Obsah (8)
Art. 133Art. 130§ 28§ 27§ 14§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-612/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Herr EG (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Adresse *** (EZ ***, KG ***). Mit Schreiben vom
- April 2016 teilte die Firma RB, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer für den Standort ***, der Marktgemeinde *** mit, dass eine für
- März 2016 im Gebäude des Beschwerdeführers angesagte feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte bzw. vom Beschwerdeführer verweigert worden sei. Um bescheidmäßige Vorschreibung der feuerpolizeilichen Beschau wurde ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in seinem Wohnhaus in ***, ***, am
- Mai 2016 eine feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Zur Begründung wurden Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes wiedergegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Verständigung des Rauchfangkehrers eine Handlungspflicht für die Gemeinde begründet worden sei. Mit Schreiben vom
- April 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Termin sei abzuberaumen und der angefochtene Bescheid aufzuheben, da nicht ersichtlich sei, auf welche Rechtsgrundlage sich dieser Verwaltungsakt stütze bzw. die angeführten Rechtsgrundlagen verfassungswidrig seien. Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom
- April 2016 wurde dieser Berufung im Ergebnis keine Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde wiederum aufgetragen, in seinem Wohnhaus eine feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Als neuer Termin wurde der
- Juli 2016 festgelegt. In der Begründung wurde dargelegt, dass das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, in Kraft getreten am 1.1.2016, anzuwenden sei. Es bestehe eine Verpflichtung zur Durchführung einer Feuerbeschau durch den zuständigen Rauchfangkehrer. Die Überprüfung der Brandsicherheit habe einmal innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Der zuständige Rauchfangkehrerbetrieb habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die angekündigten Feuerbeschautermine ungenutzt verstreichen habe lassen bzw. dem Rauchfangkehrer den Zutritt zum Haus verweigert habe. Durch die Verständigung des Rauchfangkehrers sei eine Handlungspflicht für die Gemeinde begründet worden.
- Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn EG vom
- Mai
- In der Beschwerde wird einerseits die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Bescheid bzw. das angewendete Gesetz vorgebracht. Andererseits wird ausgeführt, dass ein Bescheid zur feuerpolizeilichen Beschau nur dann erlassen werden könne, wenn ein begründeter Verdacht auf Mängel oder Missstände gegeben sei.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3.
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015:
- Abschnitt Feuerpolizeiliche Beschau § 14 Umfang der feuerpolizeilichen BeschauParagraph 14, Umfang der feuerpolizeilichen Beschau
(1)Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
- eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
- die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2)Ungeachtet der Frist
Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Ungeachtet der Frist
Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. § 15 Durchführung der feuerpolizeilichen BeschauParagraph 15, Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. …
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. …
(2)Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. (…) § 16 MitwirkungspflichtenParagraph 16, Mitwirkungspflichten
(1)Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2)Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
(2)Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben. 4. Würdigung:
§ 28Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die gegenständliche Beschwerde vom
- Mai 2016 richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, womit über eine Berufung vom
- April 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- April 2016 entschieden wurde. Eine Rechtsgrundlage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau findet sich ausschließlich in § 16 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz
- Demgemäß ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken im Fall des § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.Eine Rechtsgrundlage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau findet sich ausschließlich in Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz
- Demgemäß ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
§ 14Abs.
2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden.
Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Ein derartiger Verdacht auf Mängel oder Missstände wurde jedoch von den Gemeindebehörden im gesamten Verfahren weder festgestellt noch näher begründet. Es liegt dementsprechend auch kein Fall des § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 vor. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bescheid
§ 16Abs.
2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 konnte nicht festgestellt werden. Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer Feuerbeschau
§ 16Abs. 2 i
Vm § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist somit mangels eines von der Behörde festgestellten begründeten Verdachtes auf konkrete Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden könnten, ausgeschlossen.Ein derartiger Verdacht auf Mängel oder Missstände wurde jedoch von den Gemeindebehörden im gesamten Verfahren weder festgestellt noch näher begründet. Es liegt dementsprechend auch kein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 vor. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bescheid
Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 konnte nicht festgestellt werden. Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer Feuerbeschau
Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist somit mangels eines von der Behörde festgestellten begründeten Verdachtes auf konkrete Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden könnten, ausgeschlossen. Die Unterlassung bzw. Verweigerung einer bereits vom Gesetz angeordneten periodischen Feuerbeschau kann verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer periodischen Feuerbeschau
§ 14Abs.
1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kommt jedoch mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer periodischen Feuerbeschau
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kommt jedoch mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.612.001.2016