GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 03.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein.Am 03.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag teils im Original und teils in Kopie ihren Reisepass (gültig bis zum 09.08.2021), ein slowakisches Visum vom 11.10.2012 bis 08.01.2013 sowie ihre slowakische Aufenthaltskarte (gültig bis zum 31.12.2013), ihre Geburtsbestätigung (ausgestellt am 08.06.2013 vom Notariat der Kreisstadt ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** vom 03.08.2013 zur Nr. 656/2013, eine Strafregisterbescheinigung des Kreisnotariates *** vom 11.04.2013, ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom 12.02.2013, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 06.08.2013, den Reisepass (gültig bis zum 19.01.2019) und die Aufenthaltskarte (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 05.03.2013 und gültig bis zum 05.03.2016) des LZ, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für LZ vom 17.08.2010 und vom 02.05.2013, eine Wohnbestätigung der LiHC für LZ und die Beschwerdeführerin vom 03.08.2013, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 02.09.2013, ein Schreiben der NÖ GKK vom 02.09.2013 und eine Zustellvollmacht vom 03.09.2013 bei.Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag teils im Original und teils in Kopie ihren Reisepass (gültig bis zum 09.08.2021), ein slowakisches Visum vom 11.10.2012 bis 08.01.2013 sowie ihre slowakische Aufenthaltskarte (gültig bis zum 31.12.2013), ihre Geburtsbestätigung (ausgestellt am 08.06.2013 vom Notariat der Kreisstadt ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** vom 03.08.2013 zur Nr. 656 aus 2013,, eine Strafregisterbescheinigung des Kreisnotariates *** vom 11.04.2013, ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom 12.02.2013, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 06.08.2013, den Reisepass (gültig bis zum 19.01.2019) und die Aufenthaltskarte (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 05.03.2013 und gültig bis zum 05.03.2016) des LZ, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für LZ vom 17.08.2010 und vom 02.05.2013, eine Wohnbestätigung der LiHC für LZ und die Beschwerdeführerin vom 03.08.2013, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 02.09.2013, ein Schreiben der NÖ GKK vom 02.09.2013 und eine Zustellvollmacht vom 03.09.2013 bei. Zudem legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge wiederum in Kopie bzw. im Original eine ärztlichen Bescheinigung einer Schwangerschaft vom 30.01.2015, eine Rechnung und Einzelauflistungen des China Restaurants ***, ein Schreiben der LiHC vom 22.09.2015, den Personalausweis der LiHC, Lohn/Gehaltsabrechnungen des LWW für LZ für die Monate Juni bis August 2015 sowie die Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin für die Slowakei (gültig bis zum 31.12.2015) vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.10.2015 aufgefordert wurde, weitere näher in diesem Schreiben bezeichnete Urkunden vorzulegen, legte schließlich die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 27.10.2015, einen Lohnzettel für HL vom 23.09. bis 13.10.2015, einen Jahreslohnzettel für das Jahr 2014 für LZ, Lohn/Gehaltsabrechnungen des LWW für LZ für die Monate April und Mai 2015 sowie September und Oktober 2015, einen Dienstzettel für LZ vom 29.07.2015, eine Wohnbestätigung der LiHC vom 25.10.2015, mehrere Hauspläne, einen Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 30.01.2013 zu GZ. 13 Fam 65/12 t-6, eine Strafregisterauskunft der Generalanwaltschaft der Republik Slowakei vom 29.10.2015, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, Kontoauszüge und Umsatzlisten vor. Über entsprechende Anfragen des Amtes der NÖ Landesregierung teilte des Weiteren die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 21.10.2015 mit, dass es sich bei der Wohnung *** in *** um die Wohnung des Erdgeschosses dieses Wohnhauses im Ausmaß von 80,49 m² handle, diese laut Meldeamt von 5 Erwachsenen und 4 Kindern bewohnt werde und ein bewilligtes Objekt sei. Mit Schreiben vom 01.12.2015 teilte darüber hinaus die Marktgemeinde *** mit, dass es sich um die Wohnung *** in *** um die Wohnung im Obergeschoss dieses Wohnhauses im Ausmaß von 78,35 m² handle, laut Meldeamt von 4 Erwachsenen und 1 Kind bewohnt werde und ebenso ein bewilligtes Objekt sei. Laut Meldenachweise vom 26.11.2015 seien unter der Adresse *** in *** 6 Personen und unter der Adresse *** in *** 4 Personen Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte darüber hinaus die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren in Niederösterreich aufscheinen würden. Mit Schreiben vom 03.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass zu diesem Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführerin kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden seien, wobei zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 09.07.2013 (richtig offensichtlich: vom 09.07.2014) das Amt der NÖ Landesregierung davon informiert hatte, dass von dieser Behörde die Frage einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen gewesen sei. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung wurden zudem darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister jeweils die Beschwerdeführerin und Herrn LZ betreffend und Versicherungsdatenauszüge LZ betreffend beigeschafft. