Obsah (11)
§ 28§ 25a§3§ 34§ 14§§ 24§ 13§ 8§ 10§ 99Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1263/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn FP, wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Februar 2015, Zl. WBS1-F-1525/001, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F bis einschließlich 30. September 2015 entzogen. Zugleich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und es wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die genannten Klassen angeordnet sowie die diesbezügliche Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung und es setzte die belangte Behörde in Folge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960) aus. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2016, Zl. LVwG-S-1947/001-2015, wurde das angefochtene Straferkenntnis und die damit verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.600,-- Euro bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung und es setzte die belangte Behörde in Folge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) aus. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2016, Zl. LVwG-S-1947/001-2015, wurde das angefochtene Straferkenntnis und die damit verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.600,-- Euro bestätigt. Mit 8. September 2015 erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Gutachten, wonach der Beschwerdeführer laut verkehrspsychologischer Untersuchung auf Grund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet sei. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorgeschichte vor einer etwaigen Wiederausfolgung des Führerscheines auch eine befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Lungenheilkunde beizubringen habe. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung der entzogenen Lenkberechtigung. Dazu legte er einen „Neuropsychiatrischen Befund und Gutachterliche Stellungnahme“ vom 6. Oktober 2015 sowie einen lungenfachärztlichen Befund vom 7. Oktober 2015 vor. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hielt dazu in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Oktober 2015 im Wesentlichen fest, dass die neuropsychiatrische Stellungnahme – worin ausgeführt werde, dass aus neuropsychiatrischer Sicht nicht an der weiteren Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden könne – zur Kenntnis genommen werde. Angemerkt werde, dass eine neuropsychiatrische Untersuchung mit einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gleichzusetzen sei und diese deswegen auch nicht ersetzen könne. Basierend auf dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung sei aus amtsärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und folglich die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen nicht gegeben. 1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 4. November 2015, Zl. WBS1-F-1525/001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines abgewiesen. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes Mängel der gesundheitlichen Eignung vorliegen würden und dass die Behörde nicht in der Lage sei, der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zu folgen. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den zuletzt genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird dazu Folgendes ausgeführt: Aus der vorgelegten neuropsychiatrischen Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 sowie dem lungenfachärztlichen Befund vom 7. Oktober 2015 ergebe sich mit Eindeutigkeit die Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers. Für die Feststellung des Amtsarztes, wonach eine neuropsychiatrische Untersuchung mit einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gleichzusetzen sei, sei keine Begründung angeführt worden. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, warum der verkehrspsychologischen Untersuchung der Vorzug zu geben sei und es könne nach der neuropsychiatrischen Untersuchung nicht an der weiteren Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Der Bescheidbegründung könne nicht gefolgt werden, da sich aus dem amtsärztlichen Gutachten keinesfalls ergebe, welche konkreten Mängel beim Beschwerdeführer vorliegen sollten. Der Amtsarzt sei auch nicht auf das neuropsychiatrische Gutachten eingegangen und habe dies lediglich zur Kenntnis genommen. Die Frage, welchem Gutachten der Vorrang zu geben sei, sei eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage. Selbst wenn man von Zweifeln an der Verkehrstauglichkeit des Beschwerdeführers ausgehen würde, hätte auf Grund der divergierenden Gutachten eine Beobachtungsfahrt angeordnet werden müssen. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. 2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Ein Amtssachverständiger für Gesundheitswesen vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurde um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob das amtsärztliche Gutachten vom 8. September 2015 sowie die Ergänzung vom 22. Oktober 2015 aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien, was vom Sachverständigen bejaht wurde. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
