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{'item': 'LVwG-AV-118/001-2016'}

Obsah (17)§ 28§ 25aArt. 133§ 8§ 11§ 46§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 2§ 21a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-118/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 03.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein.Am 03.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag teils im Original und teils in Kopie ihren Reisepass (gültig bis zum 09.08.2021), ein slowakisches Visum vom 11.10.2012 bis 08.01.2013 sowie ihre slowakische Aufenthaltskarte (gültig bis zum 31.12.2013), ihre Geburtsbestätigung (ausgestellt am 08.06.2013 vom Notariat der Kreisstadt ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** vom 03.08.2013 zur Nr. 656/2013, eine Strafregisterbescheinigung des Kreisnotariates *** vom 11.04.2013, ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom 12.02.2013, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 06.08.2013, den Reisepass (gültig bis zum 19.01.2019) und die Aufenthaltskarte (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 05.03.2013 und gültig bis zum 05.03.2016) des LZ, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für LZ vom 17.08.2010 und vom 02.05.2013, eine Wohnbestätigung der LiHC für LZ und die Beschwerdeführerin vom 03.08.2013, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 02.09.2013, ein Schreiben der NÖ GKK vom 02.09.2013 und eine Zustellvollmacht vom 03.09.2013 bei.Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag teils im Original und teils in Kopie ihren Reisepass (gültig bis zum 09.08.2021), ein slowakisches Visum vom 11.10.2012 bis 08.01.2013 sowie ihre slowakische Aufenthaltskarte (gültig bis zum 31.12.2013), ihre Geburtsbestätigung (ausgestellt am 08.06.2013 vom Notariat der Kreisstadt ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes *** vom 03.08.2013 zur Nr. 656 aus 2013,, eine Strafregisterbescheinigung des Kreisnotariates *** vom 11.04.2013, ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom 12.02.2013, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 06.08.2013, den Reisepass (gültig bis zum 19.01.2019) und die Aufenthaltskarte (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 05.03.2013 und gültig bis zum 05.03.2016) des LZ, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für LZ vom 17.08.2010 und vom 02.05.2013, eine Wohnbestätigung der LiHC für LZ und die Beschwerdeführerin vom 03.08.2013, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 02.09.2013, ein Schreiben der NÖ GKK vom 02.09.2013 und eine Zustellvollmacht vom 03.09.2013 bei. Zudem legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge wiederum in Kopie bzw. im Original eine ärztlichen Bescheinigung einer Schwangerschaft vom 30.01.2015, eine Rechnung und Einzelauflistungen des China Restaurants ***, ein Schreiben der LiHC vom 22.09.2015, den Personalausweis der LiHC, Lohn/Gehaltsabrechnungen des LWW für LZ für die Monate Juni bis August 2015 sowie die Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin für die Slowakei (gültig bis zum 31.12.2015) vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.10.2015 aufgefordert wurde, weitere näher in diesem Schreiben bezeichnete Urkunden vorzulegen, legte schließlich die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 27.10.2015, einen Lohnzettel für HL vom 23.09. bis 13.10.2015, einen Jahreslohnzettel für das Jahr 2014 für LZ, Lohn/Gehaltsabrechnungen des LWW für LZ für die Monate April und Mai 2015 sowie September und Oktober 2015, einen Dienstzettel für LZ vom 29.07.2015, eine Wohnbestätigung der LiHC vom 25.10.2015, mehrere Hauspläne, einen Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 30.01.2013 zu GZ. 13 Fam 65/12 t-6, eine Strafregisterauskunft der Generalanwaltschaft der Republik Slowakei vom 29.10.2015, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, Kontoauszüge und Umsatzlisten vor. Über entsprechende Anfragen des Amtes der NÖ Landesregierung teilte des Weiteren die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 21.10.2015 mit, dass es sich bei der Wohnung *** in *** um die Wohnung des Erdgeschosses dieses Wohnhauses im Ausmaß von 80,49 m² handle, diese laut Meldeamt von 5 Erwachsenen und 4 Kindern bewohnt werde und ein bewilligtes Objekt sei. Mit Schreiben vom 01.12.2015 teilte darüber hinaus die Marktgemeinde *** mit, dass es sich um die Wohnung *** in *** um die Wohnung im Obergeschoss dieses Wohnhauses im Ausmaß von 78,35 m² handle, laut Meldeamt von 4 Erwachsenen und 1 Kind bewohnt werde und ebenso ein bewilligtes Objekt sei. Laut Meldenachweise vom 26.11.2015 seien unter der Adresse *** in *** 6 Personen und unter der Adresse *** in *** 4 Personen Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte darüber hinaus die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Amt der NÖ Landesregierung mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren in Niederösterreich aufscheinen würden. Mit Schreiben vom 03.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass zu diesem Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführerin kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden seien, wobei zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 09.07.2013 (richtig offensichtlich: vom 09.07.2014) das Amt der NÖ Landesregierung davon informiert hatte, dass von dieser Behörde die Frage einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen gewesen sei. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung wurden zudem darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister jeweils die Beschwerdeführerin und Herrn LZ betreffend und Versicherungsdatenauszüge LZ betreffend beigeschafft. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 17.12.2015, GZ. IVW1F-131182, wurde der am 03.09.2013 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag erst am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der beabsichtigte Wohnsitz hätte sich bei Antragstellung in ***, *** befunden. Aktuell befinde sich der beabsichtigte Wohnsitz allerdings in ***, ***, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet sei und das gemeinsame minderjährige Kind und die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26.11.2015 bis 04.12.2015 an dieser Adresse gemeldet gewesen wären. Laut Grundbuchsauszug seien LiHC und LWW Eigentümer dieses Hauses bestehend aus Erdgeschoss (***) und Obergeschoss (***). Die vorgelegte Wohnbestätigung vom 03.08.2013 sei lediglich von LiHC unterschrieben und nicht von beiden Eigentümern, was nicht nachvollziehbar sei, zumal auch die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben darüber gemacht hätte, dass eine Unterschrift von LWW nicht möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, für welche Dauer diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, womit insgesamt ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden und die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG nicht erfüllt sei.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Antrag erst am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Der beabsichtigte Wohnsitz hätte sich bei Antragstellung in ***, *** befunden. Aktuell befinde sich der beabsichtigte Wohnsitz allerdings in ***, ***, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 26.11.2015 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet sei und das gemeinsame minderjährige Kind und die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26.11.2015 bis 04.12.2015 an dieser Adresse gemeldet gewesen wären. Laut Grundbuchsauszug seien LiHC und LWW Eigentümer dieses Hauses bestehend aus Erdgeschoss (***) und Obergeschoss (***). Die vorgelegte Wohnbestätigung vom 03.08.2013 sei lediglich von LiHC unterschrieben und nicht von beiden Eigentümern, was nicht nachvollziehbar sei, zumal auch die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben darüber gemacht hätte, dass eine Unterschrift von LWW nicht möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, für welche Dauer diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, womit insgesamt ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für den beabsichtigten Wohnsitz hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erbracht worden und die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr LZ, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 1.442,48 erforderlich. Diesem Mindestbeitrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für den Kredit in der Höhe von € 636,86 hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen, womit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Unterhaltsmittel von monatlich € 1.800,62 netto zur Verfügung haben müsste.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr LZ, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 1.442,48 erforderlich. Diesem Mindestbeitrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für den Kredit in der Höhe von € 636,86 hinzuzurechnen und der Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen, womit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Unterhaltsmittel von monatlich € 1.800,62 netto zur Verfügung haben müsste. Tatsächlich liege das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aber laut vorgelegter Lohnzettel bei monatlich € 1.322,68 bzw. laut vorgelegter Lohn/Gehaltsabrechnungen bei monatlich € 1.364,54. Darüber hinaus sei aus den vorgelegten Dienstzetteln nicht ersichtlich, wie lange der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiterhin dieses Einkommen von der Firma „LWW“ beziehen werde. Das Einkommen liege somit deutlich unter dem Richtsatz. Soweit sich laut vorgelegter Kontoauszüge ein Guthaben in der Höhe von € 10.635,90 und ein weiteres von € 549,99 ergeben würde, sei eine nachvollziehbare Ansparung dieser Guthaben nicht erkennbar. Auf Grund dieses Umstandes erscheine der Behörde auch nicht gesichert, dass dieses Geld dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Eine Umgehungshandlung zur Erbringung des notwendigen Einkommens könne daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Mittel könnten somit nicht als tragfähiger Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und somit nicht bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens herangezogen werden. Insgesamt seien somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.Soweit sich laut vorgelegter Kontoauszüge ein Guthaben in der Höhe von € 10.635,90 und ein weiteres von € 549,99 ergeben würde, sei eine nachvollziehbare Ansparung dieser Guthaben nicht erkennbar. Auf Grund dieses Umstandes erscheine der Behörde auch nicht gesichert, dass dieses Geld dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Eine Umgehungshandlung zur Erbringung des notwendigen Einkommens könne daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Mittel könnten somit nicht als tragfähiger Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und somit nicht bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens herangezogen werden. Insgesamt seien somit auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfüllt. Im Rahmen der Interessensabwägung des § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 03.08.2013 in *** die Ehe geschlossen hätte und ihr Ehegatte über einen bis 05.03.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin sei bereits vom 06.08.2013 bis 30.09.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei die Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2013 mit einem slowakischen Aufenthaltstitel erfolgt. Aufenthaltsbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes überschritten und erst auf Grund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2014 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hätte. Aktuell sei sie zuletzt vom 07.09.2014 bis 04.12.2015 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin, LKJY, sei ebenfalls zuletzt vom 07.09.2015 bis 04.12.