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 17.12.2015, GZ. IVW1F-131182, wurde der am 03.09.2013 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag erst am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der beabsichtigte Wohnsitz hätte sich bei Antragstellung in ***, *** befunden. Aktuell befinde sich der beabsichtigte Wohnsitz allerdings in ***, ***, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet sei und das gemeinsame minderjährige Kind und die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26.11.2015 bis 04.12.2015 an dieser Adresse gemeldet gewesen wären. Laut Grundbuchsauszug seien LiHC und LWW Eigentümer dieses Hauses bestehend aus Erdgeschoss (***) und Obergeschoss (***). Die vorgelegte Wohnbestätigung vom 03.08.2013 sei lediglich von LiHC unterschrieben und nicht von beiden Eigentümern, was nicht nachvollziehbar sei, zumal auch die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben darüber gemacht hätte, dass eine Unterschrift von LWW nicht möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, für welche Dauer diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, womit insgesamt ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden und die Erteilungsvoraussetzung
2 Z 2 NAG nicht erfüllt sei.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag erst am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der beabsichtigte Wohnsitz hätte sich bei Antragstellung in ***, *** befunden. Aktuell befinde sich der beabsichtigte Wohnsitz allerdings in ***, ***, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet sei und das gemeinsame minderjährige Kind und die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26.11.2015 bis 04.12.2015 an dieser Adresse gemeldet gewesen wären. Laut Grundbuchsauszug seien LiHC und LWW Eigentümer dieses Hauses bestehend aus Erdgeschoss (***) und Obergeschoss (***). Die vorgelegte Wohnbestätigung vom 03.08.2013 sei lediglich von LiHC unterschrieben und nicht von beiden Eigentümern, was nicht nachvollziehbar sei, zumal auch die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben darüber gemacht hätte, dass eine Unterschrift von LWW nicht möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, für welche Dauer diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, womit insgesamt ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden und die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr LZ, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 1.442,48 erforderlich. Diesem Mindestbeitrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für den Kredit in der Höhe von € 636,86 hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen, womit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Unterhaltsmittel von monatlich € 1.800,62 netto zur Verfügung haben müsste.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr LZ, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 1.442,48 erforderlich. Diesem Mindestbeitrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für den Kredit in der Höhe von € 636,86 hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen, womit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Unterhaltsmittel von monatlich € 1.800,62 netto zur Verfügung haben müsste. Tatsächlich liege das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aber laut vorgelegter Lohnzettel bei monatlich € 1.322,68 bzw. laut vorgelegter Lohn/Gehaltsabrechnungen bei monatlich € 1.364,54. Darüber hinaus sei aus den vorgelegten Dienstzetteln nicht ersichtlich, wie lange der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin dieses Einkommen von der Firma „LWW“ beziehen werde. Das Einkommen liege somit deutlich unter dem Richtsatz. Soweit sich laut vorgelegter Kontoauszüge ein Guthaben in der Höhe von € 10.635,90 und ein weiteres von € 549,99 ergeben würde, sei eine nachvollziehbare Ansparung dieser Guthaben nicht erkennbar. Auf Grund dieses Umstandes erscheine der Behörde auch nicht gesichert, dass dieses Geld dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Eine Umgehungshandlung zur Erbringung des notwendigen Einkommens könne daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Mittel könnten somit nicht als tragfähiger Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und somit nicht bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens herangezogen werden. Insgesamt seien somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen
Vm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.Soweit sich laut vorgelegter Kontoauszüge ein Guthaben in der Höhe von € 10.635,90 und ein weiteres von € 549,99 ergeben würde, sei eine nachvollziehbare Ansparung dieser Guthaben nicht erkennbar. Auf Grund dieses Umstandes erscheine der Behörde auch nicht gesichert, dass dieses Geld dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Eine Umgehungshandlung zur Erbringung des notwendigen Einkommens könne daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Mittel könnten somit nicht als tragfähiger Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und somit nicht bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens herangezogen werden. Insgesamt seien somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfüllt. Im Rahmen der Interessensabwägung des § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 03.08.2013 in *** die Ehe geschlossen hätte und ihr Ehegatte über einen bis 05.03.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin sei bereits vom 06.08.2013 bis 30.09.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei die Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2013 mit einem slowakischen Aufenthaltstitel erfolgt. Aufenthaltsbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes überschritten und erst auf Grund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2014 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hätte. Aktuell sei sie zuletzt vom 07.09.2014 bis 04.12.2015 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin, LKJY, sei ebenfalls zuletzt vom 07.09.2015 bis 04.12.