- a)Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 verkehrspsychologisch untersucht. Die daraufhin erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 28. August 2015 lautet – soweit für den vorliegenden Fall relevant – wie folgt: Ergebnis: Herr P ist aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungen, zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und F, „derzeit nicht geeignet“. Bemerkung: Aufgrund der testmäßig festgestellten Dissimulationstendenzen ist zur Objektivierung seiner Angaben eine einmalige Überprüfung der alkoholspezifischen Parameter zu empfehlen. […] Bei der Überprüfung des Erinnerungsvermögens (VISGED/S11) erzielt der Untersuchte ein in der Norm liegendes Ergebnis. Demgegenüber ergeben sich jedoch in folgenden Leistungsbereichen signifikante Leistungsdefizite: Die Fähigkeit zum abstrakt-logischen Denken (AMT S11) ist bei dem Untersuchten unterdurchschnittlich ausgeprägt. Bei der Überprüfung der Sensomotorik (Zweihandkoordination S3) wurde bei dem Untersuchten eine nicht ausreichend schnelle Bewegungskoordination objektiviert. Im Bereich der visuellen Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit (ATAVT/Si) zeigt sich bei dem Untersuchten eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bei der Überprüfung der Reaktionsgeschwindigkeit und der Reaktionssicherheit (RT/S3) zeigt sich eine verlangsamte Reaktionszeit. Bei der Überprüfung der Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens (DT/S1) zeigt sich eine verminderte Anzahl richtiger Reaktionen, welche auf eine verminderte Leistungsfähigkeit in diesem Bereich hinweist. Die Konzentrationsfähigkeit (COG/S11) ist aufgrund eines nicht ausreichenden Arbeitstempos, als derzeit vermindert einzustufen. Eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit kann somit, aufgrund der oben angeführten Leistungsbeeinträchtigungen, derzeit nicht angenommen werden. […] Darstellung und Interpretation der Testergebnisse zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit Rohwert/ Prozent- Parameter rang6 Rohwert/ Prozent-, Parameter rang6 Intelligenz AMT/S11 Es zeigt sich eine unter demAllgemeine Intelligenz -2.092 8 Durchschnitt liegende allgemeine Intelligenz.AMT/S11 Es zeigt sich eine unter dem, Allgemeine Intelligenz -2.092 8 Durchschnitt liegende , allgemeine Intelligenz. Erinnerungsvermögen VISGED/S11 Die visuelle GedächtnisleistungVisuelle Gedächtnisleistung -1.816 34 liegt im Normbereich.VISGED/S11 Die visuelle Gedächtnisleistung, Visuelle Gedächtnisleistung -1.816 34 liegt im Normbereich. Sensomotorik 2 HAND/S3 Im Bereich der SensomotorikMittlere Dauer Gesamt (in Sekunden) 105.79 3 zeigt sich bei unter der NormProzent Fehldauer gesamt 0,62 % 94 liegendem Arbeitstempo eine überdurchschnittliche Verhaltensgenauigkeit. Ergebnis insgesamt nicht ausreichend.2 HAND/S3 Im Bereich der Sensomotorik, Mittlere Dauer Gesamt (in Sekunden) 105.79 3 zeigt sich bei unter der Norm, Prozent Fehldauer gesamt 0,62 % 94 liegendem Arbeitstempo eine, überdurchschnittliche, Verhaltensgenauigkeit., Ergebnis insgesamt nicht , ausreichend. Beobachtungsfähigkeit/Überblicksgewinnung ATAVT/S1 Die visuelle Überblicksgewinnung -0.961 12 Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit liegt unter dem Normbereich.ATAVT/S1 Die visuelle Überblicksgewinnung -0.961 12 Überblicksgewinnung und, Beobachtungsfähigkeit liegt, unter dem Normbereich. Reaktionsverhalten Reaktionsgeschwindigkeit: RT/S3 Es zeigt sich eineMittlere Reaktionszeit (msec) 556 11 unterdurchschnittlicheMittlere Motorische Zeit (msec) 146 65 Reaktionsfähigkeit bei einer in der Norm liegenden motorischen Zeit. Ergebnis insgesamt nicht ausreichendRT/S3 Es zeigt sich eine, Mittlere Reaktionszeit (msec) 556 11 unterdurchschnittliche, Mittlere Motorische Zeit (msec) 146 65 Reaktionsfähigkeit bei einer in, der Norm liegenden, motorischen Zeit. Ergebnis, insgesamt nicht ausreichend Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens und Reaktionssicherheit: DT/S1 Die reaktive Belastbarkeit zeigtAnzahl der Richtigen 174 15 eine unterdurchschnittlicheAnzahl der Falschen 15 28 Anzahl an richtigen Reaktionen Anzahl der Ausgelassenen 13 32 und durchschnittlich viele Fehlreaktionen. Die Anzahl der Reaktionsauslassungen liegt im Normbereich. Ergebnis insgesamt nicht ausreichendDT/S1 Die reaktive Belastbarkeit zeigt, Anzahl der Richtigen 174 15 eine unterdurchschnittliche, Anzahl der Falschen 15 28 Anzahl an richtigen Reaktionen , Anzahl der Ausgelassenen 13 32 und durchschnittlich viele, Fehlreaktionen. Die Anzahl der, Reaktionsauslassungen liegt im, Normbereich. Ergebnis, insgesamt nicht ausreichend Konzentrationsvermögen COG/S11 In der Aufmerksamkeit und Mittlere Zeit korrekte Zurückweisung 4.476 14 Konzentrationsfähigkeit zeigt(in Sekunden) sich ein unter demSumme Treffer 22 24 Durchschnittsbereich liegendesSumme Korrekte Zurückweisung 34 29 Arbeitstempo. Gleichzeitig warMittlere Zeit Treffer (in Sekunden) 2.693 44 die Sorgfaltsleistung normgerecht. Ergebnis insgesamt nicht ausreichend. Mittlere Zeit korrekte Zurückweisung 4.476 14 Konzentrationsfähigkeit zeigt, (in Sekunden) sich ein unter dem, Summe Treffer 22 24 Durchschnittsbereich liegendes, Summe Korrekte Zurückweisung 34 29 Arbeitstempo. Gleichzeitig war, Mittlere Zeit Treffer (in Sekunden) 2.693 44 die Sorgfaltsleistung, normgerecht. Ergebnis, insgesamt nicht ausreichend. 6 Der Durchschnittsbereich der Normwertskala liegt zwischen einem Prozentrang von 16 und 84. Werte darunter weisen auf Leistungsdefizite, Werte darüber auf überdurchschnittliche Leistungen in den einzelnen Bereichen hin. Bei erhöhten Anforderungen und einer erhöhten Lenkverantwortung (Führerscheine der Gruppe 2) ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit jedenfalls ab einem Prozentrang von 33 gegeben.
