsüblichkeit der Unterkunft vom 10.6.2015, Mietvertrag vom 30.11.2014, Auszug aus dem Zentralmelderegister betreffend AN, Strafregisterauszug der Polizeistation *** vom 12.1.2015, ÖSD-Zertifikat vom 19.3.2015), sowie auf der Einvernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Darin haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie sich knapp 3 Wochen vor der Eheschließung kennengelernt haben, sowie dass die Ehe primär der Erfüllung eines bestimmten Zweckes gedient hat, nämlich insofern, als die nunmehrige Antragstellerin aufgrund ihrer Stellung als Witwe ohne eigenes Einkommen und ohne Sozialversicherung eine neue Ehe eingehen wollte und ihr späterer Ehemann Kinder haben wollte. Auch wenn der Kontakt durch eine lose Bekannte geknüpft wurde, gibt es keine Hinweise darauf, dass für die Herstellung dieser Kontaktaufnahme Geld geflossen ist. Diese Eheschließung war zwar sicher keine Liebesheirat im gängigen Sinne, sondern eine Zweckehe, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Ehe nur geschlossen wurde, damit die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen kann, hat sie doch in der Verhandlung glaubhaft angegeben, dass sie von ihrem Mann schwanger geworden sei, dieses Kind jedoch verloren habe. Die Feststellungen zur Höhe des Gehalts beruhen auf dem im Akt der belangten Behörde inneliegenden Urkunden, sowie auf den ergänzend im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgelegten Gehaltszetteln. Zwar ist es richtig, dass ein Nachweis für die Überweisung des Weihnachtsgeldes 2014 nicht vorgelegt wurde, allerdings wurde vom Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Dienstgebers des Ehemanns der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 29.9.2015 vorgelegt, wonach dieser Weihnachtsremuneration 2014 und Urlaubszuschuss 2015 bezogen hat. Auf dem Gehaltszettel für Dezember 2015 wird die Weihnachtsremuneration in der Höhe von € 1.278,22 ausgewiesen, ebenso auf dem Gehaltszettel für Juli
  6. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Kontoauszüge vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin tatsächlich diese Sonderzahlungen bezogen hat, besteht doch auch ein einklagbarer kollektivvertraglicher Rechtsanspruch auf diese. Dass der im Verfahren vor der belangten Behörde noch offene Kredit am 14.9.2015 zurückbezahlt wurde, geht aus der Bestätigung der Raiffeisen-Regionalbank *** vom 14.9.2015 hervor. Darauf, dass die Mittel dafür aus illegalen Quellen stammen würden, gibt es keine Hinweise. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihm das Geld dafür von der Familie seiner Frau aus einem Grundstücksverkauf zur Verfügung gestellt wurde. Dass gegen den Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine offenen Forderungen mehr bestehen, ergibt sich auch aus der Bestätigung des Kreditschutzverbandes von
  7. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt, wurde durch das vorgelegte Österreichische Sprachdiplom Deutsch vom
  8. März 2015 dargetan. In der mündlichen Verhandlung vom
  9. Mai 2016 hat auch die belangte Behörde vorgebracht, dass nunmehr alle Zweifel ausgeräumt seien, dass es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin handle, die die Prüfung abgelegt habe. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. liegt gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin nach der Aktenlage keine Verwaltungsvorstrafe auf. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  3. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  4. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 882,78 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 324,69 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 576,98 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 8.9.2015, gültig bis 8.9.2018, inne hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Bosniens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Ein Quotenplatz konnte am 29.5.2015 zugeteilt werden.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 8.9.2015, gültig bis 8.9.2018, inne hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Bosniens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Ein Quotenplatz konnte am 29.5.2015 zugeteilt werden. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 46Abs.