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge ebenso über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.Im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 03.08.2013 in *** die Ehe geschlossen hätte und ihr Ehegatte über einen bis 05.03.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin sei bereits vom 06.08.2013 bis 30.09.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei die Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2013 mit einem slowakischen Aufenthaltstitel erfolgt. Aufenthaltsbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Dauer ihres visumfreien Aufenthaltes überschritten und erst auf Grund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2014 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hätte. Aktuell sei sie zuletzt vom 07.09.2014 bis 04.12.2015 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin, LKJY, sei ebenfalls zuletzt vom 07.09.2015 bis 04.12.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und verfüge ebenso über einen bis 31.12.2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Slowakei eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin jeweils freiwillig zurückgekehrt sei. Es sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein länger andauerndes gemeines Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt hätte. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bisher lediglich kurzfristig ein gemeinsames Familienleben während des visumfreien Zeitraumes und vor allem während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geführt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben in der Slowakei oder ihrem Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und hätte die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Insgesamt würden somit zwar in Österreich familiäre Bindungen durch den Aufenthalt ihres Ehegatten bestehen, jedoch würde unter Berücksichtigung des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter zunächst per Email am 13.01.2016 erhobenen Beschwerde, im Original beim Amt der NÖ Landesregierung sodann eingelangt am 14.01.2016, beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die „Behörde erster Instanz“ zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 Eigentümer einer Wohnung an der Adresse ***, ***, sei. Diese Wohnung sei noch etwas zu sanieren und werde dann der Ehegatte dort einziehen, sodass in jedem Fall eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des NAG für die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorliege und gegeben sei. Diese Wohnung sei mit einem Darlehen der *** fremdfinanziert worden. Zum gesicherten Einkommen sei darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbstverständlich über eine unbefristete Beschäftigung verfüge und sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen nunmehr rund € 1.550,-- betrage. Auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ersparnisse sei somit der Unterhalt der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ausreichend gesichert. Bei diesen Ersparnissen handle es sich um ein Geschenk der Großmutter des Ehegatten, die seit Jahren in Österreich lebe. Somit würden diese Ersparnisse entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde nicht aus „illegalen Quellen“ stammen und seien somit sehr wohl für den Prognosezeitraum zu berücksichtigen. Auf Grund des nunmehr höheren Einkommens und der vorhandenen Ersparnisse werde der entsprechende Richtsatz jedenfalls deutlich überschritten. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vor und bestehe auch keinesfalls die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin. Letztlich sei im konkreten Fall aber auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Durch den erstinstanzlichen Bescheid werde der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Österreich unmöglich gemacht. Damit hätte sich die erstinstanzliche Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt, keinerlei Feststellungen getroffen und erweise sich der bekämpfte Bescheid auch in diesem Fall als rechtswidrig.Letztlich sei im konkreten Fall aber auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Durch den erstinstanzlichen Bescheid werde der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Österreich unmöglich gemacht. Damit hätte sich die erstinstanzliche Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt, keinerlei Feststellungen getroffen und erweise sich der bekämpfte Bescheid auch in diesem Fall als rechtswidrig. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für LZ vom 18.01.2016, Lohnabrechnungen des LWW gegenüber LZ für die Monate Oktober bis Dezember 2015, eine Anpassung des Arbeitsvertrages vom 12.01.2016, eine Bestätigung der LS vom 01.11.2015 und eine Arbeitsbestätigung des CJ für LZ vom 11.01.2016 jeweils in Kopie vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 27.01.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am 01.02.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur Zl. IVW1F-131182 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Zudem wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gegen den ebenfalls am 17.12.2015 vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen (ebenso antragsabweisenden) und am 22.12.2015 nachweislich zugestellten Bescheid betreffend das minderjährige Kind der nunmehrigen Beschwerdeführerin, LKJY, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenso Volksrepublik China, bis dato keine Beschwerde eingebracht worden wäre. Am 24.05.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin selbst, entschuldigt durch deren Rechtsvertreter, infolge deren Aufenthaltes in China nicht teil. In dieser Verhandlung wurden die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden in der oben dargestellten Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./6 zum Akt genommen, weiters die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend vorgelegten Urkunden, nämlich eine Lohn/Arbeitsbestätigung der SW GmbH vom 04.05.2016, ein Ausdruck der *** vom 04.05.