Obsah (10)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 130Art. 15aArtikel 15§ 6§ 21§ 23§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-733/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den rückzuerstattenden Betrag in drei unmittelbar aufeinander folgenden monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit August 2016, jeweils bis zum 5. des Monats, zu überweisen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den rückzuerstattenden Betrag in drei unmittelbar aufeinander folgenden monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit August 2016, jeweils bis zum 5. des Monats, zu überweisen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 4.7.2013 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (Im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 27.5.2013 hin eine monatliche Geldleistung aus dem Titel der Mindestsicherung in Höhe von € 736,36 ab 1.6.2013 längstens bis 30.11.
- Der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe in Höhe von € 808,80 monatlich und lebe mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der gesamte Mindeststandard für die Familie betrage unter Anwendung eines Wohnbedarfs in Höhe von € 376,64 gesamt € 1.545,
- Sohin seien nach Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers € 736,36 zuzuerkennen gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom 16.7.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Mitteilung seines monatlichen Nettoeinkommens zur Berechnung eines weiterhin bestehenden allfälligen Mindestsicherungsanspruchs. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 1.7.2013 bei der Firma DR AG als Angestellter beschäftigt sei. 1.
- Der Beschwerdeführer legte sodann seine Anmeldung bei der Krankenkasse der belangten Behörde vor, woraus ein monatlicher Bruttobezug in Höhe von € 1.464,- hervorgehe. Mit Schreiben vom 23.7.2013 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daraufhin, dass sein Mindestsicherungsanspruch unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens in Höhe von € 1.140,13 auf monatlich € 405,03 ab 1.7.2013 reduziert werde. 1.
- Der Beschwerdeführer legte am 31.7.2013 einen Kontoauszug über seinen von seinem Arbeitgeber überwiesenen Gehalt für Juli 2013 in Höhe von € 927,90 vor. Mit Schreiben vom 1.8.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 1.7.2013 auf Grund des nunmehrigen Einkommens eine Geldleistung in Höhe von € 617,26 ab 1.7.2013 erhalte. Der Betrag von € 405,03 sei bereits angewiesen worden, weshalb es zu einer Nachzahlung in Höhe von € 212,23 komme. 1.
- Anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 28.11.2013 wurde diesem mitgeteilt, dass er eine Lohnabrechnung für November 2013 übermitteln müsse. 1.
- Mit Schreiben vom 3.12.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Gehaltsnachweise für August und September 2013 vorzulegen, weil sein BMS-Bezug bisher mit vorläufigen Gehaltsdaten berechnet worden sei. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.2.2014, Zl. MDJ3-S-10509/004, reduzierte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte Geldleistung wie folgt (Spruchpunkt 1): „vom 1.7.2013 bis 31.7.2013 auf € 617,26 Vom 1.8.2013 bis 31.8.2013 auf € 37,96 Vom 1.
- bis 30.9.2013 auf € 0,00 Vom 1.10.2013 bis 31.10.2013 auf € 0,00 Vom 1.11.2013 bis 30.11.2013 auf € 56,87“ Weiters sei ein Gesamtüberbezug von € 493,23 der belangten Behörde rückzuerstatten (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer habe seit 1.7.2013 folgendes Monatseinkommen bezogen:Juli 2013: € 927,90Der Beschwerdeführer habe seit 1.7.2013 folgendes Monatseinkommen bezogen:, Juli 2013: € 927,90 August 2013: € 1.507,20 (inklusive Nachzahlung für Juli 2013 von € 227,43) September 2013: € 2.141,30 Oktober 2013: € 2.083,38 November 2013: € 1.488,29 Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 eine Nachzahlung von € 212,23 erhalten. Im August 2013 sei ein Überbezug von € 367,07 entstanden, weil € 405,03 ausbezahlt worden seien, jedoch nur ein Anspruch auf € 37,96 bestanden habe. Am 26.9.2013 seien € 395,26 überwiesen worden, der im September 2013 habe jedoch kein Anspruch bestanden. Für November 2013 ergebe sich ein Anspruch von € 56,87 und daher eine Nachzahlung in dieser Höhe. Daraus ergebe sich ein Gesamtüberbezug von € 493,
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde am 9.3.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe für das erste Jahr bei der Firma DR AG ein Fixeinkommen von € 1.150 netto gehabt, zusätzlich habe er 4 Verträge abschließen müssen. Wenn ein abgeschlossener Vertrag nicht eingehalten worden sei, habe er diesen durch einen neuen Kunden ersetzen müssen. Dass er zu viel Mindestsicherung bezogen habe, stimme nur indirekt, weil die gescheiterten Verträge nachträglich von DR richtig gestellt worden und nachbezahlt worden seien. Im November 2013 habe er € 1.323 erhalten, im Dezember 2013 eine Nachzahlung von €