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge ebenso über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.Im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 03.08.2013 in *** die Ehe geschlossen hätte und ihr Ehegatte über einen bis 05.03.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin sei bereits vom 06.08.2013 bis 30.09.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei die Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2013 mit einem slowakischen Aufenthaltstitel erfolgt. Aufenthaltsbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes überschritten und erst auf Grund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2014 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hätte. Aktuell sei sie zuletzt vom 07.09.2014 bis 04.12.2015 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin, LKJY, sei ebenfalls zuletzt vom 07.09.2015 bis 04.12.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge ebenso über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Slowakei eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin jeweils freiwillig zurückgekehrt sei. Es sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein länger andauerndes gemeines Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt hätte. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bisher lediglich kurzfristig ein gemeinsames Familienleben während des visumfreien Zeitraumes und vor allem während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben in der Slowakei oder ihrem Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und hätte die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Insgesamt würden somit zwar in Österreich familiäre Bindungen durch den Aufenthalt ihres Ehegatten bestehen, jedoch würde unter Berücksichtigung des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden.
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wobei eben die Beschwerdeführerin nach der Inlandsantragstellung nicht aus Österreich ausreiste, sondern bis 30.09.2014 hier verblieb. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 03.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wobei eben die Beschwerdeführerin nach der Inlandsantragstellung nicht aus Österreich ausreiste, sondern bis 30.09.2014 hier verblieb. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt grundsätzlich, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind bis auf weiteres in der auf Grund eines Kaufvertrages vom 24.06.2015 im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Wohnung in der ***, ***, zu leben. Es handelt sich bei dieser Wohnung um eine hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit ortsübliche Wohnung für zwei Personen und einem Kleinkind. Für den Ankauf dieser Wohnung erhielt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, soweit seine eigenen Ersparnisse nicht ausreichten, zum einen mehrere Geldbeträge von seinem Vater zum Geschenk, zum anderen nahm er bei der *** zur Kreditkonto-Nr. *** einen Abstattungskredit in der Höhe von insgesamt € 172.448,-- auf, den er in monatlichen Raten von € 636,89 seit August 2015 zurückzubezahlen hat und auch regelmäßig zurückbezahlt. Darüber hinausgehende Schulden oder Verbindlichkeiten haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte. Darüber hinaus schenkte LS dem Beschwerdeführer im November 2015 einen Betrag von € 10.000,--, um ihn und ihr Enkelkind finanziell zu unterstützen. Dieses Geld wird vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auch primär für die laufenden Ausgaben seines Kindes verwendet und steht zurzeit davon noch ein Betrag von rund € 7.000,-- zur Verfügung. LZ ist seit Oktober 2010 bei seinem Onkel LWW in dem von diesem betriebenen China-Restaurant in ***, ***, als Koch vollzeitbeschäftigt und wird er diese Tätigkeit auch in weiterer Zukunft beibehalten. Er bezieht dafür zurzeit und bis auf weiteres ein monatliches Grundeinkommen inklusive Sonderzahlungen von € 1.547,48 netto. Dazu kommen Feiertagszulagen von rund € 22,-- netto monatlich und Trinkgelder von rund € 75,-- monatlich. Aus dieser Tätigkeit ist somit auch bis auf weiteres ein Gesamteinkommen des LZ in der Höhe von € 1.644,29 netto monatlich zu erwarten. Derzeit ist darüber hinaus LZ seit Jänner 2016 auch im Restaurant des CJ in ***, ***, als Hilfskraft für 10 Stunden pro Woche beschäftigt und bezieht daraus ein Einkommen von € 350,-- netto monatlich. Es ist jedoch möglich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine diesbezügliche Tätigkeit beendet, sobald die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind den beantragten Aufenthaltstitel erlangen und nach Österreich kommen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin als Ehegattin des LZ in Österreich über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖ GKK verfügen. Mit Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am 08.02.2013 die Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ mit der Note „Sehr gut“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes LKJY wurde von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für dieses der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.12.2015 abgewiesen und dagegen keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Für den Fall, dass das gemeinsame Kind tatsächlich keinen Aufenthaltstitel in Österreich erlangt, wird auch die Beschwerdeführerin nicht ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, sondern an Aufenthaltsort ihres Kindes verbleiben.