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen des LWW gegenüber LZ für Jänner bis April 2016 und ein Plan einer Wohnung sowie Ausdrucke aus Überweisungen vom 12.05.2016 und vom 08.02.2016 als Beilagen ./7 bis ./12 zum Akt genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-131182 des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie GZ. LVwG-AV-118-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Zeugen LZ. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister jeweils die Beschwerdeführerin und LZ betreffend.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Seit der am 03.08.2013 vor dem Standesamt *** zur Eintragungsnummer 656/2013 geschlossenen Ehe ist die Beschwerdeführerin mit LZ, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Ehe entstammt das am 06.09.2015 geborene Kind LKJY, welches seit dessen Geburt bei der Beschwerdeführerin lebt.Die Beschwerdeführerin WZ, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Seit der am 03.08.2013 vor dem Standesamt *** zur Eintragungsnummer 656 aus 2013, geschlossenen Ehe ist die Beschwerdeführerin mit LZ, geboren am *** und ebenso Staatsangehöriger der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Ehe entstammt das am 06.09.2015 geborene Kind LKJY, welches seit dessen Geburt bei der Beschwerdeführerin lebt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte LZ sind in China aufgewachsen und haben dort ihre Schulausbildung absolviert. Die Beschwerdeführerin kennt ihren Ehegatten auch bereits aus dieser Schulzeit. LZ verließ im Jahre 2008 die Volksrepublik China und lebte sodann zwei Jahre in der Slowakei. Seit dem Jahre 2010 lebt LZ in Österreich und war seither nur noch drei Mal in der Volksrepublik China und einige Male in der Slowakei, um eben dort Verwandte und Freunde zu besuchen. In der Volksrepublik China leben auch noch dessen Eltern und dessen Schwester, in Österreich an Familienangehörigen des LZ dessen Großmutter LS, dessen Onkel LWW und dessen Tante LiHC. LZ verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, derzeit befristet bis zum 03.09.
  4. Die Beschwerdeführerin verließ die Volksrepublik China im Jahre 2011 und lebte sodann zwei Jahre ebenso in der Slowakei, wo sie einer Beschäftigung in einem China-Restaurant nachging. Sie verfügte in diesem Zeitraum durchgehend über einen slowakischen Aufenthaltstitel, der zuletzt bis 31.12.2015 verlängert wurde. Im Sommer 2013 reiste sie erstmalig in Österreich ein, ehelichte hier LZ und war sodann hier durchgehend und Hauptwohnsitz gemeldet vom 06.08.2013 bis 30.09.2014 – auf Grund ihres slowakischen Aufenthaltstitels visumfrei – im Bundesgebiet bei ihrem Ehegatten aufhältig. Nach Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschwerdeführerin reiste die Beschwerdeführerin sodann aus Österreich wiederum in die Slowakei aus. Sie kehrte von dort nach Österreich nur mehr vom 07.09.2015 bis 04.12.2015 zurück und lebt nach Ablauf der Gültigkeit ihres slowakischen Aufenthaltstitels nunmehr wiederum seither in der Volksrepublik China gemeinsam mit ihrem Kind im Haus ihres Schwiegervaters. Grundsätzlich wäre es bezogen auf die Platzverhältnisse und den Zustand des Hauses möglich, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesem Haus lebt. In der Volksrepublik leben an weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin auch deren Eltern und deren Geschwister. Weder in der Slowakei noch in Österreich leben (mit Ausnahme deren Ehegatten) Familienangehörige von ihr und kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ansonsten in irgendeiner Form in Österreich sozial integriert ist. Am 03.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wobei eben die Beschwerdeführerin nach der Inlandsantragstellung nicht aus Österreich ausreiste, sondern bis 30.09.2014 hier verblieb. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 03.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wobei eben die Beschwerdeführerin nach der Inlandsantragstellung nicht aus Österreich ausreiste, sondern bis 30.09.2014 hier verblieb. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist jener auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten. Diesem Antrag konnte in weiterer Folge am 31.08.2015 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt grundsätzlich, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind bis auf weiteres in der auf Grund eines Kaufvertrages vom 24.06.2015 im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Wohnung in der ***, ***, zu leben. Es handelt sich bei dieser Wohnung um eine hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit ortsübliche Wohnung für zwei Personen und einem Kleinkind. Für den Ankauf dieser Wohnung erhielt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, soweit seine eigenen Ersparnisse nicht ausreichten, zum einen mehrere Geldbeträge von seinem Vater zum Geschenk, zum anderen nahm er bei der *** zur Kreditkonto-Nr. *** einen Abstattungskredit in der Höhe von insgesamt € 172.448,-- auf, den er in monatlichen Raten von € 636,89 seit August 2015 zurückzubezahlen hat und auch regelmäßig zurückbezahlt. Darüber hinausgehende Schulden oder Verbindlichkeiten haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte. Darüber hinaus schenkte LS dem Beschwerdeführer im November 2015 einen Betrag von € 10.000,--, um ihn und ihr Enkelkind finanziell zu unterstützen. Dieses Geld wird vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auch primär für die laufenden Ausgaben seines Kindes verwendet und steht zurzeit davon noch ein Betrag von rund € 7.000,-- zur Verfügung. LZ ist seit Oktober 2010 bei seinem Onkel LWW in dem von diesem betriebenen China-Restaurant in ***, ***, als Koch vollzeitbeschäftigt und wird er diese Tätigkeit auch in weiterer Zukunft beibehalten. Er bezieht dafür zurzeit und bis auf weiteres ein monatliches Grundeinkommen inklusive Sonderzahlungen von € 1.547,48 