- Der Beschwerdeführer beantragte eine neue Berechnung, weil der offene Betrag nicht stimme. Außerdem wolle er eine Ratenzahlung.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer MD, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 27.5.2013 für sich, seine Frau und seine zwei minderjährigen Kinder bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Mit Bescheid vom 4.7.2013 wurde seinem Antrag stattgegeben. Er erhielt ab 1.6.2013 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 736,
- Der Beschwerdeführer war ab 1.7.2013 bei der DR AG als Angestellter beschäftigt und bezog für seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen wie folgt: Juli 2013: € 1.155,33 (€ 927,90 im Juli 2013 überwiesen) August 2013 € 1.507,20 (inkl. Nachzahlung für Juli 2013 von € 227,43) September 2013: € 2.141,30 Oktober 2013 € 2.083,38 November 2013: € 1.342,89 Das Einkommen des Beschwerdeführers konnte erst durch Anforderung der Lohnabrechnungen bei seinem Arbeitgeber durch die belangte Behörde ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat die Gehaltsabrechnungen, trotz mehrmaliger Aufforderung, selbst nicht vorgelegt. Die Frau des Beschwerdeführers bezog im gegenständlichen Zeitraum kein eigenes Einkommen. Für die zwei Kinder des Beschwerdeführers und seiner Frau wird Familienbeihilfe bezogen. Die monatlichen Wohnungskosten für die Wohnung des Beschwerdeführers an der Adresse ***, ***, betrugen € 376,64 inkl. Betriebskosten.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MDJ3-S-10509/004, darin inliegend insbesondere die Gehaltsnachweise des Beschwerdeführers von August 2013 bis November
- Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers ist auf Grund der vorliegenden Gehaltszettel eindeutig erwiesen. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte ein davon abweichendes Monatseinkommen gehabt, war daher als nicht glaubwürdig einzustufen, zumal ein Gehaltszettel nach allgemeiner Lebenserfahrung ausreichend Gewähr dafür bietet, dass ein Arbeitnehmer auch das darin angeführte Einkommen erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht anhand anderer Belege nachgewiesen, ein von seinen Gehaltszetteln abweichendes Einkommen bezogen zu haben. Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen ergibt sich aus den Aufforderungsschreiben der belangten Behörde an ihn, sowie aus einem AV, wonach der Beschwerdeführer der Abteilung GS5 mitgeteilt habe, nichts vorlegen zu wollen.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
- […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)–
(6)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- […],
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]. § 21Paragraph 21
(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […] § 23Paragraph 23
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, […] binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. […] Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. […] Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.“
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 447,14 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 137,12 Euro
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro […]“ 6. Erwägungen: 6.1. Zu Spruchpunkt 1:
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Wie die belangte Behörde richtigerweise angenommen hat, war das Einkommen des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Lohnzettel zu berechnen, dieses sohin auf den entsprechenden Mindeststandard anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Wie die belangte Behörde richtigerweise angenommen hat, war das Einkommen des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Lohnzettel zu berechnen, dieses sohin auf den entsprechenden Mindeststandard anzurechnen. Gegenständlich kommt für den Beschwerdeführer und seine Frau jeweils der 75%ige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Zusammen beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts daher € 894,18 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV). Für die zwei minderjährigen Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, war der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG anzusetzen, das ergibt eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts von € 137,12, zusammen € 274,
- Gegenständlich kommt für den Beschwerdeführer und seine Frau jeweils der 75%ige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Zusammen beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts daher € 894,18 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). Für die zwei minderjährigen Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, war der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG anzusetzen, das ergibt eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts von € 137,12, zusammen € 274,
- Hinzu kommt ein Wohnbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie in Form der Wohnungsmiete inkl. Betriebskosten in Höhe von € 376,
