GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2016 die Feststellung beantragt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in Folge: „Behörde“) vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise: „
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 94 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 94, GewO 1994 lautet auszugsweise: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […] 5. Baumeister, Brunnenmeister […]“ § 99 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 99, GewO 1994 lautet auszugsweise: „
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. […]“ § 2 der Baumeister-Verordnung lautet:Paragraph 2, der Baumeister-Verordnung lautet: „
Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.“Zum Nachweis der individuellen Befähigung:
Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.“Zum Nachweis der individuellen Befähigung:
O 1994 ist das Gewerbe des Baumeisters ein reglementiertes Gewerbe, sodass
O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 ist das Gewerbe des Baumeisters ein reglementiertes Gewerbe, sodass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH 2008/04/0113; 2007/04/0140; 2004/04/0047).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH 2008/04/0113; 2007/04/0140; 2004/04/0047). Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 2004/04/0047).Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 2004/04/0047). Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003 idgF, maßgebend. Diese berücksichtigt auch die Möglichkeit, die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe nur hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten nachzuweisen (vgl. § 2 Baumeister-Verordnung).Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003, idgF, maßgebend. Diese berücksichtigt auch die Möglichkeit, die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe nur hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten nachzuweisen vergleiche Paragraph 2, Baumeister-Verordnung). Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 2012/04/0018; 2008/04/0113; 2008/04/0031 mwN). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen.Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH 2012/04/0018; 2008/04/0113; 2008/04/0031 mwN). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen. Zur Relevanz der nachgewiesenen Dienstzeiten: Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TC (07.08.1988 bis 20.08.1990) und die BS GmbH (01.04.2005 bis 31.07.2005) und die dazu vorgelegten Dienstzeugnisse kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf diese nicht näher eingegangen ist. Es liegt nämlich bei beiden Tätigkeiten schon deshalb kein taugliches Äquivalent zu den in § 2 Baumeister-Verordnung angeführten Erfordernissen vor, weil diese Tätigkeiten bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen: die in § 2 Abs. 2 der Baumeister-Verordnung enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten
1 Z 1 und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist nämlich auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 19 erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf § 18 Abs. 4 GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat (vgl. VwGH Ro 2014/04/0032).Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TC (07.08.1988 bis 20.08.1990) und die BS GmbH (01.04.2005 bis 31.07.2005) und die dazu vorgelegten Dienstzeugnisse kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf diese nicht näher eingegangen ist. Es liegt nämlich bei beiden Tätigkeiten schon deshalb kein taugliches Äquivalent zu den in Paragraph 2, Baumeister-Verordnung angeführten Erfordernissen vor, weil diese Tätigkeiten bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen: die in Paragraph 2, Absatz 2, der Baumeister-Verordnung enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist nämlich auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat vergleiche , VwGH Ro 2014/04/0032). Zu prüfen waren also lediglich die Zeiten von 18.04.2006 bis 31.12.2007 bei der PT GmbH und von 19.08.2008 bis 30.10.2009 bei der R OG. Zusammen ergeben sich damit relevante Zeiten in der Dauer von ca. zwei Jahren und elf Monaten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Zeit gleichwertige Kenntnisse erworben werden konnten, die einer fachlichen Qualifikation nach § 2 der Baumeister-Verordnung gleichkommen, zumal dort für eine unselbständige Tätigkeit in leitender Stellung mindestens eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorausgesetzt wird (unter der Voraussetzung, dass eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Zeit gleichwertige Kenntnisse erworben werden konnten, die einer fachlichen Qualifikation nach Paragraph 2, der Baumeister-Verordnung gleichkommen, zumal dort für eine unselbständige Tätigkeit in leitender Stellung mindestens eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorausgesetzt wird (unter der Voraussetzung, dass eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich auch nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab des § 2 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung als ausreichend anzusehen ist - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Nachweise keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulassen, was der genaue Inhalt der Tätigkeit gewesen ist. Damit lässt sich aber auch nicht vergleichen, ob der Maßstab der Baumeister-Verordnung erreicht wird.Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich auch nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab des Paragraph 2, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung als ausreichend anzusehen ist - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Nachweise keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulassen, was der genaue Inhalt der Tätigkeit gewesen ist. Damit lässt sich aber auch nicht vergleichen, ob der Maßstab der Baumeister-Verordnung erreicht wird. Den notwendigen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen kann der Beschwerdeführer auch nicht durch sein vorgelegtes Gutachten erbringen, da eine (wie vorliegend gefordert) einschlägige praktische Tätigkeit durch ein Gutachten über die Absolvierung eines Fachgesprächs zwar dokumentiert, aber nicht zur Gänze ersetzt werden kann (VwGH Ro 2014/04/0032). Damit kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten unterbleiben, da schon die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeiten das Ausbildungsziel nicht mindestens in gleicher Weise verwirklichen können wie die geforderte Ausbildung der den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften. Zur Stellungnahme der Wirtschaftskammer: Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH 2012/04/0018; VwGH 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt.Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen vergleiche VwGH 2012/04/0018; VwGH 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.493.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.