- b)Mit 8. September 2015 erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Gutachten, wonach der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Die wesentliche Begründung lautet wie folgt: Lt. Ergebnisses der VPU vom 24.08.2015 ist Herr P aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungen zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und F derzeit nicht geeignet. Somit besteht aus amtsärztlicher Sicht ab eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von KFZ dieser Klassen.
- c)Der vom Beschwerdeführer vorgelegte „Neuropsychiatrische Befund und Gutachterliche Stellungnahme“ vom 6. Oktober 2015 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Neurologisch zeigt sich ein altersentsprechender Befund, keinerlei körperliche Zeichen eines chronischen Alkoholgebrauchs, kein äthylischer Habitus, kein zittrig-fahriges Gehabe, Bewegungsablauf kontrolliert und unauffällig. Vorgezeigte Laborbefunde, vorfallsnahe vom 9.2.15, zeigen MCV, GOT und GBT völlig undauffällig. Einen CDT-Wert will der U., falls notwendig, nachbringen. Psychiatrisch zeigt sich der U. bewusstseinsklar, orientiert, im Verhalten unauffällig, wohl etwas logorrhoeisch – abschweifend, aber auch bei ungestörter Auffassung und Konzentration zu kohärenten logischen Schlüssen und Formulierungen fähig. Bei den kognitiven Leistungen zeigten sich keine Einbußen, ebenso wenig bei den Gedächtnisleistungen. Persönlichkeitsmäßig zeigt sich eine sozial voll integrierte, immer noch leistungsorientierte und berufstätige Persönlichkeit ohne auffallende Neigung zur Verwendung von psychotropen Substanzen, etwa Alkohol. Keine auffallenden neurotischen Störungen oder Persönlichkeitsstörungen. Zum Ausschluss eines hirnorganischen Geschehens, etwa einer beginnenden Demenz, wurde ein MMSE-Test durchgeführt (Formulare beiliegend), wobei der maximale Score von 30 von 30 möglichen Punkten erreicht wird. Ein hirnorganisches Abbaubild ist damit ausgeschlossen. Zusammenfassend können bei dem 70-jährigen, immer noch selbstständig beruflich tätigen Mann ein für das Alter sehr guter neurologischer und psychiatrischer Zustand erhoben werden. Ein hirnorganischer Abbauprozess, etwa eine beginnende Demenz, ist nicht fassbar, auch nicht die psychischen oder physischen typischen Erkrankungen bei chronischem Alkoholabusus. Eine Neigung, etwa zu gelegentlichem Alkoholexzessen, ist nicht explorierbar. Wenn tatsächlich über viele Jahre Verkehrsunauffälligkeit und Unfallsfreiheit bestehen, kann aus neuropsychiatrischer Sicht nicht an der weiteren Verkehrstauglichkeit und -zuverlässigkeit des U. gezweifelt werden. […] MINI-MENTAL-STATUS nach Folstein […] Wenn Antwort richtig, Feld ankreuzen 1. Welcher Wochentag ist heute? 2. Welches Datum haben wir heute? 3. Welchen Monat? 4. Welche Jahreszeit? 5. Welches Jahr? 1. Wo sind wir (Spital, Heim, Praxis)? 2. Welches Stockwerk? 3. Welche Ortschaft? 4. Welches Bundesland? 5. Welches Land? 1. Sprechen Sie nach: „Zitrone, Schlüssel, Ball“ 2. (im Rhythmus von 1 pro Sekunde vorsagen). Jede richtige Antwort = x 3. Bei Schwierigkeiten bis 5mal vorsagen. 1. 2. Von 100 jeweils 7 subtrahieren. 3. Jede richtige Subtraktion = x. 4. Maximal 5 richtige Antworten. 5. 1. Welche 3 Wörter haben Sie mir vorher nachgesprochen? 2. Maximal 3 richtige Antworten. 3. 1. Was ist das? (Bleistift vorzeigen). 2. Was ist das? (Uhr vorzeigen). 3. Sprechen Sie nach: „Bitte keine wenn und aber“. 1. Ausführen eines 3teiligen Befehls: 2. Nehmen Sie das Blatt Papier, falten Sie es in der Mitte und, legen Sie es auf 3. den Boden (max. 3 Punkte) 1. Lesen Sie (auf separatem Blatt): „Schließen Sie beide Augen“ und führen Sie es aus. 1. Schreiben Sie (auf separatem Blatt) irgendeinen Satz. 1. Zeichenen Sie (auf separatem Blatt) folgende Figur ab: Total Punkte 30
- d)Das Ergänzungsgutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2015 lautet wie folgt: Laut dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 24.08.2015 ist Herr P aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungen zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und F derzeit nicht geeignet. Zum Lenken eines KFZ muss die Person gesundheitlich geeignet sein.