netto. Dazu kommen Feiertagszulagen von rund € 22,-- netto monatlich und Trinkgelder von rund € 75,-- monatlich. Aus dieser Tätigkeit ist somit auch bis auf weiteres ein Gesamteinkommen des LZ in der Höhe von € 1.644,29 netto monatlich zu erwarten. Derzeit ist darüber hinaus LZ seit Jänner 2016 auch im Restaurant des CJ in ***, ***, als Hilfskraft für 10 Stunden pro Woche beschäftigt und bezieht daraus ein Einkommen von € 350,-- netto monatlich. Es ist jedoch möglich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine diesbezügliche Tätigkeit beendet, sobald die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind den beantragten Aufenthaltstitel erlangen und nach Österreich kommen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin als Ehegattin des LZ in Österreich über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖ GKK verfügen. Mit Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am 08.02.2013 die Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ mit der Note „Sehr gut“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes LKJY wurde von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für dieses der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.12.2015 abgewiesen und dagegen keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Für den Fall, dass das gemeinsame Kind tatsächlich keinen Aufenthaltstitel in Österreich erlangt, wird auch die Beschwerdeführerin nicht ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, sondern an Aufenthaltsort ihres Kindes verbleiben.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden sowie die Aussage ihres Ehegatten als Zeugen zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussage ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der Zeuge einen durchgehend glaubwürdigen Eindruck hinterließ und war insbesondere dessen Aussage auch in sämtlichen relevanten Bereichen mit den vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen. Im Konkreten ist zunächst unstrittig und ergibt sich dies aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin am 31.08.2015 ein Quotenplatz zuerkannt werden konnte. Sämtliche festgestellte Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben sich aus den vorliegenden Reisepässen und Personalausweisen, der Heiratsurkunde vom 03.08.2013, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister und aus dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst. Daraus ergibt sich insbesondere auch und ist ebenso unstrittig, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte als auch das gemeinsame Kind jeweils Staatsangehörige der Volksrepublik China sind. Die Feststellungen in Bezug auf die ursprünglich bestandenen slowakischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorliegenden Kopien der Aufenthaltskarten bzw. aus der Aussage des Zeugen. Im Hinblick auf den Ablauf der Befristung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin ist auch die Aussage des Zeugen schlüssig, wonach sich seine Ehegattin seit Ende 2015 wieder in der Volksrepublik China aufhält. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung und vor allem nach der Inlandsantragstellung noch über 1 Jahr in Österreich visumfrei blieb und nicht wieder in die Slowakei oder nach China, dies insbesondere nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes, ausreiste, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und der ebenso damit korrespondierenden Aussage des Zeugen sowie dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2013 im Akt der Verwaltungsbehörde. Dass deshalb seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein fremdenpolizeiliches Verfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Informationsschreiben der Behörde vom 09.07.2013 (offensichtlich richtig: vom 09.07.2014, zumal am 11.07.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt). Auch die weiteren Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich wurden vom Zeugen übereinstimmend mit der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister dargelegt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den wechselseitigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden wiederum der auch hier glaubwürdigen Aussage des Zeugen entnommen, dies auch, was die derzeitige Lebenssituation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China betrifft. Vom Zeugen LZ wurde in diesem Zusammenhang auch selbst ausgesagt, dass es „theoretisch“ möglich wäre, dass auch er selbst im Haus seines Vaters mit seiner Familie lebt. Keine Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse liegen dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in irgendeiner Weise sozial integriert ist bzw. einmal war, was im Übrigen im Hinblick auf Anzahl und Dauer ihrer bisherigen Aufenthalte auch nicht zu erwarten ist. Die Feststellungen im Hinblick auf den verfahrenseinleitenden Antrag wurden diesem selbst entnommen. Es liegt auf der Hand, dass der nunmehr beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich nicht mehr jener laut Antragstellung, sondern die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erworbene Eigentumswohnung in *** ist. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst entsprechend seiner Hauptwohnsitzmeldung (Beilage ./2) seit zumindest Jänner 2016, nach seinen Angaben schon bereits seit November 2015, in dieser Wohnung lebt, er zuvor diese Wohnung saniert hat und sich diese Wohnung in einem jedenfalls ortsüblichen Zustand befindet, war wiederum dessen Aussage zu entnehmen. Für die Annahme des Gegenteils liegen keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweisergebnisse vor. Dass im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der Wohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin, zumindest was die Hauptwohnsitzmeldung betrifft, gewechselt hat und im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch eine nach Auffassung der Verwaltungsbehörde lückenhafte Wohnungsbestätigung vorgelegt wurde, vermag diesbezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch zu tun. Die Feststellungen im Hinblick auf die Finanzierung dieses Kaufes der Wohnung waren der Aussage des Zeugen in Verbindung mit der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden KSV1870–Privatinformation vom 27.10.2015 zu entnehmen. Die Aufnahme des Kredites am 26.06.2015 stimmt exakt mit dem Kaufvertragsdatum, welches sich wiederum aus dem Grundbuchsauszug (Beilage ./1) ergibt, überein. Da diese Kreditsumme unter der festgestellten Kaufvertragssumme liegt, bestanden diesbezüglich nur die Möglichkeiten, dass entweder vom Ehegatten der Beschwerdeführerin weitere nicht aufscheinende Schulden eingegangen wurden – wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen – oder er von dritter Seite diese Geldbeträge geschenkt erhalten hat, soweit seine ohnehin vorhanden gewesenen eigenen Ersparnisse hierfür nicht ausgereicht haben. Auch hier besteht seitens des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, der Darstellung des Zeugen zu folgen. Es wird freilich nicht verkannt, dass vom Zeugen die primär von seinem Vater erhaltenen Beträge erst nach und nach über mehrere Nachfragen dargelegt wurden, was nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aber eher sogar für seine Glaubwürdigkeit dahingehend spricht, lediglich tatsächlich Erinnerungen wiedergegeben zu haben. Die Feststellung, dass zusätzlich die Großmutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin einen Geldbetrag von € 10.000,-- geschenkt hat, war der diesbezüglich nicht in Zweifel zu ziehenden Bestätigung der LS vom 01.11.2015 (Beilage ./5) zu entnehmen. Für die Annahme des Vorliegens einer Lugurkunde bestehen keinerlei Hinweise, sondern ist im Gegenteil auch lebensnah, dass die in Österreich lebenden unmittelbaren Familienangehörigen des LZ diesen in der gegebenen Situation unterstützten. Auch hier wurde vom Zeugen glaubwürdig dargelegt, diese Ersparnisse teilweise auch tatsächlich bereits verwendet haben zu müssen und nur mehr über einen Betrag von rund € 7.000,-- zu verfügen. Was das Einkommen des LZ betrifft, waren die entsprechenden Feststellungen primär den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen (Beilagen ./3 und ./9) zu entnehmen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge bereits entsprechend des im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Versicherungsdatenauszuges seit dem Jahre 2010 im betreffenden Lokal beschäftigt ist und es sich beim Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin um dessen Onkel handelt, gibt es keine Zweifel, dass der Zeuge diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben wird. Gründe dafür, Gegenteiliges anzunehmen, sind nicht evident. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens anhand der Lohn/Gehaltsabrechnungen war zu berücksichtigen, dass die unregelmäßig ausbezahlte Feiertagszulage unter Zugrundelegung des letzten Jahres auf ein komplettes Jahr hochgerechnet und der Monatsdurchschnitt errechnet wurde. Das Ausmaß der Trinkgelder wurde ebenso durchschnittlich entsprechend der glaubwürdigen Angabe des Zeugen zu Grunde gelegt. Dass darüber hinaus der Zeuge auch derzeit eine zusätzliche Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter ausübt, war dessen Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./6 und ./7 zu entnehmen. Auch hier wurde vom Zeugen sehr glaubwürdig, da für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sogar nachteilig, dargelegt, dass er durchaus daran denkt, diese Tätigkeit dann nicht mehr auszuüben, wenn seine Familie in Österreich ist. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Bestätigung der NÖ GKK vom 02.09.2013, aus der festgestellten Berufstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin und aus der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin mit diesem. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs der Beschwerdeführerin wurden dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden unbedenklichen Sprachdiplom vom 12.02.2013 entnommen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.10.2015, der von der Beschwerdeführerin vorgelegten notariell beglaubigten Strafregisterbescheinigung des Kreisnotariates *** vom 11.04.2013 und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem parallel gelaufenen Antragsverfahren des während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geborenen Kindes der Beschwerdeführerin war den unstrittigen Angaben des Amtes der NÖ Landesregierung zu entnehmen. Ein entsprechendes Beschwerdeverfahren war auch tatsächlich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu keinem Zeitpunkt anhängig. Die Feststellung schließlich, dass die Beschwerdeführerin in dem Fall, dass das gemeinsame Kind keinen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen wird, auch ihrerseits nicht nach Österreich verziehen, sondern bei ihrem Kind bleiben wird, ist nicht nur lebensnah, sondern ergibt sich auch aus der entsprechenden Aussage des Zeugen LZ. Es ist auch unstrittig und ebenso lebensnah, dass das gemeinsame Kind seit dessen Geburt immer bei der Beschwerdeführerin unabhängig von deren Aufenthaltsort gelebt hat.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 : „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1, 2 Z 5 und Abs. 6:Paragraph 21, Absatz eins, 2, Ziffer 5 und Absatz 6 : „

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: (…) 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; (…)
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem: „

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem gegenständlichen Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem gegenständlichen Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen. Bezogen auf eben diese allgemeinen Voraussetzungen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werdendass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden ● und dass die Beschwerdeführerin

§ 21aAbs.

