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{'item': 'LVwG-AV-493/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 18§ 94§ 5§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-493/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2016 die Feststellung beantragt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in Folge: „Behörde“) vom

  1. 2016, Zl. BLW1-G-1659/001, wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, nicht vorliegt. Begründend gab die Behörde an, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des von Herrn CP angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden konnten. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.05.
  2. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass der Bescheid der Behörde keine ausreichende Begründung liefern würde und seine vorgelegten Dokumente keiner sorgfältigen Prüfung unterzogen worden wären. Weiters wäre sein vorgelegtes Sachverständigengutachten sowie ein „Arbeitsausweis“ nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig wie seine Praxiszeiten in Rumänien. Ein Fachgespräch mit der zuständigen Wirtschaftskammergliederung weise er auf das stärkste zurück, da es hierfür keine rechtliche Basis gebe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist wohnhaft in ***, ***. Er hat am 26.01.2016 die Feststellung beantragt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, vorliegt. Zur Feststellung der Befähigung hat er folgende Beweismittel vorgelegt: ● Sachverständigengutachten Baumeister Ing. PS vom 26.04.2010 ● Arbeitsbescheinigung BS GmbH für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.07.2005 ● Bestätigung Baumeister Ing. DS vom 10.06.2010 ● Bestätigung R OG Bauunternehmen vom 09.06.2010 ● Zeugnis Baumeister WD vom 16.03.2010 ● Versicherungsdatenauszug ● Arbeitsausweis Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt folgende Dienstzeiten vorgelegt: 07.08.1988 bis 20.08.1990: TC (Rumänien) 01.04.2005 bis 31.07.2005: BS GmbH 18.04.2006 bis 31.12.2007: PT GmbH 19.08.2008 bis 30.10.2009: R OG Die drei letztgenannten Zeiten decken sich mit dem Versicherungsdatenauszug, die Vordienstzeit in Rumänien scheint nachvollziehbarerweise nicht auf. Das Vorliegen einer facheinschlägigen Ausbildung hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch behauptet. Zum Befähigungsnachweis des Beschwerdeführers wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, eingeholt. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich teilte mit Schreiben vom 23.02.2016, Zl. G/I-1/16/Mag. Schw/Ta, mit: „Da Unterlagen über die erforderlichen facheinschlägigen Qualifikationen nicht in dem Umfang vorliegen, dass eine positive Beurteilung zu begründen wäre, wird aus Sicht der gefertigten Landesinnung zur Feststellung der individuellen Befähigung in fachlicher Hinsicht ein Fachgespräch auf freiwilliger Basis angeboten.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern und eventuell weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen bzw. einen mit der Landesinnung Bau vereinbarten Termin für das vorgeschlagene Fachgespräch bekanntzugeben. In einem am 22.03.2016 bei der Behörde eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass seine individuelle Befähigung gegeben sei und seine vorgelegten Urkunden dafür einen ausreichenden Nachweis bieten würden. Er brachte weiters vor: „Ich bitte Sie daher in meiner Angelegenheit umgehend einen Bescheid zu erlassen, damit ich diesen im Fall eines negativen Ausgangs im ordentlichen Rechtsweg anfechten kann.“ In Folge wies die Behörde mit oa. Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers ab. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. BLW1-G-1659/001 sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind: ● Vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beweismittel wie auf Seite 3 oben angeführt; ● Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, Zl. G/I-1/16/Mag. Schw/Ta vom 23.02.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. […]“ § 19 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 19, GewO 1994 lautet auszugsweise: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 94 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 94, GewO 1994 lautet auszugsweise: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […] 5. Baumeister, Brunnenmeister […]“ § 99 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 99, GewO 1994 lautet auszugsweise: „

(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,„
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3)Die Befähigung für Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

§ 18Abs. 1 erbracht werden.

(3)Die Befähigung für Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.