§3Abs.
1 FSG-GV ist die gesundheitliche Eignung dann nicht mehr gegeben, wenn der Lenker nicht Zum Lenken eines KFZ muss die Person gesundheitlich geeignet sein.
§3
Absatz eins, FSG-GV ist die gesundheitliche Eignung dann nicht mehr gegeben, wenn der Lenker nicht
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Der neuropsychiatrische Befund und gutachtliche Stellungnahme des Herrn Univ.Doz. Dr. PP vom 06.10.2015 wird zur Kenntnis genommen. Darin wird auch ausgeführt, dass aus neuropsychiatrischer Sicht nicht an der weiteren Verkehrstauglichkeit des Untersuchten gezweifelt werden kann. Amtsärztlicherseits wird angemerkt, dass eine neuropsychiatrische Untersuchung mit einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gleichzusetzen ist und deswegen Diese auch nicht ersetzen kann. Basierend auf dem Ergebnis der VPU vom 24.08.2015 ist aus amtsärztlicher Sicht bei Herrn P die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und F derzeit nicht gegeben und folglich bei OG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ dieser Klassen nicht gegeben. 3.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in dem sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte neuropsychiatrische Stellungnahme sowie das amtsärztliche Gutachten sowie die Ergänzung dazu enthalten sind.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, (FSG) lauten:4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF, (FSG) lauten: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
§ 34zu erstellen.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker
§ 14Abs.
1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
§§ 24ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden.
Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker
Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten
Abs. 1;4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten
Absatz eins,; 5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen
Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.Die näheren Bestimmungen
Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
§ 8
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] […] Dauer der Entziehung § 25.
(1)[…]Paragraph 25,
(1)[…]
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […] […] Ablauf der Entziehungsdauer § 28.
(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wennParagraph 28,
(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2)Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig. 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, (FSG-GV) lauten:4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, (FSG-GV) lauten: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
§ 8Abs.
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. […] […] Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
§ 8Abs.
2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 lit. b oder c St
VO 1960 bestraft wurde.2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. […] Verkehrspsychologische Untersuchung § 18.
