Obsah (11)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 130Art. 15aArtikel 15Art. 151§ 11§ 6§ 9§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-727/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben, sodass der Bescheid zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, sodass der Bescheid zu lauten hat wie folgt: „Der Magistrat der Stadt St. Pölten gibt Ihrem Antrag vom 18.10.2013 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt. Sie erhalten daher für den Monat November 2013 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 61,
- Für Dezember 2013 erhalten Sie eine Geldleistung in Höhe von € 108,
- Für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.3.2014 erhalten Sie eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 127,
- Für den Monat April 2014 erhalten Sie eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 55,29.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer stelle am 18.10.2013, vertreten durch seinen Sachwalter, beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Dabei gab er u.a. an, mit Frau BK im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs dürften nicht bewilligt werden, wenn das Haushaltseinkommen die anzuwendende Höhe des Mindeststandards überschreite. Der Beschwerdeführer wohne mit Frau BK im selben Haushalt. Da Frau BK bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könne und sie trotzdem einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten müsse, sei der Beschwerdeführer über dem Richtsatz. Somit bestehe kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS).
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides samt Stattgebung seines Ansuchens. Frau BK wohne schon längere Zeit nicht mehr beim Beschwerdeführer und sei auch nicht mehr bei ihm gemeldet. Er wohne sohin alleine in seiner Wohnung.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, Herr DF, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 18.10.2013, vertreten durch seinen Sachwalter (Beschluss des BG St. Pölten vom 11.8.2011, AZ 5 P 44/11m-24) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Dabei gab er an, mit Frau BK im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Frau BK, geb. am ***, war bis 13.11.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Ab 13.11.2013 bis 26.11.2013 scheint im ZMR keine Meldung auf. Ab 27.11.2013 war sie an der Adresse ***, ***, gemeldet. Ab 13.11.2013 wohnte der Beschwerdeführer sohin alleine. Der Beschwerdeführer bezahlt für seine Mietwohnung an der Adresse ***, ***, eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,-. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen in Form der Notstandshilfe von € 22,88 täglich, das sind € 686,40 monatlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, welcher als unbedenklich zu qualifizieren war. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit, also im Zeitraum vor dem 13.11.2013, bei ihm gewohnt habe, nunmehr aber ausgezogen sei, korrespondiert mit den Eintragungen im ZMR. Dem Vorbringen war somit Glauben zu schenken.
- Rechtslage: 5.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:5.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, […] aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
- […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)–
(6)[…] § 9Paragraph 9
(1)–
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, […]
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)–
(7)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen, 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende […] 596,18 Euro
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 447,14 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende […]: bis zu 198,73 Euro
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 149,04 Euro; […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4 (in Kraft ab 1.1.2014) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4 (in Kraft ab 1.1.2014) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende […] 610,49 Euro
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 457,87 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende […]: bis zu 203,50 Euro
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 152,62 Euro; […]“
- Erwägungen: 6.1.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches somit das Verfahren zu führen hat.6.1.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über, welches somit das Verfahren zu führen hat. 6.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer mit Frau BK im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Daran knüpfen denn auch die anwendbaren Mindeststandards an. Lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit Frau BK, so käme auf ihn der 75%ige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung, während der 100%ige Mindeststandard Anwendung fände, lebte der Beschwerdeführer alleine (§ 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG). 6.
- Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer mit Frau BK im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Daran knüpfen denn auch die anwendbaren Mindeststandards an. Lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit Frau BK, so käme auf ihn der 75%ige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung, während der 100%ige Mindeststandard Anwendung fände, lebte der Beschwerdeführer alleine (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG). Wie festgestellt, war Frau BK bis 13.11.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Es konnte sohin davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Beschwerdeführer, auch den Angaben im Antrag vom 18.10.2013
, im gemeinsamen Haushalt lebte. Für diesen Zeitraum ist der Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG maßgeblich. Für den Zeitraum ab 13.11.2013 kommt für den Beschwerdeführer jedoch der Mindeststandard
§ 11Abs.
1 Z 1 NÖ MSG zur Anwendung. Wie festgestellt, war Frau BK bis 13.11.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Es konnte sohin davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Beschwerdeführer, auch den Angaben im Antrag vom 18.10.2013
, im gemeinsamen Haushalt lebte. Für diesen Zeitraum ist der Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG maßgeblich. Für den Zeitraum ab 13.11.2013 kommt für den Beschwerdeführer jedoch der Mindeststandard
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG zur Anwendung. 6.3.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der BMS unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen in Form der Notstandshilfe von € 686,40 monatlich. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um ein anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG. 6.3.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der BMS unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen in Form der Notstandshilfe von € 686,40 monatlich. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um ein anzurechnendes Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG. 6.4. Im Ergebnis war auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum 18.10.2013 (Antragstellung) bis 13.11.2013 der 75%ige Mindeststandard in Höhe von gesamt € 596,18 anwendbar. Da sein Einkommen für diesen Zeitraum den Mindeststandard überstieg, war der Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt. Eine Leistung war sohin nicht zuzuerkennen. Ab 13.11.2013 war für den Beschwerdeführer der 100%ige Mindeststandard in Höhe von € 794,91 maßgeblich. Unter Anrechnung seines Einkommens in Höhe von € 686,40 ergibt dies grundsätzlich einen Bedarf des Beschwerdeführers in Höhe von € 108,51 monatlich.
§ 9Abs.
4 NÖ MSG sind laufende Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten.
§ 9Abs.
4a leg. cit. ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende oder bis zu sechs Wochen nach Ende der befristeten Leistung zu stellen, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.9.2013, Zl. 05/81/2-2013/Ko.-05492, die Leistungsgewährung mit 31.7.2013 eingestellt. Der Antrag vom 18.10.2013 liegt daher jedenfalls außerhalb der 6-Wochen-Frist nach Ende der Leistungsgewährung, sodass von einem Neuantrag ausgegangen werden muss. Daher erfolgt eine befristete Leistungszuerkennung für sechs Monate.
Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG sind laufende Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten.
Paragraph 9, Absatz 4 a, leg. cit. ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende oder bis zu sechs Wochen nach Ende der befristeten Leistung zu stellen, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.9.2013, Zl. 05/81/2-2013/Ko.-05492, die Leistungsgewährung mit 31.7.2013 eingestellt. Der Antrag vom 18.10.2013 liegt daher jedenfalls außerhalb der 6-Wochen-Frist nach Ende der Leistungsgewährung, sodass von einem Neuantrag ausgegangen werden muss. Daher erfolgt eine befristete Leistungszuerkennung für sechs Monate. Für den Monat November 2013 war dem Beschwerdeführer sohin eine aliquote Geldleistung für 17 Tage (ab 13.11.2013) zuzuerkennen. Das entspricht € 61,
- Für Dezember 2013 erhält der Beschwerdeführer € 108,
- Mit 1.1.2014 erfolgte eine Indexanpassung der NÖ MSV. Daher beträgt die Leistungshöhe für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.3.2014 monatlich € 127,
- Für April 2014 erhält der Beschwerdeführer auf Grund der 6-Monats-Befristung wieder eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 55,29 (13 Tage). 6.
- Der Beschwerde war somit im Ergebnis Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde entsprechend abzuändern.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt, weshalb von einer – auch nicht beantragten – Verhandlung abgesehen werden konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen war gegenständlich keine Frage zu behandeln, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen war gegenständlich keine Frage zu behandeln, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.727.001.2014