1 NAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemeinen anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen hat.und dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemeinen anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen hat. Soweit des Weiteren die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, dass von der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen worden sei, ergibt sich nunmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Zugrundelegung des Eigentums der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, welche der Ortsüblichkeit entspricht und hinsichtlich derer die Absicht besteht, den gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung LZ und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben ist und von der Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde.Soweit des Weiteren die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, dass von der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen worden sei, ergibt sich nunmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Zugrundelegung des Eigentums der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, welche der Ortsüblichkeit entspricht und hinsichtlich derer die Absicht besteht, den gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit dem Eigentümer dieser Wohnung LZ und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben ist und von der Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde. Die Verwaltungsbehörde hat sich weiters in ihrer Bescheidbegründung auf die Nichterfüllung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG berufen, wonach somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Die Verwaltungsbehörde hat sich weiters in ihrer Bescheidbegründung auf die Nichterfüllung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG berufen, wonach somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Kreditkosten in der Höhe von € 636,89 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit unter Berücksichtigung eines Kindes konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.678,41.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Kreditkosten in der Höhe von € 636,89 hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit unter Berücksichtigung eines Kindes konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.678,41. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass sich das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten unter Ausklammerung seiner derzeitigen Teilzeitbeschäftigung – diese kann im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht sicher ist, ob diese vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle deren Nachzuges auch weiterhin ausgeübt wird – monatlich auf € 1.644,29 netto inklusive Sonderzahlungen, Feiertagszahlungen und Trinkgelder beläuft. Dazu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit (noch) über Ersparnisse in der Höhe von rund € 7.000,-- verfügt, welche in Aufteilung auf 12 Monate einen monatlichen Betrag von € 583,33 bedeuten. Diese Ersparnisse können entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391) und bestehen entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass dieser Betrag aus illegalen Quellen stammen würde (vgl. dazu z.B. VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Es reicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht allein aus, solchen Sparguthaben die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen zu werden, wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass sich das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten unter Ausklammerung seiner derzeitigen Teilzeitbeschäftigung – diese kann im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht sicher ist, ob diese vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Falle deren Nachzuges auch weiterhin ausgeübt wird – monatlich auf € 1.644,29 netto inklusive Sonderzahlungen, Feiertagszahlungen und Trinkgelder beläuft. Dazu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit (noch) über Ersparnisse in der Höhe von rund € 7.000,-- verfügt, welche in Aufteilung auf 12 Monate einen monatlichen Betrag von € 583,33 bedeuten. Diese Ersparnisse können entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391) und bestehen entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass dieser Betrag aus illegalen Quellen stammen würde vergleiche dazu z.B. VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Es reicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht allein aus, solchen Sparguthaben die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen zu werden, wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046). Insgesamt ist daher von einem gesicherten Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung in der Höhe von € 2.152,62 auszugehen, womit dieses Einkommen somit jedenfalls über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der oben festgestellten Höhe von € 1.648,71 liegt. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch wiederum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.€ 2.152,62 auszugehen, womit dieses Einkommen somit jedenfalls über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der oben festgestellten Höhe von € 1.648,71 liegt. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch wiederum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 NAG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Z 3 ist insbesondere darauf zu verweisen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass tatsächlich auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt – erlassen wurde; jedenfalls sind außerdem seit der Ausreise der Beschwerdeführerin bereits mehr als 18 Monate vergangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 NAG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Ziffer 3, ist insbesondere darauf zu verweisen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass tatsächlich auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt – erlassen wurde; jedenfalls sind außerdem seit der Ausreise der Beschwerdeführerin bereits mehr als 18 Monate vergangen.

§ 11Abs.

1 Z 5 NAG dürfen aber einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dürfen aber einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt.

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG sind zwar Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt, im Inland einen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind zwar Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt, im Inland einen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.

§ 21Abs.