BG berechtigt;Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1, 2 Z 5 und Abs. 6:Paragraph 21, Absatz eins, 2, Ziffer 5 und Absatz 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem: „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem gegenständlichen Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem gegenständlichen Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werdendass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden ● und dass die Beschwerdeführerin
1 NAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemeinen anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen hat.und dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemeinen anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen hat. Soweit des Weiteren die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, dass von der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen worden sei, ergibt sich nunmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Zugrundelegung des Eigentums der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, welche der Ortsüblichkeit entspricht und hinsichtlich derer die Absicht besteht, den gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung LZ und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben ist und von der Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde.Soweit des Weiteren die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, dass von der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen worden sei, ergibt sich nunmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Zugrundelegung des Eigentums der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, welche der Ortsüblichkeit entspricht und hinsichtlich derer die Absicht besteht, den gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung LZ und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben ist und von der Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde. Die Verwaltungsbehörde hat sich weiters in ihrer Bescheidbegründung auf die Nichterfüllung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG berufen, wonach somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Die Verwaltungsbehörde hat sich weiters in ihrer Bescheidbegründung auf die Nichterfüllung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG berufen, wonach somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Kreditkosten in der Höhe von € 636,89 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit unter Berücksichtigung eines Kindes konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.678,41.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Kreditkosten in der Höhe von € 636,89 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit unter Berücksichtigung eines Kindes konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.678,41. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass sich das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten unter Ausklammerung seiner derzeitigen Teilzeitbeschäftigung – diese kann im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht sicher ist, ob diese vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle deren Nachzuges auch weiterhin ausgeübt wird – monatlich auf € 1.644,29 netto inklusive Sonderzahlungen, Feiertagszahlungen und Trinkgelder beläuft. Dazu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit (noch) über Ersparnisse in der Höhe von rund € 7.000,-- verfügt, welche in Aufteilung auf 12 Monate einen monatlichen Betrag von € 583,33 bedeuten. Diese Ersparnisse können entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391) und bestehen entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass dieser Betrag aus illegalen Quellen stammen würde (vgl. dazu z.B. VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Es reicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht allein aus, solchen Sparguthaben die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen zu werden, wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass sich das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten unter Ausklammerung seiner derzeitigen Teilzeitbeschäftigung – diese kann im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht sicher ist, ob diese vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle deren Nachzuges auch weiterhin ausgeübt wird – monatlich auf € 1.644,29 netto inklusive Sonderzahlungen, Feiertagszahlungen und Trinkgelder beläuft. Dazu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit (noch) über Ersparnisse in der Höhe von rund € 7.000,-- verfügt, welche in Aufteilung auf 12 Monate einen monatlichen Betrag von € 583,33 bedeuten. Diese Ersparnisse können entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391) und bestehen entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass dieser Betrag aus illegalen Quellen stammen würde vergleiche dazu z.B. VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Es reicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht allein aus, solchen Sparguthaben die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen zu werden, wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046). Insgesamt ist daher von einem gesicherten Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung in der Höhe von € 2.152,62 auszugehen, womit dieses Einkommen somit jedenfalls über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der oben festgestellten Höhe von € 1.648,71 liegt. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch wiederum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.€ 2.152,62 auszugehen, womit dieses Einkommen somit jedenfalls über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der oben festgestellten Höhe von € 1.648,71 liegt. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch wiederum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 NAG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Z 3 ist insbesondere darauf zu verweisen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass tatsächlich auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt – erlassen wurde; jedenfalls sind außerdem seit der Ausreise der Beschwerdeführerin bereits mehr als 18 Monate vergangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 NAG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Ziffer 3, ist insbesondere darauf zu verweisen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass tatsächlich auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt – erlassen wurde; jedenfalls sind außerdem seit der Ausreise der Beschwerdeführerin bereits mehr als 18 Monate vergangen.
1 Z 5 NAG dürfen aber einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dürfen aber einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt.