(4)Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(5)Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(5)Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. […]“ § 2 der Baumeister-Verordnung lautet:Paragraph 2, der Baumeister-Verordnung lautet: „

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
  1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.“Zum Nachweis der individuellen Befähigung:

(2)Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.“Zum Nachweis der individuellen Befähigung:

§ 94Z 5 Gew

O 1994 ist das Gewerbe des Baumeisters ein reglementiertes Gewerbe, sodass

§ 5Abs. 2 Gew

O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 ist das Gewerbe des Baumeisters ein reglementiertes Gewerbe, sodass

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH 2008/04/0113; 2007/04/0140; 2004/04/0047).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH 2008/04/0113; 2007/04/0140; 2004/04/0047). Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 2004/04/0047).Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 2004/04/0047). Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003 idgF, maßgebend. Diese berücksichtigt auch die Möglichkeit, die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe nur hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten nachzuweisen (vgl. § 2 Baumeister-Verordnung).Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003, idgF, maßgebend. Diese berücksichtigt auch die Möglichkeit, die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe nur hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten nachzuweisen vergleiche Paragraph 2, Baumeister-Verordnung). Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 2012/04/0018; 2008/04/0113; 2008/04/0031 mwN). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen.Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH 2012/04/0018; 2008/04/0113; 2008/04/0031 mwN). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen. Zur Relevanz der nachgewiesenen Dienstzeiten: Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TC (07.08.1988 bis 20.08.1990) und die BS GmbH (01.04.2005 bis 31.07.2005) und die dazu vorgelegten Dienstzeugnisse kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf diese nicht näher eingegangen ist. Es liegt nämlich bei beiden Tätigkeiten schon deshalb kein taugliches Äquivalent zu den in § 2 Baumeister-Verordnung angeführten Erfordernissen vor, weil diese Tätigkeiten bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen: die in § 2 Abs. 2 der Baumeister-Verordnung enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 1 und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist nämlich auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 19 erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf § 18 Abs. 4 GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat (vgl. VwGH Ro 2014/04/0032).Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TC (07.08.1988 bis 20.08.1990) und die BS GmbH (01.04.2005 bis 31.07.2005) und die dazu vorgelegten Dienstzeugnisse kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf diese nicht näher eingegangen ist. Es liegt nämlich bei beiden Tätigkeiten schon deshalb kein taugliches Äquivalent zu den in Paragraph 2, Baumeister-Verordnung angeführten Erfordernissen vor, weil diese Tätigkeiten bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen: die in Paragraph 2, Absatz 2, der Baumeister-Verordnung enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist nämlich auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat vergleiche , VwGH Ro 2014/04/0032). Zu prüfen waren also lediglich die Zeiten von 18.04.2006 bis 31.12.2007 bei der PT GmbH und von 19.08.2008 bis 30.10.2009 bei der R OG. Zusammen ergeben sich damit relevante Zeiten in der Dauer von ca. zwei Jahren und elf Monaten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Zeit gleichwertige Kenntnisse erworben werden konnten, die einer fachlichen Qualifikation nach § 2 der Baumeister-Verordnung gleichkommen, zumal dort für eine unselbständige Tätigkeit in leitender Stellung mindestens eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorausgesetzt wird (unter der Voraussetzung, dass eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dieser Zeit gleichwertige Kenntnisse erworben werden konnten, die einer fachlichen Qualifikation nach Paragraph 2, der Baumeister-Verordnung gleichkommen, zumal dort für eine unselbständige Tätigkeit in leitender Stellung mindestens eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorausgesetzt wird (unter der Voraussetzung, dass eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich auch nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab des § 2 Abs. 1 der Baumeister-Verordnung als ausreichend anzusehen ist - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Nachweise keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulassen, was der genaue Inhalt der Tätigkeit gewesen ist. Damit lässt sich aber auch nicht vergleichen, ob der Maßstab der Baumeister-Verordnung erreicht wird.Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich auch nicht das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemessen am Maßstab des Paragraph 2, Absatz eins, der Baumeister-Verordnung als ausreichend anzusehen ist - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Nachweise keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulassen, was der genaue Inhalt der Tätigkeit gewesen ist. Damit lässt sich aber auch nicht vergleichen, ob der Maßstab der Baumeister-Verordnung erreicht wird. Den notwendigen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen kann der Beschwerdeführer auch nicht durch sein vorgelegtes Gutachten erbringen, da eine (wie vorliegend gefordert) einschlägige praktische Tätigkeit durch ein Gutachten über die Absolvierung eines Fachgesprächs zwar dokumentiert, aber nicht zur Gänze ersetzt werden kann (VwGH Ro 2014/04/0032). Damit kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten unterbleiben, da schon die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeiten das Ausbildungsziel nicht mindestens in gleicher Weise verwirklichen können wie die geforderte Ausbildung der den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften. Zur Stellungnahme der Wirtschaftskammer: Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH 2012/04/0018; VwGH 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt.Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen vergleiche VwGH 2012/04/0018; VwGH 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.493.001.2016

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