6 NAG schafft jedoch eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft jedoch eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung über einen aufrechten slowakischen Aufenthaltstitel verfügte und demnach visumfrei zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt war. Die Beschwerdeführerin war demnach auch zur Inlandsantragstellung berechtigt, jedoch konnte sie daraus kein darüber hinausgehendes Bleiberecht ableiten. Dennoch blieb die Beschwerdeführerin durchgehend nach ihrer Inlandsantragstellung über ein Jahr und somit weit über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes von 90 Tagen in Österreich aufhältig. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall auch festgehalten, dass durch den Verbleib im Bundesgebiet, dies nach der durch Art. 21 SDÜ 1990 legal ermöglichten Einreise mit einem italienischen Aufenthaltstitel, über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erfüllt ist (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0641). Die Beschwerdeführerin hat demnach eben der Bestimmung des Artikel 21, SDÜ 1990 legal ermöglichten Einreise mit einem italienischen Aufenthaltstitel, über den sichtvermerksfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erfüllt ist (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0641). Die Beschwerdeführerin hat demnach eben der Bestimmung des § 21 Abs. 6 NAG zuwidergehandelt und liegt bezüglich des konkreten Antrages der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vor.Paragraph 21, Absatz 6, NAG zuwidergehandelt und liegt bezüglich des konkreten Antrages der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor.

§ 11Abs.

3 NAG kann unter anderem trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, worauf sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann unter anderem trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, worauf sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, Seite 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, Seite 215). Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, der Begriff des „Familienlebens“ setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, Seite 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, Seite 215). Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, der Begriff des „Familienlebens“ setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst über einem Jahr durchgehend und in weiterer Folge noch einmal über einen Zeitraum von rund 3 Monaten zwar in Österreich bei ihrem Ehemann, den sie am 03.08.2013 in Österreich geehelicht hat, gelebt hat. Feststellungen über eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich waren jedoch nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055); in Einzelfällen wurde sogar einem Aufenthalt von knapp 9 Jahren keine entscheidende Bedeutung zugemessen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst über einem Jahr durchgehend und in weiterer Folge noch einmal über einen Zeitraum von rund 3 Monaten zwar in Österreich bei ihrem Ehemann, den sie am 03.08.2013 in Österreich geehelicht hat, gelebt hat. Feststellungen über eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich waren jedoch nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055); in Einzelfällen wurde sogar einem Aufenthalt von knapp 9 Jahren keine entscheidende Bedeutung zugemessen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Die Beschwerdeführerin verfügt weiters – abgesehen von ihrem Ehemann – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland auf. Bezogen auf ihren Ehemann ist zudem auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin möglich ist, im gemeinsamen Herkunftsland ein Familienleben zu begründen.Die Beschwerdeführerin verfügt weiters – abgesehen von ihrem Ehemann – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland auf. Bezogen auf ihren Ehemann ist zudem auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Abgesehen davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin möglich ist, im gemeinsamen Herkunftsland ein Familienleben zu begründen. Die gegebene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Übrigen gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verbleib in Österreich nach ihrer Inlandsantragstellung gegen maßgebliche Vorschriften des Einwanderungsrechtes sehr wohl verstoßen hat. Vor allem gilt aber auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ihr Kleinkind in der Volksrepublik China zurücklassen müsste, dazu entsprechend des festgestellten Sachverhaltes aber gar nicht bereit ist. Unabhängig davon, ob dies entsprechend des Standpunktes der Verwaltungsbehörde als Fehlen eines Niederlassungswillens und demnach für sich betrachtet als Versagungsgrund zu werten ist – ein weiteres Eingehen erübrigt sich diesbezüglich mangels rechtlicher Relevanz –, besteht diesbezüglich sohin vor allem eine maßgebliche weitere Bindung der Beschwerdeführerin an das Herkunftsland. Freilich sollte gerade in diesem Zusammenhang aber seitens der Beschwerdeführerin nicht aus den Augen verloren werden, dass es ihr freisteht, für sich und das gemeinsame Kind gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Erteilung eines jeweiligen Aufenthaltstitels zu stellen, zumal diesbezüglich dann – natürlich vorausgesetzt der dann in diesem Fall weiteren Beachtung des § 21 Abs. 6 NAG – der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht mehr schlagend werden würde.Freilich sollte gerade in diesem Zusammenhang aber seitens der Beschwerdeführerin nicht aus den Augen verloren werden, dass es ihr freisteht, für sich und das gemeinsame Kind gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Erteilung eines jeweiligen Aufenthaltstitels zu stellen, zumal diesbezüglich dann – natürlich vorausgesetzt der dann in diesem Fall weiteren Beachtung des Paragraph 21, Absatz 6, NAG – der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht mehr schlagend werden würde. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit im konkreten Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit im konkreten Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG im Ergebnis der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels abzuweisen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG im Ergebnis der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels abzuweisen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum Einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen, zum Anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum Einen auf die umfassend zitierte Judikatur verwiesen, zum Anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.118.001.2016

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