2 Z 5 NAG sind zwar Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt, im Inland einen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind zwar Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt, im Inland einen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
6 NAG schafft jedoch eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft jedoch eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung über einen aufrechten slowakischen Aufenthaltstitel verfügte und demnach visumfrei zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt war. Die Beschwerdeführerin war demnach auch zur Inlandsantragstellung berechtigt, jedoch konnte sie daraus kein darüber hinausgehendes Bleiberecht ableiten. Dennoch blieb die Beschwerdeführerin durchgehend nach ihrer Inlandsantragstellung über ein Jahr und somit weit über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes von 90 Tagen in Österreich aufhältig. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall auch festgehalten, dass durch den Verbleib im Bundesgebiet, dies nach der durch Art. 21 SDÜ 1990 legal ermöglichten Einreise mit einem italienischen Aufenthaltstitel, über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erfüllt ist (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0641). Die Beschwerdeführerin hat demnach eben der Bestimmung des Artikel 21, SDÜ 1990 legal ermöglichten Einreise mit einem italienischen Aufenthaltstitel, über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erfüllt ist (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0641). Die Beschwerdeführerin hat demnach eben der Bestimmung des § 21 Abs. 6 NAG zuwidergehandelt und liegt bezüglich des konkreten Antrages der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vor.Paragraph 21, Absatz 6, NAG zuwidergehandelt und liegt bezüglich des konkreten Antrages der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor.
3 NAG kann unter anderem trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, worauf sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann unter anderem trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, worauf sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, Seite 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, Seite 215). Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, der Begriff des „Familienlebens“ setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, Seite 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, Seite 215). Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, der Begriff des „Familienlebens“ setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst über einem Jahr durchgehend und in weiterer Folge noch einmal über einen Zeitraum von rund 3 Monaten zwar in Österreich bei ihrem Ehemann, den sie am 03.08.2013 in Österreich geehelicht hat, gelebt hat. Feststellungen über eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich waren jedoch nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055); in Einzelfällen wurde sogar einem Aufenthalt von knapp 9 Jahren keine entscheidende Bedeutung zugemessen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst über einem Jahr durchgehend und in weiterer Folge noch einmal über einen Zeitraum von rund 3 Monaten zwar in Österreich bei ihrem Ehemann, den sie am 03.08.2013 in Österreich geehelicht hat, gelebt hat. Feststellungen über eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich waren jedoch nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055); in Einzelfällen wurde sogar einem Aufenthalt von knapp 9 Jahren keine entscheidende Bedeutung zugemessen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Die Beschwerdeführerin verfügt weiters – abgesehen von ihrem Ehemann – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland auf. Bezogen auf ihren Ehemann ist zudem auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin möglich ist, im gemeinsamen Herkunftsland ein Familienleben zu begründen.Die Beschwerdeführerin verfügt weiters – abgesehen von ihrem Ehemann – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland auf. Bezogen auf ihren Ehemann ist zudem auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin möglich ist, im gemeinsamen Herkunftsland ein Familienleben zu begründen. Die gegebene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Übrigen gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verbleib in Österreich nach ihrer Inlandsantragstellung gegen maßgebliche Vorschriften des Einwanderungsrechtes sehr wohl verstoßen hat. Vor allem gilt aber auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ihr Kleinkind in der Volksrepublik China zurücklassen müsste, dazu entsprechend des festgestellten Sachverhaltes aber gar nicht bereit ist. Unabhängig davon, ob dies entsprechend des Standpunktes der Verwaltungsbehörde als Fehlen eines Niederlassungswillens und demnach für sich betrachtet als Versagungsgrund zu werten ist – ein weiteres Eingehen erübrigt sich diesbezüglich mangels rechtlicher Relevanz –, besteht diesbezüglich sohin vor allem eine maßgebliche weitere Bindung der Beschwerdeführerin an das Herkunftsland. Freilich sollte gerade in diesem Zusammenhang aber seitens der Beschwerdeführerin nicht aus den Augen verloren werden, dass es ihr freisteht, für sich und das gemeinsame Kind gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Erteilung eines jeweiligen Aufenthaltstitels zu stellen, zumal diesbezüglich dann – natürlich vorausgesetzt der dann in diesem Fall weiteren Beachtung des § 21 Abs. 6 NAG – der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht mehr schlagend werden würde.Freilich sollte gerade in diesem Zusammenhang aber seitens der Beschwerdeführerin nicht aus den Augen verloren werden, dass es ihr freisteht, für sich und das gemeinsame Kind gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Erteilung eines jeweiligen Aufenthaltstitels zu stellen, zumal diesbezüglich dann – natürlich vorausgesetzt der dann in diesem Fall weiteren Beachtung des Paragraph 21, Absatz 6, NAG – der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht mehr schlagend werden würde. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit im konkreten Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit im konkreten Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG im Ergebnis der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels abzuweisen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG im Ergebnis der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels abzuweisen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum Einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen, zum Anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum Einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen, zum Anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.118.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.