- Der gesamte Mindeststandard beträgt somit € 1.545,06 monatlich. Der monatliche Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellt sich daher wie folgt dar: Monat
(2013): Mindest-standard Einkommen: Anspruch: Ausbezahlte Leistungen: Rückerstattung Juli € 1.545,06 € 927,90 € 617,26 € 405,03 - € 212,23 August € 1.545,06 € 1.507,20 € 37,96 € 405,03 € 367,07 September € 1.545,06 € 2.141,30 € 0,00 € 395,26 € 395,26 Oktober € 1.545,06 € 2.083,38 € 0,00 € 0,00 € 0,00 November € 1.545,06 € 1.342,89 € 56,87 € 0,00 - € 56,87 Rückerstattungs-betrag: € 493,23
§ 21Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. Diese Voraussetzungen lagen durch die Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zweifellos vor, sodass die Kürzung der gewährten Mindestsicherungsleistung mit dem nun angefochtenen Bescheid rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. Diese Voraussetzungen lagen durch die Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zweifellos vor, sodass die Kürzung der gewährten Mindestsicherungsleistung mit dem nun angefochtenen Bescheid rechtmäßig war. 6.2 Zu Spruchpunkt 2: Personen, die BMS-Leistungen erhalten, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Änderung u.a. der Einkommensverhältnisse und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Behörde anzuzeigen (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ MSG).
§ 23Abs.
2 NÖ MSG besteht eine Rückerstattungspflicht, wenn Personen Leistungen unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 leg. cit., auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben. Personen, die BMS-Leistungen erhalten, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Änderung u.a. der Einkommensverhältnisse und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Behörde anzuzeigen vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG).
Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG besteht eine Rückerstattungspflicht, wenn Personen Leistungen unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit., auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer regelmäßig nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde die Gehaltsnachweise von seinem Arbeitgeber anfordern musste. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in einem Telefonat gegenüber dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung GS5, - vermerkt in einem im Akt vorliegenden AV - an, die geforderten Nachweise nicht vorlegen zu wollen. Dies begründet den Tatbestand des § 23 Abs. 2 NÖ MSG. Da die belangte Behörde im Bescheid über die Zuerkennung der BMS vom 4.7.2013 auf die Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen bei Verletzung dieser hingewiesen hat (vgl. § 23 Abs. 4 NÖ MSG), erfolgte die Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer regelmäßig nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde die Gehaltsnachweise von seinem Arbeitgeber anfordern musste. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer in einem Telefonat gegenüber dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung GS5, - vermerkt in einem im Akt vorliegenden AV - an, die geforderten Nachweise nicht vorlegen zu wollen. Dies begründet den Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG. Da die belangte Behörde im Bescheid über die Zuerkennung der BMS vom 4.7.2013 auf die Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen bei Verletzung dieser hingewiesen hat vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, NÖ MSG), erfolgte die Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht. 6.3. Ergebnis: Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen auf Grund der Änderung seiner Einkommensverhältnisse reduziert und wegen Verletzung der Anzeigepflicht den Rückersatz ausgesprochen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 6.4. Zur Rückerstattung in Teilbeträgen:
§ 23Abs.
3 NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gegenständlich war der rückzuerstattende Betrag – auch auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers – auf drei monatliche Teilbeträge aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat daher € 164,41 monatlich, jeweils im August, September und Oktober 2016, rückzuerstatten.
Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gegenständlich war der rückzuerstattende Betrag – auch auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers – auf drei monatliche Teilbeträge aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat daher € 164,41 monatlich, jeweils im August, September und Oktober 2016, rückzuerstatten. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als geklärt, weshalb von einer – nicht beantragten – Verhandlung Abstand genommen werden konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren keine Fragen zu beantworten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren keine Fragen zu beantworten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.733.001.2014