1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 vorgebracht, dass anhand der Kopien des Reisepasses die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht festgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegt, welcher nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Das ergibt sich klar aus der Bezugnahme in § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auf § 21 Abs. 6 NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 10, Abs. 3 und Abs. 5 NAG abgestellt wird, und wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowohl zur Stammfassung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG als auch zur Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, zum Ausdruck gebracht. So heißt es in 952 BlgNR 22 GP 121, „in Ziffer 5 (des § 11 Abs. 1 NAG 2005) sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten“. Zur Änderung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR 24 GP 43 erläutert, durch die Anpassungen soll klar gestellt werden, „dass eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 darstellt“ (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am
  2. Februar 2015 den Antrag gestellt. Aus der Reisepasskopie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie am
  3. Februar 2015 über *** wieder ausgereist. Eine neuerliche Wiedereinreise nach Österreich erfolgte erst am
  4. Mai
  5. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich rechtswidrig länger im Bundesgebiet aufgehalten hat, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten, sodass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen wurde ein solcher auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde mit Schreiben vom
  6. Juni 2016 vorgebracht, dass anhand der Kopien des Reisepasses die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht festgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorliegt, welcher nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Das ergibt sich klar aus der Bezugnahme in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG auf Paragraph 21, Absatz 6, NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und Absatz 5, NAG abgestellt wird, und wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowohl zur Stammfassung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG als auch zur Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, zum Ausdruck gebracht. So heißt es in 952 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 121, „in Ziffer 5 (des Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005) sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten“. Zur Änderung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 43, erläutert, durch die Anpassungen soll klar gestellt werden, „dass eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 darstellt“ vergleiche VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am
  7. Februar 2015 den Antrag gestellt. Aus der Reisepasskopie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie am
  8. Februar 2015 über *** wieder ausgereist. Eine neuerliche Wiedereinreise nach Österreich erfolgte erst am
  9. Mai
  10. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich rechtswidrig länger im Bundesgebiet aufgehalten hat, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten, sodass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen wurde ein solcher auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Das Beweisverfahren hat erbracht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit AN zwar keine Liebesehe im gängigen Sinn war, jedoch nicht zum Zweck geschlossen wurde, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen wiederstreitet, wurde doch nach der Aktenlage bezüglich einer allfälligen Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltes und auch aus keinem anderen Grund kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Ehe mit Herrn AN die Unterkunftmöglichkeit in der Wohnung in ***, *** zu, welche aus 2 Zimmern, eines davon mit Kochnische, Vorzimmer und Bad mit WC mit einem Gesamtausmaß von ca. 40 m² besteht und ortsüblich ist. Der Mietvertrag endet mit 30.11.
  11. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Schließlich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Schließlich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliegt.Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 458,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

§ 292Abs.

3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.499,52 im konkreten Fall auszugehen ist.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 458,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.499,52 im konkreten Fall auszugehen ist. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zu dem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). In diesem Zusammenhang ist natürlich auch ein allfälliges eigenes Einkommen des Fremden zu berücksichtigen, wobei auch hier der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass die von ihm beabsichtigte Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0157). Ausgehend von den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Lohnbestätigungen hat der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.358,32 netto inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dieser Betrag ergibt sich durch die Summe der Gehälter für Jänner bis April 2016 (jeweils 1.207,95), für Dezember 2015 (2.202,05 inklusive Weihnachtsremuneration), sowie für Mai, Juni, August, September, Oktober und November 2015 (jeweils 1.171,11) und 2.239,26 für Juli 2015 inklusive Urlaubszuschuss, geteilt durch 12). Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom

  1. Juni 2016 wurde vorgebracht, dass diese Sonderzahlung für Dezember 2014 nicht nachgewiesen worden sei. Dieser Zeitraum liegt allerdings vor Antragstellung mit
  2. Februar 2015, wobei die Prognose betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin anhand der vorgelegten Dokumente angestellt werden konnte. Die belangte Behörde schließt in ihrer Stellungnahme nicht aus, dass diese Sonderzahlungen im Jahr 2015 nur für den Nachweis ausreichenden Einkommens erfolgt seien und nicht mehr geleistet würden, sobald das Verfahren abgeschlossen sei. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass Herr AN einen gesetzlichen Anspruch aufgrund des für ihn einschlägigen Kollektivvertragss hat, den er auch gerichtlich geltend machen könnte. Weiters kommen noch Diäten von € 400,-- hinzu, die Herr AN monatlich enthält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können diese jedoch nur zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (siehe VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen mit anrechenbaren Diäten in der Höhe von € 200,-- beträgt somit € 1.558,32 und liegt damit über den Richtsätzen des § 293 ASVG.Weiters kommen noch Diäten von € 400,-- hinzu, die Herr AN monatlich enthält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können diese jedoch nur zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (siehe VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen mit anrechenbaren Diäten in der Höhe von € 200,-- beträgt somit € 1.558,32 und liegt damit über den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG. Im Verfahren wurde die Bestätigung der Raiffeisen-Regionalbank *** vorgelegt, wonach der offene Kredit in der Höhe von ca. € 7.000 zurückbezahlt wurde. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass das Geld aus einem Grundstücksverkauf der Eltern seiner Frau stammt, sodass es keinen Hinweis darauf gibt, dass diese Mittel aus illegalen Quellen herrühren. Er wird zwar in ferner Zukunft dieses Geld zurückzuzahlen haben, für die nächste Zeit besteht diesbezüglich aber keine Verpflichtung. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen auf Dauer gegeben ist und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  3. Mai 2016 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 225,-- inklusive USt gelegt. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs. 3 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 225,-- inklusive USt gelegt. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz 3, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1062.001.2015

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