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
- Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
- Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
- Konzentrationsvermögen,
- Sensomotorik und
- Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines abgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen werde. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom
- September 2015 sowie auf die Ergänzung vom
- Oktober
- In der Beschwerde wird – im Wesentlichen unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Neuropsychiatrischen Befund und Gutachterliche Stellungnahme“ – die Unschlüssigkeit bzw. mangelnde Nachvollziehbarkeit der amtsärztlichen Gutachten behauptet. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zwingend zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung führen muss. Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind auch nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, einer näheren Beurteilung durch Ärzte entzogen. Bei Fehlen einer positiven oder bei Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme hat das amtsärztliche Gutachten eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, mwH). Festzuhalten ist dazu zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zwingend zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung führen muss. Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind auch nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, einer näheren Beurteilung durch Ärzte entzogen. Bei Fehlen einer positiven oder bei Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme hat das amtsärztliche Gutachten eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten vergleiche , VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, mwH). Im vorliegenden Fall ist der Amtsarzt der belangten Behörde in seiner Ergänzung vom
- Oktober 2015 auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte neuropsychiatrische Stellungnahme eingegangen und es wurde ausgeführt, dass eine neuropsychiatrische Untersuchung mit einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gleichzusetzen sei und diese deswegen auch nicht ersetzen könne. Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte neuropsychiatrische Stellungnahme beurteilt die Verkehrstauglichkeit und -zuverlässigkeit des Beschwerdeführers lediglich aus neuropsychiatrischer Sicht, wobei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte MMSE-Test vor allem der Abklärung eines allfälligen hirnorganisch auffälligen Geschehens, z.B. einer beginnenden Demenz, dient. Konkrete Aussagen zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind in diesem Gutachten nicht enthalten und es wird im Übrigen auch auf die verkehrspsychologische Stellungnahme und die darin im Einzelnen dargelegten, beim Beschwerdeführer festgestellten, Leistungsbeeinträchtigungen nicht näher eingegangen. Der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist zudem darauf, dass das Ergebnis der neuropsychiatrischen Stellungnahme auf der Annahme einer langjährigen Verkehrsunauffälligkeit und Unfallsfreiheit des Beschwerdeführers aufbaut (S 4: „Wenn tatsächlich über viele Jahre Verkehrsunauffälligkeit und Unfallsfreiheit bestehen, …“), obwohl der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet bei dem Vorfall im Jänner 2015, der in Folge zur ursprünglichen Entziehung der Lenkberechtigung geführt hatte, beim Ausparken gegen ein anderes Auto gestoßen zu sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber hinaus im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch einen Sachverständigen für Gesundheitswesen um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob das amtsärztliche Gutachten sowie die Ergänzung aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien, was vom Sachverständigen bejaht wurde. Wörtlich führte der Sachverständige dazu aus: „Aus meiner Sicht ist zumindest die Begründung vom 22.10.2015 schlüssig und nachvollziehbar. Ich hätte es genauso begründet. Der Verkehrspsychologe schaut sich vor allem die Auswirkungen auf das Lenken eines KFZ an und das ist im Gutachten auch begründet woran es gescheitert ist. Der Psychiater schaut sich hingegen Persönlichkeitsbefunde auf charakterliche Auffälligkeiten, neurologische oder psychiatrische Störungen oder etwa Auswirkungen eines Schlaganfalles an. Pi mal Daumen gibt es Überschneidungen von vielleicht ca. ein Viertel. Gleichzusetzen ist das nicht und die verkehrspsychologische Untersuchung ist auch auf Menschen ohne Computerkenntnisse abgestimmt und auch altersmäßig.“ Die Richtigkeit dieser Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsanwalt nicht bestritten und es wurde diesen Ausführungen jedenfalls auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Anzumerken ist, dass der Sachverständige auf Befragung durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auch ausdrücklich angegeben hat, dass die neuropsychiatrische Stellungnahme nicht als Ergänzung zur verkehrspsychologischen Untersuchung in dem Sinn herangezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet anzusehen wäre. Zum in der Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrspsychologischen Untersuchung kein Voraustraining gehabt habe, ist festzuhalten, dass sowohl nach den Ausführungen des der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen als auch nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkehrspsychologische Tests darauf angelegt sind, alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten zu berücksichtigen. Ebenso ist für den Beschwerdeführer durch den Hinweis auf eine langjährige Fahrpraxis und auf die Erteilung des Traktorführerscheines im Jahr 2014 nichts zu gewinnen, weil beide Umstände nichts über die aktuelle gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aussagen (vgl. z.B. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0252; 8.8.2002, 2001/11/0043). Zum in der Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrspsychologischen Untersuchung kein Voraustraining gehabt habe, ist festzuhalten, dass sowohl nach den Ausführungen des der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen als auch nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkehrspsychologische Tests darauf angelegt sind, alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten zu berücksichtigen. Ebenso ist für den Beschwerdeführer durch den Hinweis auf eine langjährige Fahrpraxis und auf die Erteilung des Traktorführerscheines im Jahr 2014 nichts zu gewinnen, weil beide Umstände nichts über die aktuelle gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aussagen vergleiche z.B. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0252; 8.8.2002, 2001/11/0043). Dem Beschwerdeführer mangelt es daher – jedenfalls im vorliegenden hg. Entscheidungszeitpunkt – an der erforderlichen gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund nicht ausreichend gegebener kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit. Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, zumal nach der aktuell gegebenen Sachlage kein Zweifelsfall vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.9.2001, 2001/11/0111, sowie jüngst VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0046).Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, zumal nach der aktuell gegebenen Sachlage kein Zweifelsfall vorliegt vergleiche etwa VwGH 20.9.2001, 2001/11/0111, sowie jüngst VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0046). Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1263.001.2015